Baurecht

Waldbestand mit besonderer ökologischer Wertigkeit und besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild

Aktenzeichen  19 ZB 16.164

Datum:
17.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159500
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWaldG Art. 9 Abs. 4, Art. 39 Abs. 2
BNatSchG § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Das in Art. 39 Abs. 2 BayWaldG geforderte Einvernehmen zwischen Forstbehörde und  Kreisverwaltungsbehörde bedeutet, dass beide Behörden die zu treffende Entscheidung vollinhaltlich miteinander tragen müssen. Scheitert das Einvernehmen an naturschutzfachlichen Einwänden der Kreisverwaltungsbehörde, so muss die Untere Forstbehörde die Rodungserlaubnis unter Aufnahme der Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde in den Bescheid ablehnen, selbst wenn aus waldrechtlichen Gründen keine Einwände gegen die Rodung bestünden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörde sind von einem besonderen Sachverstand getragen und haben im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Naturschutzfachliche Wertungen der Fachbehörde dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 4 K 15.1085 2015-12-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M., begehrt die Berufungszulassung, um (unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. – AELF – vom 22.6.2015) die Erteilung einer Rodungserlaubnis für den Wald auf einer Teilfläche des genannten Grundstücks zu erreichen.
Am 1. Dezember 2013 hatte der Kläger die Rodung der Teilfläche von 0,0500 ha des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M. beantragt. Die Fläche ist mit fünf Eschen und 33 Eichen mit einem Alter von 60 bis 80 Jahren bestanden. Die Rodung soll der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtgrundstücks dienen. Der Kläger bot im streitgegenständlichen Verfahren eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M. auf einer Fläche von 0,1090 ha an.
Die zur Rodung vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis R. vom 17. Januar 1989 i.d.F. vom 13. November 2001 (Landschaftsschutzgebiete „Donauaue und Auwälder südöstlich von R.“ – LSchVO). Der Teilabschnitt R. (11) des Waldfunktionsplans für die Regierungsbezirke O. und N. sieht für den Waldbestand Wald mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz regional (breite lila Schrägschraffur, Buchst. K) und Wald mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild (schmale grüne senkrechte Schraffur, Buchst. L) vor.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 verweigerte die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes S. ihr Einvernehmen zur beantragten Rodung mit der Begründung, der betreffende Wald weise eine besondere ökologische Wertigkeit mit besonderer Vielfalt der Lebensbedingungen und Biodiversität auf und wirke positiv auf das Landschaftsbild. Die angebotene Ausgleichsmaßnahme sei wegen negativer Auswirkungen auf benachbarte Streuobstwiesen zur Kompensation ungeeignet. Die beantragte Rodung widerspreche den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes.
Wegen des fehlenden naturschutzfachlichen Einvernehmens hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. (AELF) durch Bescheid vom 2. April 2014 die Erteilung der beantragten Rodung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rodung zu versagen sei, da das öffentliche Interesse an der Walderhaltung insbesondere in waldärmeren Bereichen höher zu bewerten sei als das private Interesse einer einzelnen Person zu Erleichterung der landwirtschaftlichen Nutzung.
Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit Urteil vom 14. Oktober 2014 aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stehe mangels Spruchreife nicht fest, ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Rodungserlaubnis habe. Bei der Rodungserlaubnis sei gemäß Art. 9 Abs. 4 BayWaldG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) anzuwenden. Zwar seien im Bescheid Begründungselemente für die Erheblichkeit des Eingriffs und die Bewertung der Eingriffswirkung in der konkreten Situation vorhanden, der Bescheid lasse jedoch nicht erkennen, welche Kriterien in welchem rechtlichen Kontext beurteilt worden seien. Bei einer unterstellten Erheblichkeit des Eingriffs sei zu prüfen, ob die angebotene Aufforstung die Funktion einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG erfüllen könne. Bei fehlender Kompensationsfähigkeit bedürfe es einer Abwägung der Belange von Natur und Landschaftspflege mit dem Interesse des Klägers an einer besseren Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen. An einer derartigen Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an einer besseren Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen bzw. seiner ihm für den Wald obliegenden Verkehrssicherungspflicht und den nicht auszugleichenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft fehle es. Die Ermessenserwägungen im Bescheid nähmen nicht Bezug auf Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG, sondern auf Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG. Nähere Ausführungen zum Entgegenstehen der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung fehlten. Auch sei nicht ausgeführt worden, warum die Rodung dem Waldfunktionsplan widerspreche oder dessen Ziele gefährde. Insoweit seien konkrete Aussagen erforderlich, weil Waldfunktionspläne als forstliche Fachpläne stets nur raumbedeutsame Aussagen treffen könnten, so dass kleinere Einzelvorhaben, die den Charakter und die Funktion des Waldes insgesamt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, im Verhältnis zum Waldfunktionsplan in der Regel als indifferent anzusehen seien. Fehle das Einvernehmen der Kreisverwaltungsbehörde, so habe die Erlaubnisbehörde die anzustellende Abwägung unter Berücksichtigung der von der Unteren Naturschutzbehörde geltend gemachten öffentlichen Belange selbst vorzunehmen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte der Beklagte die beantragte Rodung wegen Widerspruchs gegen Naturschutzgesetze und die Landschaftsschutzverordnung gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG ab. Unter Abwägung aller Umstände überwögen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den mit der Rodung verfolgten minimalen Bewirtschaftungsvorteil.
Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2015 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die beabsichtigte Rodung stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, da mit dem Verlust dieses Waldstreifens eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wegen der besonderen ökologischen Wertigkeit des Baumbestandes und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wegen der besonderen Bedeutung des Gehölzstreifens als singuläres Landschafts- und Strukturelement vorliege. Die angebotene Aufforstung könne die Funktion einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht erfüllen, da die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum nicht in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden könne (die an der Aufforstungsfläche gegebene erhaltenswerte Waldrand- und vorteilhafte Waldwiesensituation würde durch die Aufforstung beseitigt und der Monotonisierung Vorschub geleistet). Auf eine anderweitig angebotene Ersatzmöglichkeit komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Im Rahmen der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG überwiege die überragende Bedeutung des Waldbestandes das Interesse des Klägers an einer besseren Nutzbarkeit (wegen besserer bzw. einheitlicher Abtrocknung und geringerer Verschattung). Auch bezüglich der Landschaftsschutzverordnung gelte nichts anderes. Ein Widerspruch gegen den Waldfunktionsplan könne darüber hinaus offen bleiben. Nach Verweigerung des Einvernehmens habe die Behörde die anzustellende Abwägung zutreffend vorgenommen. Ein Augenschein sei nicht veranlasst gewesen, da zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ausreichend Karten und Lichtbilder vorgelegen seien. Ein Sachverständigengutachten sei nicht veranlasst gewesen, da die Ausführungen der Fachbehörde nicht substantiiert in Frage gestellt worden seien.
Dagegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Urteil leide an Abwägungsdefiziten, da zu Unrecht von minimalen Bewirtschaftungsvorteilen durch die Rodung ausgegangen werde. Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers würden außer Acht gelassen, der Bewirtschaftungsnachteil übersteige 20%. Der streitgegenständliche Waldbestand stelle trotz der spornartigen Ausformung kein singuläres Landschaftselement dar. Die Bäume seien morsch, weshalb der Kläger mit einer Rodung seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Die gerichtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG sei fehlerhaft vorgenommen worden. Daneben weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sie signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Rechtsfälle abweiche. Das Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel einer unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Das Gericht habe die ökologische Wertigkeit des Baumbestandes und seine windbremsende Funktion allein anhand des Vortrags des Beklagten bejaht, ohne darüber – wie in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 beantragt – Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. eines Augenscheins zu erheben. Das Gericht hätte zur Vergleichbarkeit entsprechender Landschaftselemente diese in Augenschein nehmen müssen. Auch bezüglich der für die Ersatzaufforstung vorgesehenen Fläche hätte Beweis erhoben werden müssen über die Geeignetheit als Ausgleichsfläche. Es sei nicht festgestellt worden, ob die Beschattung und Vernässung des klägerischen Grundstücks vom streitgegenständlichen Bestand oder vom südlich angrenzenden Wald herrühre. Das Ausmaß der Ertragsnachteile hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt werden müssen.
Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend – bei gebotener Berücksichtigung der rechtkräftigen Feststellungen des Urteils vom 14. Oktober 2014 – nicht der Fall.
Aufgrund dieses Urteils vom 14. Oktober 2014 wäre ein neuer Bescheid, sofern er dem vorher abgelehnten Antrag nicht vollen Umfanges entspricht, gemäß § 121 VwGO ohne erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig anzusehen, wenn er – ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte – nicht übereinstimmt mit der Rechtsauffassung des Gerichts, das im ersten Prozess entschieden hatte. Die in einem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung determiniert die Rechtskraftwirkung insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Ablehnung für rechtswidrig und den Kläger für dadurch in seinen Rechten verletzt erklärt hatte (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 44 mit Verweis auf BVerwGE 29, 1 ff. Rn. 5).
Nach der dem Bescheidungsurteil vom 14. Oktober 2014 zugrunde liegenden und bindenden Rechtsauffassung geht es vorliegend um eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erlaubnispflichtige Rodung von Wald und ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG anzuwenden. Bei Erheblichkeit des Eingriffs ist zu prüfen, ob die angebotene Aufforstung des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M. die Funktion einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so ist nach den bindenden Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 14. Oktober 2014 das Interesse des Klägers an der besseren Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen und der geltend gemachten Verkehrssicherungspflicht mit den nicht auszugleichenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft abzuwägen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).
Der Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung, dass der Bescheid vom 22. Juni 2015 der im rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 14. Oktober 2014 geäußerten Rechtsauffassung folgt und die dort offen gelassenen Fragen zutreffend beantwortet.
Tragendes Leitprinzip des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Waldgesetzes war die Walderhaltung und seiner Funktionen (vgl. LT-Drs. 7/6654 S. 1, S. 19 ff.). Die differenzierten Regelungen des Art. 9 BayWaldG lassen das Bemühen des Gesetzgebers um einen bestmöglichen Schutz des Waldes erkennen, wobei die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und privaten Interessen eines Waldbesitzers durch die abgestuften und differenzierten Regelungen weitgehend bereits vorgenommen und den Behörden entzogen ist (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/ Foerst/Stöckl, Forstrecht in Bayern, Stand 7/2012, Art. 9 Rn. 15). Die Erlaubnis zur Rodung ist gemäß Art. 9 Abs. 3 BayWaldG zu erteilen, sofern sich aus den Absätzen 4 bis 7 nichts anderes ergibt. Nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Rodung Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen. Als Rechtsvorschrift in diesem Sinne kommen Vorschriften aus dem Naturschutzrecht oder Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete in Betracht. Im Falle eines nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 BNatSchG ist ein Rechtsanspruch auf Gestattung des Rodungsvorhabens von vornherein ausgeschlossen (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckl, Forstrecht in Bayern, Stand 7/2012, Art. 9 Rn. 29). Fällt die nach Naturschutzrecht erforderliche Interessenabwägung zuungunsten der Rodung aus, muss die Rodung versagt werden, ohne dass es im weiteren auf die Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 6 und 7 BayWaldG ankommt (vgl. LT-Drs. 7/6654 S. 19). Das in Art. 39 Abs. 2 BayWaldG geforderte Einvernehmen zwischen der Forstbehörde und der Kreisverwaltungsbehörde – hier der Naturschutzbehörde – bedeutet, dass beide Behörden die zu treffende Entscheidung vollinhaltlich miteinander tragen müssen. Scheitert das Einvernehmen an naturschutzfachlichen Einwänden der Kreisverwaltungsbehörde, so muss die Untere Forstbehörde die Rodungserlaubnis unter Aufnahme der Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde in den Bescheid ablehnen, selbst wenn aus waldrechtlichen Gründen keine Einwände gegen die Rodung bestünden (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckl, Forstrecht in Bayern, Stand 9/2011, Art. 39 Rn. 5).
