Baurecht

Vorhaben, Bescheid, Gutachten, Gemeinde, Genehmigung, Niederschlagswasser, Ersatzvornahme, Arbeitnehmer, Eintragung, Arbeitszeit, Wohnbebauung, Auflagen, Unfall, Arbeitgeber, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Stand der Technik, TA Luft

Aktenzeichen  AN 11 K 16.01742, AN 11 K 16.01743

Datum:
8.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 164327
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor Vollstreckung Sicherheit in jeweilig gleicher Höhe leistet.

Gründe

A. Die mit dem streitgegenständlichen Ziel der Aufhebung des Landratsamtsbescheids vom 2. August 2016, mit welchem der Beigeladenen die hier relevante Genehmigung erteilt wurde, betriebene jeweilige Klage, über die nach Abtrennung von der weiteren Klage der sonstigen Klägerin (AN 11 K 16.01741) in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 separat entschieden werden konnte, ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben. Die hiesigen Kläger besitzen auch eine Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie prozessual reklamieren können, jedenfalls über § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG möglicherweise als Nachbar in eigenen Rechten verletzt zu sein, denn Nachbar in diesem Sinn des Immissionsschutzrechtes kann selbst eine Person sein, die sich in einem Gebäude aufhält, welches (möglicherweise) im Einwirkungsbereich der hier genehmigten Anlage liegt, so dass eine solche Rechtsposition im hiesigen Maßstabskontext als „möglich“ weder den Klägern aus dem Anwesen … noch dem Kläger mit Wohnsitz in … an dieser Stelle abgesprochen werden kann.
B. Diese Klagen der Kläger als Drittpersonen sind jedoch nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da der genannte Genehmigungsbescheid rechtmäßig ist, die Kläger daher nicht in eigenen Rechten verletzt. Bei der hier vorliegenden Nachbarklage, somit bei einer Klage einer Drittperson, beschränkt sich insofern die gerichtliche Untersuchung darauf, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, denn auf sonstiges objektiv-rechtliches Recht kann sich ein Nachbar als Dritter nicht berufen.
I) Zwar richtet sich die Klage nach dem Trägerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten, da es sich hier um eine Staatstätigkeit der Genehmigungsbehörde Landratsamt handelt, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LkrO) i.V.m. Art. 1 c Bay ImSchG.
II) Jedoch ist bereits in der formellen Station von Amts wegen nichts zu beanstanden, der Beklagte hat alle Verfahrensvorgaben rechtlicher Art eingehalten. Auch hierzu nimmt das Gericht primär auf die zutreffende Begründung des Bescheides Bezug nach § 117 Abs. 5 VwGO, da, soweit dort zu diesen Aspekten ausgeführt ist, mit der eigenen Rechtsauffassung übereinstimmend und zwecks Vermeidung von Wiederholungen.
1) Nationales deutsches Verfahrensrecht bewirkt isoliert bei einem Verfahrensverstoß keinen darauf stützbaren Aufhebungsanspruch. Auch hier können nur subjektive Rechte eines Drittklagenden Basis sein. Vorliegend sind keine absoluten Verfahrensvorgaben verletzt. Sonstiges deutsches Verfahrensrecht isoliert taugt nicht für die Kläger, ein Rechtsansatz insofern könnte sich nur ergeben aus einer Zusammenschau zwischen nationalem Verfahrensrecht und die Kläger als Dritte schützenden und diese auch verletzenden materiellen Rechts, woran es im hiesigen Fall aber fehlt (vgl. unten im materiellen Teil).
Zutreffend wählte der Beklagte vorliegend für die streitgegenständliche Anlage ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV, dies ist zutreffend im Bescheid beschrieben, worauf Bezug genommen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV sind zutreffend herangezogen worden, denn es war eine Gesamtgenehmigung nötig nach § 4 BImSchG, weil vorher nur eine Baugenehmigung vorlag zugunsten der Beigeladenen, somit keine BImSchG-Genehmigung, nicht einmal § 67 BImSchG war im vorliegenden Fall einschlägige Basis gewesen. Das nunmehrige Gesamtgenehmigungsverfahren wurde formell ordnungsgemäß durchgeführt, diesbezüglich sei auf die Darlegungen des Landratsamtes im Bescheid verwiesen.
Insbesondere durfte sich das Landratsamt auch über die 9. BImSchV stützen auf die tragfähigen Bekundungen des Sachverständigen …, denn das Landratsamt hat sich im behördlichen Genehmigungsverfahren mit diesem Gutachten beschäftigt und sich die dortigen Meinungen zu eigen gemacht. Angemerkt sei, dass auch das während des Gerichtsverfahrens nachgereichte gutachterliche Ergänzungspapier des Beigeladenengutachters … qualifiziert und zutreffend ist, das sich im Übrigen nur abklärend zu befassen hatte mit den zuvor aufgeführten Kritikpunkten der Klägerseite. Der Gutachter … hat sich nach Überzeugung auch des erkennenden Gerichts fundiert, fachlich kompetent und ausführlich mit allen im Behördenverfahren relevanten Aspekten beschäftigt, befangen war er unter keinerlei Aspekten; im Gerichtsverfahren kommt es insofern, wie bereits ausgeführt, nur auf gerade die Klägerseite drittschützende Aspekte an, nicht jedoch auch auf sonstiges objektives Recht, bei dieser Reduktion sind erst recht weder, was im hiesigen Kontext besprochen wird, verfahrensrechtliche Defizite aufgetreten noch gar, was nachfolgend zu betrachten ist, materielle Fehleinschätzungen.
Schon grundsätzlich ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten von Behörden und Ämtern eine besondere Bedeutung zukommt; weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten sonstigen Stellen; es ist geklärt, dass sich ein Gericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf gutachtliche Stellungnahmen von Behördenseite stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (BayVGH, B. v. 6.8.2015, 8 ZB 14.1814).
Der Beklagte durfte sich nämlich für die streitgegenständliche Genehmigung insbesondere stützen zur Abklärung auf seitens der Beigeladenen vorgelegte Unterlagen, speziell dort enthaltene Gutachten. Dies entspricht der Rechtslage, denn das Landratsamt hielt sich bei der Heranziehung und Nutzung der diesbezüglichen Unterlagen der Beigeladenen gerade an die Vorgaben des § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV: § 13 der 9. BImSchV bestimmt hinsichtlich des Themas „Unterlagen und Sachverständigengutachten“, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde derartige Unterlagen und Sachverständigengutachten (nur) selbst einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (Abs. 1). Jedoch ist vorrangig ein vom Antragsteller – hier der Beigeladenen als Vorhabensträgerin – vorgelegtes Gutachten als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (Abs. 2 Satz 1), wobei dann, wenn der Träger des Vorhabens einen Gutachtensauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erteilt oder selbst an einen Sachverständigen erteilt, der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, gilt, dass ein anschließend vorgelegtes Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatz 1 gilt (Abs. 2 Satz 2 mit gesetzlicher Fiktion), wobei dies auch für solche Gutachten gilt, die von einem Sachverständigen erstellt wurden, der den Anforderungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG entspricht (gleicher Satz dort letzter Halbsatz).
Hierzu ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beigeladenenseits dermaßen vorgelegte Unterlagen und Gutachten von der Genehmigungsbehörde Landratsamt zu prüfen sind, so dass nach der genannten Rechtsquelle Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 9. BImSchV, § 13, Rn. 3; OVG Saarland vom 10.12.2010, juris), was hier nicht der Fall ist in sich aufdrängender Weise (vgl. nachfolgend im materiellen Kontext, dort nur zu besprechen, soweit überhaupt Rechtspositionen der Klägerseite inmitten stehen); somit durfte sich das Landratsamt ohne weiteres auf diese Unterlagen stützen und diese zugrunde legen. Hiermit hat sich die Staatsbehörde eine eigene Erkenntnisbasis geschaffen und stützt sich damit legal auch auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Hinzu kommt, dass schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert und in tauglichen Kontexten bestritten werden (Kopp / Schenke, VwGO, § 98, Rn. 15 a und § 108, Rn. 9; BVerwG, B. v. 7.9.1993, 9 B 509.93, VGH Baden-Württemberg, B. v. 25.2.2013, 2 S 2385/12 – jeweils juris -). Das OVG Saarlouis (B. v. 24.9.2014, 2 A 471/13) ergänzt explizit, dass auch die Erstellung einer fachgutachterlichen Beurteilung im Auftrag des Betreibers nicht dazu führt, dass diese automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen bedarf. Von Amts wegen ist nach den soeben genannten Grundsätzen keine gerichtliche Beweisaufnahme veranlasst gewesen (- in Verbindung mit den nachfolgend genannten und auch gerade der Klägerseite als Dritten argumentativ zur Verfügung stehenden materiellen Kriterien -).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B. v. 12.10.2010, 6 B 26/10) steht die Entscheidung darüber, ob ein erstes oder weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen; letzteres ist (insbesondere nur) dann anzunehmen, wenn ein (etwaig) bereits vorliegendes Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht [- was hier wegen § 13 der 9. BImSchV nicht der Fall ist hinsichtlich Beigeladenenunterlagen -], wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. zu diesen Kriterien auch: Geiger in Eyermann, VwGO, § 86, Rn. 44; Kopp / Schenke, VwGO, § 108, Rn. 10). Diese Ausnahmekriterien zur Ermessensausübung des Gerichts liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an der tatsächlichen Basis für die Einholung eines eigenständigen Gerichtsgutachtens fehlt – insbesondere gehen maßgebliche Darstellungen der Klägerseite zu tatsächlichen Verhältnissen an der Realität vorbei -, die Genehmigungsbehörde wiederum durfte sich auf § 13 der 9. BImSchV aus obigen Kriterien stützen.
Auch für die Frage einer – auch weiteren – Beweiserhebung – auch bei Stellen von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung – kommt es auch darauf an, ob das Gericht aus seiner Sicht dieses Postulat für materiell-rechtlich als erheblich ansieht; sieht das Gericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung keine durchgreifende Erheblichkeit, kann auch eine Ablehnung von Beweisanträgen nicht verfahrensfehlerhaft sein; aus dem gleichen Grund kann auch kein Aufklärungsmangel im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen (BayVGH, B. v. 10.2.2016, 22 ZB 15.2329; BVerwG, U. v. 24.10.1984, 6 C 49.84). Unabhängig hiervon gilt, dass Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten in adäquater Ermessensausübung des Gerichts abgelehnt werden können, wenn bereits taugliche Sachverständigenbegutachtung vorliegt, was hier über § 13 der 9. BImSchV mit dem Gutachten … der Fall ist – schon deshalb konnten hierauf bezogene Beweisanträge abgelehnt werden (- worauf das Gericht auch hier hinweist -).
Vorab sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass zudem nach den vom Gericht geteilten Inhalten der vorliegenden Begutachtung, auf welche sich das Landratsamt stützen durfte auch in der klarstellenden Ergänzung während des Gerichtsverfahrens, zu den allein drittschützenden Aspekten – auf sonstige kommt es hier für die Kläger nicht an, ebenso nicht für die Gerichtsentscheidung insgesamt – sich keine besonderen Umstände ergeben, welche eine Begutachtung zusätzlicher Art von Amts wegen dem Gericht aufdrängen würde.
In Anbetracht der geschilderten Rechtslage, dass selbst etwaige Verstöße gegen nationales Verfahrensrecht isoliert nicht zu einem Klageerfolg im Sinn der begehrten Aufhebung des Bescheides führen könnten ohne gleichzeitige eigene Rechtsverletzung der klagenden Dritten im materiellen Bereich, woran es vorliegend fehlt (vgl. unten), bedarf es vorliegend wegen Entscheidungsunbehelflichkeit keines vertieften Eingehens auf die These der Klägerseite, Bedienstete des Landratsamtes seien ausgeschlossen oder befangen gewesen über Art. 20, 21 BayVwVfG (- auf die diesbezüglichen zahlreichen Schreiben im Behördenverfahren sei hingewiesen -). Angemerkt sei nur, dass sich dem Gericht ein derartiger Vorwurf als nicht nachvollziehbar darstellt, das Landratsamt hat vielmehr umfassend die Situation, soweit von Amts wegen relevant, untersucht. Soweit Ermessensfehlgebrauch durch Behördenbedienstete postuliert wird klägerseits als Befangenheitsgrund, geht dies, soweit auf den Gesamtgenehmigungsmaßstab des § 6 BImSchG bezogen, rechtlich fehl, da dies eine gebundene Entscheidung ist, soweit dieser Ansatz auf Nebenbestimmungen, vgl. § 12 BImSchG, bezogen wird, sind die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen sachgerecht und geboten, wobei nachträgliche Ergänzungen auch im Sinn von § 17 BImSchG vorbehalten sind – wobei es sowieso nur auf Kontexte ankommt, welche einhergehen mit subjektiven Rechten der Klägerseite. Es mag, da jedenfalls keine materielle Rechtsposition der Klägerseite verletzt ist, dahinstehen, ob nicht die Klägerseite dazu neigt, schlicht Thesen zu Tatsachen und zu Rechtspositionen zu formulieren, um diese dann dem Verfahren zugrunde legen zu wollen – eine Bekundung der Klägerseite allein ohne Basis im Tatsächlichen oder im Rechtlichen war vom Landratsamt jedoch keineswegs in seine Verfahrensüberlegungen einzubeziehen, wie solches auch nicht Basis für eine Gerichtsentscheidung sein kann.
