Baurecht

Werbeanlage in faktischem Mischgebiet

Aktenzeichen  W 4 K 17.1156

Datum:
3.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49258
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34
BauNVO § 6

 

Leitsatz

1. Als „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Anlagen der Fremdwerbung handelt es sich zwar nicht um Gewerbebetriebe, sie werden jedoch als einem Gewerbebetrieb dienende Hauptnutzungen wie ein solcher behandelt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beeinträchtigung des Ortsbildes i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB genügt einerseits nicht jedes „Berührtsein“ des Ortsbilds, andererseits ist aber auch nicht nur eine Verunstaltung umfasst, wie dies § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 9. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Werbeanlage im Euroformat auf dem Grundstück A2. Straße 78, Flurstück …96, Gemarkung K., entsprechend ihrem Bauantrag zu erteilen.
II. Der Beklagte und die Beigeladene haben je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.
Die Änderung der Klage von einer Untätigkeitsklage zur Verpflichtungsklage ist zulässig, da die Beteiligten sich auf die geänderte Klage eingelassen haben (§ 91 Abs. 2 VwGO) und die Klageänderung zudem auch sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die Klageänderung führt zur endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu nur Rennert in; Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 31).
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil die Ablehnung der beantragten Bauerlaubnis rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Die Errichtung der geplanten Werbetafel ist ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Sie ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Es besteht auch keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO. Insbesondere ist die Werbetafel nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO von der Genehmigungspflicht ausgenommen, da die Voraussetzungen dieser Normen offensichtlich nicht vorliegen. Da es sich auch nicht um einen Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, unterfällt die Werbetafel dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) sowie beantragte Abweichungen i.S.v. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen prüft sie gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO nur, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
1. Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen.
1.1. Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde K.. Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).
1.2. Die geplante Werbeanlage ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Die Kammer ist aufgrund der vorliegenden Pläne und Lichtbilder und insbesondere aufgrund des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks der Ansicht, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO entspricht und nicht einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO.
1.2.1. Als die für das Vorhaben der Klägerin maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabensgrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 9 B 10.363 – juris m.w.N.).
Nach dem Ergebnis des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann der Bereich der wechselseitigen Prägung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit Blick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens und die vorhandenen baulichen Strukturen wie folgt bestimmt werden: Er umfasst den Bereich beidseitig der Aschaffenburger Straße im Bereich zwischen der Mainstraße im Norden und der Mainparkstraße bzw. der Saaläckerstraße im Süden. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck stellt sich dieser Bereich aufgrund seiner baulichen Struktur und seines bodenrechtlichen Charakters als „nähere Umgebung“ des Baugrundstücks dar. Nördlich der Mainstraße ändert sich dagegen die bauliche Struktur. Im Süden kommt der Mainparkstraße und der Saaläckerstraße aufgrund ihrer Breite und baulichen Gestaltung trennende Wirkung zu, zumal der dort südlich anschließende Ortseingangsbereich von großen Gewerbebetrieben dominiert wird. Der dazwischen liegenden, nord-östlich verlaufenden Borgmannstraße kommt aufgrund ihrer mäßigen Breite und der zahlreichen Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe (hierzu noch ausführlich unter 1.2.2.) beidseitig der Aschaffenburger Straße auch nördlich der Borgmannstraße dagegen keine trennende Wirkung zu. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände vor Ort zieht die Kammer in das Bezugsgebiet der „näheren Umgebung“ den vorgenannten Bereich beidseitig der Aschaffenburger Straße zwischen der Mainstraße im Norden und der Mainparkstraße bzw. der Saaläckerstraße im Süden ein.
1.2.2. Die Umgebungsbebauung des soeben dargestellten Bezugsgebiets stellt sich nach der Art der vorhandenen Nutzungen als ein (faktisches) Mischgebiet dar, wovon sich das Gericht im Zuge des Ortstermins überzeugen konnte.
Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist mithin eine qualitative und quantitative Mischung der Hauptnutzungsarten. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im Gebiet vertreten sind. Eine der Hauptnutzungsarten darf jedoch nicht nach der Anzahl der Anlagen und/oder deren Umfang das Übergewicht erlangen. Ob ein solches Übergewicht besteht, ist nicht nur nach den Prozentsätzen der für die eine oder andere Nutzungsart in Anspruch genommenen Grundflächen zu beurteilen. Eine Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses kann sich auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden oder auch erst aus mehreren solchen Merkmalen zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881/1CS 08.882 – juris).
