Baurecht

Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag

Aktenzeichen  W 3 K 15.829

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO AO § 42
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayKAG BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

1 Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird. (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen; in einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2014 über eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag der Straße Am L* … für die Grundstücke Fl.Nrn. …1/1, …1/2 und …2 wird insoweit aufgehoben, als die Vorauszahlung einen Betrag von 649,81 EUR übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2014 wendet, ist zum Teil begründet. Soweit der Bescheid vom 6. November 2014 eine höhere Vorauszahlung auf den Beitrag für den Ausbau der Straße Am L* … als 649,81 EUR festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war damit insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 649,81 EUR übersteigt. Im Übrigen erweist er sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) – KAG – können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 499) – BayStrWG -.
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn – wie hier – mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein der gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl. 2012, 2016 m.w.N.; 240; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Januar 2014, Nr. 2.7.11.3).
Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 6. November 2014 anwendbaren Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 19. Juni 2002 (Ausbaubeitragssatzung – ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.
Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid vom 6. November 2014 insoweit als rechtmäßig, als er eine Vorauszahlung auf den Beitrag für den Ausbau der Straße Am L* … zu Lasten des …6m² großen Grundstücks Fl.Nr. …2 mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und einem Beitragssatz in Höhe von 8,330877 EUR pro Quadratmeter in Höhe von 649,81 EUR festsetzt; soweit er Vorauszahlungen zu Lasten der Grund-stücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 festsetzt, ist er mangels Beitragspflicht dieser Grundstücke rechtswidrig.
Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Orts Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl. 2012, 206/208 m.w.N.). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.2228 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 – 6 ZB 09.2308 – juris – Rn. 5).
Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die Straße Am L* … als eigenständige Anlage dort beginnt, wo sie mit der Kirch Straße zusammentrifft. Zwar gelangt man auf der in diesem Bereich von Norden nach Süden führenden Kirch Straße geradeaus in die Straße Am L* …, während die Kirch Straße in einer leichten Kurve nach Südosten schwingt; hieraus folgt jedoch nicht, dass die Kirch Straße und die Straße Am L* … eine einheitliche Anlage bilden würden. Denn die Kirch Straße weist einen deutlich breiteren Querschnitt auf als die Straße Am L* … und ist im Gegensatz zu dieser beidseits mit Gehwegen versehen (vgl. Lichtbilder 19 und 20, Bl. 95 d. Gerichtsakte), so dass die natürliche Betrachtungsweise die von Norden nach Süden und dann nach Südosten führende Kirch Straße als eigenständige Anlage und die Straße Am L* … als eine weitere eigenständige Anlage erscheinen lässt.
Die maßgebliche Anlage endet mit der Einmündung der Straße Am L* … in die Mühlen Straße/Kreuz Straße. Die Mühlen Straße führt von Nord-westen nach Südosten und schwenkt unter Namenswechsel zur Kreuz Straße in einem sehr deutlichen und engen Bogen nach Süden; im Bereich dieses Bogens mündet die Straße Am L* … in die Kreuz Straße ein, deutlich abgegrenzt durch eine dreizeilige rot eingefärbte Pflasterrinne (vgl. Lichtbild 26, Bl. 97 d. Gerichtsakte). Nach der natürlichen Betrachtungsweise endet mit dieser Einmündung die maßgebliche Anlage.
Bei der Baumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG, § 1 ABS. Weder ist erkennbar noch vorgetragen, dass es sich um eine Ersterschließung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts handeln könnte noch ist erkennbar oder vorgetragen, dass es sich um reine Reparaturmaßnahmen unterhalb der Schwelle einer Erneuerung der Anlage handeln könnte.
Hinsichtlich der Berechnung der Vorauszahlung zugrunde gelegten Kosten sind klägerseits keine Fehler behauptet oder vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.
Allerdings hat der Beklagte die Straße Am L* … fehlerhaft als Haupterschließungs Straße eingestuft und auf dieser Grundlage gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS eine Eigenbeteiligung des Beklagten in Höhe von 50% (Fahrbahn) bzw. 35% (sonstige Teileinrichtungen) angesetzt. Vielmehr ist die Straße Am L* … als Anlieger Straße mit einer Eigenbeteiligung des Beklagten von lediglich 30% für alle Teileinrichtungen einzustufen.
Der Beklagte hat in § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Anliegerstraßen als Straßen definiert, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS sind Haupterschließungs Straße Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Darüber hinaus hat der Beklagte in § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS Hauptverkehrsstraßen als Straßen definiert, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32; BayVGH, U.v. 28.1.1993 – 6 B 90.510). Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichwertig erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – juris Rn. 18).
Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Es ist darauf abzustellen, wie sich der Straßentyp aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichender Verkehrsplanung, der Lage und Führung der Straßen im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 9.2.2012, a.a.O. – juris Rn. 16 m.w.N.).
Anliegerverkehr im Sinne der genannten Vorschriften ist nicht allein derjenige Verkehr, der von und zu den direkt an der ausgebauten Straße anliegenden Grundstücken fließt; vielmehr ist auf den kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier abzustellen. Bei diesem Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“, wie er zur Einstufung als Haupterschließungs Straße erforderlich wäre. Er ist vielmehr dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Denn in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Abstufung der Straßenkategorien ist eine an einem Grobraster orientierte, die Verkehrsunterschiede betonende und daher an die Merkmale kleinräumig, innerörtlich durchgehend und überörtlich durchführend anknüpfende Aufteilung angelegt, die durch eine starr auf die einzelne Einrichtung bezogene Beurteilung verwischt wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 27.7.2012 – 6 ZB 12.796 – juris Rn. 11).
Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass für Burgsinn kein Verkehrsplan mit Festlegung eines Verkehrskonzepts vorhanden ist, aus welchem man Rückschlüsse darauf ziehen könnte, welcher Verkehr im Rahmen eines solchen Konzepts die Straße Am L* … passieren sollte. Maßgeblich ist demgegenüber die Lage der Straße Am L* … im örtlichen Verkehrsnetz. Diese verleiht ihr keine merkliche Bedeutung für den innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr. Die großen Magistralen, die den überörtlichen Verkehr durch Burgsinn führen und die den innerörtlichen Durchgangsverkehr bewältigen, sind zunächst die Mittelsinner Straße/Haupt Straße (St 2304) und die Fellener Straße/Rienecker Straße (St 2303). Für das Gebiet westlich der Mittelsinner Straße, in welchem auch die Straße Am L* … gelegen ist, mag die Kirch Straße, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rödern Weg, noch eine gewisse Bedeutung für den innerörtlichen Durchgangsverkehr haben; dies kann jedoch offen bleiben. Denn keinesfalls hat die Straße Am L* … in irgendeiner Hinsicht innerhalb des Straßennetzes eine Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr zwischen den einzelnen Wohngebieten. Denn die im Wesentlichen parallel zur Straße Am L* … führende Mittelsinner Straße (St 2304) hat nach ihrer Lage im Verkehrsnetz und ihrem Ausbau eben diese Aufgabe. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang möglicher Umleitungsverkehr bei Sperrung der Haupt Straße, da es sich hier um eine seltene Ausnahmesituation handelt. Auch der Verkehr von und zur in der Kirch Straße gelegenen Kirche ist als im Bauquartier entstehender Verkehr kein Durchgangsverkehr.
Dass die Straße Am L* … in allererster Linie für die Aufnahme lediglich von Anliegerverkehr konzipiert und gewollt ist, ergibt sich auch daraus, dass sie einen sehr geringen Querschnitt aufweist und nur sporadisch abgegrenzte Fußgängerbereiche vorhanden sind. Auf dieser Grundlage steht fest, dass die Straße Am L* … als Anlieger Straße einzustufen ist.
Hinsichtlich der Frage, welche Grundstücksflächen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen sind, sind allein die klägerischen Grundstücke Fl.Nr. …2, …1/1 und …1/2 strittig. Ansonsten ist diesbezüglich weder etwas vorgetragen noch liegen irgendwelche Fehler auf der Hand.
Hinsichtlich der klägerischen Grundstücke ist allerdings festzustellen, dass das Grundstück Fl.Nr. …2 lediglich mit einer geringeren Grundstücksfläche als bislang einbezogen und die Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 überhaupt nicht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen werden dürfen.
Auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind diejenigen Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der maßgeblichen Anlage besondere Vorteile bietet. Voraussetzung hierfür ist eine spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Anlage, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Orts Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Kommentar, Stand: Januar 2016, Rn. 2160 m.w.N.).
Damit ist das Grundstück Fl.Nr. …2, das unmittelbar an der Straße Am L* … anliegt, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen. Da es aufgrund seiner geringen Größe und seines Zuschnitts – es weist eine Breite von knapp 9 m auf – unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen nicht bebaubar ist und auch nicht im Bereich eines Bebauungsplans gelegen ist, ist es als Gartengrundstück mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 ABS zu belasten, also mit insgesamt 78 m² zu berücksichtigen.
Demgegenüber zählen die Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 nicht zu den zu berücksichtigenden Grundstücksflächen. Fehl geht der Beklagte in seiner Annahme, die Grundstücke Fl.Nrn. …2, …1/1 und …1/2 müssten im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit zusammen und einheitlich veranlagt werden. Denn grundsätzlich muss für jedes Buchgrundstück für sich gesehen die Frage nach der Beitragspflicht gestellt werden. Ein Abgehen vom Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn andernfalls ein beitragsrelevant nutzbares Grundstück nicht der Beitragspflicht unterworfen werden könnte. Da es für die Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht nicht auf die Bebaubarkeit ankommt, sind die Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts hier nicht maßgebend (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Kommentar, Stand: Januar 2016, Rn. 2160 m.w.N.). Vorliegend ist jedes dieser drei Grundstücke für sich nutzbar und kann jeweils separat einer Beitragspflicht im Rahmen der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unterworfen werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück für sich bebaubar ist; es kommt lediglich darauf an, ob es in irgendeiner Art und Weise beitragsrelevant im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts nutzbar ist. Dies ist hinsichtlich der Grund-stücke Fl.Nrn. …2, …1/1 und …1/2 der Fall, insbesondere ist Grundstück Fl.Nr. …2 als Gartengrundstück nutzbar und der Beitragspflicht unterworfen (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 15.1.1988 – 8 C 111/86 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 17.12.1999 – 6 B 96.2241 – juris Rn. 31; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 6; BVerwG, U.v. 20.6.1973 – IV C 62.71 – juris Rn. 16; U.v. 12.12.1986 – 8 C 9/86 – juris Rn. 33; U.v. 3.2.1989 – 8 C 78/88 – juris Rn. 21).
Auch die Ausbaubeitragssatzung des Beklagten geht in ihrem § 8 Abs. 3 grundsätzlich vom formellen Grundstücksbegriff aus. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn aneinander grenzende selbständig nicht bebaubare oder benutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden (§ 8, Abs. 3 Nr. 3 ABS).
Im Fall der Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 ergibt sich eine Straßenausbaubeitragspflicht in Bezug auf den Ausbau der Straße Am L* … und damit eine Pflicht zur Vorauszahlung auch nicht aus der Anwendung der Grundsätze zur Heranziehung von Hinterliegergrundstücken. Bei den Grundstücken Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 handelt es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, also um Grundstücke, die einerseits an das an der Straße Am L* … gelegene Grundstück Fl.Nr. …2 und andererseits an die Haupt Straße angrenzen. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 24; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise – anders als bei Anliegergrundstücken – allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. An dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 24 f.; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43).
Diese Voraussetzungen für die Heranziehung der Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke liegen nicht vor. Beide Grundstücke sind aufgrund ihrer Gestaltung und Bebauung und aufgrund der Hanglage eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet, an die sie angrenzen (Haupt Straße). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Schluss erlauben würden, die abzurechnende Straße Am L* … werde über das Anliegergrundstück (Fl.Nr. …2) von den Hinterliegergrundstücken (Fl.Nrn. …1/1 und …1/2) aus ungeachtet deren direkter Anbindung an ihre „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen.
Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, von der Straße Am L* … über das Grundstück Fl.Nr. …2 ohne weiteres auf die Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 zu gelangen. Die auf Grundstück Fl.Nr. …1/1 befindliche Scheune grenzt das Grundstück Fl.Nr. …1/1 (und damit auch das an Grundstück Fl.Nr. …1/1 grenzende Grundstück Fl.Nr. …1/2) wie ein Riegel von Grundstück Fl.Nr. …2 ab. Die Scheune erstreckt sich über die gesamte gemeinsame Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …2. In der Scheunenwand (bzw. im Scheunendach) ist kein Durchlass vorhanden, durch welchen man direkt von Grundstück Fl.Nr. …2 auf Grundstück Fl.Nr. …1/1 gelangen könnte (vgl. hierzu auch Lichtbilder 8, 11, 12, Bl. 92 und Bl. 93 d. Gerichtsakte). Eine angelegte Zufahrt oder auch nur ein angelegter Zugang von der Straße Am L* … über Grundstück Fl.Nr. …2 auf Grundstück Fl.Nr. …1/1 ist damit nicht vorhanden.