Der begehrten Rodungserlaubnis stehen vorliegend naturschutzrechtliche Vorschriften (a) und Regelungen der Landschaftsschutzverordnung (b) entgegen.
a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, wonach der geplanten Rodung naturschutzrechtliche Vorschriften gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden.
Wie im rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 14. Oktober 2014 ausgeführt, liegen Begründungselemente für die Erheblichkeit des Eingriffs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG und ihre Bedeutung in der konkreten Situation vor. Nach § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG ist anzunehmen, wenn die Veränderung von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Vorgänge, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollen, sind jedoch nicht von dem Begriff der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung umfasst (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1988 – 4 B 55.88 – juris). Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist in hohem Maße auf naturschutzfachlichen Sachverstand angewiesen. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 – 4 A 5.14 – BVerwGE 154, 73 Rn. 146 und U.v. 22.11.2016 – 9 A 25/15 -, juris Rn. 16). Handelt es sich jedoch bei der Zulassungsentscheidung nach dem jeweiligen Fachgesetz um eine gesetzlich gebundene Entscheidung, bei der der Behörde keine vom Gericht zu respektierenden Abwägungs- oder Ermessensspielräume eingeräumt sind, so folgt aus dem akzessorischen Charakter der Eingriffsregelung, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den Rechtscharakter dieser Entscheidung nicht zu verändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 – 4 C 3/01 – juris Rn. 22). Ob der Behörde im Kontext der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Ansehung des § 15 Abs. 2 BNatSchG eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. für die abgrabungsrechtliche Genehmigung BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 15 ZB 14.1285 – juris Rn. 5), oder ob es sich bei der naturschutzfachlichen Abwägung um eine gerichtlich voll überprüfbare, die gesetzlichen Wertungen „nachvollziehende“ Abwägung handelt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1/2017, § 15 BNatSchG, Rn. 46 m.w.N. zum Streitstand), kann dahinstehen, da auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens von einem erheblichen, nicht kompensierbaren Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen ist und keine Fehler der naturschutzfachlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erkennbar sind.
In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 19. März 2014 hat die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes R. in nachvollziehbarer Weise die Erhaltungswürdigkeit des feldgehölzartigen Waldbestands, seine hohe ökologische Wertigkeit und positiven Auswirkungen auf die Vielfalt von Lebensbedingungen und die Biodiversität sowie die positiven Wirkungen der hervorspringenden Waldparzelle auf das Landschaftsbild herausgestellt. Die Rodung dieser Waldparzelle würde trotz der verhältnismäßig kleinen Fläche eine Veränderung der Bodennutzung darstellen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen kann, so dass ein Eingriff im Sinne von § 13 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 BNatSchG vorliegt.
Nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme handelt es sich dabei um einen vermeidbaren, nicht ausgleichbaren Eingriff, da die angebotene Ersatzaufforstung weder positiv auf das Landschaftsbild wirke noch ökologisch eine Verbesserung der vorhandenen Situation bewirke. Vielmehr würde nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme die Ersatzaufforstung die Streuobstwiese als geförderte Biotopgestaltungsmaßnahme auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M. beeinträchtigen und die im Hinblick auf die ökologische Vielfalt vorteilhafte Waldwiesensituation nahezu beseitigen. Auch wenn rechnerisch eine entsprechende Waldfläche durch die Ersatzaufforstung geschaffen werde, könne dies keine Kompensation im Sinne des Naturschutzes bewirken.