2) Auch auf europäischer Verfahrensbasis ergibt sich kein Erfolg der hiesigen Klagen: Da keine Verstöße gegeben sind, kann wegen Entscheidungsirrelevanz dahinstehen, ob Verfahrensverstöße gegen europarechtliche Vorgaben per se schon – und ohne materielle eigene Rechtsverletzung – zu einem Aufhebungsanspruch im Rahmen einer Drittanfechtungsklage führen können. Im hiesigen Fall liegt insbesondere kein Verfahrensverstoß vor gegen das UVPG: Da die hier genehmigte Anlage im Sinn von § 3 der 4. BImSchV mit „Buchstaben E“ gekennzeichnet ist und nach Art. 10 Industrieimmissions-Richtlinie mit dortigem „Anhang I“ einzustufen ist, war hier nötig eine „allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ über § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.7.2 Anlage 1 zum UVPG. Hieran hielt sich auch das Landratsamt, auch der Gutachter sah dies so (vgl. u.a. Gutachtensordner S. 12, S. 18 bis 30). Dementsprechend wurden auch die Schutzkriterien nach Anlage 2 zum UVPG gewürdigt. Das Resultat der allgemeinen Vorprüfung war, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Inhalte wurden dokumentiert, das Ergebnis bekanntgemacht. Qualifizierte Rügen klägerseits wurden insofern nicht erhoben, von Amts wegen gibt es keinen Kritikansatz.
Auch die FFH-Verträglichkeitsstudie ist verfahrensmäßig vorliegend ordnungsgemäß bewältigt worden, wobei im hiesigen Einzelfall (vgl. u.a. Gutachtensordner S. 374 ff.) nur ein kleiner Bereich im Kontext mit „…hänge …“ überhaupt tangiert war. Wie bereits betont, kann im vorliegenden Einzelfall als streitunbehelflich dahinstehen, ob isoliert ein Verfahrensverstoß auch gegen diesen europarechtlich fundierten Kontext zur Aufhebung reichen würde, denn ein diesbezüglicher Verfahrensfehler ist insofern hier nicht gegeben. Anzusprechen ist dieser Aspekt im Verfahrenskontext, obwohl materiell-rechtlich Naturschutzrecht jedenfalls im hiesigen Kontext überhaupt nicht drittschützend ist. Das Gericht teilt die Argumentation der Genehmigungsbehörde zum Fehlen eines Verfahrensfehlers im Bescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO und nimmt darauf Bezug, insbesondere auch zum „artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“, speziell auch zu Tierarten – all dies ist wohlgemerkt nur auf Verfahrenskontexte hier zu untersuchen gewesen, denn materielle Rechtspositionen stehen der Klägerseite in diesen Betreffen überhaupt nicht zu. Diese Verfahrensaspekte und auch diesbezügliche Inhalte hat im Übrigen das Landratsamt in seinem Bescheid ausführlich und treffend dargetan.
3) Zu sonstigen Verfahrenskontexten sei seitens des Gerichts erwähnt, dass insofern keine Verfahrensfehler auszumachen sind.
a) Insbesondere kann wegen Entscheidungsunbehelflichkeit dahinstehen, ob der Verfahrensaspekt um einen „landschaftspflegerischen Begleitplan“ überhaupt europarechtlichen Hintergrund besitzt oder bloß nationales Verfahrens- und Inhaltsrecht darstellt, wobei letzteres zu bevorzugen ist, was hier aber nicht zu entscheiden ist. Das Verfahren wurde auch insofern ordnungsgemäß durchgeführt. Sieht man in § 14 ff. BNatSchG mit seinen Eingriffs- und Ausgleichsregelungen eine nationale Regelung (vgl. insbesondere obige auf S. 23 unten und S. 24 im Tatbestand wiedergegebene Bekundung im Bescheid, der landschaftspflegerische Begleitplan arbeite den Eingriff in die Natur ab), so zeigt dies, dass ein solches Thema nicht drittschützend für die Klägerseite ist, da ihr eine subjektive Position jedenfalls in diesem Kontext des Naturschutzrechtes nicht zukommt. Verfahrensverstöße sind insofern nicht gegeben.
b) Auch das Verfahren um die Ersetzung des kommunalen Einvernehmens nach Art. 67 BauO i.V.m. § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist vorliegend nicht zu erörtern, da es sich verfahrensmäßig um ein nationales Verfahren handelt, das nach obigen Bekundungen isoliert keinen Erfolgsansatz für die Klägerseite bietet, denn materiell sind die genannten Normen für die Klägerseite nicht drittschützend.
Auch Sonstiges aus Verfahrenskontexten des Behördenverfahrens zeigt hier keine Fehlerhaftigkeiten auf.
c) Auch ansonsten ergeben sich aus Gerichtssicht zu seiner Kammerüberzeugung keine Verfahrensfehler. Insofern sei auf weitere Aspekte hingewiesen, auch was vom Anwalt V. vorgetragen wurde, insbesondere in dessen Schriftsatz vom 2. Februar 2017, am gleichen Tag bei Gericht per Fax eingegangen – was zugleich belegt, dass der dortige Anwalt *. durchaus zeitlich wie inhaltlich-rechtlich in der Lage war, sich aktuellen Gegenmeinungen der Beigeladenen- und Beklagtenseite zu stellen und sich hiermit auseinanderzusetzen -, wo er insbesondere, wie auch in der mündlichen Verhandlung, ausführte, er erläutere in diesem Schriftsatz „die wesentlichen Einwendungen noch einmal“, was auch belegt, dass er erstens nur wiederholte frühere Eigenbekundungen und zweitens sonstige Themen für den Anwalt nicht im Vordergrund standen, zumal sich die letzte gutachterliche Äußerung des Herrn … – dem Klägervertreter fünf Tage vor dem Verhandlungstag bereits zur Verfügung stehend – maßgeblich nur mit Fragen zu beschäftigen hatte, die dem Gutachter von Seiten der Kläger insgesamt als Kritik entgegengehalten wurden, den Klägern daher selbstverständlich auch aktuell inhaltlich bekannt waren.
(1) So ist für das Gericht die Rüge, „der Bescheid sei zu unbestimmt“ nicht als tragfähig einstufbar: Die Inhalte des Bescheids sind in ausreichender Weise bestimmt – auch im Sinn des Art. 37 BayVwVfG -, jedenfalls bei Verständnisbereitschaft nach dem so genannten objektivierten Empfängerhorizont als Minimum bestimmbar – wobei es bei der hiesigen Drittklage sowieso nur auf Bescheidsinhalte ankommt, die gerade für die klagende Seite drittschützend sind. In den diesbezüglichen Kontexten, die nachfolgend aufgezeigt sind, besteht jedenfalls zur Gerichtsüberzeugung keine Bescheidsunbestimmtheit. Auf künftige Vollzugsfragen kommt es nicht an (vgl. unten).
(2) Nach der Gerichtsüberzeugung nicht durchgreifend ist die These des Anwalts V., das Gutachten zu den Gerüchen sei klägerseits „nicht prüfbar“: Gerade auch in der neuerlichen gutachterlichen Stellungnahme des Herrn … ging dieser wiederholt auf die klägerseitige Kritik an seinen früheren Bekundungen ein, es war daher diesbezüglich kein neuer Stoff zur Diskussion erstmalig anstehend, vielmehr diskutierten die Beteiligten wiederholt einzelne schon früher im Verfahren zur Debatte stehenden Aspekte. Nicht nur angesichts dessen sind die Ausführungen des Gutachters … nunmehr von jedem aufgeschlossenen Empfänger nachvollziehbar. Vorliegend will die Klägerseite schlicht und einfach den ihr nicht passenden Inhalt des Gutachtens nicht akzeptieren, dies ist jedoch kein Maßstab nach dem „objektivierten Empfängerhorizont“. Angemerkt sei, dass der „Gutachter der Klägerseite“ vor der mündlichen Verhandlung nicht namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift benannt war, daher auch vom Gericht nicht zu laden war. Soweit er dann erstmalig in der mündlichen Verhandlung von der dortigen Klägerseite präsentiert wurde, war aus den in den gesonderten Beschlüssen abgehandelten Gründen seine eigene Einvernahme nicht veranlasst, auch nicht die des Gutachters … Soweit im genannten Schriftsatz vom 2. Februar 2017 die Rede ist „z. B. von Stickstoffimmissionen“, liegt der dort gemeinte Verfahrensfehler nicht vor, im Übrigen ist dies entscheidungsunbehelflich, da mangels materieller Rechtsverletzung (vgl. unten) ein isolierter nationaler Verfahrensansatz nicht zum Klageerfolg einer Bescheidsaufhebung führen kann.
(3) Soweit von Klägerseite im soeben erwähnten Schriftsatz moniert wurde, das Gutachten der Beigeladenenseite (- des Herrn … -) sei fehlerhaft, da es „mehrere wesentliche Geruchsquellen unterschlage“, dringt dies nicht durch:
(a) Die dort genannten Örtlichkeiten … (2 km weit weg nach Osten), … und … (jeweils deutlich entfernt im Norden) sind nämlich irrelevant, da sie erstens von der Entfernung her viel zu weit weg sind von der genehmigten Anlage, wobei … sogar noch deutlich weiter entfernt ist als …, quasi „hinter …“ liegt; von den in diesen Örtlichkeiten genannten Tierhaltern ist die Klägerseite schon bisher in rechtlich relevanter Weise nicht negativ tangiert gewesen, solches werden sie auch auf Basis der aktuellen Genehmigung nicht sein, ein Einbezug dieser Örtlichkeiten in die Geruchsbetrachtung ist nicht veranlasst gewesen. Dieser Aspekt ist jedoch wiederum unbehelflich, da nunmehr in den neueren Ergänzungsäußerungen des Herrn … hierzu auf Seite 34 ff. und sodann 38 ff. eingegangen wurde mit einem für die Klägerseite negativen Resultat zu ihren Rügen – das Gericht teilt auch aus nachfolgend genannten Rechtsmaßstäben des materiellen Teils diese fachkundige Einschätzung des Herrn …, dass durch Tierhaltungen in den genannten Örtlichkeiten eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerseite auch auf Geruchsebene nicht gegeben ist.
(b) Soweit gerügt wird, eine aktuell nicht betriebene, aber noch wieder aufnehmbare „Tierhaltung des Nachbarn …“ hätte in die Betrachtung der Genehmigungsbehörde mit einbezogen werden müssen, so mag dies durchaus aus den ebenfalls dort genannten Aspekten überlegenswert sein, denn grundsätzlich ist wegen des Anlagenbezugs einer BImSchG-Genehmigung auf die „mögliche legale Kapazität“ abzustellen, auf die sich ein jeglicher Betreiber – also auch nach Betreiberwechsel – rechtlich tauglich berufen könnte; allerdings scheidet diese Betrachtung dann aus, wenn eine dortige Tierhaltung endgültig aufgegeben und eine Neuaufnahme auch durch Nachfolger auf dem dortigen Betrieb ausgeschlossen wäre, worauf das Landratsamt gemäß seinem letzten Schriftsatz wohl abstellen will. Die Entscheidungsirrelevanz resultiert jedenfalls aus dem Umstand, dass auch bei Hinzurechnung der Tierhaltungskapazität aus diesem Nachbaranwesen sich aus materiellen Gründen keine Rechtsverletzung der Klägerseite ergibt. Insofern muss sich daher die Klägerseite rechtlich entgegenhalten lassen, dass sie nicht nur keinen Klageerfolg aus einem diesbezüglichen nationalen Verfahrensverstoß ableiten könnte, sondern sie muss auch berücksichtigen, dass das Gericht von Amts wegen Derartiges würdigt, so dass es letztlich auch nicht darauf ankommt, dass grundsätzlich für eine Würdigung der Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch zu Fakten maßgeblich ist, denn auch die Einbeziehung einer künftigen Anlagenutzung durch den Nachbarn D. würde am Resultat nichts ändern.
(4) Zum Thema „Wind“ wird im erwähnten Klägerschriftsatz zum „…“ ausgeführt mit den Auswirkungen, „wenn Ostwinde darauf treffen“. Hier zeigt sich deutlich, dass die Klägerseite – so auch in anderen Themen – die Realität der Belegenheit der Wohnsitze der Klägerseite nicht adäquat in die Betrachtung einbezieht. Alle Kläger sind bei Betrachtung einer genordeten Karte nicht von einer Achse West nach Ost bzw. umgekehrt betroffen, denn ihre Wohnsitze liegen jeweils weiter nach Süden versetzt. Dies führt dazu, dass die Klägerseite im Anwesen … 2 nur fragmentarisch von vereinzelten und seltenen Windböen (vgl. Stellungnahme der Wetterbehörden) im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. im materiellen Teil) betroffen wäre, der Kläger des Verfahrens AN 11 K 16.01742 als deutlich direkt in Entfernung im Süden in … Nr. 4 lebende Person jedoch so gut wie überhaupt nicht von Winden von West nach Ost bzw., was in der Häufigkeit noch seltener ist, von Ost nach West.
III) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Hierbei kommt es, wie bereits oben betont, nur auf die Betrachtung drittschützender Normen an angesichts des kumulativen Erfolgsmaßstabes des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der unabhängig von einer objektiven Rechtslage jedenfalls auch eine subjektive Rechtsverletzung der Drittperson fordert, weshalb ohne eine solche Rechtsverletzung die objektive Lage als unbehelflich dahingestellt sein kann, sie wird daher insofern auch seitens des Gerichts nicht tragend betrachtet.
1) Das Gericht nimmt primär, da der eigenen Meinung entsprechend und für rechtmäßig eingestuft, Bezug auf die Begründung des Genehmigungsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO. Dort hat sich das Landratsamt zu den relevanten Aspekten in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend geäußert, wobei zu dortigen Fachfragen nicht nur das zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen … in der ursprünglichen Fassung, sondern auch in der auf Klägerkritik hin nachgereichten Fassung als tauglich zu berücksichtigen ist.
