Baurecht

Vorbescheid, Abgrenzung Innen-/Außenbereich

Aktenzeichen  M 9 K 20.947

Datum:
29.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45691
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 71
BauGB §§ 34, 35

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihr außergerichtlichen Kosten selbst. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Der Kläger hat aus Art. 71 Satz 1 und Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben ist bereits bauplanungsrechtlich unzulässig.
a. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, da sich das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet. Es befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich auf den im Rahmen des Augenscheins gewonnen Eindruck betreffend die örtlichen Verhältnisse und die Umgebungsbebauung sowie das vorliegende Kartenmaterial. Die Entscheidung des Beklagten und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen wurden dadurch bestätigt.
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist entscheidend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris Rn 17; B.v. 2.4.2007 – 4 B 7/07 – juris Rn. 4). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft und ob eine „Baulücke“ vorliegt ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden (BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.4.2007, ZfBR 2007, 480). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5 f.). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Entscheidend ist grundsätzlich der tatsächlich vorhandene Bestand. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46/16 – juris Rn. 5). Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von einer angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich (BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 – juris Rn. 15).
Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hieraus folgt, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46/16 – juris Rn. 6).
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermittelt die maßgebliche Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und die Bebauung im Osten auf FlNr. … nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Zwar ist die bestehende Bebauung auf dem Grundstück von der Bebauung auf FlNr. … im Osten lediglich ca. 60 – 70 Meter entfernt. Jedoch sind mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer „Baulücke“ ebenfalls keine geographisch-mathematischen Maßstäbe anzulegen, sondern ist auf Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden (BVerwG, 2.4.2007 ZfBR 2007, 480). Maßgebliche Kriterien sind u.a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer „Baulücke“ weniger wahrscheinlich. Vorliegend sind gemessen daran die Hanglage einerseits, andererseits aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Klägervertreters sowohl im Norden, als auch im Süden und Südosten des Vorhabensstandortes eine von prägender Bebauung freie Fläche anschließt, welche schon allein aufgrund der Größe und Ausdehnung eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen ist. Bereits durch diesen Umstand kann ein Bebauungszusammenhang von West nach Ost nicht angenommen werden. Die vorhandenen Gebäude östliche des M. H2. Weges schließen den Innenbereich nach Osten hin ab. Der seitens des Klägervertreters bemühte Ansatz, ein Bebauungszusammenhang sei punktuell insbesondere bezogen auf das Vorhabensgrundstück bzw. den Vorhabensstandort und der FlNr. … im Osten gegeben, kann nicht überzeugen. Denn abgesehen von der bestehenden Bebauung unmittelbar entlang des M. H2. Weges, ist der Vorhabensstandort Teil des im Übrigen nach Norden, Süden und Südosten hin unbebauten Hangs. Der Augenschein sowie das hinzugezogene Kartenmaterial aus dem BayernAtlas haben bestätigt, dass an dem Hang und in Verlängerung des Vorhabensstandortes nach Norden und Süden bzw. Südosten keine einen Bebauungszusammenhang prägende Bebauung besteht. An die Bebauung entlang des M. H2. Weges im Osten schließt mit Ausnahme der Bebauung auf FlNr. …, welche einen Ausreißer darstellen dürfte, bloße Gartennutzung mit kleineren Geräte-/und Gartenhäuschen an. Die seitens des Klägervertreters angenommene „Flaschenhalstheorie“ würde das Vorhabensgrundstück und den Vorhabensstandort künstlich von dem bestehenden Außenbereichszusammenhang im Norden und Süden bzw. Südosten abtrennen. Der Schluss des zugegebenermaßen geringen Abstands