Nach diesem Maßstab entspricht die nähere Umgebung des Vorhabens einem faktischen Mischgebiet. So befindet sich ca. 20 m südöstlich des Baugrundstücks unmittelbar an der Aschaffenburger Straße gelegen eine Tankstelle sowie gegenüber liegend ein Gebrauchtwagenhändler. Entlang der Aschaffenburger Straße nordwestlich vom Baugrundstück befindet sich ein Ingenieur-Büro, auf der gegenüberliegenden Straßenseite das Büro einer Dachdeckerei. Wenige Meter weiter in Richtung Nordwesten befindet sich ein Ladengeschäft für Deko-Artikel, in dem sich vor der Nutzungsänderung eine apostolische Kirche befand. Unweit davon schließt sich westlich der Aschaffenburger Straße eine weitere Tankstelle an, auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich bereits eine beidseitig beleuchtete Werbetafel. Daneben steht eine Werbetafel der Gemeinde K. mit Stadtplan. Westlich hinter der soeben genannten Tankstelle befindet sich eine Schreinerei. Es handelt sich somit um eine Einfallstraße, die gleichermaßen durch das Wohnen und durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, die – auch in ihrer räumlichen Konzentration – für ein (allgemeines) Wohngebiet nicht typisch sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Betriebe und Läden, deren Angebot ersichtlich nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen (u.a. zwei Tankstellen, Gebrauchtwagenhändler, Schreinerei, Dachdeckerei-Büro). Aufgrund der beim Augenschein gewonnenen Eindrücke kommt das Gericht daher zur Überzeugung, dass das Baugrundstück vorliegend in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO liegt.
Die geplante Werbeanlage ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als gewerbliche Nutzung allgemein zulässig. Bei Anlagen der Fremdwerbung handelt es sich zwar nicht um Gewerbebetriebe, sie werden jedoch als einem Gewerbebetrieb dienende Hauptnutzungen wie ein solcher behandelt (BayVGH, U.v. 11.12.2007 – 14 B 06.2880; U.v. 28.10.2005 – 26 B 04.1484 – beide juris m.w.N.).
1.3. Die geplante Werbeanlage beeinträchtigt auch nicht das i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB geschützte Ortsbild. Das im Baugesetzbuch geregelte und damit dem Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot erfasst nur solche Beeinträchtigungen, die bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen in der Lage sind. Solche ergeben sich nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – NVwZ 2000, 1169/1170). Für die Beeinträchtigung des Ortsbilds genügt einerseits nicht jedes „Berührtsein“ des Ortsbilds, andererseits ist aber auch nicht nur eine Verunstaltung umfasst, wie dies § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt (Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 34 Rn. 69 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht festgestellt werden. Wie die vorliegenden Lichtbilder zeigen und wie auch der gerichtliche Augenschein ergeben hat, befinden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks eine ganze Reihe an Werbeschildern unterschiedlicher Art und Größe sowie eine weitere Werbeanlage. Dass hierdurch im – wie bereits oben aufgezeigt – faktisch als Mischgebiet einzustufenden Baugebiet bodenrechtliche Spannungen erzeugt würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde eine Verunstaltung des Ortsbildes auch weder vom Beklagten noch der Beigeladenen geltend gemacht.
2. Auch örtliche Bauvorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Denn die Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen in der Gemeinde K. (Werbeanlagensatzung – WAS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2017 steht dem Vorhaben nicht entgegen. §§ 6 ff. WAS, die Vorgaben bzgl. besonders schutzwürdiger Gebiete aufstellen, sind vorliegend nicht einschlägig, da sich das Baugrundstück nicht in einem solchen Gemeindegebiet befindet. Die Einschränkungen des § 5 WAS gelten darüber hinaus nur für solche Bereiche der Gemeinde, die entweder durch Bebauungsplan als reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet oder Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt sind oder die nach der vorhandenen Bebauung solchen Baugebieten entsprechen (vgl. § 5 Abs. 1 WAS). Da sich das Baugrundstück jedoch in einem faktischen Mischgebiet befindet, wie unter 1. bereits dargelegt wurde, stehen weder § 5 WAS noch sonstige Vorschriften der WAS dem Vorhaben entgegen. Auf die Wirksamkeit der WAS, die die Klägerin in Zweifel zieht, kommt es daher vorliegend gar nicht an.
3. Schließlich stehen auch sonstige Vorgaben dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere ist die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die geplante Werbeanlage nicht gefährdet (vgl. Art. 14 Abs. 2 BayBO), soweit die vom staatlichen Bauamt mit Schreiben vom 19. Juni 2017 vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen berücksichtigt werden.
Der Klage war demnach stattzugeben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Sachantrag gestellt. Ihr war daher die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben