Baurecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Errichtung eines Carports und weiterer Gebäude auf Nachbargrundstück

Aktenzeichen  2 CE 21.799

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12526
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 91 Abs. 1, § 122 Abs. 2 S. 3, § 123, § 146,

 

Leitsatz

Ist es nach der baulichen Gestaltung des strittigen Carports nicht sehr wahrscheinlich, dass eine ins Gewicht fallende Menge an Regen- und Schneeschmelzwasser zur Hauswand des Nachbaranwesens laufen könnte, ist es zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 E 20.6293 2021-02-16 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof sieht ebenso wenig wie das Erstgericht einen Anlass, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erlassen.
Der Senat nimmt zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zum Anordnungsgrund und zum Anordnungsanspruch Bezug. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1. Aus den in den Akten befindlichen Fotografien ist zu ersehen, dass der strittige Carport über eine Bedachung verfügt, die eine leichte Neigung vom Anwesen der Antragstellerin weg aufweist. Die Überdachung besitzt eine Dachrinne, die ebenfalls vom Anwesen der Antragstellerin abgewandt ist. Damit ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass eine ins Gewicht fallende Menge an Regen- und Schneeschmelzwasser zur Hauswand des Anwesens der Antragstellerin laufen könnte. Somit bestätigt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts weiter, dass es der Antragstellerin zugemutet werden kann, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
2. Soweit die Antragstellerin eine Untersagung dahingehend begehrt, dass den Beigeladenen verboten wird, auf ihrem Grundstück weitere Gebäude wie etwa ein Gartenhaus an das Grundstück der Antragstellerin anzubauen oder unterzubauen, hat das Erstgericht festgestellt, dass dieses Gartenhaus nach Aktenlage in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aufgestellt werden soll. Auch nach den Einlassungen der Beigeladenen sowie den in den Akten befindlichen Plänen soll das Gartenhaus nicht an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden.
3. Den Feststellungsantrag dahingehend, dass der Antragsgegner den der Antragstellerin entstandenen Schaden in Wertminderung des Hauseigentums sowie den Aufwand für die Sanierung des Hauses unter dem Unterbau zu ersetzen habe, hat die Antragstellerin nicht vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Erweiterung des Antrags im Beschwerdeverfahren sachdienlich im Sinn von § 91 Abs. 1 VwGO wäre, hat sie nicht vorgetragen. Im Übrigen wird mit diesem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt, für die ebenfalls keine Gesichtspunkte ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Angesichts des erstmals im Beschwerdeverfahren ausdrücklich gestellten Feststellungsantrags hinsichtlich der Wertminderung des Hauseigentums sowie der Sanierung des Hauses ist der Streitwert angemessen zu erhöhen.


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