Baurecht

vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Erfordernis einer Nebenbestimmung mit Blick auf die Vorgaben der 26. BImSchV i.R.d. Baugenehmigung, Bestimmtheit des Genehmigungsbescheids

Aktenzeichen  W 4 S 21.1067

Datum:
14.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36769
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BEMFV § 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt Miltenberg erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mobilfunkmastes in E..
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks …, E. Mit Formblatt vom 3. November 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau eines 27,93-Schleuderbetonmastes mit 6,02m-Stahlaufsatzrohr und 2 Plattformen sowie Outdoortechnik auf Stahlgitterbühne“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M., E. Das Vorhabengrundstück befindet sich in ca. 650 m Entfernung (Luftlinie) zum Anwesen der Antragsteller.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 infolge eines entsprechenden Beschlusses vom 3. Dezember 2020 erteilt.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2021 erteilte das Landratsamt Miltenberg die beantragte Baugenehmigung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den entsprechenden Bescheid sowie die genehmigten Planunterlagen Bezug genommen.
2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. August 2021 – eingegangen bei Gericht am 17. August 2021 – ließen die Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. Juli 2021 erheben, welche unter dem Aktenzeichen W 4 K 21.1066 geführt wird und über welche noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus ließen die Antragsteller mit separatem Schriftsatz vom 16. August 2021 – eingegangen bei Gericht ebenfalls am 17. August 2021 – im hiesigen Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 22.07.2021 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dürften von Anlagen im Außenbereich keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Zwar seien die von ortsfesten Funkanlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen in einem gesonderten Standortverfahren durch die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur zu prüfen, was jedoch nicht bedeute, dass die Baugenehmigung unabhängig von der Standortbescheinigung erteilt werden könne. Die Baugenehmigung und die in der Standortbescheinigung enthaltene Betriebsgenehmigung bildeten eine Funktionseinheit und bedürften der wechselseitigen Verzahnung. Es hätte demnach einer Nebenbestimmung in der Baugenehmigung bedurft, wonach die Vorgaben der 26. BImSchV bzw. der Standortbescheinigung einzuhalten seien. Auch fehle eine Bedingung oder Auflage derart, dass die Nutzung des Bauvorhabens erst dann aufgenommen werden dürfe, wenn die Standortbescheinigung vorliege. Nur dann könne ein von der Baugenehmigung Drittbetroffener auf ein gerichtliches Vorgehen gegen die Standortbescheinigung verwiesen werden. Fehlt es an einer solchen Verknüpfung mit der Standortbescheinigung, sei die Baugenehmigung zu unbestimmt und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Die Baugenehmigung lasse die Nutzung des Funkmasts und deren Ausmaß offen. Zudem sei die Privilegierung des Vorhabens mangels Orts- und Gebietsgebundenheit zu verneinen, insbesondere wäre die Errichtung der Anlage an einem Innenbereichsstandort zumutbar und möglich gewesen. Das Vorhaben beeinträchtige darüber hinaus auch Belange des Natur- und Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Durch die Errichtung des Mastes würden zudem für den Standort vollendete Tatsachen geschaffen.
3. Mit Schriftsatz vom 20. August 2021 beantragte das Landratsamt Miltenberg für den Antragsgegner:
Der Antrag wird abgelehnt.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Eine Antragsbefugnis sei nicht gegeben, insbesondere könnten sich die Antragsteller nicht auf eine mögliche Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB berufen. Bereits die Nachbareigenschaft sei fraglich. Darüber hinaus seien Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der Antennen nicht Prüfungsgegenstand der gegen die Baugenehmigung gerichteten Drittklage. Gemäß § 4 BEMFV dürfe der Betrieb einer solchen Anlage erst nach Erteilung einer sog. Standortbescheinigung aufgenommen werden. Die angenommene Gefahrensituation habe nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur zu prüfen. Die Antragsteller müssten sich mit ihren Einwendungen gegen die Standortbescheinigung wenden. Jedenfalls aber sei der Antrag auch unbegründet, da sich die erteilte Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und die Antragsteller nicht in deren Rechten verletze.