2) Ergänzend respektive vertiefend sei seitens des Gerichts angesichts der primären Bezugnahme auf die Bescheidsbegründung auf Folgendes hingewiesen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, die bei privaten Nachbarklagen – also Klagen eines Dritten – auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, hier im Sinn des Ausgangsbescheides, abstellt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist also die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG v. 11.1.1991, 7 B 102/90, BayVBl 1991, 375).
a) Genehmigungsbasis für das hiesige Projekt ist § 6 BImSchG, einmal nach dessen Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG, dort allerdings vorliegend im Fall nur in Relevanz mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für Nachbarn, und andererseits nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. sonstigen anlagenbezogenen Kontexten, die alle im Landratsamtsbescheid ausführlich und treffend abgehandelt wurden. Da es vorliegend, wie oben bereits mehrfach erwähnt, was im Gerichtsverfahren von den Beteiligten aber nicht immer Berücksichtigung fand, um eine Nachbarklage geht, sind nicht relevant als Maßstab für den Klageerfolg alle objektiv-rechtlichen Normen in diesem Gesamtrahmen, vielmehr nur solche, die gerade nachbarschützende im Sinn von drittschützender Funktion haben und welche kumulativ dann auch gerade im Einzelfall zu einer subjektiven Verletzung in solchen nachbarschützenden Rechten gerade des jeweiligen Klägers führen. An einer derartigen Rechtsverletzung der Klägerseite fehlt es hier jedoch.
Bei diesem rechtlich allein relevanten Nachbarschutz ist im hiesigen Kontext darauf abzustellen, ob nachbarschützende Vorschriften beachtet wurden, insbesondere auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten ist und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (Kopp / Schenke, VwGO, § 42, Rn. 98 ff.). Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass Nachbarn nur Personen sind, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort bei einem nicht unerheblichen dortigen Aufenthaltszeitfaktor im Einwirkungsbereich der Anlage aufweisen; hierzu zählen zunächst die Grundstückeigentümer und sonstige Bewohner, aber auch Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen an solchen Stellen sowie alle Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage für eine nicht unerhebliche Zeit arbeiten, letztere unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitsplatz selbst und nicht nur ein beliebiger Teil des Betriebes im Einwirkungsbereich der Anlage befindet (Jarass, BImSchG, § 3, Rn. 34 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG weiter zu berücksichtigen, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist (Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 120).
Die hier klägerseits angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt keine solchen die Klägerseite schützende Vorschriften – und zwar weder des Immissionsschutzrechts über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 (Abs. 1 Nr. 1) BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG und auf Grund der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevante anlagenbezogene nachbarschützenden Vorschriften. Insbesondere ist vorliegend die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, nicht verletzt.
b) Vorab für die Klägerseite negativ abgrenzend sei nochmals betont, dass zahlreiche Themen bereits als solche für den hiesigen Streitgegenstand überhaupt nicht einschlägig sind, da sie generell ohne Drittschutz sind und sich auch nicht ausnahmsweise im Einzelfall (- hierzu auch ergänzend nachfolgend -) eine Ausnahme ergeben hat. Angesichts dieser auf der Basis fehlenden Drittschutzes eingreifenden rechtlichen Irrelevanz (vgl. bereits oben) sind diese Themen daher auch nicht nachfolgend näher zu erörtern. Beweisbegehren in deren Rahmen sind unbehelflich. Nicht zu diskutieren sind daher materiell insbesondere folgende Themen:
– Naturschutz, insbesondere Artenschutz: Hierzu besteht für Dritte generell kein Drittschutz, vgl. z. B. OVG Greifswald, B. v. 21.5.2014, 3 M 236/13; VG Schwerin, B. v. 18.11.2013, 7 B 68/13; Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, B 1 Rn. 108 ff., dort insbesondere Rn. 112 ff.; VG Augsburg, B. v. 9.7.2014, Au 4 S 14.945; BayVGH, U. v. 18.6.2014, 22 B 13.1358; BayVGH, B. v. 8.6.2015, 22 CS 15.686; BayVGH, B. v. 18.2.2016, 22 ZB 15.2412; BayVGH, B. v. 10.2.2016, 22 ZB 15.2329. Irrelevant ist daher zudem, dass in diesen Rechtskontexten der Behörde ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Grenzen hier eingehalten sind. Damit besteht auch keine klägerseitig begünstigende Relevanz insofern, als eine klägerseitige Argumentation besteht mit „Natur“ und „Wasser“, auch zum Kriterium „Stickstoff“: An Rechtsgütern hiesiger Kläger tritt insofern keine Verletzung ein (vgl. auch nachfolgend), der Bescheid selbst beschäftigt sich mit dieser Thematik nur näher, weil er die gesamten Prüfungsmaßstäbe durchzuprüfen hatte, das Gericht hat sich jedoch vom Rechtsrahmen her zwingend auf drittschützende Kontexte zu beschränken.
Kein drittschützendes Thema und schon gar nicht zum Streitgegenstand gehörender Betrachtungsumfang sind die auch von Klägerseite anklingenden Befürchtungen zu künftigem Anlagen-Betrieb (vgl. ergänzend nachfolgend). Auch das Thema „Wald“ gehört generell zum nicht drittschützenden Naturschutzbereich; nur soweit ein Kläger eigentums- oder sonst geschützte Nutzungsrechte an einem Wald besitzt, ist dies Erörterungsbasis, daraus ergibt sich jedoch im Fall (vgl. nachfolgend) keine klägerseitige Rechtsverletzung.
– Denkmalschutz: Die Klägerseite selbst besitzt kein Denkmal, auf dessen Schutz sie sich berufen könnte. Die Klägerseite kann auch nicht (etwaige) Rechtspositionen Dritter als eigene Rechte hier reklamieren, auf solches ist hier wegen Entscheidungsirrelevanz nicht einzugehen und zwar auch nicht über § 35 Abs. 3 BauGB.
– Landschafts- und Ortsbild, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: Diese Norm besitzt, auch wenn sie grundsätzlich über § 6 Nr. 2 BImSchG andenkbar ist, von ihrem Inhalt her keine subjektiv-rechtliche Wirkung im genannten Betreff, ist vielmehr isoliert objektiv-rechtlich, so dass dies der Klägerseite schon wegen des kumulativen Erfolgsmaßstabs des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Prüfung zur Seite steht vorliegend als Erfolgsmaßstab.
– Raumordnungs- und Landesplanungsrecht ist im hiesigen Kontext ebenfalls nicht drittschützend (so auch BayVGH, B. v. 8.6.2015, 22 CS 15.686, zu einem dort angesprochenen, vgl. juris, Teilkontext).
– Die Nutzung öffentlicher Straßen ist ebenfalls nicht drittschützend nach Straßen- und Straßenverkehrsrecht allgemein. Die Klägerseite muss es wie jedermann hinnehmen, wenn öffentliche Straßen wegerechtlich im Rahmen ihrer Widmung und – auf Dauer – innerhalb derselben verkehrsrechtlich genutzt werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass man den Fall hier nicht realitätsfern betrachten kann, vielmehr geht es um eine im Verhältnis und im Vergleich zu Dörfern und Städten äußerst geringe Fahrzeugbewegung.
– Wasserrecht ist ebenfalls im hiesigen Fall für die Klägerseite nicht drittschützend, insbesondere die etwaige Betroffenheit der im dortigen Umfeld gelegenen Bäche. Subjektive Rechte an den Wasserflächen besitzt die Klägerseite nicht. Die Klägerseite liegt auch nicht realiter in einem Bereich, der von einer „Überschwemmung“ betroffen wäre. Die klägerseits monierten „Gewässerverunreinigungen“, z. B. durch Gülle, betreffen einen Bereich außerhalb subjektiver Rechte der Kläger (- im Übrigen sind die Befürchtungen gemäß tragfähiger Bescheidsargumentation hier nicht durchgreifend -). Insbesondere liegt die hier nun genehmigte Gesamtanlage nicht näher an den Gewässern als die bisherige kleinere Bestandsanlage, der Erweiterungsteil liegt vielmehr weiter davon entfernt, zudem sind durch die Neugenehmigung größere Sicherheiten auch in Hinblick auf den Wasserschutz verlangt (z. B. abgedeckte Güllebehälter, Güllezufuhr in geschlossenen Leitungen etc.), so dass die Situation sogar verbessert wird. Beispielhaft wurde der fehlende Drittschutz verdeutlicht in diesen Entscheidungen:
– OVG Hamburg, B. v. 28.1.2016, 2 Bs 254/15: Das WHG enthält kein allgemeines, alle Vorschriften umfassendes drittschützendes Rücksichtnahmegebot. § 78 Abs. 3 WHG vermittelt keinen Drittschutz, da die Regelung keinen hinreichend abgrenzbaren Personenkreis erkennen lässt, auf dessen Belange bei der Erteilung einer (Ausnahme-) Genehmigung besonders Rücksicht zu nehmen wäre. Ein Nachbar wird (auch und selbst dann) nicht in einem Anspruch auf Wahrung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt, wenn eine bauliche Anlage nach § 78 Abs. 3 WHG ausnahmsweise in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet zugelassen wird.
– BayVGH, B. v. 16.4.2015, 8 ZB 14.2557: Grundwasser ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht eigentumsfähig.
– BayVGH, U. v. 23.4.2013, 8 B 13.386, bestätigt durch BVerwG, B. v. 4.2.2014, 7 B 20/13: Selbst aus einem Fischereirecht (Art. 1 Abs. 1 BayFiG) kann keine Klagebefugnis hergeleitet werden, eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG anzufechten. Ein Drittschutz wird (selbst) bei einer Anlagengenehmigung verneint. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung wurde durch die Neufassung des Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG zu einer öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung fortentwickelt. Die eine Anlagengenehmigung betreffenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften – § 36 WHG, Art. 20 BayWG – lassen kein Gebot erkennen, auch nachteilige Wirkungen für private Dritte zu vermeiden und dabei insbesondere auch Zumutbarkeitskriterien heranzuziehen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinn des § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG umfasst lediglich wasserrechtliche Belange und nicht etwa (auch und z. B.) einen Eigentumsschutz (enge wasserwirtschaftliche Betrachtungsweise). Diese Regelung ist nicht drittschützend, auch handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.
– BayVGH, B. v. 21.8.2012, 8 CS 12.847: Selbst einer Fischereigenossenschaft als Pächter fehlt ebenso wie ihren einzelnen Mitgliedern eine Klagebefugnis aus Fischereirecht, gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis vorgehen zu können, sie können nicht geltend machen, hierdurch in eigenen Rechten verletzt zu sein.
– Irrelevant ist für die Klägerseite auch § 6 Nr. 2 BImSchG im Kontext mit von dieser Norm bereits tatbestandsmäßig explizit ausgeschlossenen Rechtsbereichen, die nicht anlagenbezogen sind. Der Gesetzgeber hat daher auch an dieser Stelle deutlich gemacht, dass das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht auch bei seiner Genehmigungsfähigkeitsprüfung den Blick auf Anlagenbetreffe richtet, nicht jedoch primär auf die Situation subjektiver Art einzelner vor Ort befindlicher Personen; soweit die zu genehmigende Anlage im Bereich der Rechtsmaßstabsgrenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bleibt, spielen subjektive besondere Verhältnisse also keine Rolle; daher bleibt auch der Hinweis der anderweitigen Klägerin des Verfahrens AN 11 K 16.01741 auf ihre (vorgebliche) Gesundheitssituation juristisch ohne Erfolg.
– Außerhalb subjektiven Rechtskontextes stehen auch Themen über § 6 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB außerhalb der Nr. 3 letztgenannter Norm, wie bereits oben ausgeführt. Insbesondere kann auch auf diesem Normprüfungsweg keine „Umgehung“ obiger Themenausschlüsse durchgesetzt werden. Nr. 3 wiederum ist am Immissionsmaßstab orientiert.
– Soweit klägerseits befürchtet bzw. unterstellt werden spätere Verstöße gegen die Genehmigung mit ihren Auflagen im laufenden Betrieb, so sind solche, soweit sie die nachfolgend genannten materiellen Kontexte in ihrer Reichweite überschreiten, kein Rechtsthema der Genehmigungsfrage nach BImSchG, vielmehr eine Vollzugsfrage; für diesen Vollzug mit der Kontrolle des laufenden späteren Betriebs sind zum einen in dem Genehmigungsbescheid – insofern im Betriebskontext – adäquate Vorkehrungen insbesondere durch Nebenbestimmungen getroffen, § 12 BImSchG, zum anderen sind später etwaig eintretende Defizite keine Kriterien der hier streitgegenständlichen Genehmigung, vielmehr über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu regeln oder außerhalb des BImSchG über allgemeines Sicherheitsrecht. Dies gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekt des Schweinegewichts, dessen Grenze im Bescheid in Verbindung mit den Fachgrundlagen fixiert ist.
– Nicht drittschützend sind im vorliegenden Fall mit seinen Kriterien die weiteren Nrn. des § 5 BImSchG außerhalb der dortigen Nr. 1. Insbesondere ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 mit seinem Thema einer „Vorsorge“ nicht drittschützend. Dies wurde von Klägerseite evident nicht beachtet.
Exemplarisch sei dies verdeutlicht an der nicht tragfähigen Rechtsargumentation des Anwaltes V. in dessen Schriftsatz vom 2. Februar 2017, wo er auf Seite 3 unter Nr. 2 nicht nur § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zitiert, sondern völlig verfehlt in diesem Kontext auf Basis dieser Norm einem Nachbarn einen Anspruch zubilligen will; die Ausführungen zu dortiger Nr. 2 sind also rechtlich untauglich. Da diese Nr. 2 sich gemäß ihrem Einleitungssatz explizit auch bezieht auf die vorangegangenen Ausführungen zu „Schriftsatz Nr. 1“, sind auch diese Ausführungen vom Anwalt auf die nicht drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bezogen und damit rechtlich hier nicht adäquat. Auch der Text der dort in „Schriftsatz Nr. 1“ dieses Anwalts erwähnten Ziffer 6.3.2.2.8 des Genehmigungsbescheides macht eindeutig erkennbar mit „Vorkehrungen für die Nachrüstung einer Abluftreinigungsanlage“, dass es hierbei um das Thema „Vorsorge“ und damit um § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geht – in diesem Gesamtbereich gibt es keinerlei subjektiv-rechtlichen Ansatz für die Klägerseite, eine Inhaltserörterung ist hier also diesbezüglich ausgeschlossen.