Entsprechend dieser fachlichen Wertung ist mit dem Verwaltungsgericht von einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG auszugehen. Soweit das Zulassungsvorbringen die Singularität des streitgegenständlichen Waldbestandes als Landschaftselement bestreitet, vermag dies eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild und die Beeinträchtigung desselben durch die beabsichtigte Rodung nicht in Frage zu stellen. Die angebotene Ersatzaufforstung kann – wie im rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 14. Oktober 2014 als zu prüfen gefordert – die Funktion einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht erfüllen. Das Zulassungsvorbringen stellt die naturschutzfachliche Beurteilung einer mangelnden Kompensationsfähigkeit der angebotenen Ausgleichsfläche nicht substantiiert in Frage.
Auch die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG genügt den im rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 14. Oktober 2014 aufgestellten Anforderungen, wonach das Interesse des Klägers an der besseren Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen und der geltend gemachten Verkehrssicherungspflicht mit den nicht auszugleichenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft abzuwägen sind. Im ablehnenden Bescheid vom 22. Juni 2015 wird ausgeführt, der 65 bis 70 m lange Baumstreifen, der überwiegend aus 60 bis 80-jährigen Eichen bestehe, biete aufgrund seiner dornartigen, schmalen Ausformung eine größere Lichtdurchlässigkeit, was zu einer besonderen Besiedelung mit Tier- und Pflanzenarten führe. Waldränder zeichneten sich durch eine höhere Artenvielfalt aus als ein geschlossener Wald (ökologischer Randlinieneffekt), dieser Effekt der großen Biodiversität sei bei dem streitgegenständlichen Waldbestand besonders ausgeprägt. Eichen seien von allen mitteleuropäischen Baumarten am meisten besiedelt, mit zunehmendem Alter der Eichen nehme die Artenvielfalt und ökologische Wertigkeit zu. Die positive Wirkung als Wind- und Erosionsschutz sei hervorzuheben. Durch eine Rodung werde die besonders artenreiche Biozönose eliminiert, die positive Wirkung als Wind- und Erosionsschutz und die besondere Bedeutung der Waldparzelle für das Landschaftsbild beseitigt. Die angebotene Kompensation sei nicht geeignet, da sich der dafür vorgesehene Waldwiesenstreifen ebenfalls durch einen positiven ökologischen Randlinieneffekt auszeichne, der beseitigt würde, und die Aufforstung zu einer Monotonisierung der Waldlandschaft und zur Eliminierung der Randlinienvielfalt führen würde. Dem stehe das Interesse des Klägers an einer landwirtschaftlichen Nutzung gegenüber. Dabei sei von einem minimalen Bewirtschaftungsvorteil wegen der flächenmäßig kleinen Auswirkungen wegen Verschattung bzw. Windschutz und damit verzögerter Abtrocknung auszugehen.
Mit dem Verwaltungsgericht ist gegen diese Abwägung nichts zu erinnern. Eine behördliche Entscheidung leidet an einem Abwägungsfehler, wenn die Behörde keine auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zentrierte Abwägung vorgenommen (Abwägungsdefizit) oder jedenfalls die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Belange verkannt hat (Fehlgewichtung; vgl. Guckelberger in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 101). Derartige Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Behauptung, es bestünden zahlreiche ähnlich dornartige Waldbestände in der Umgebung, vermag die besondere Bedeutung des streitgegenständlichen Waldbestandes für das Landschaftsbild nicht in Frage zu stellen. Soweit der Kläger im Zulassungsvorbringen auf Bewirtschaftungsnachteile seiner landwirtschaftlichen Flächen wegen uneinheitlicher Sonneneinstrahlung und Abtrocknung verweist, wurde dieses Vorbringen sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts hinreichend beachtet und gewichtet. Der Hinweis im Zulassungsvorbringen, der Bewirtschaftungsnachteil übersteige die von der Rechtsprechung gesetzte 20%-Marke, ist vorliegend nicht einschlägig. Nach der – insoweit wohl Bezug genommenen – Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 29.11.2000 – 19 B 97.690 – juris Rn. 36 ff.) sind im Falle einer Erstaufforstung erst bei einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle von hinzunehmenden Ertragseinbußen durch benachbarte Aufforstungen „erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke“ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu erwarten. Der Landesgesetzgeber habe im öffentlichen Recht einen Ausgleich zwischen den privaten Interessen des Aufforstenden und des betroffenen Dritten getroffen, der entsprechend der im Nachbarschaftsverhältnis erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme nicht nur zulasten des Ersteren gehe. Vielmehr werde auch dem Eigentümer umliegender Grundstücke eine begrenzte Duldungspflicht auferlegt, indem er nicht jegliche Beeinträchtigung durch die Erstaufforstung abwenden könne, sondern erst eine ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle.