4. Mit Beschluss des Gerichts vom 17. August 2021 wurde die … als Bauherrin zum Verfahren beigeladen. Diese äußerte sich nicht zum Verfahren und stellte auch keinen Antrag.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren W 4 K 20.1066 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. Selbst wenn man im Rahmen der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO von der insofern ausreichenden Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung (vgl. hierzu etwa: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 42 Rn. 66) ausgehen und den Antrag für zulässig halten würde, ist der Antrag jedenfalls in der Sache unbegründet.
Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – BayVBl 1991, 720). Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn – wie hier – mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris).
Bezüglich der Frage nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist zudem zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar nur dann mit Erfolg gegen die einem Dritten erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens zur Wehr setzen kann, wenn hierbei öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Nur in diesen Fällen wäre nämlich der Nachbar durch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hinsichtlich der Frage nach der möglichen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung ist schließlich der eingeschränkte Prüfungsrahmen im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 8.11.2016 – W 4 K 16.418 – juris Rn. 17).
1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht zulasten der Antragsteller gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Lit. a) BayBO i.V.m. § 29 ff. BauGB.
1.1. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, durch den Betrieb der – unstreitig im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegenen – Anlage komme es zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Form von elektromagnetischen Feldern, können sie mit ihrem entsprechenden Vorbringen gegen die Baugenehmigung nicht durchdringen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach dargelegt, dass seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl I S. 3366) ortsfeste Funkanlagen der speziellen bundesrechtlichen Genehmigungspflicht des § 4 Abs. 1 BEMFV unterworfen sind. Erst nach Erteilung der sog. Standortbescheinigung darf der Betrieb einer solchen Anlage aufgenommen werden (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (§ 15a BEMFV). Die vonseiten der Antragsteller angenommene Gefahrensituation durch elektromagnetische Felder hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur zu prüfen. Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs; sie darf nur unter den Voraussetzungen des § 5 BEMFV erteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2019 – 1 ZB 15.2081 – juris Rn. 6; B.v. 8.6.2015 – 1 CS 15.914 – juris Rn. 12 ff.). Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung und in der Folge des hiergegen gerichteten Klage- und Eilverfahrens sind damit nicht Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern durch den Betrieb des genehmigten Funkmasts. Die Antragsteller sind mit ihren diesbezüglichen Einwendungen auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen die (noch zu erteilende) Standortbescheinigung zu verweisen. Da die Standortbescheinigung einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung darstellt, entsteht durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte, wie vonseiten der Antragsteller befürchtet (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2019 – 1 ZB 15.2081 – juris Rn. 6).
Unter Berücksichtigung dessen führt auch das vonseiten der Antragsteller beanstandete Fehlen einer immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung zur Beachtung der Vorgaben der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) bzw. der (noch zu erteilenden) Standortbescheinigung nicht zu einem Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zulasten der Antragsteller. Gleiches gilt hinsichtlich des Fehlens eines Hinweises in der Baugenehmigung dergestalt, dass die Nutzung der Anlage erst dann aufgenommen werden dürfe, wenn die Standortbescheinigung vorliegt.
Die Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV wird im Rahmen der Erteilung der Standortbescheinigung durch die nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierfür ausschließlich zuständigen Bundesnetzagentur überprüft, § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV. Dementsprechend hatte eine Prüfung diesbezüglich im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht zu erfolgen. Mangels Prüfung der Vorgaben der 26. BImSchV durch die Bauaufsichtsbehörde trifft die Baugenehmigung insoweit auch keine Aussage. Da die entsprechende Gefahrensituation erst mit Inbetriebnahme der Anlage entstehen kann, die Nutzungsaufnahme jedoch nicht bereits durch die Baugenehmigung, sondern erst durch die Erteilung der Standortbescheinigung legalisiert wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV), ist mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Nebenbestimmung zur Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV im Baugenehmigungsbescheid somit nicht zu fordern.