Soweit daher klägerseits außerhalb und in der mündlichen Verhandlung auf dieses Thema „Vorkehrungen für die Nachrüstung einer Abluftreinigungsanlage“ abgestellt wurde im Vortrag und in Anträgen, liegt solches außerhalb des streitgegenständlich überhaupt Relevanten, solchen Begehren durfte das Gericht, da es an den Streitgegenstand und dessen allein relevante Kontexte und an den Erfolgsmaßstab gebunden ist, überhaupt nicht nachgehen.
c) Materielle taugliche Kontexte können somit nur die verbleibenden Rechtsbereiche aus dem Prüfungskatalog des § 6 BImSchG sein, soweit sie subjektiv-rechtlichen Ansatz gerade für die Klägerseite begründen können pro Person. Eine diesbezüglich reduzierte Betrachtung des Gesamtprüfungsmodells des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit anlagenbezogenen und zudem drittschützenden Bereichen zeigt vorliegend, dass die Klägerseite nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Primär nimmt auch zu diesem Bereich das Gericht Bezug auf die zutreffende Argumentation des Landratsamtes im Genehmigungsbescheid, § 117 Abs. 5 VwGO, auf folgende Aspekte sei ergänzend gesondert eingegangen:
(1) Zum Thema der allein für die Klägerin im Verfahren AN 11 K 16.01741 gerügten
– aber auch von den hiesigen Klägern argumentativ unterstützten und daher trotz fehlender Rechtsbetroffenheit dieser Personen auch für sie erwähnten – „Gesundheitsgefährdung“ ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Tatbestandsmerkmale des insofern allein relevanten § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt sind, die durch die streitgegenständliche Anlage eintretenden Nachteile und Belästigungen für die Klägerseite sind nicht im Gesetzessinne „erheblich“, die Umwelteinwirkungen nicht „schädlich“, der Grad einer „sonstigen Gefahr“ ist nicht erreicht. Diesbezüglich wurde bereits im Bescheid adäquat argumentiert auf dortiger Sachverständigengutachtensebene, hierauf ist Bezug genommen. Ergänzend verweist das Gericht auch auf einzelne materielle Kontexte nachfolgend.
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass es hier nach § 6 BImSchG um den Kontext einer Anlagengenehmigung geht. Maßstab ist daher, ob die Anlage als solche die Gesundheit etc. im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nach dortigen Maßstäben tangiert, was hier ausscheidet. Der anlagenbezogene Maßstab ist ausgerichtet an der Allgemeinheit bzw. mindestens an einer abstrakten Gruppe (Jüngere, Ältere etc.), nicht jedoch reicht als Maßstab eine besondere Empfindlichkeit einer Einzelperson (vgl. Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar III, § 3 BImSchG, Rn. 49 a. E.). Persönliche abweichende Spezialitäten sind daher schon nicht Entscheidungsmaßstab. Wegen rechtlicher Irrelevanz ist daher auch nicht zu hinterfragen, ob die zum Thema „Asthma“ zugunsten der anderweitigen Klägerin ausgestellten Privatarztatteste wirklich inhaltlich zutreffend sind, insbesondere auf Grund der Auffälligkeit, dass nunmehr jegliche Steigerung der Tierhaltungszahlen gerade nur des Anlagenbetreibers bei der anderweitigen Klägerin zu den im Attest genannten Negativfolgen führen solle. Die Unbehelflichkeit ergibt sich nämlich des Weiteren daraus, dass, worauf bereits im Bescheid abgestellt wurde, dieses Asthma als so genanntes „unspezifisches Asthma“ nicht qualifiziert kausal auf eine Tierhaltung überhaupt zurückzuführen ist. Dies wiederum muss ebenfalls nicht weiter vertieft werden wegen Irrelevanz, da auf Grund des unten näher beschriebenen Maßstabes aus einer „Schicksalsgemeinschaft“ das Gebot einer „gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht“ gilt, so dass die das Asthma ins Spiel bringende anderweitige Klägerin auch im Eigeninteresse und auf Grund ihrer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch im Sinn einer Reduktion ihrer eigenen Tierhaltungszahlen notfalls gehalten wäre, auf ihren Sohn …, dem Kläger im Verfahren AN 11 K 16.01743, der im selben Haus wie diese anderweitige Klägerin wohnt, einzuwirken, damit dieser die eigenen dort in der Nähe der Haus-Nr. 2 erreichten Rinderzahlen zum Schutz seiner Mutter reduziert. Das Gebot einer gegenseitigen Rücksichtnahme fordert hier von jeder Seite ein Nachgeben, ungeeignet ist die These der Kläger, nur der hier streitgegenständlich durch die Genehmigung begünstigte beigeladene Anlagenbetreiber müsste reduzieren. Wegen mehrfacher Irrelevanz ist jedoch auch diese Thematik nicht weiterzuverfolgen.
(2) Aus dem Thema „Lärm“ ergibt sich vorliegend nicht ansatzweise eine Rechtsverletzung der Klägerseite, insofern ist Bezug genommen über § 117 Abs. 5 VwGO auf den Genehmigungsbescheid.
(3) Die „Geruchsbeeinträchtigung“ ist von der Klägerseite hier aus Rechtsgründen hinzunehmen. Dies gilt speziell auch für den im Bescheid genannten Höchstwert von 25% Geruchsstundenhäufigkeiten für das Anwesen … mit einer Entfernung dieses Gebäudes zur ersten (und erst recht dann zu weiteren) Emissionsquellen an der genehmigten Anlage (Abluftkamine insbesondere) von deutlich über 370 m; angemerkt sei, dass dies erst recht gilt für den Kläger … …, der im Gebäude Nr. 4 wohnt in einem Abstand, gemessen ebenfalls seitens des Gerichts nach dem „BayernAtlas“, mit über 424 m, wobei das Gebäude Nr. 4 auch deutlich im Süden abgegrenzt liegt und (wohl) keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB besitzt.
Der Kläger … ist in Haus-Nr. 4 von Beruf „Sparkassenmitarbeiter“ und als solcher nicht privilegiert im Außenbereich, sein Haus ist lediglich als „sonstiges Vorhaben“ im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen; umso mehr hat er außenbereichstypische privilegierte Anlagen Dritter im Außenbereich – wie hier das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen – hinzunehmen auch in der Abwägung (vgl. zu Einzelheiten nachfolgend), wobei als unbehelflich vorliegend dahinstehen kann, ob das Haus des Klägers … überhaupt außenbereichsgenehmigungsfähig war angesichts der deutlichen räumlichen Abgesondertheit seines Hauses von sonstigen Gebäuden … auf Grund der dazwischenliegenden Straße, ob also nicht insbesondere die Befürchtung des Entstehens einer (weiteren) Splittersiedlung (vgl. hierzu die nachfolgende Einschätzung gutachterlicherseits zum Hausbestand in … insgesamt) an dortiger Stelle der Baugenehmigungsfähigkeit des Anwesens Nr. 4 entgegenstand, jedenfalls genießt es Bestandsschutz und ist von daher in die nachfolgende immissionsschutzrechtliche Betrachtung dieses Klägers als tauglicher Kontext einzubeziehen.
Fehl geht die Kritik der Klägerseite, es hätten auch Tierhaltungen in anderen Ortschaften einbezogen werden müssen (z. B. aus … oder gar aus dem noch weiter entfernt liegenden …, beide im Norden der Anlage und auch der Wohnhäuser der Kläger gelegen): Angesichts der erheblichen Entfernungen zu diesen Ortsbelegenheiten – auch zu anderen Ortskontexten, die klägerseits benannt wurden – besteht schon überhaupt kein Realansatz, dass dortige Gerüche, insbesondere aus dortigen Tierhaltungen, bei der Klägerseite schon bisher und auch weiterhin ankämen, so dass dortige Geruchsursprünge nicht in die hiesige Betrachtung einzubeziehen gewesen wären, diese jedoch sogar von daher unbehelflich in das Ergänzungsgutachten auf dortiger Seite 34 ff. und Seite 38 ff. einbezogen wurden mit dem Resultat, dass sich hieraus keine Relevanz ergibt – dies ist überzeugend.
Des Weiteren kann als entscheidungsunbehelflich die klägerseitige Argumentation dahingestellt bleiben, ob nicht die im hier grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung leerstehende Belegenheit des Nachbarlandwirtschaftshofes D. mit einer Kapazität von 120 Rindern in die Vorbelastungsberechnung für Gerüche hätte einbezogen werden müssen oder nicht – vgl. hierzu bereits oben -: Zutreffend ist der klägerseitige Gedanke, dass bei einer Anlagengenehmigung prinzipiell anzusetzen ist die rechtlich zulässige Kapazität, auch wenn sie von einer Einzelperson aktuell nicht genutzt wird, da mit einer Nutzungsaufnahme im legalen Rahmen dann immer wieder gerechnet werden muss. Es kann dahinstehen, ob zu diesem Hof des Nachbarn D., nachdem jedenfalls zwischen Bescheidserlass und nunmehriger Gerichtsentscheidung keine Nutzungswiederaufnahme erfolgte, überhaupt noch mit einer Tierhaltungsnutzungsaufnahme dort zu rechnen ist. Denn jedenfalls hätte die Klägerseite ebenfalls über den hier einschlägigen Begriff einer „Schicksalsgemeinschaft“ mit dem „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ hier auch eine noch höhere Geruchsstundenhäufigkeit hinzunehmen, zumal die Kläger schon jahrelang mit der früheren Tierhaltung dieses Nachbarn D. in ihrem durch die Tierhaltungen und deren Gerüche geprägten weilerartigen Umfeld lebten und sich die Gesamtzusatzbelastung aus dem durch die streitgegenständliche Genehmigung begünstigten Anlagenbetrieb der Beigeladenen lediglich auf 3% beläuft. Aus nachfolgenden Darlegungen zeigt sich, dass angesichts einer solchen örtlichen Belegenheit mit einem hohen Überwiegen von Vorbelastungen schon im Bestand durch die Klägerseite und sonstigen Bewohnern der Häuser nach der Rechtsprechung Dritten wie der Klägerseite hier, selbst wenn in dörflichen Bereichen 25% Geruchsstundenhäufigkeit nicht die Regel ist, auch deutlich darüber liegende Prozentsätze zuzumuten sind.
Dies gilt hier umso mehr, als das Gebäudekonglomerat in … noch nicht einmal die Kriterien für ein Dorf erreicht mit diesbezüglichen Geruchsprozenten, sondern es sich um einen „Siedlungssplitter“ am Rande, wenn nicht gar im Außenbereich handelt, den man maximal als „Weiler“ einstufen kann; von daher ist, da für eine solche Örtlichkeit keine fixen Prozentkontexte bestehen, immer eine „Einzelfallprüfung“ die Basis, wobei für Örtlichkeiten im Außenbereich bzw. am Rande desselben auch viel höhere Prozentwerte zulässig sein können (vgl. ergänzend nachfolgend).
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Gerichts beschreibt der Gutachter der Beklagten- und Beigeladenenseite in überzeugender Weise die Belegenheit der klägerseitigen Anwesen wie folgt, was nicht nur für das Baurecht, sondern auch für das Immissionsschutzrecht und hier insbesondere für den Geruchsaspekt von Relevanz ist: Die überzeugende Begutachtung Härtel führt auf Seite 168 ff. des Basisgutachtens dies aus: „Die tatsächliche Art der baulichen Nutzung und damit die Gebietseinstufung nach GIRL für die Immissionsorte entspricht dem baurechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Bei den Bebauungen von Engelreuth und … handelt es sich ausnahmslos um Aussiedlerhofstellen mit Tierhaltungen. Die Siedlungen … und … sind historisch gewachsene Ansammlungen von landwirtschaftlichen Aussiedlerhofstellen, welche durch den Zubau von Wohnhäusern von Nichtlandwirten geprägt sind. Weiter verfügen die Siedlungen selbst über keine Struktur, welche auf ein Dorfgebiet im Sinn einer Ortschaft hindeutet, z. B. … Demnach entspricht die tatsächliche Art der baulichen Nutzung im Ort einer Splittersiedlung im Außenbereich“. Demgemäß führte sodann auch der Gutachter eine Einzelfallprüfung für den Außenbereich nach Nr. 5 GIRL durch. Anzumerken ist, dass es sich bei den Klägern um Familienangehörige handelt, die in dem dortigen splittersiedlungsähnlichen landwirtschaftlichen Umfeld mit Tierhaltung aufwuchsen und sich sodann wie der Kläger …, einer der Söhne der anderweitigen Klägerin …, trotz nunmehriger andersseitiger Berufsausübung bewusst dafür entschieden, vor Ort neu zu bauen und zu bleiben, sich daher bewusst auch einer Geruchsimmission auszusetzen, wobei unbehelflich ist, ob … subjektiv Gerüche aus der Tierhaltung seines Bruders … und dessen ebenfalls klagender Ehefrau … aus dem Umfeld des Anwesens Nr. 2 bemerkt und/oder diese als störend oder nicht störend empfindet bei einem von ihm genannten Abstand zwischen Haus-Nr. 2 – Tierhaltung und seinem Anwesen von ca. 300 m.
(a) In rechtlicher Hinsicht gilt für die Geruchswürdigung Folgendes:
(aa) Als Grundüberlegung ist hier zu betrachten, dass die Gesamtbelastung bei den Klägern in … mit 25% kein besonders hoher Wert ist, bei der Haus-Nr. 4 dieser Wert sogar unterschritten ist. Wenn auch für Dorfgebiete grundsätzlich 15% Jahresgeruchsstunden ansetzbar sind, die schon nach den Regelwerken in Ausnahmefällen bis 25% betragen können, so kann doch diese Obergrenze über die in der TA Luft und der GIRL angelegte spezielle „Einzelfallprüfung“ auch deutlich darüber hinausgehen. Umso mehr gilt dies, wenn es sich wie bei der hiesigen Ansammlung von Einzelgehöften nicht einmal um ein echtes Dorf, vielmehr nur um eine Splittersiedlung ohne qualifizierte Strukturen, soweit nur um ein Konglomerat von Einzelgehöften handelt am Rand des Außenbereichs bzw. in demselben.