Allerdings meint der Beklagte, der beitragsrelevante Vorteil für Grundstück Fl.Nr. …1/1 und für Grundstück Fl.Nr. …1/2 durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße Am L* … über das Vorderliegergrundstück Fl.Nr. …2 entstehe dadurch, dass die Klägerin von der Straße Am L* … regelmäßig mittels eines auf Grundstück Fl.Nr. …2 vorhandenen Förderbandes Hackschnitzel durch eine im Dach der auf Grundstück Fl.Nr. …1/1 befindlichen Scheune vorhandenen Luke auf Grundstück Fl.Nr. …1/1 transportiere; diese Hackschnitzel dienten der Heizung der beiden Hinterliegergrundstücke.
Zwar ist tatsächlich auf Grundstück Fl.Nr. …2 ein derartiges Förderband vorhanden; allerdings steht es funktionslos auf diesem Grundstück; für den dargestellten Transport von Hackschnitzeln müsste es erst entsprechend aufgestellt und eingerichtet werden (vgl. Lichtbilder 11, 12, 13, Bl. 93, 94 d. Gerichtsakte).
Es ist schon fraglich, ob allein der Transport von Material mittels eines Förderbandes von der ausgebauten Straße über ein Vorderliegergrundstück auf ein Hinterliegergrundstück zu einem beitragsrelevanten Sondervorteil des Hinterliegergrundstücks führen kann, da diese Transportmethode nicht für Menschen nutzbar ist und damit keine „Zufahrt“ bzw. keinen „Zugang“ darstellt; dies kann jedoch offen bleiben, da im vorliegenden Fall zumindest keine Inanspruchnahme der Straße Am L* … von den Hinterliegergrundstücken Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 „in nennenswertem Umfang“ erfolgt. Hierfür wäre – wie bei einer tatsächlich angelegten Zufahrt – eine bauliche Verfestigung erforderlich, die erkennen ließe, dass die Nutzung der ausgebauten Straße vom Hinterliegergrundstück über das Vorderliegergrundstück nicht nur gelegentlich und zeitweise, sondern jederzeit ohne weiteres möglich und darauf angelegt wäre. Bei einem Förderband, das jeweils bei der Anlieferung von Material für dessen Transport von der Straße zum Hinterliegergrundstück erst extra hierfür aufgestellt und eingerichtet werden muss, ist dies nicht gegeben, zumal selbst für den Fall, dass das Förderband dauerhaft zum Transport bereit stünde, dies keine bauliche Verfestigung bedeuten würde.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke in den Kreis der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücke nicht vor.
Auch auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Klägerin kann sich der Beklagte nicht berufen.
Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 42 AO) liegt vor, wenn mit der Eigentumsübertragung einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird, sie zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist und sie durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 6 B 09.1830 – juris Rn. 18 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102 f.). Ob ein Missbrauch in diesem Sinne gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Eine rechtliche Gestaltung in diesem Sinne ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Grundstücksteilung oder -überlassung durch keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründe gerechtfertigt ist. Abgeteilte Grundstücke müssen einer eigenständigen, wirtschaftlich sinnvollen Nutzung unabhängig von der Hauptnutzung zugänglich sein, ansonsten ist die Teilung rechtsmissbräuchlich. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten drängt sich deshalb insbesondere dann auf, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und – gegebenenfalls sogar unentgeltlich an nahe Angehörige – übertragen und damit einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Im Umkehrschluss hierzu kann von einem Missbrauchstatbestand nicht ausgegangen werden, wenn das (neue) Hinterliegergrundstück eine anderweitige Erschließung z.B. mittels rechtlich gesicherter Zufahrt aufweist, im Verhältnis zu seiner Größe angemessen bebaubar oder gewerblich nutzbar bleibt. Voraussetzung ist zudem eine gewisse zeitliche Nähe des Gestaltungsaktes zur Beitragserhebung. Erheblich in diesem Zusammenhang ist das Wissen des (späteren) Beitragspflichtigen um die voraussichtlichen beitragsrechtlichen Folgen der Straßenbaumaßnahme; deshalb entfällt ein sich aufdrängender sachlicher Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung nicht dadurch, dass der Beitragsbescheid selbst erst deutlich später ergeht.
Die unangemessene rechtliche Gestaltung muss zweckgerichtet sein; dies bedeutet, dass die Vorgehensweise gerade zum Zweck der Beitragsverminderung oder -vermeidung vorgenommen worden ist und durch keinen vernünftigen Grund zu rechtfertigen ist (vgl. zur gesamten Problematik: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 1318 m.w.N.).
