Baurecht

Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für einen geplanten Flutpolder

Aktenzeichen  M 2 K 15.3777

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWG BayWG Art. 47
WHG WHG § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6
GG GG Art. 14

 

Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets erfolgt keine antizipierte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines künftigen Planfeststellungsbeschlusses. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets könnte allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn schon jetzt feststünde, dass der geplante Flutpolder nicht realisiert werden kann (Parallelentscheidung zu VG München, BeckRS 2016, 48474). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlagen der Allgemeinverfügung sind §§ 76, 78 WHG i. V. m. Art. 47 BayWG.
a) Nach § 76 Abs. 3 WHG sind die noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Ermittelte und kartierte Überschwemmungsgebiete, die noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie als solche ortsüblich bekanntgemacht sind (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayWG).
Vorliegend handelt es sich bei den nach Maßgabe der Ziffern 1. und 2. der Allgemeinverfügung vorläufig gesicherten Flächen für den möglichen Flutpolderstandort K. um ein nach § 76 Abs. 2 WHG festsetzbares und damit nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig sicherbares Überschwemmungsgebiet. Überschwemmungsgebiete sind nicht nur Flächen, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden, sondern auch solche Gebiete, die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG; vgl. auch § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WHG). Bei solchen Gebieten für die Hochwasserentlastung handelt es sich um Bereiche, in welche im Hochwasserfall gezielt Hochwasser eingeleitet wird. Es geht um Gebiete, die nicht natürlicherweise überschwemmt werden, sondern menschlicherseits in diesem Sinne eingesetzt oder geschaffen werden, was durch das menschliche Tätigkeiten beschreibende Wort „beansprucht“ deutlich wird. Unerheblich ist dabei, ob diese Gebiete früher tatsächlich überflutet wurden (Rossi in Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand 1.9.2015, § 76 WHG Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 10). Daran gemessen handelt es sich vorliegend bei den Flächen, die für den geplanten gesteuerten Flutpolder K. benötigt werden und in die bei Hochwasser gezielt Wasser eingeleitet werden soll, um ein Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG, das einer vorläufigen Sicherung nach § 76 Abs. 3 WHG zugänglich ist. Dem steht der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass diese Flächen bislang von der Donau nicht überschwemmt werden, nicht entgegen.
Dieses Überschwemmungsgebiet wurde vom Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde ermittelt und kartiert (vgl. die mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 und 26. Mai 2015 vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen) und vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayWG ortsüblich bekannt gemacht (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 30. Juli 2015 und im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt vom 31. Juli 2015). Damit gilt das Überschwemmungsgebiet für den möglichen Flutpolderstandort K. als vorläufig gesichert (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayWG).
b) Mit der vorläufigen Sicherung ist es gemäß § 78 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG bereits kraft Gesetzes untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, auszuweisen, sowie bauliche Anlagen nach den §§ 30, 33, 34, 35 BauGB zu errichten oder zu erweitern. Hierauf weist Ziffer 4. der Allgemeinverfügung in nicht zu beanstandender Weise deklaratorisch hin.
c) Die allgemeine Zulassung der Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 – 9 WHG in Ziffer 5. der Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 WHG. Unbeschadet dessen handelt es sich insoweit um die Klagepartei nicht belastende Regelungen, so dass diesbezüglich von vornherein keine Verletzung in eigenen Rechten vorliegen kann.
2. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine Rechtsfehler auf, die sie in ihren Rechten verletzen könnten:
a) Nicht durchgreifend ist insbesondere die Rüge der Klägerin, es stehe noch nicht fest, ob der geplante Flutpolder K. überhaupt realisiert werden könne, insbesondere seien die Grundwasserverhältnisse nicht geklärt, der Beklagte habe erst jetzt den Auftrag für ein Grundwassermonitoring ausgeschrieben.
Die Klägerin übersieht, dass zum Zeitpunkt einer vorläufigen Sicherung eines Überschwemmungsgebiets zur künftigen Hochwasserentlastung und Rückhaltung durch einen Flutpolder noch nicht endgültig feststehen muss, ob und inwieweit sich der geplante Flutpolder rechtlich und tatsächlich realisieren lässt. Diese Prüfung ist vielmehr der weiteren Planung und dabei insbesondere dem späteren wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets erfolgt keine antizipierte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines künftigen Planfeststellungsbeschlusses. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets könnte allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn schon jetzt feststünde, dass der geplante Flutpolder nicht realisiert werden kann. Hiervon kann allerdings hinsichtlich des Flutpolders K. keine Rede sein: Die grundsätzliche Eignung der vorläufig gesicherten Flächen für einen Flutpolder steht aufgrund der Prüfung durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden fest. Dieser Bewertung liegt eine intensive naturwissenschaftlich-technische Untersuchung der Technischen Universität München aus dem Jahr 2012 zugrunde, bei der potentielle Retentionsmaßnahmen entlang der bayerischen Donau ermittelt und deren Wirkung auf den Hochwasserabfluss untersucht worden sind. Diese fachliche Bewertung (vgl. zum Einschätzungsvorsprung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden in st. Rspr. BayVGH, B. v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – juris Rn. 5 f. m.w.N) hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz in Frage gestellt. Der Umstand, dass sich im weiteren Verlauf des Genehmigungsprozesses möglicherweise herausstellen könnte, dass sich der Flutpolder wegen ungünstiger Grundwasserverhältnisse doch nicht realisieren lässt, steht der vorläufigen Sicherung eines grundsätzlich für einen Flutpolder geeigneten Bereichs nicht entgegen.