Diese für den Ausgleich zwischen Erstaufforstendem und dem Dritten vorgesehene Erheblichkeitsschwelle lässt sich nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen, in dem der Kläger eine Rodung beabsichtigt und damit höhere Erträge einer landwirtschaftlichen Nutzung verfolgt. Die wegen der Waldparzelle – und darüber hinaus möglicherweise auch wegen des südlich angrenzenden Waldbestandes – bestehenden Bewirtschaftungserschwernisse der angrenzenden landwirtschaftlichen Teilflächen folgen aus der Belegenheit des Grundstückes und vermögen einen Anspruch auf Rodung nicht per se zu begründen. Das Interesse des Grundstückseigentümers an einer ertragreicheren Nutzung des Waldbodens durch Umwandlung in eine landwirtschaftliche Nutzfläche war im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, was seitens der Behörde in umfassender Weise erfolgt ist.
Ein Abwägungsdefizit ist vorliegend auch nicht darin zu erkennen, dass im Zulassungsvorbringen vorgetragen wird, Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers seien außer Acht gelassen worden. Vielmehr liegt es am Kläger, hier substantiierte Ausführungen zu machen. Der Kläger hat in den Klageverfahren, den mündlichen Verhandlungen und im Zulassungsverfahren ausführlich zu Widrigkeiten im Bewirtschaftungsablauf der landwirtschaftlichen Teilfläche auf dem Grundstück vorgetragen, auf dem sich die Waldparzelle befindet, jedoch nicht mit der erforderlichen Substanz. Eines substantiierten Vortrags insoweit hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die geringe Fläche des Waldbestandes von 0,05 ha gegen existentielle Auswirkungen des Waldbestandes und einer Rodung (gemessen am Gesamtbetrieb des Klägers) spricht.
Die naturschutzfachliche Abwägung, wonach die öffentlichen Interessen wegen der besonderen ökologischen Wertigkeit und der Bedeutung für das Landschaftsbild das private Interesse an einer ertragreicheren landwirtschaftlichen Nutzung überwiegen, ist auch in der Gewichtung nicht zu beanstanden.
In Übereinstimmung mit der im Bescheidungsurteil vom 14. Oktober 2014 dargestellten Rechtsauffassung ist somit wegen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Vorschriften die Versagung der Rodung nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG zu Recht erfolgt und hält sich unter Berücksichtigung der Gesetzesintention der Walderhaltung im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, über die ökologische Wertigkeit des Baumbestandes, seine windbremsende Funktion, die Vergleichbarkeit des bestehenden Landschaftsbildes, die Geeignetheit der zur Ersatzaufforstung vorgesehenen Fläche und die Auswirkungen hinsichtlich Verschattung und Abtrocknung der landwirtschaftlich genutzten Fläche hätte durch Sachverständigengutachten oder Augenschein Beweis erhoben werden müssen.
Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht (etwa § 86 Abs. 1 VwGO), sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359). Die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung kann nur dann ernstlich in Frage gestellt werden, wenn aufgezeigt wird, dass sie mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 10/2016, § 124 Rn. 26g). Auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht.
Naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörde sind von einem besonderen Sachverstand getragen und haben im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Naturschutzfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 9.11.2012 – 9 A 17/11 – juris Rn. 145; BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 15 ZB 14.1285 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. für Wasserwirtschaftsamt BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris).
Eine Fehlerhaftigkeit der fachlichen Wertung vermag das pauschale Zulassungsvorbringen, über die Auswirkungen der beabsichtigten Rodung auf Natur und Landschaft hätte Beweis erhoben werden müssen, nicht hinreichend darzulegen. Auch ist das Bestreiten der Singularität der Waldparzelle nicht geeignet, die Einschätzung in Zweifel zu ziehen, die Waldparzelle habe eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild. Die Einholung eines Augenscheins hinsichtlich des streitgegenständlichen und ähnlicher Waldbestände war insoweit weder entscheidungserheblich noch geeignet. Gleiches gilt für den beantragten Augenschein bezüglich einer Ausgleichsfläche. Die Frage einer Kompensationsfähigkeit einer Ausgleichsfläche betrifft zum einen eine Rechtsfrage, zum anderen waren Zweifel an der fachlichen Einschätzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung hinsichtlich der Eignung der Ausgleichsfläche weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Verschattung der landwirtschaftlichen Fläche durch die Waldparzelle und den südlich angrenzenden Wald sowie der windbremsenden Funktion des Waldbestandes hat sich eine weitere Beweiserhebung mangels Entscheidungserheblichkeit über den umfassenden Klägervortrag hinaus ebenfalls nicht aufgedrängt. Die von Klägerseite angestrebte Beweiserhebung betrifft im Wesentlichen Aspekte der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks und der situationsbedingten Bewirtschaftungserschwernisse, die das Gewicht der (vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) naturschutzfachlichen Belange nicht überwiegen. Im Übrigen hat der Kläger – entgegen der vorgelegten Lichtbilder und der fachlichen Einschätzung des Forstamtes – auch nicht substantiiert darlegen können, dass der streitgegenständliche Waldbestand so morsch sei, dass nur durch eine gänzliche Rodung der Verkehrssicherungspflicht genügt werden könne. Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und mithin Mängel der richterlichen Überzeugungsbildung sind somit nicht ersichtlich.
b) Das Verwaltungsgericht und die entscheidende Behörde sind zu Recht von einem Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete im Landkreis R. vom 17. Januar 1989 i.d.F. vom 13. November 2001 (LSchV) durch die beabsichtigte Rodung gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayWaldG ausgegangen. Nach § 5 LSchV sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter der Gebiete verändern oder dem besonderen Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Das Zulassungsvorbringen verhält sich zu diesem Ablehnungsgrund nicht. Sofern das Bestreiten negativer Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild auch insoweit Geltung beanspruchen soll, kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden.
Auf die Annahme eines Widerspruchs zum Waldfunktionsplan nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG ist das angefochtene Urteil nicht gestützt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 ZB 16.57 – juris Rn. 32). Die mit dem Zulassungsvorbringen letztlich gegen die naturschutzfachliche Gewichtung und Abwägung ins Feld geführten Einwände gegen die Versagung der Rodung einer Fläche von 0,05 ha Wald zugunsten einer erweiterten landwirtschaftlichen Nutzung erweisen sich nicht in einem solchen Grad als tatsächlich oder rechtlich schwierig, dass die aufgeworfenen Fragen nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden könnten.
3. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bzw. ist schon nicht in hinreichender Weise dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Eine Aufklärungsrüge setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. BVerwG, B.v. 7. 3. 2012 − 6 B 40/11 – NVwZ-RR 2012, 342). Dem wird das Zulassungsvorbringen mit dem pauschalen Einfordern umfänglicher Beweiserhebung nicht gerecht.
Darüber hinaus darf das Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzlich zu bestehenden Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; BVerwG, U.v. 15.7.2016 – 9 C 3/16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Entsprechende Mängel der naturschutzfachlichen Stellungnahmen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, und damit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder die Amtsermittlungspflicht wurden im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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