Die Geruchsbelastung der Klägerseite und insofern auch durch die beigeladenen Anlagenbetreiber resultiert in ihrer Größtanteilszuordnung aber vorrangig aus klägereigener Geruchsverursachung innerhalb einer „Schicksalsgemeinschaft“, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der eine oder andere aus der Klägerseite selbst Tierhaltung betreibt, er setzt sich – mit und ohne eigene Tiere – jedenfalls vor Ort in Engelreuth selbst mit seinem Anwesen den Gerüchen bewusst aus. Die höchste Belastung wird bereits in … erreicht durch den Bestand der dortigen Viehhaltung ohne Beigeladene. Zieht man diese Eigenbelastung ab, so entfallen auf die Belastung für den genehmigten Anlagenbetrieb der Beigeladenen gerade einmal 3%. Die restlichen 22% aus den hier angenommenen maximal 25% sind daher in der Gesamtwürdigung und auch in der Abwägung im Rahmen der Einzelfallbetrachtung von vornherein zu Lasten der Kläger anzusetzen, so dass diese insofern auch in ihrer Schutzwürdigkeit zurücktreten.
(bb) Hier zeigt die Einzelfallprüfung, wie sie explizit nach den genannten Vorgaben der TA Luft und der GIRL für Außenbereichsbebauung und dessen Randbebauung anzustellen war, zahlreiche in der Abwägung gegen die Kläger sprechende Aspekte:
– Da hier, wie gutachtlich näher ausgeführt zu den Akten, der konkrete Eigenanteil der Klägerseite und auch sonstiger früherer bzw. aktueller Tierhalter in … nicht „herausrechenbar“ war wegen unverhältnismäßigen Gutachtensaufwandes, soweit überhaupt Geruchsquellen der landwirtschaftlichen Gehöfte hier trennbar ermittelbar gewesen wären, muss die tatsächliche wie rechtliche Lösung gefunden werden über den auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefundenen weiteren Ansatz. Darauf weist im Übrigen auch die GIRL explizit unter ihrer Nr. 5 am Ende hin.
– Die Klägerseite, der der Eigenviehgeruch wie auch über den Aspekt der „Schicksalsgemeinschaft“ der Tiergeruch sonstiger Anwohner in Engelreuth belastend in der Abwägung zuzurechnen ist, leben auf dieser Basis argumentativ in einer so genannten „rechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ nicht nur mit derartige Tiergerüche emittierenden Viehhaltern im Dorf, sondern auch seit Jahren mit dem (Bestands-) Betrieb der Beigeladenen, der nunmehr mit dem Gesamtbetrieb unter Erhöhung der Zahlen der Tiere verschmilzt.
Diesen Ansatz verfolgen auch die Obergerichte, dem folgt das erkennende Gericht. So führt beispielsweise das OVG Lüneburg (B. v. 28.8.2015, 12 LA 120/14) aus: „Besteht eine so genannte Schicksalsgemeinschaft emittierender landwirtschaftlicher Betriebe, können für einen Nachbarn, abhängig von … insbesondere der eigenen Immissionssituation, Geruchsstundenhäufigkeiten von deutlich über 25% zumutbar sein“. Im dortigen Fall lag die Geruchsstundenhäufigkeit bei 32%, was zumutbar angesehen wurde bei 16% Eigenanteil, also 50% Eigenanteil.
Im hiesigen Klägerfall besteht auf Gutachtensbasis der Eigenanteil bei 22%, der anlagenbezogene Anteil der Beigeladenen lediglich bei 3%, der Eigenanteil der Klägerseite beträgt daher ca. 85%.
– Es gilt daher hier im besonderen Maße das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“. Dies betont gerade auch die GIRL in ihrer Nr. 5 am Ende.
Dem folgt z. B. auch das vom OVG Lüneburg a.a.O. zitierte VG Osnabrück (U. v. 22.5.2014, 2 A 17/11): „Zu berücksichtigen ist bei der [Einschätzung der] Belastung des Klägergrundstücks auch die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme, so dass höhere Geruchsprozente hinzunehmen sind; im Begriff „Schicksalsgemeinschaft“ kommt dieser Rücksichtnahmegedanke zum Ausdruck“.
– Mit einem Eigenbelastungsanteil von 22% liegen im hiesigen Fall die Kläger jedenfalls im „regulären Ausnahmebereich“ der Drittbelastungswerte sogar für ein Dorfgebiet, welches in einem hier durch die Struktur vor Ort und die dort traditionell bis heute vorherrschende Tierhaltung in dem nicht einmal ein echtes Dorf darstellenden Gebiet von … – nach Sachverständigem Außenbereich -nach Überzeugung des Gerichts unproblematisch auch 25% erreichen kann, zumal sich die Häuserkonglomeration von … auch aus Gerichtssicht darstellt als eine Siedlung im Außenbereich bzw. als Splittersiedlung an dessen Rand.
Über das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, hier auch speziell des Aspekts einer „Schicksalsgemeinschaft der Emittenten“, ergibt sich auf Grund einer „Gesamtabwägung im Einzelfall“ keine Rechtsverletzung der Kläger.
In der Rechtsprechung wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein isoliertes Abstellen allein auf den Gesamtbelastungswert zum Teil zu absurden Ergebnissen führen könnte: Gäbe es z. B. einen Einzelbetrieb mit bisher 72% Gesamtbelastung und wollte dieser Betrieb eine Viehbestandserweiterung inklusive Baumaßnahmen durchführen mit der Resultatsfolge einer künftigen Gesamtbelastung von nur noch z. B. 35%, so würde dieses für den betroffenen Nachbarn doch äußerst günstige Resultat mit einer vereinzelt anzutreffenden Meinung deshalb als unzulässig abgelehnt, weil man auch mit dem neuen Ergebnis im Dorf nicht den „Ausnahmewert bis 25%“ einhalten könnte – dann würde der Betrieb weitergeführt mit den bestandskräftigen 72%; dies verdeutlicht, dass Prozentsätze nicht Selbstzweck sein dürfen. Es kommt immer auf eine Gesamtabwägung an.
– Zu dieser Gesamtabwägung neigt auch der BayVGH in seinem Beschluss vom 11. Juni 2015, 9 ZB 13.128, dahin, dass er den auch im vorliegenden Einzelfall herangezogenen Lösungsansatz über das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ mittels Abwägung heranzieht: „Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme führt nicht nur zur Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt“.
So sieht es auch das vom OVG Lüneburg a.a.O. zitierte VG Osnabrück a.a.O.: „In die Betrachtung ist insbesondere der hohe Anteil des eigenen Immissionsbeitrags der Klägerseite an der Gesamtbelastung einzubeziehen: So verursacht der Klägerbetrieb die Hälfte der gesamten Jahresgeruchsstunden [- im dortigen Fall; im hiesigen Fall sogar ca. 85% -]. Die Örtlichkeit ist geprägt durch das gewachsene und jahrelange Nebeneinander von Landwirtschaft bzw. Tierhaltung und überwiegend betriebsbezogener Wohnnutzung; es handelt sich um einen von Landwirtschaft geprägten Raum, wo Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen ortsüblich sind; hier spielt der im Begriff der „Schicksalsgemeinschaft“ zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegedanke auch insofern eine Rolle, als dass die Kläger als Nachbarn ansonsten allein durch die Berufung auf die hohe und großteils selbst verursachte Geruchsbelastung jegliche hinzukommende Immissionsquelle verhindern könnten, ohne selbst im Geringsten zur Verringerung der Immissionen beizutragen“.
Diesen Aspekt bestätigend auch das OVG Lüneburg selbst a.a.O.: „Bei einer Schicksalsgemeinschaft zwischen eigenen und fremden Landwirtschaftsbetrieben und eigenem Wohnhaus können nicht die für Wohnnutzung sonst einschlägigen Werte gelten. Es kann selbst der für den Außenbereich grundsätzliche Prozentwert von 25% nicht feste Obergrenze sein, zumutbar können vielmehr je nach Einzelfall – insbesondere wegen der eigenen Immissionen – sogar Werte von 50% und möglicherweise auch darüber hinaus sein“.
Im hiesigen Fall liegen die Häuser und landwirtschaftlichen Betriebe der Klägerseite, was als „Schicksalsgemeinschaft“ insgesamt zu würdigen ist, mangels Erreichens einer Dorfqualität im Außenbereich bzw. an dessen maßstabsvergleichbarem Rand, ihnen sind von daher ohne weiteres in der Abwägung nicht nur die für Außenbereich grundsätzlich schon zumutbaren 25% – die hier im Bescheid auch fixiert sind -, sondern auch deutlich über 25% zuzumuten. Angemerkt sei, dass das erkennende Gericht vor kurzem einen Fall zu betrachten hatte, in welchem es um einen Tierhaltungsbetrieb mit bestandskräftigen 72% ging, die nach Betriebserweiterung auch nicht überschritten wurden – dort wurde die Klage auf anwaltliche Beratung hin zurückgenommen.
– Zusätzliche Einzelfallkriterien in der Abwägung können je nach Umständen sein (vgl. z.B. OVG NRW, U. v. 1.6.2015, 8 A 1760/13) die Themen Ortsüblichkeit, Siedlungsstruktur, historische Entwicklung, besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen. All diese Faktoren sprechen gegen die Kläger in einer Abwägung (vgl. bereits oben die Ortsbeschreibung nebst Historie).
Wegen der weiteren Aspekte bezieht sich das Gericht auch auf die tragfähige Begutachtung durch Beklagten- und Beigeladenenseite, wie sie dann Eingang fand in den Bescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen ist.
Als Fazit ist zur Geruchsproblematik im streitgegenständlichen Fall festzuhalten, dass in der Abwägung die Klägerseite eindeutig zurückzustehen hat nach all diesen Kriterien. Hinzu kommt die ganz gravierende eigene Vorbelastung. Es ist daher auf Grund der „Schicksalsgemeinschaft“ in Verbindung mit der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme gerade auch durch die Klägerseite von dieser die Geruchsnote hinzunehmen.
– Angesichts dieser Rechts- und Tatsachenbasis, auch wegen der deutlichen Entfernungen, nämlich zu dem Anwesen Nr. 2 mit dort angeschlossener eigener Tierhaltung von ca. 374 m zum genehmigten Anlagenkontext der Beigeladenen und zu dem Haus Nr. 4 deutlich im Süden gelegen von über 424 m, ergibt sich auch aus der Unterschiedlichkeit der Gerüche von Rindern und Schweinen kein durchgreifender rechtlicher Unterschied – hierauf ist auch die Genehmigungsbehörde auf Basis des dort genutzten Gutachtens treffend eingegangen.
(cc) Soweit von Klägerseite das Thema „Abluftfahnenüberhöhung“ bzw. „Überhöhung der Geruchsfahne“ kritisch aufgegriffen wurde, ist dies im hiesigen Fall nicht durchgreifend bereits von der tatsächlichen Basis her und damit letztlich auch rechtlich kein weiterer Diskussionsansatz, so dass auch diesbezügliche Beweisbegehren nicht erfolgreich sein konnten. Auf Basis des überzeugenden und tragfähigen Wettergutachtens – diesbezüglich teilt das Gericht die Auffassung des Landratsamtes zur qualifizierten Tauglichkeit der Wetterdarstellung durch den Deutschen Wetterdienst -, wonach insbesondere Nordwinde allenfalls zu 2 bis 6% auftreten, ist nämlich die klägerseits thematisierte Luftströmung aus den Kaminen der Anlagen der Beigeladenen, die nach klägerseitiger Bekundung auf das Hindernis der querstehenden Scheune auf dem Grundstück der Beigeladenen treffe und von dort nach oben verwirbelt weitergetragen werde in Richtung zu den klägerischen Anwesen Engelreuth 2 und 4, nicht zutreffend: Ein Blick auf eine genordete Karte zeigt deutlich, dass die genannten Klägeranwesen gerade nicht in der Windachse West nach Ost bzw. Ost nach West liegen, vielmehr schon das Haus Nr. 2 deutlich nach Süden abgesetzt ist und daher nach den Darstellungen des Wetterdienstes, die für das Gericht überzeugend sind, nur selten und dann nur marginal betroffen ist, was die Geruchsproblematik oben über den Aspekt einer „Schicksalsgemeinschaft“ in Verbindung mit den angeführten Abwägungsargumenten nicht zugunsten der Klägerseite zu korrigieren vermag; umso mehr gilt diese Einschätzung für den deutlich abgesetzt und in weiterer Entfernung lebenden Kläger des Hauses Nr. 4, der nicht einmal Privilegierter im Außenbereich ist (vgl. oben). Schon mangels fehlender tatsächlicher Basis war hier nicht zu einer Begutachtung seitens des Gerichts zu schreiten. Im Übrigen konnte ermessenskonform eine Neubegutachtung – auch in Form einer Einvernahme des klägerseits mitgebrachen Herrn H. – unterbleiben, da mit dem der Genehmigungsbehörde vorgelegten Gutachten der Beigeladenen in der Form der 9. BImSchV ein tragfähiges und überzeugendes Gutachten vorlag, welches der dortige Gutachter sogar noch bezüglich der Ergänzungskritik der Klägerseite adäquat ergänzte. Umso weniger drängte sich eine weitere Ermittlung von Amts wegen auf (- zum Maßstab wurde bereits oben ausgeführt -).
Hinsichtlich der im Kontext gestellten Beweisanträge 1 bis 5 gemäß Protokoll Seiten 12 und 13 wird an dieser Urteilsstelle auf die Inhalte der Beweisantragsablehnungsbeschlüsse im Protokoll hingewiesen, die dortigen Argumente sind weiterhin tragfähig.
