Baurecht

Werklohn

Aktenzeichen  9 U 1957/18 Bau

Datum:
15.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BauR – 2021, 1014
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 128 Abs. 4, § 522 Abs. 2,§ 540 Abs. 1 S. 1
GKG 47 Abs. 1 S.1, § 40, § 48, § 63 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Erdaushubberechnung gehört zu den grundlegenden Aufgaben von Ingenieuren. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

18 O 13885/15 2018-05-23 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten vom 07.06.2018 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.05.2018, Az. 18 O 13885/15, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.197,41 € festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin, ein Tief-, Erdbewegungs- und Abbruchunternehmen, begehrt von der beklagten Bauträgerin Werklohn.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 23.05.2018, Az. 18 O 13885/15, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Mit genanntem Endurteil verurteilte das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geforderten Werklohns. Tragend stellte es dabei darauf ab, dass hinsichtlich des Bauvorhabens E.straße in M. Einigkeit bestand, dass die Leistungen der Beklagten in Rechnung zu stellen waren, sowie dass die Schlussrechnungen sowohl zum Bauvorhaben R.straße als auch zum Bauvorhaben E.straße prüffähig und berechtigt sind. Die Hilfsaufrechnung aus der Schlussrechnung zum Bauvorhaben R.straße in Höhe von 2.219,80 € greife nicht durch, da die Beklagte den Beweis für ihre Behauptung, die im Bauvorhaben S. aufgetretene Feuchtigkeit sei von der Klägerin zu vertreten, nicht habe führen können.
Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten am 28.05.2018 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 07.06.2018, beim Oberlandesgericht München eingegangen am 11.06.2018, Berufung ein (Bl. 188/189 d.A.), die er mit Schriftsatz vom 30.08.2018, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, begründete (Bl. 194/203 d.A.).
Er argumentierte, zum einen habe das Erstgericht die Beweise nicht zutreffend gewürdigt, zum anderen habe das Erstgericht die Substantiierungsanforderungen überspannt.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I vom 23.05.2018 die Klage in Höhe eines Teilbetrages betreffend das Bauvorhaben E. straße in Höhe von 12.295,71 € nebst Zinsen abzuweisen und die Klage unter Aufhebung des Urteils im Übrigen, hinsichtlich eines Teilbetrages von 9.901,70 € nebst Zinsen (Bauvorhaben R.straße) an eine andere Kammer für Bausachen des Landgerichts München I zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Ersturteil.
Mit Beschluss vom 29.04.2019 (Bl. 213/218 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.06.2019 (Bl. 220/224 d.A.) erwidert. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweis des Senats vom 29.04.2019 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 06.06.2019 vorgebrachten Argumente sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:
a) Soweit die Beklagte rügt, das Erstgericht habe überhaupt nicht angegeben, warum es den Angaben der Zeugin W. keinen Glauben schenken will und diese für nicht überzeugend hält, verkennt sie, dass sich das Erstgericht ausführlich mit den widersprüchlichen Angaben der Zeugen L., H. und W. auf Seiten 4 bis 6 des Ersturteils auseinander gesetzt hat. Das Erstgericht hat herausgearbeitet, dass die Zeugin W. zum entscheidenden Punkt, nämlich zum Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Wü., zur Abrechnung über die I.-H.-GmbH, keine Erinnerung mehr hatte. Sie konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, warum die von ihr zum Bauvorhaben E.straße mit der Klägerin geführte E-Mail-Korrespondenz unter der E-Mail-Adresse der I.-H. ausging. Das Erstgericht hat sich weiter mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es für die in J. ansässige MDMH schwierig war, im süddeutschen Raum Auftraggeber zu finden, zumal diese die in M. ansässige I.-H. bevorzugten. Die Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Ausführungen und Widersprüchlichkeiten der einvernommenen Zeugen bewertet der Senat als geradezu vorbildlich.
Trotz der Angriffe der Beklagten bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass auch der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) He., auch wenn er kein öffentlichbestellter und vereidigter Sachverständiger für Erdbau, Grundbau einschließlich Flach- und 9 U 1957/18 Bau – Seite 4 – Tiefgründungen ist, sondern als Architekt und Diplomingenieur (FH) zum Sachverständigen für Schäden an Gebäuden bestellt ist, Erdaushub berechnen kann. Dies gehört zu den grundlegenden Aufgaben von Ingenieuren.
Soweit die Beklagte vergleichsweise das Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. H.-P. K. (Anlage 1) vom 28.10.2016 und der KKP Ingenieure vom 02.02.2019 (Anlage 2) vorlegt, verkennt der Senat nicht, dass es nach diesen Ausführungen kaum möglich ist, die Gesamtkubatur des Aushubs zuverlässig auf die Bodenschichten Oberboden, Rotlage und Kies aufzuteilen. So ist z.B. nach dem Gutachten der KKP Ingenieure dann auf S. 24 eine näherungsweise Aufteilung vorgenommen worden. Aber auch die KKP Ingenieure arbeiten mit mittleren Erfahrungswerten (S. 25). Letztlich nehmen dann auch die KKP Ingenieure (S. 27) eine Probeschätzung vor.
Nichts anderes hat der Sachverständige He. in seinem Gutachten vom 8. Juli 2017 und vom 11.10.2018 versucht.
III.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 GKG, 3 ff. ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.


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