Baurecht

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für einen Abschnitt einer Straße

Aktenzeichen  6 B 14.2720

Datum:
13.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 820
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5a
BauGB BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 133 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1 Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Dieser hat sich nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (vgl. BayVGH BeckRS 2011, 33555; BeckRS 2016, 50797). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehrere Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH BeckRS 2009, 43683), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen und gerade im Hinblick auf die Grenzziehung des Abschnitts hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH BeckRS 2012, 52718). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 12.5476 2013-02-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 – M 2 K 12.5476 – abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.
Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 – 6 CS 16.58 – BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.
Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung – derzeit – weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).
1. Die Z. Straße Süd stellt – entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten – keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.
Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 – 6 ZB 16.410 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1813 – juris Rn. 13).
Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 – 8 C 33.94 – NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise – entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten – nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch – worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt – über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den – insgesamt lediglich etwa 430 m langen – Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen – bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg – keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.
Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 – 8 C 8.97 – DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 – 8 C 30.93 – BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 – 6 ZB 09.1855 – juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.
Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.
2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.
Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB – nur – nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her – gleichsam stellvertretend – „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 – 6 ZB 12.1781 – juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 – 6 CS 14.660 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 6 CS 09.1435 – juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 – 5 B 2.14 – juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 – 6 B 09.2893 – BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie – wie bei der Beklagten – nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.
b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.
Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB – wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst – auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 – 8 C 114.83 – juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 6 B 13.2519 – juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 – 2 S 2252/15 – juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener – rechtswidriger – Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 – 6 CS 08.950 – juris Rn. 2; v. 10.9.2009 – 6 CS 09.1435 – juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 – 8 C 12.81 – juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 – 8 C 114.83 – a.a.O; B.v. 23.4.1997 – 8 B 18.97 – juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem – unheilbaren – Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 – 8 C 89.89 – juris Rn. 19).
Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine – fehlerhafte – Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ – 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.
Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.
Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine – wie hier – rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 – 5 K 2748/07 – juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 – 5 B 9.14 – juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 – 4 L 154.05 – KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 – 6 ZB 12.1781 – juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost – etwas – kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.
3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.
Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.
Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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