(4) Zu den Themen „Ammoniak“ – auch hinsichtlich des im Eigentum von Klägern stehenden Waldes – und von „Stickstoff“ ist festzuhalten, dass nach den tragfähigen Bekundungen im Genehmigungsbescheid – fußend auch auf dem qualifizierten Gutachten … -, auf die Bezug genommen ist, die Abstände von der Anlage der Beigeladenen zu den Klägeranwesen so groß sind, dass auch durch diese genannten Kontexte keine Rechtsverletzung der Kläger eintritt, dies hat auch der Gutachter der Beigeladenen, dessen Ansichten sich die Genehmigungsbehörde über die 9. BImSchV zu eigen machen durfte, ausführlich dargestellt. Der im Genehmigungsbescheid (- auch deswegen oben nochmals in den Tatbestand übernommen -) genannte Ansatz zur Würdigung mit „KTBL – Schrift 447“ ist auch in Bayern als tragfähig anerkannt; auf dieser Basis wurde auch die Berechnung auf Gutachtensebene adäquat umgesetzt, was ebenfalls beschrieben wurde. Der Gutachter hat sich auch mit der insofern vorgebrachten Kritik der Klägerseite beschäftigt, seinen Ansatz im Ergänzungsgutachten vom 25. Januar 2017 neu berechnet und dort auch die neuen Werte tragfähig dargelegt.
Eine diesbezügliche vertiefte Einzelfallwürdigung oder gar diesbezügliche Beweisaufnahme ist mangels Relevanz für den Klageerfolg der Kläger nicht geboten, die Kläger sind nämlich jedenfalls hier in dieser Thematik nicht in eigenen Rechten verletzt.
Hingewiesen sei auf den Rechtsansatz des OVG NRW in seinem Urteil vom 10. November 2015, 8 A 1031/15, dort Rn. 116 ff.: „Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten des Klägers ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die zu erwartenden Ammoniakimmissionen. Die in der TA Luft bestimmten Grenzwerte für Ammoniaksowie für Stickstoffeinträge dienen nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern […] dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2 TA Luft gestellt; dort sind … Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak und Stickstoff. Gemäß Nr. 4.4.2 Abs. 3 TA Luft ist nach Nr. 4.8 [nur] zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Somit kann sich ein Nachbar – jedenfalls soweit er nicht die Einwirkung auf besonders schutzwürdige Pflanzen geltend macht – nicht auf die Verletzung … durch Ammoniakimmissionen berufen [Zitat weiterer diesbezüglicher Rechtsprechung dort] … Im Übrigen erweist sich die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Ammoniakbelastung nicht als erheblich. Nach Nr. 4.8 i.V.m. Anhang 1 Abbildung 4 Abs. 2, Anhang 3 TA Luft ist bei Vorliegen einer Ausbreitungsrechnung lediglich der Mindestabstand der Emissionsquelle erforderlich, bei dem eine anlagenbezogene Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird. Ausweislich … ist auf dem klägerischen Grundstück keine Ammoniakbelastung in diesem Umfang zu erwarten“.
Dieser (Grenz-) Wert von 3 µg/m³ gilt auch in Bayern, hierauf stellt zutreffend auch ab der hiesige Bescheid.
Festzustellen ist daher, dass zu den Themen Ammoniak und Stickstoff das Schutzgut der menschlichen Gesundheit nicht Schutzkontext ist. Schutzgüter sind daher lediglich die genannten „empfindlichen“ Pflanzen und Ökosysteme und nur „bei erheblichen Nachteilen“ für dieselben.
Daher gehen Vortrag und Beweisantritte der Klägerseite zur Beeinträchtigung der klägerischen Gesundheit durch diese Kontexte schon von vornherein fehl und sind überhaupt nicht tauglich.
Soweit auf Waldbesitz hingewiesen wurde klägerseits mit dem Monieren, der Behördensachverständige habe hier nicht zwei Waldformen (vgl. Protokoll) ausreichend auseinandergehalten, geht dies am hier einschlägigen Rechtsmaßstab vorbei, denn nach obigen Ausführungen sind Schutzgüter gerade nur „empfindliche“ Pflanzen und Ökosysteme. Wald als solcher ist jedoch, egal in welcher Form – außerhalb von hier klägerseits noch nicht einmal reklamierten Baumschulen oder Kulturpflanzen – kein derartiges Schutzgut. Demzufolge hatte auch der Behördengutachter hierauf nicht einzugehen im klägerseits angesonnenen Sinn, auf dieser Fehlverständnisbasis der Klägerseite kann auch keine ergänzende Beweisaufnahme stattfinden. Dies gilt gleichermaßen außerhalb des Waldhegens auch für eine Ackerbestellung, soweit dort eben nicht „empfindliche“ Pflanzen und Ökosysteme im genannten Sinne angebaut werden – die Klägerseite hat noch nicht einmal tatsächlich angegeben, dass anderes als normale Feldfrucht auf den Äckern, soweit solche überhaupt von den Klägern bebaut werden, gezogen werde; eine normale Feldbewirtschaftung und Waldkultur ist hier nicht unter die Schutzgüter fallend und daher auch nicht ergänzend zu würdigen. Da bereits die Basis fehlt, ist nicht mehr relevant, ob zusätzlich „erhebliche Nachteile“ für die – hier nicht einschlägig gegebenen – Schutzgüter eintreten könnten.
Zum Beweisantrag 1 im Protokoll Seite 14 unten und Beweisantrag 2 im Protokoll auf Seite 15 oben ist festzuhalten, dass es hierzu nach obigen Ausführungen auch keiner Beweisaufnahme zu diesen Beweisbegehren bedurfte, auf die Beweisantragsablehnungsbegründung im Protokoll Seite 15 wird hingewiesen. Gleiches gilt für den weiteren Beweisantrag im Protokoll Seite 15 unten mit diesbezüglicher Ablehnungsargumentation im Protokoll Seite 16.
Die Kläger sind daher nicht in eigenen Rechten verletzt hierdurch.
(5) Zum Thema „Bioaerosole“ ergibt sich im Resultat nichts anderes: Hier können sich die Kläger von der Basis her nur stützen auf Nachbarschutz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (so bereits OVG NRW, B. v. 31.3.2016, 8 B 1341/15; OVG NRW, U. v. 10.11.2015, 8 A 1031/15).
Eine Definition dieser „Bioaerosole“ ist zu finden in der VDI-RL 4255: „Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und / oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden“. Auf gleicher Basis bereits das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 zu Az. AN 11 S 11.00851: „Die von der Antragstellerin angeführte VDI-RL 4250 (Bioaerosole und …) kann nicht als gesicherte Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der Schädlichkeit von Bioaerosolen auf die Gesundheit von Menschen angesehen werden, da es sich hierbei noch um einen Entwurf handelt. Unabhängig davon führt diese Richtlinie selbst aus, dass ein Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. – Die TA Luft sieht Immissions- oder Emissionswerte in Bezug auf Bioaerosole nicht vor; insbesondere enthält sie insoweit kein Emissionsminderungsgebot; auch sonstige gesicherte Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben, sind nicht ersichtlich; in Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft -. Es fehlt an einer nötigen gesicherten Erkenntnisgrundlage im oben genannten Sinne: Zwar kann wohl nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass von Bioaerosolen keine nachteiligen Wirkungen auf die Gesundheit von Menschen ausgehen (vgl. zur Darstellung der Problematik die Internetdokumentation des Landesamts für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, LANUV). Es sind jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu einem konkreten quantitativen Gesundheitsrisiko durch Bioaerosole ersichtlich; verlässliche wissenschaftliche Anhaltspunkte darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt; es ist vielmehr ungewiss, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz beginnt aber erst dort, wo der Kenntnisstand der Umwelthygiene und Medizin hinreichend sichere Aussagen über die Gefährlichkeit der Immissionen zulässt (ebenso OVG Lüneburg v. 4.3.2005, juris). Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (BVerwG v. 11.12.2003 zu Nanopartikeln, juris), „Vorsorge“ ist jedoch nicht drittschützend. Dementsprechend enthält der Richtlinienentwurf der VDI-RL 4250 in Anhang C Abstandsregelungen, die zur Vermeidung erhöhter Bioaerosol-Konzentrationen eingehalten werden sollten. Daraus kann die Klägerseite aber – und zwar unabhängig davon, ob sich die Richtlinie noch im Entwurf befindet – keine subjektiven Rechte ableiten, denn es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der in Anhang C des Richtlinien (-Entwurfs) genannten Abstände nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen ist (ebenso OVG NRW v. 14.1.2010 u. v. 10.5.2010); ein Nachbar hat auf die Einhaltung von Vorsorgeanforderungen aber grundsätzlich keinen Anspruch (BVerwG v. 11.12.2003 u. v. 9.4.2008, juris). Selbst die in einem Bescheid enthaltene Verfügung an einen Anlagebetreiber, Filtersysteme im Kontext mit Bioaerosolen einzubauen, unterliegt nicht dem Thema von Betreiberpflichten im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern ebenfalls nur den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, ist daher ein Thema ohne subjektives Recht (vgl. BVerwG a.a.O.)“.
Diese Rechtslage wird sich selbst für die künftige Neuregelung der TA Luft nicht ändern (vgl. Grimm, KTBL, Novellierung der TA Luft, aktueller Stand, Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für die Tierhaltung, Stand 1.6.2016; zu finden im Internet), wo auf Seite 25 zum Thema „Aufnahme einer Regelung zu Bioaerosolen entsprechend VDI 4250-1“ zusammengefasst ist „Rechtsprechung: Hinreichender Erkenntnisstand über die Gefährlichkeit der Immissionen und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht gegeben“.
Anhaltspunkte für die genannte Sonderfallprüfung mit Kriterien für die Kläger schützender Aspekte und subjektiver Rechte sind auch vorliegend nicht erkennbar. Solches hat zum Ansatz auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 10. November 2015 sehr ausführlich dargestellt, worauf bei Interesse die Beteiligten verwiesen seien, ein näheres Eingehen erübrigt sich hier mangels subjektiver Rechtsposition der Klägerseite.
Denn insgesamt fasst auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. November 2014, 7 B 27.14, zusammen, dass es keine Basis gibt zur Einstufung als „Gefahr“ bisher [im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG], allenfalls wegen „Besorgnis“ etc. Anlass für „Vorsorgemaßnahmen“ [im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG] bestehe, die aber nicht drittschützend sind. Dementsprechend besteht vorliegend auch keine Plattform für eine weitere Erörterung, umso weniger ist dies eine Thematik, die zu einer Beweisaufnahme führen könnte.
Angemerkt sei zum Abschluss in diesem Kontext nur, dass auch das erwähnte KTBL selbst zur künftigen Fassung der TA Luft davon ausgeht, dass es nicht nur für den aktuellen Stand, sondern auch in der Zukunft maßgeblich ankommt auf einen Mindestabstand zwischen Schweinehaltung und Wohnbebauung von 350 m. Dieser Abstand ist nach dem oben Beschriebenen sowohl zum Anwesen Nr. 2 längst überschritten, umso mehr liegt Haus Nr. 4 noch viel weiter entfernt. Ansätze für subjektive Rechtsverletzungskontexte bietet all dies nicht.
(6) Zum Thema „Staub“ wurde im Bescheid zutreffend Stellung genommen, dies ebenfalls auf tragfähiger gutachterlicher Basis. Hierauf ist über § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen worden. Staub auf öffentlichen Straßen als solchen führt nicht zu einem subjektiven Recht von hiesigen Klägern. Sollte es zu einem solchen Kontext kommen – was auch in Zukunft angesichts des im Vergleich zu sonstigen öffentlichen Straßen sehr geringen Straßenverkehrs vor Ort unwahrscheinlich ist – können sie sich wenden an die Straßenverkehrsbehörden und eine Reinigung anregen, soweit nicht die Straßenreinigungspflicht auf sie abgewälzt ist. Schon zum bisherigen Bestandsbereich hat die Klägerseite nicht belegen können, überhaupt in relevanter Weise auf eigenen Grundstücken von einer über das Normale hinausgehenden Staubbelastung betroffen zu sein. Dies ist auch insofern von Bedeutung, als eine Staubbelastung hier nur Thema sein kann, soweit er der Beigeladenenanlage zurechenbar ist und auf Klägergrundstücke einwirkt – hier ist auch für die Zukunft nichts relevant Qualifiziertes ersichtlich.
(7) Zu den Bereichen „Stickstoffoxide / Schwefeloxide“ ist festzuhalten in Übereinstimmung mit dem in Bezug genommenen Bescheidsinhalt, dass die hierfür relevanten Bagatellmassenströme bei Ableitung der Abgase entsprechend Nr. 5.5 TA Luft unterschritten werden. Bereits oben wurde ausgeführt seitens des Gerichts zum Thema „Abluft“, hierauf sei auch an dieser Stelle verwiesen. Subjektive Rechte der Klägerseite sind hier nicht verletzt. Der im Bescheid enthaltene Vorbehalt für eine zukünftige Nachrüstung unterfällt dem Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und ist als nicht drittschützend streitgegenständlich irrelevant.
(8) Zu den Kontexten „Kohlenmonoxid / Formaldehyd“ ist festzuhalten, dass es diesbezüglich weder Immissionsobergrenzen noch vorgeschriebene Grenzen für Bagatellmassenströme gibt, daher ist diesbezüglich auch nichts weiter zu untersuchen über das im Bescheid auf qualifizierter Gutachtensbasis bereits Ausgeführte hinaus. Vorgesehen sind in Nr. 5.4.1 TA Luft nur Emissionsbegrenzungen, diese sind eingehalten. Diesbezüglich nimmt das Gericht ebenfalls wie insgesamt Bezug auf die Bescheidsbegründung nach § 117 Abs. 5 VwGO. All dies bietet keinen Anlass für eine weitere Beweiserhebung.