b) Nicht weiterhelfen kann der Klägerin auch ihr Vorbringen, durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets würden große Teile ihres Gemeindegebiets ihrer Planungshoheit entzogen.
Zwar trifft es zu, dass durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets die Ausweisung neuer Baugebiete untersagt ist (§ 78 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG; vgl. auch Ziffer 4. der Allgemeinverfügung). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt indes eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – juris Rdnr. 19 m. w. N.; BVerwG, B. v. 2.8.2006 – 9 B 9.06 – juris Rdnr. 6 m. w. N.). Vorliegend kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin schon keine Rede davon sein, dass von der vorläufigen Sicherung ein wesentlicher Teil des Gemeindegebiets betroffen ist: Vorläufig gesichert ist lediglich ein kleiner Teilbereich im nördlichen Gemeindegebiets. Es verbleiben weiter südlich – dort liegt auch der Hauptort der Klägerin sowie weiteren Ortsteile – noch große Flächen, auf denen die Klägerin ihre Planungshoheit verwirklichen kann.
d) Keinen Erfolg hat auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Eigentumsrechte an diversen landwirtschaftlich, als Wald oder für Wege genutzten Grundstücken.
Auf Art. 14 GG kann sich die Klägerin auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht berufen, da sie nicht Grundrechtsträger, sondern Grundrechtsverpflichteter ist (vgl. BayVGH, B. v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 48 m. w. N.). Im Hinblick auf etwaige einfachgesetzliche Rechte aus dem Eigentum (z. B. aus § 1004 BGB) bewirkt die vorläufige Sicherung keine Rechtsverletzung: Die bisherige Nutzung der Grundstücke zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie als Wald oder Wegefläche wird durch die vorläufige Sicherung nicht eingeschränkt. Allenfalls eine ohnehin nur im Rahmen des § 35 BauGB denkbare Bebauung ist infolge der Allgemeinverfügung untersagt. Die damit verbundene Einschränkung einfachgesetzlicher Eigentumsrechte der Klägerin ist im Hinblick auf den überragend wichtigen Gemeinwohlbelang des Hochwasserschutzes und der damit verbundenen Abwehr erheblicher Gefahren für Leib, Leben und Eigentum vieler Dritter gerechtfertigt, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Hinzu kommt noch, dass eine Bebauung der gemeindlichen Grundstücke bereits durch ihren Bebauungsplan Nr. 29 vom 14. Mai 2004 – dessen Wirksamkeit einmal unterstellt – ausdrücklich ausgeschlossen worden war.
Dahingestellt kann bleiben, ob die Grundstücke der Klägerin bereits durch die vorläufige Sicherung als Überschwemmungsgebiet tatsächlich einen Wertverlust erleiden. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die einfachgesetzlichen Rechte aus dem Eigentum der Klägerin einen Anspruch auf Werterhalt geben könnten. Jedenfalls wäre ein etwaiger Wertverlust angesichts der großen Bedeutung des Hochwasserschutzes für die Allgemeinheit und den Schutz wichtiger Individualrechtsgüter rechtlich nicht zu beanstanden.
e) Soweit die Klägerin mögliche Beeinträchtigungen durch eine spätere Flutung des Polders vorbringt (es sei zu befürchten, dass nach einer Flutung die Flächen erheblich verschmutzt seien; es sei davon auszugehen, dass sich nach einer Flutung die gute Bonität der landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft verringern werde; im Falle der Flutung sei der Grundwasseranstieg auch in den umliegenden Gebieten mit Nachteilen u. a. für gemeindliche Einrichtungen zu befürchten), kann sie schon im Ansatz keine Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung aufzeigen. Diese regelt nur die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets. Sie enthält hingegen keine Erlaubnis zur Flutung des Polders im Hochwasserfall. Etwaige Beeinträchtigungen durch eine spätere Flutung des Polders sind erst im späteren wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung des Flutpolders zu prüfen.
f) Schließlich trifft auch das Vorbringen der Klägerin nicht zu, durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets werde die Planung der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 29 vom 14. Mai 2004 beeinträchtigt. Zwar kann die Planungshoheit einer Gemeinde durchaus verletzt sein, wenn eine bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird (siehe dazu die unter b) zitierte Rechtsprechung). Vorliegend wird indes – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – eine etwaige durch den Bebauungsplan Nr. 29 zum Ausdruck kommende Planung der Klägerin durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets nicht gestört: Der Bebauungsplan sieht für die vorläufig gesicherten Flächen im Wesentlichen eine landwirtschaftliche Nutzung in Gestalt von Ackerbau vor und schließt ausdrücklich jede Art von Bebauung aus. Diese Festsetzungen werden durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets durch Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2015 nicht beeinträchtigt: Eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern (§ 78 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), steht im Einklang mit dem Ausschluss jeglicher Bebauung im Bebauungsplan. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 29 überhaupt wirksam ist.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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