Als Rechtsfolge eines solchen Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der neue zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks heranzuziehen, sondern der Eigentümer des ursprünglichen Gesamtgrundstücks vor Teilung und Übertragung (BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 6 CS 09.551 – juris; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 103).
Auf dieser Grundlage scheidet die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus, weil der Beklagte keinen entsprechenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksteilung und der Planung des Ausbaus der Straße Am L* … darlegen konnte. Vielmehr hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass bereits im Jahr 1973 ein eigenständiges Grundstück Fl.Nr. …2 und ein weiteres eigenständiges Grundstück Fl.Nr. …1/1 bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt waren Ausbaumaßnahmen an der Straße Am L* … noch nicht einmal ansatzweise im Blickfeld.
Unabhängig hiervon ist eine Teilung der gesamten Grundstücksfläche in die nunmehr bestehenden Einzelgrundstücke nachvollziehbar und plausibel, da auf Grundstück Fl.Nr. …1/1 ein …geschäft betrieben wird, auf Grundstück Fl.Nr. …1/2 ein Wohnhaus gelegen ist und Grundstück Fl.Nr. …2 als Gartenland genutzt wird. Zudem hat die Klägerin diesbezüglich vorgetragen, dass das Grundstück Fl.Nr. …1/1 ihr bereits im Jahr 2002 im Rahmen der Übergabe des …geschäftes von ihrem Vater übertragen worden ist.
All dies lässt erkennen, dass die rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …2, …1/1 und …1/2 nicht mit dem Ziel vorgenommen worden ist, der Beitragspflicht bezüglich des Ausbaus der Straße Am L* … zu entgehen.
Damit sind die Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 nicht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage von § 8 ABS ergibt sich ein Beitragssatz in Höhe von 8,330877 EUR pro Quadratmeter.
Grundlage hierfür ist der Wille des Beklagten – wie er in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist -, ein Drittel des umlagefähigen Aufwandes im Rahmen der Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag auf die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen umzulegen. Ausgehend von einem (ordnungsgemäß) geschätzten beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 854.498,07 EUR ergibt sich der gesamte umlagefähige Aufwand durch Abzug des gemeindlichen Eigenanteils gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ABS in Höhe von 30%. Zwar ist der Beklagte in der fehlerhaften Annahme, bei der Straße Am L* … handelt es sich um eine Haupterschließungs Straße (vgl. oben), von gemeindlichen Anteilen in Höhe von 50% (Fahrbahn) bzw. 35% (sonstige Teileinrichtungen) (§ 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS) ausgegangen; er hat allerdings in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es Wille des Beklagten war und ist, ein Drittel des umlagefähigen Aufwandes unabhängig von dessen konkreter Höhe im Rahmen der Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag einzuheben.
Damit beträgt der gesamte umlagefähige Aufwand 598.148,65 EUR (854.498.07 EUR abzüglich 30%, also 256.349,42 EUR); hiervon ein Drittel sind 199.382,88 EUR, die im Rahmen der Erhebung von Vorauszahlungen auf die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen umzulegen sind.
Auf der Grundlage einer vom Beklagten ermittelten gesamten umlagefähigen Grundstücksfläche von 25.191 m² ergibt sich unter Abzug von 1.258 m² (Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 zur Gänze; Grundstück Fl.Nr. …2 insoweit, als mehr als 78 m² veranlagt worden sind) eine zu berücksichtigende Grundstücksfläche von 23.933 m² und somit ein Beitragssatz in Höhe von 8,330877 EUR pro Quadratmeter (199.382,88 EUR : 23.933 m²).
Hieraus errechnet sich für das beitragspflichtige Grundstück Fl.Nr. …2 eine Vorauszahlung in Höhe von 649,81 EUR (78 m² x 8,330877 EUR pro Quadratmeter).
Da mit dem Ausbau der Straße Am L* … im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides vom 6. November 2014 bereits begonnen worden war, durfte der Beklagte gegenüber der Klägerin in dieser Höhe einen Vorauszahlungsbescheid für Grundstück Fl.Nr. …2 erlassen. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid vom 6. November 2014 als rechtmäßig. Soweit er diesen Betrag übersteigt und damit Grundstück Fl.Nr. …2 mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 statt einem solchen von 0,5 heranzieht und soweit er die Grundstücke Fl.Nrn. …1/1 und …1/2 überhaupt berücksichtigt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war der Klage stattzugeben, im Übrigen, also in Höhe von 649,81 EUR, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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