(9) Soweit über die oben abgehandelten und auch über die bereits gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommene Bescheidsbegründung hinausgehend klägerseits auch eine Beeinträchtigung von „Eigentum“ – wohl insgesamt gemeint in Bezug auf Häuser, Felder, Wald, Flur u. ä. (soweit überhaupt betroffen) – moniert ist, ist insofern bereits auf obige Darlegungen hinzuweisen, dass alle relevanten Grenzwerte und rechtlichen Vorgaben eingehalten sind, es daher auch insofern an einer eigenen Rechtsverletzung auch im Bereich von Art. 14 GG fehlt.
Davon abgesehen ist hier allenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums tangiert, auf Grund ihrer Sozialpflichtigkeit ist die Klägerseite – eklatant angesichts der oben geschilderten Belegenheit ihrer Gebäude und Grundstücke im bzw. am Rande des Außenbereiches – nicht rechtswidrig betroffen. Zutreffend weist beispielsweise der BayVGH in seinem Beschluss vom 28. Januar 2016, 9 ZB 12.839, darauf hin, dass bloße Wertminderungen als Folge einer einem anderen erteilten Genehmigung, z. B. Ertragseinbußen, für sich genommen keinen Maßstab bilden; es gibt nämlich keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (BVerwG, B. v. 13.11.1997, 4 B 195/97).
Eine über diese Sozialbindung mit Inhalts- und Schrankenbestimmung hinausgehende Eigentumsbeeinträchtigung ist klägerseits nicht glaubhaft belegt, bloße Behauptungen und Thesen aus strikt eigennütziger Sicht sind kein Maßstab.
Insbesondere auch das Eigentum an Wald – soweit überhaupt ein Kläger davon betroffen ist – ist nicht rechtswidrig verletzt: Als Eigentümer eines Waldgrundstückes ist der jeweilige Kläger an einer entsprechenden waldmäßigen und forstwirtschaftlichen Nutzung und auch in sonstiger Weise an einer adäquaten Nutzung und Bearbeitung durch die streitgegenständliche Anlage nicht gehindert, insbesondere erleidet der Waldwuchs hierdurch keine Minderung (- vgl. zu Einzelaspekten bereits oben -); als Eigentümer von Waldgrundstücken muss es der jeweilige Kläger hinnehmen, dass die genehmigte Anlage als privilegiertes Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB auch immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde an dieser Stelle (vgl. ergänzend oben). Eine Vertiefung ist hier nicht geboten, da über den genannten Ansatz mit Eigentum hinaus sowie oben bereits abgehandelten Kontextaspekten die Themen „Wald und Forst“ der Klägerseite keine subjektiven Rechtspositionen gewähren, denn insofern sind sie Ausfluss des nicht nachbarschützenden Naturschutzrechtes.
(10) In Hinblick auf das Baurecht nimmt das Gericht primär insgesamt auf die zutreffende Bescheidsbegründung Bezug nach § 117 Abs. 5 VwGO. Zum Kontext um die Bayerische Bauordnung liegen von Amts wegen keinerlei Bedenken vor, qualifizierte Einzelaspekte sind klägerseits diesbezüglich nicht herausgegriffen und auch nicht in Relevanz vorgebracht.
Zum Baugesetzbuch (BauGB) hat der Beklagte im Bescheid die genehmigte Anlage zutreffend verortet als privilegiertes Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB. In überzeugender Weise wurde im Verwaltungsverfahren dargetan und dann in den Bescheid übernommen mit Belegen, dass es sich hier auch bei der neuen (Gesamt-) Anlage der Beigeladenen um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb mit im rechtlichen Maß relevanter Eigenfuttergrundlage handelt. Hierauf nimmt das Gericht Bezug. Im Übrigen könnte sich, dies sei rein vorsorglich ergänzend erwähnt, die Beigeladene für ihren Anlagenbau nachrangig auch auf eine Privilegierung über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen, wollte man hier einen gewerblichen Charakter unterstellen, was jedoch angesichts der Primärargumentation nicht zu vertiefen ist. Jedenfalls muss sich die Klägerseite mit ihrer Belegenheit in einem Konglomerat von Häusern und Anwesen als Splitterstruktur im bzw. am Rande eines Außenbereiches diese Privilegierung des Beigeladenen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht entgegenhalten lassen. Auch in diesem Kontext gilt das bereits oben näher beschriebene Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Gesamtagieren der Klägerseite im vorliegenden Verwaltungsverfahren wie im Gerichtsverfahren lässt eindringlich sehen, dass die Klägerseite dieses Gebot, auch selbst Rücksicht zu nehmen auf die Interessen anderer, absolut vermissen lässt, so dass die Klägerseite den Rechtsmaßstab verkennt.
Zu derartigen Wohnnutzungen und auch Gebäuden für Berufstätigkeiten hat sich auch der BayVGH, z. B. in seinem Beschluss vom 18. Februar 2016, 22 ZB 15.2412, dahin geäußert, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Anlagen rechnen muss und daher nicht im gleichen Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten [- dies gilt auch im vorliegenden Fall dann, wenn man der Klägerseite hier nicht ein Belegensein im Außenbereich direkt, sondern in einer Splitterstruktur am Rande des Außenbereiches, jedoch ohne Erreichen der Qualität eines Dorfbereiches oder eines Innenbereiches zugestehen wollte, so dass insofern nachfolgend nicht weiter differenziert werden muss -]; der BayVGH a.a.O. ergänzt, das Verwaltungsgericht hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit – bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit – zugrunde gelegt, dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein: Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt (- 22 B 08.1785, BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Weiter bekundet der BayVGH an erstgenannter Stelle: Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 – 22 ZB 15.113 – Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die [dortige Windkraft-] Anlage privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Anlagen und deren Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007, 8 A 2042/06, juris; HessVGH, B. v. 26.9.2013, 9 B 1674, 13, juris; BayVGH, B. v. 1.12.2014, 22 ZB 14.1594, Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Anlagennutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“. Ergänzend bekundet der BayVGH a.a.O.: „Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U. v. 23.9.1999, 4 C 6.98, DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotenzial errichtet werden (vgl. VGH BW, U. v. 23.4.2002, 10 S 1502/01, NVwZ 2003, 365/366)“.
Im vorliegenden Fall gilt dieser Grundansatz gerade auch insofern, als man einigen Personen der Klägerseite selbst die Privilegierung der Landwirtschaft über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zubilligt wegen aktueller landwirtschaftlicher Betätigung. Auch hier gibt es die genannte „Schicksalsgemeinschaft“ mit dem „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, so dass gerade auch die Klägerseite in ihren Rechtspositionen reduziert ist und Rücksicht zu nehmen hat auch auf die Anlage der Beigeladenen auch in ihrer neuen Gesamtform.
Hier gewinnt insbesondere auch Bedeutung, dass nicht nur die Klägerseite mit Provenienz als landwirtschaftliche Aussiedler und deren Nachfolger gerade in diesen Bereich gekommen sind, um ihre Betriebe weiterführen und auch erweitern zu können bzw. dort ihren sonstigen Wohnsitz weiter zu nehmen, ohne wegen Konflikten in einem Dorf mit dortigen Nachbarn rechtlich Einschränkungen im Betrieb erleiden zu müssen, sondern dass gerade im engräumig und oft kleingliedrig gefassten fränkischen Bereich auch die Beigeladene darauf angewiesen ist, ihre legale Betriebsführung und auch Betriebserweiterung dort umsetzen zu können, wo am wenigsten Störungspotenzial zu Lasten Dritter auftritt. Es lag daher nahe, dass die Beigeladene auch ihre Betriebserweiterung im räumlichen Anschluss an ihre bisherige Bestandsanlage konzipiert hat. Hierdurch ist unter all den aufgezeigten Aspekten wie auch unter nachfolgend noch geschilderten Kriterien die Klägerseite nicht in eigenen Rechten verletzt.
Die Klägerseite verkennt schon während des gesamten Verfahrens, dass im Rahmen der Prüfung von Entgegenstehensgründen nach § 35 Abs. 3 BauGB ausschließlich relevant ist in subjektiv-rechtlicher Hinsicht die dortige Nr. 3; rechtlich abwegig ist das ständige Hinweisen auf Landschaftsschutz etc. im Sinn von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, da diese Bestimmung ohne Drittschutz ist.
Gerade auch im Bereich der Betrachtung des § 35 Abs. 3 BauGB müssen sich die Kläger eine Abwägung der Rechtspositionen gefallen lassen und einsehen, dass sie mit ihren Wünschen an rechtliche Grenzen stoßen und daher sogar im Falle einer Notwendigkeit mit Eigenkonzepten und -vorstellungen zurücktreten müssen. Auch an dieser Stelle sei seitens des Gerichts nochmals auf die oben zitierte zutreffende Belegenheitsbeschreibung durch den qualifizierten Sachverständigen der Beigeladenenseite, dessen Meinung sich der Beklagte im Bescheid zu eigen gemacht hat, hingewiesen.
Auch die Erschließung der genehmigten Anlage ist – gerade auch im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB – gesichert. Die hier relevante Zufahrt zu den Grundstücken der Anlage ist über das öffentliche Straßen- und Wegenetz eindeutig gegeben. Die als Zufahrten zur Anlage in Betracht kommenden Wege sind jedenfalls für den infolge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet. Ob die Zufahrten zur Anlage auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche schwerere Baufahrzeuge geeignet sind, ist bei der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung sowieso nicht Prüfungsgegenstand – die Erreichbarkeit in einer derartigen Bauphase ist nämlich keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern nur der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens (BayVGH v. 21.1.2013, 22 CS 12.2297). Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt somit nicht auf die zur Errichtung des geplanten Vorhabens erforderlichen Fahrzeugbewegungen ab, sondern erst auf das durch die Nutzung des fertiggestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen; nach ständiger Rechtsprechung ist die Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist, woran vorliegend keinerlei Zweifel besteht.
(11) Zu den Aspekten „Wetter“, und dort insbesondere zum Kontext „Wind“ nimmt das Gericht, da der eigenen Meinung entsprechend, Bezug auf die Bescheidsbegründung nach § 117 Abs. 5 VwGO. Zutreffend sind diesbezügliche Ansätze und Fakten genannt in dem Sachverständigengutachten* …, auf das sich das Landratsamt stützen durfte. Außer Zweifel hat der Deutsche Wetterdienst eine zutreffende Einschätzung fixiert, auf welche Bezug genommen ist. Die Gegenmeinung der Klägerseite basiert nicht auf gleichartig qualifizierten Daten und Erkenntnissen, sie dringt nicht durch. Auch in seinem letzten Schriftsatz vom 2. Februar 2017 trifft der Klägervertreter V. nicht den relevanten Maßstab, indem er maßgeblich auf bloße Thesen zu etwaigen Ausnahmen hinweist, nicht aber die relevante generelle Windbewegung zugrunde legt.
(12) Zum Thema vorgeblicher „Erschütterungen“ hat das Landratsamt im Bescheid adäquat Stellung genommen, hierauf ist Bezug genommen seitens des Gerichts nach § 117 Abs. 5 VwGO. Zum Straßenverkehr, zum Wegerecht und zur Erschließung wurde bereits oben ausgeführt, hieraus vermögen sich auch im vorliegenden Oberbegriff keine subjektiven Rechtsverletzungen der Klägerseite aufzuzeigen.
Soweit Erschütterungen auf dem genehmigten Anlagenbetriebsgrundstück gemeint sind, sind die Kontexte „Erschütterungen im Bauwesen“ nach DIN – Vornorm 4150 nicht drittschützend, die Klägerseite kann sich hierauf also gar nicht berufen (vgl. Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar III, § 5 BImSchG, Rn. 116).
Erschütterungen durch anlagenbezogenen Verkehr gerade auf dieser Anlage und in dem ihr zuzurechnenden Umfeld sind in relevanter Weise auf Grund der Entfernungen zu den Klägeranwesen bei denselben nicht zu erwarten, allenfalls marginal. Nochmals abgrenzend betont sei hier, dass der Straßenverkehr in … bei Nr. 2 und Nr. 4, auch wenn er zur Anlage führt, wegen der Entfernung schon kein Anlagenverkehr ist und als allgemeiner Straßenverkehr von den Klägern ohne weiteres hinzunehmen ist, da er schon vom Umfang her nicht einmal normalen Dorfverkehr erreicht.
Es wurde vorliegend auch adäquat gemessen und bewertet, wobei jegliche Erkenntnismethoden tauglich sind zur Befunderstellung und Bewertung. Die so genannte „Erschütterungs-Richtlinie“ des LAI gibt zwar weitere Anhaltspunkte, muss aber für die Einschätzung nicht zwingend angewendet werden (Landmann / Rohmer a.a.O. zu § 3 BImSchG, Rn. 64 a. E.).
Da das Gericht auch zu sonstigen Kontexten Bezug genommen hat auf die zutreffende Bescheidsbegründung, zeigt sich als Fazit, dass auch in materieller Hinsicht die Klägerklagen ohne Erfolg bleiben.