zwischen der bestehenden Bebauung auf FlNr. … und der Bebauung auf FlNr. … kann mithin nur einer Bauleitplanung vorbehalten bleiben, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Falle einer Zuordnung des Vorhabensstandortes zum Innenbereich im nördlichen, an das Grundstück anschließenden Bereich erhebliche Bezugsfallwirkungen zu erwarten sein dürften. An diesem Ergebnis ändert auch das seitens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2021 angeführte Urteil des BayVGH vom 16. Februar 2008, Az. 1 B 08.340 nichts. Denn der dort entschiedene Sachverhalt ist abgesehen von der Frage der Abgrenzung des Innenvom Außenbereich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zum einen lag der Entscheidung des 1. Senats ein spezieller Grundstückzuschnitt zugrunde, welcher mit der vorliegenden Situation schon nicht vergleichbar ist. Zum anderen war das Vorhabensgrundstück in dem entschiedenen Fall ungeachtet seiner Größe im Westen, Norden und Osten von Bebauung umgeben und geprägt. Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall. Auch die seitens des Klägers angeführte Sichtbeziehung zur Bebauung in Richtung F. straße kann einen Bebauungszusammenhang vorliegend nicht begründen. Zwar hat sich im Rahmen des Augenscheins bestätigt, dass von dem geplanten Vorhabensstandort aus jedenfalls das Dach der Bebauung auf FlNr. … sichtbar ist. Ein Eindruck der Geschlossenheit ist insofern jedoch vor Ort nicht entstanden. Dies hat seinen Grund in der bereits angeführten freien, den optisch wahrnehmbaren Eindruck prägenden Fläche im Norden, Süden und Südosten sowie dem Umstand, dass die vorgefundene Topographie sowie die Hanglage des Grundstücks den Eindruck der Geschlossenheit nicht herstellen.
Nach alledem ist der Vorhabensstandort dem Außenbereich zuzuordnen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens liegt nicht vor.
b. Eine Privilegierung des geplanten Einfamilienhauses gemäß § 35 Abs. 1 BauGB liegt offensichtlich nicht vor. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft ist mit Blick auf die sich nach Norden, Süden und Südosten ausbreitende, in großen Teilen bandartige Außenbereichsfläche ebenfalls beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Im Übrigen ist aufgrund der – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordneten – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten unorganischen Siedlungsweise gegeben, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, U.v. 25.01.1985 – 4 C 29/81 – juris Rn. 9; B.v. 04.07.1990 – 4 B 103/90 – juris; BayVGH, U-v- 09.11.2001 – 1 B 00.867 – juris Rn. 22; B.v. 27.01.2010 – 9 ZB 08.37 – juris Rn. 5). Insofern besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit. Ob dieser Umstand dogmatisch bei der Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu verorten ist (vgl. insofern Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Werkstand: 142. EL Mai 2021, § 35, Rn. 107; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 14.11.2012 – OVG 2 B 3.11 – juris Rn 38) oder einen ungeschriebenen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB darstellt, kann daher dahinstehen. Würde das streitgegenständliche Bauvorhaben zugelassen, wäre eine beachtliche Bezugsfallwirkung insbesondere mit Blick auf die nördlich unmittelbar an den Vorhabensstandort angrenzenden Grundstücke gegeben. Das schließen einer „Baulücke“ hätte auf einer Fläche, die vorher eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen war, die Entstehung weiterer Baulücken zur Folge. Innerhalb des insoweit vorliegenden „Flaschenhalses“ (FlNrn. …, …, …, …, …*) wäre die Vorbildwirkung und ein daran anschließender „Dominoeffekt“ im Sinne einer sukzessiven Bebauung mithin besonders groß. Die Gefahr einer insgesamt ungeordneten Siedlungsentwicklung in den Außenbereich hinein wäre die Folge. Eine derartige Ausweitung bzw. Verschiebung der Grenze des Außenbereichs muss aufgrund ihrer Bezugsfallwirkung der Bauleitplanung der Beigeladenen vorbehalten bleiben. Auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung „E. … um M. …“ kommt es nach alledem für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht mehr an.
Aus den oben genannten Gründen ist auch der gestellte Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sodass es mangels Kostenrisiko nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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