Ferner bedurfte es weder einer Nebenbestimmung zur Einhaltung der Vorgaben der Standortbescheinigung noch eines Hinweises, dass die Nutzungsaufnahme der streitgegenständlichen Anlage erst nach Erteilung der Standortbescheinigung erfolgen dürfe. Die Erteilung der Standortbescheinigung sowie die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben sind bereits von Gesetzes wegen zwingende Voraussetzung für den Betrieb der Funkanlage, § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV. Ein dahingehender Verweis in der Baugenehmigung wäre somit lediglich deklaratorischer Natur. Das Fehlen einer solchen deklaratorischen Nebenbestimmung bzw. eines solchen deklaratorischen Hinweises im Rahmen der Baugenehmigung führt nicht zu einem Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
1.2. Auch das Vorbringen der Antragsteller, wonach es sich bei der in Streit stehenden Mobilfunkanlage mangels Orts- bzw. Gebietsgebundenheit nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, sondern lediglich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handle, begründet keine Verletzung der Antragsteller in subjektiven Rechten (vgl. zum Erfordernis der Gebietsgebundenheit von Mobilfunkanlagen i.R.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 142. EL, Mai 2021, § 35 Rn. 52a). Denn bei § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt es sich schon nicht um eine nachbarschützende Vorschrift, auf deren Verletzung die Antragsteller sich vorliegend einzig berufen könnten. Das Erfordernis eines besonderen Standortbezugs auch für Vorhaben der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen i.R.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB besteht ausschließlich im öffentlichen, namentlich im städtebaulichen Interesse. Ein etwaiger Verstoß gegen die Orts- bzw. Gebietsgebundenheit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wirkt sich somit nicht auf die subjektiven Rechte der Antragsteller aus (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 3.8.2021 – 8 B 29/21 – juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 29.4.2008 – B 2 K 07.910 – juris Rn. 20).
1.3. Letztlich können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg eine Verletzung der Belange des Natur- und Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geltend machen. Der Belang des Naturschutzes steht ebenfalls allein im öffentlichen Interesse und begründet keinen Drittschutz (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.11.2020 – AN 17 K 19.01399 – juris Rn. 32). Mit Blick auf den Belang des Denkmalschutzes begründet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB – abseits des Denkmaleigentümers (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – juris Rn. 22) – ebenfalls keine drittschützende Wirkung.
2. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid erweist sich auch nicht als in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt. Eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG scheidet daher ebenfalls aus. Dass die Inbetriebnahme der Funkanlage nicht bereits durch die Baugenehmigung legalisiert wird, sondern erst nach Erteilung einer positiven Standortbescheinigung erfolgen darf, ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV. Ein entsprechender Hinweis in der Baugenehmigung hätte somit – wie bereits unter Ziffer 1.1. dargelegt – lediglich deklaratorische Wirkung. Mit dem Fehlen eines rein deklaratorischen Hinweises auf die geltende Rechts- und Gesetzeslage kann jedoch keine Unbestimmtheit des in Streit stehenden Genehmigungsbescheids begründet werden. Auch erweckt die Baugenehmigung – entgegen der Darstellung der Antragsteller – nicht den Eindruck, die darin enthaltenen Bedingungen zur Nutzungsaufnahme (Seite 2 des Bescheids) seien abschließend, ohne dabei das Erfordernis einer Standortbescheinigung zu nennen. Eine solche Interpretation legt vorliegend weder der Wortlaut des Bescheids noch eine wertende Beurteilung des Genehmigungsinhalts unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage, insbesondere des § 4 BEMFV, nahe.
3. Nach alledem kommt das Gericht infolge der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller durch die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 22. Juli 2021 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Die Klage wird daher aller Vorrausicht nach keinen Erfolg haben. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden durch die Errichtung des Funkmasts auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die Inbetriebnahme der Funkanlage setzt – unabhängig davon, ob der entsprechende Mast bereits errichtet ist – eine positive Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur voraus. Die Beigeladene trägt somit das Risiko, dass sie trotz der Errichtung der Anlage von dieser – etwa mangels positiver Standortbescheinigung – keinen oder nur eingeschränkt Gebrauch machen kann. Vollendete Tatsachen mit Blick auf die vonseiten der Antragsteller befürchteten gesundheitlichen Auswirkungen der von der Anlage ausgehenden Strahlung werden somit allein durch die Errichtung des Funkturms nicht geschaffen.
Der Antrag ist daher unbegründet.
4. Die Antragsteller haben als Unterlegene die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).


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