IV) Ergänzend sei auf folgende Kriterien hingewiesen: 1) Die durch das Gericht durchgeführte „Ortsbesichtigung“ erfolgte zur Amtsermittlung über § 86 VwGO. Sie unterlag daher nicht den Kriterien für einen „Augenschein“ im Sinn des § 98 VwGO i.V.m. ZPO. Im Verwaltungsprozess besteht gerade beweisrechtlich die Besonderheit, dass wegen des Amtsermittlungsprinzips das Gericht sich die für seine Entscheidungsfindung – und zwar auf seiner eigenen Einschätzungsmeinung (vgl. zu diesem Maßstab bereits oben) – nötigen Erkenntnisse auf jegliche Art verschaffen kann; im Verwaltungsprozess ist das Gericht dementsprechend nicht etwa beschränkt auf die Nutzung der (förmlichen) ZPO-Beweismittel über § 98 VwGO. Die hier erfolgte „Ortsbesichtigung“ seitens des Gerichts geht also auf eine Sachverhaltsabklärung durch das Gericht nach § 86 VwGO zurück (vgl. z.B. BVerwG, B. v. 20.11.2014, 7 B 27.14) und führte für das Gericht zu einer adäquaten Ortskenntnis und zu dort gefertigten Bildern, welche auch den Beteiligten vorab zugesandt wurden. Diese Lichtbilder waren auch im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, da sie die Örtlichkeit zuverlässig abbildeten in für die Entscheidung zuverlässiger Weise, taugliche konkrete, auf bestimmte wesentliche Merkmale gerichtete Beteiligtenkritik, die Bilder besäßen (insofern) keine Aussagekraft, liegt nicht vor (BVerwG v. 3.8.2008 in BauR 2009, 617). Im vorliegenden Fall drängt sich die Vorzugswürdigkeit einer derartigen „Ortsbesichtigung“ im Rahmen des § 86 VwGO in Abgrenzung zu einem „Augenschein“ nach § 98 VwGO i.V.m. ZPO eklatant auf, denn das Agieren der Klägerseite gerade auch in der mündlichen Verhandlung hat verdeutlicht, dass das Gericht bei deren Mitgehen vor Ort nicht ungestört sich hätte einen Eindruck verschaffen können. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass es für eine Erkenntnisgewinnung auch im beweisrechtlichen Sinne durch das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 VwGO sogar reichen würde, wenn allein der so genannte Berichterstatter als einziges Gerichtsmitglied vor Ort sich einen Eindruck verschüfe, den er sodann, z. B. durch Fotografien, anderen Gerichtsmitgliedern vermitteln könnte, wobei dies selbst für den Fall gilt, dass dieser Berichterstatter dann bei der eigentlichen Entscheidung verhindert ist und durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt wird, da dann sowohl den Berufsrichtern wie auch den ehrenamtlichen Richtern wiederum eine Gewinnung der Erkenntnisse aus den Unterlagen möglich ist (BayVGH, B. v. 16.7.2014, 15 CS 13.1910) – im vorliegenden Fall vermochten sich daher auch die ehrenamtlichen Richter über die seitens der Berufsrichter bei der Ortsbesichtigung gefertigten Bildunterlagen in Verbindung mit Fallbesprechungen eine gute Ortsübersicht zu verschaffen, die es ihnen auch ermöglichte, sonstige Aspekte, wie Entfernungen etc. einzuschätzen, wobei das Gericht auch hierzu sich zusätzlich von Amts wegen kundig machte, z. B. über Messungen im „BayernAtlas“ im Internet.
2) Der von Klägerseite mit Anwalt V. zur Verhandlung von sich aus ohne Ladung durch das Gericht mitgebrachte und von Klägerseite so bezeichnete „Sachverständige“ … ist kein Sachverständiger im Prozesssinne: Diese Person war seitens des Gerichts schon überhaupt nicht ladbar, da ihre Identität außerhalb der Verhandlung nie preisgegeben worden war mit ladungsfähiger Anschrift. Diese Person wurde mitgebracht von der Klägerseite mit Anwalt V. zur Verhandlung, erstmals dort war die Identität dieser Person gegeben. Nicht jedoch war belegt die Qualifikation dieser Person für das vorliegende Verfahren, hierfür reicht nicht die bloße These der Klägerseite, dies sei ein „Sachverständiger“, auch wenn dies mit einem Inhaltskontext ergänzt und mit der Betonung vorgetragen wurde, der Herr H. sei als Sachverständiger zugelassen und tätig. Unabhängig davon, dass Herr H., wie in der mündlichen Verhandlung konzediert wurde von Klägerseite, keine „Akkreditierung“ im Kontext um die 9. BImSchV besitzt, daher seine fachlichen Bekundungen seitens der Behörde und des Gerichts nicht einfach der Fachaussage eines echten Sachverständigen im Sinn von § 13 der 9. BImSchV gleichgeordnet werden können, sind seine fachlichen Thesen auf Klägerseite nicht – und zwar weder vor der Verhandlung noch in derselben – schriftsätzlich eigenständig als Gutachten des Herrn H. präsentiert worden, zudem gibt es auch ansonsten keine der Person H. eigenständig zuzuordnenden fachlichen Schriftsätze im Gerichtsverfahren. Es reicht insofern nicht, wenn sich möglicherweise intern die Klägerseite mit diesem Herrn H. bespricht und in von Klägern persönlich oder deren Anwalt V. unterzeichneten und dann bei Gericht eingereichten Schriftsätzen de facto wohl auch auf inhaltliche fachliche Einschätzungen des Herrn H. beziehen will. Ein solches Agieren führt nicht einmal zum Beireichen eines so genannten „Parteigutachtens“, wobei hier wegen Nichterreichens dieser Qualität daher auch eine Unterscheidung innerhalb dieses Begriffes zwischen einem „echten“ und einem „unechten“ unterbleiben kann sowie auch die hieraus folgenden rechtlichen Differenzierungen. Mangels Erreichens der Qualität eines „Parteigutachtens“ überhaupt – wohlgemerkt wurde bereits vorab dargestellt, dass natürlich erst recht kein gerichtliches Gutachten durch den Herrn H. vorliegt -, sind auch die für ein solches Prozessinstitut relevanten Kriterien hier nicht einschlägig. Es liegt daher mit dem Erscheinen des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung und seinen dortigen Bekundungen keinerlei Sachverständigengutachtensstellung vor – weder als Privatgutachter noch als Sachverständigengutachter -, so dass der Vortrag des Herrn H., soweit er auf diesen überhaupt direkt zurückführbar ist, lediglich (qualifizierten) Parteivortrag darstellt, mit dem dann auch kein Sachverständigenbeweis, schon gar nicht im Sinn von § 98 VwGO i.V.m. § 402 ff. ZPO, geführt werden kann (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 19.8.1988, 11 CZ.88.31103).
Von daher waren mangels Sachverständigeneigenschaft des Herrn H. auf ihn abzielende Beweisanträge zur Einvernahme als Sachverständiger insofern untauglich.
Abgesehen hiervon konnte das Gericht, da bereits qualifizierte Gutachten in eigenständiger Ausarbeitung durch einen echten Sachverständigen – Herrn … – vorliegen, dessen Gutachten zudem über § 13 der 9. BImSchV seitens der Behörde des Beklagten sogar zur Genehmigungsbasis durch Eingang in die eigene Meinung des Beklagten möglich war, Anträge auf weitere Sachverständigengutachten ermessenskonform ablehnen, da dem Gericht ausreichende Facherkenntnisse vermittelt waren und sich (- nach oben bereits zitierten Maßstäben -) dem Gericht eine weitere sachverständige Begutachtung nicht aufdrängte. Die diesbezüglichen Beweisbegehren drangen daher nicht durch.
3) Hingegen wurde seitens des Gerichts der Sachverständige … vorab vorsorglich geladen zum Termin, um dort etwaig bei Bedarf und bei Tauglichkeit des diesbezüglichen Begehrensantritts durch die Beteiligten sein Gutachten zu erläutern und auf konkrete Fragen von Beteiligten an ihn diese zu beantworten. In der mündlichen Verhandlung musste jedoch dieser Sachverständige … dann nicht einvernommen werden, weshalb auch, dies sei wegen eines Hinweises aus der Klägerseite erwähnt, nicht die Frage einer Beeidigung des Sachverständigen anstand. Das Gericht sah nämlich auf Grund seiner Überzeugung, insbesondere wegen der bereits erfolgten fundierten Abklärung in schriftsätzlicher Weise sogar in Zusatzbegutachten durch Herrn …, keinen Erläuterungs- und Befragensbedarf; auch die Beklagtenseite und die Beigeladenenseite sahen keinen derartigen Anlass.
Was die Klägerseite und deren Agieren in der mündlichen Verhandlung betrifft, so bedarf es zum bereits anderweitig entschiedenen Klagefall der Klägerin AN 11 K 16.01741 keines Eingehens hierauf, da sich deren Rechtsanwalt … nicht an den Begehren des Rechtsanwaltes V. in den hiesigen zwei weiteren Klageverfahren AN 11 K 16.01742 und AN 11 K 16.01743 beteiligte, was aber redaktionell hier mitgeteilt sei. Zu den hiesigen verbundenen und entschiedenen Klagen unter letztgenannten Aktenzeichen gilt, dass der Klägervertreter Rechtsanwalt V. keine konkreten Fragen an den geladenen Sachverständigen … formulierte, geschweige denn solche dem Gericht präsentierte oder gar schriftlich vorlegte. Fragen an den Sachverständigen … wollte nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung dieser Anwalt V. in konkretisierter Weise nicht stellen. Selbst in seinen zahlreichen Beweisanträgen in der Verhandlung involvierte Rechtsanwalt V. nicht das Thema „Fragen an den Sachverständigen …“! Vielmehr wünschte er, wie gerade auch der Inhalt seiner Beweisbegehren belegt, lediglich allgemeine Ausführungen des klägerseits mitgebrachten Herrn … und zudem eine jeweilig neue Sachverständigenbegutachtung – all dies hat mit einem konkretisierten Fragenkontext an einen Sachverständigen zu dessen schriftlicher Begutachtung nichts zu tun. Daher musste sich das Gericht auch nicht im Verfahren an dieser Stelle auf solches einlassen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge konnten aus den bereits im Protokoll genannten Gründen abgelehnt werden, Ergänzungsaspekte seien nachfolgend kurz erwähnt.
In Hinblick auf die klägerseits in der mündlichen Verhandlung thematisierte VDI-Richtlinie 3783, dort Blatt 13, ist anzumerken, dass das Gericht diesbezüglich teilt die Begründung auf Beklagtenseite, der Sachverständige … hat zu diesem Kontext fachlich und sachlich richtig interpretierend Stellung bezogen. Die alleinige Gegenthese der Klägerseite, die Meinung des Sachverständigen … sei unrichtig, dringt damit nicht durch.
Zum Ablehnungsbegehren bezüglich des Vorsitzenden der Kammer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll S. 8) ist erläuternd anzumerken, dass dem Ablehnungsbegehren vorausgegangen war ein mehrfaches Auffordern des Vorsitzenden an den Rechtsanwalt V., Gründe und Zwecke seines Begehrens einer Verfahrensunterbrechung zwecks Besprechung mit Mandant und Herrn … dem Gericht zu erläutern – hierauf blieb diese Klägerseite jedoch jegliche inhaltliche konkretisierte Antwort schuldig, auf die letzte Nachfrage des Vorsitzenden mit dem Hinweis, bei Nichtbeantwortung werde nicht unterbrochen, folgte unmittelbar die Ablehnung des Vorsitzenden. Eine beliebige Verfahrensunterbrechung zu nicht genannten inhaltlichen Zwecken ist jedoch nicht geboten (allgemeine Meinung auch in anderen Verfahrensarten, vgl. z.B. BGH, U. v. 8.7.2016, V ZR 261/15), schon gar nicht bietet sie die Basis für ein Ablehnungsgesuch gegen Richter. Im Übrigen wird auf die Argumentation des diesbezüglichen Beschlusses der (Ersatz-) Kammer hingewiesen. Von daher nur rechtlich nachrangig und als obiter dictum sei ergänzt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, einen Fall ausschließlich an der Streitgegenstandsrelevanz orientiert zu führen; ohne Angabe von Gründen und ohne Darstellung von Unterbrechungswünschen oder Fragezielen im Bereich des Drittschutzes ist weder eine Unterbrechung noch ein Fragenansatz veranlasst.
Wegen der weiteren Ablehnungsgesuche letztlich gegen eine Vielzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts wird auf die Akten Bezug genommen. Auf Grund deren Erfolglosigkeit konnte das Gericht sodann in originärer Besetzung das Verfahren zu Ende führen.
Eine vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung begehrte Schriftsatzfrist konnte aus den im Protokoll enthaltenen Gründen abgelehnt werden. Rechtsanwalt V. konnte sich ausreichend vor der mündlichen Verhandlung mit Inhalten des erwähnten Schriftstücks beschäftigen, zumal dieses nur eine ergänzend erläuternde fachliche Replik zu vorangegangenen klägerseitigen Beanstandungen darstellte, weshalb Kontexte und fachliche Inhalte für die Klägerseite schnell verstehbar waren; vor der mündlichen Verhandlung erfolgte trotz eines Zeitraums von einigen Tagen eine derartige Rüge mit entsprechendem Schriftsatzfristwunsch nicht, erst nachdem sich diese Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auch zur Sache eingelassen hatte, wurde dieses Begehren gestellt – angesichts des Verstreichens mehrerer Tage zum Studium dieser Schriftstücke, von denen sehr viele Seiten nur erhobene Daten betreffen, lag kein schutzwürdiger Grund für das Einräumen einer Schriftsatzfrist mehr vor. Die gleiche Argumentation gilt auch zum gestellten Vertagungsantrag.
4) Gemäß§ 93 VwGO konnte der Fall der Klägerin AN 11 K 16.01741 auch wieder abgetrennt werden zur eigenständigen Entscheidung. Über die Beschlussverkündung auch zu den hiesigen Verfahren, dass die Entscheidung zugestellt werde, ergab sich rechtlich die Möglichkeit des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung sowohl über die noch anstehenden Begehren von Klägerseite zu befinden wie auch sodann das Urteil schriftlich zu fixieren und der Geschäftsstelle zu übergeben.
Der Streitgegenstand gab bei adäquat sachlicher Sicht keinerlei Anlass für das Gericht, vor Übergabe der Entscheidung tenormäßig an die Geschäftsstelle die Verhandlung wieder zu eröffnen, nach Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle war der Fall abgeschlossen, ein Wiedereintritt in die Verhandlung gar nicht mehr möglich.
C. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Klagen ohne Erfolg bleiben, die Klägerseite ist nicht in eigenen Rechten verletzt. Anlass für eine Berufungszulassung aus Sicht des Ausgangsgerichts gemäß § 124 a VwGO besteht nicht.
Als Unterlegene tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene mit eigenem Antrag am Kostenrisiko beteiligte, sind den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit auferlegbar, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen