Baurecht

Wertausgleich nach Zweckfortfall einer Förderschule, Systematik von Art. 34 Satz 4 bis 7 BaySchFG, Ermittlung des Verkehrswerts einer Förderschule, abgehender und bleibender Gemeinbedarf, Wertermittlungsspielraum der Behörde

Aktenzeichen  AN 2 K 20.01510

Datum:
19.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24554
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaySchFG Art. 34 S. 4 und 5
BauGB § 194

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand ist vorliegend alleine die Anfechtung des Festsetzungsbescheids der … vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2020. Der Kläger hat entsprechend seiner Ankündigung in der Klageschrift im Rahmen seines Anfechtungsantrags allein die Aufhebung dieses Bescheids beantragt, sodass in der Sache allein der Wertausgleichsanspruch nach § 34 Satz 4 und 5 BaySchFG (Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000, GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K) in Frage steht. Ausweislich des klägerischen Antrags ist dagegen nicht streitgegenständlich eine etwaige Verpflichtung des Beklagten, den Kläger im Rahmen der Ermessensvorschriften nach Art. 34 Satz 7 BaySchFG oder Art. 34 Satz 8 BaySchFG zu bescheiden, also eine Entscheidung hinsichtlich des (teilweisen) Absehens von der Wertausgleichsforderung oder der (teilweisen) Forderungsstundung zu erwirken. Hierzu hätte es entsprechender Verpflichtungsanträge bedurft, die nicht gestellt waren. Auch im Rahmen der Auslegung der Anträge nach § 88 VwGO ergibt sich nichts anderes, da der anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls gegenüber dem Gericht zu den Tatbeständen nach Art. 34 Satz 7 und 8 BaySchFG nicht substantiiert vorgetragen hat.
2. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid der … vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der … vom 8. Juli 2020 den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung von Wertausgleich in Höhe von 1.229.172,78 EUR verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
a) Die Festsetzung der streitgegenständlichen Wertausgleichsforderung beruht auf Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG.
aa) Anwendbar sind Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (künftig: a. F.). Anerkannt ist, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist allerdings eine Frage des materiellen Rechts, aus dem sich auch ergibt, in welchem Zeitpunkt welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Regelmäßig ist auf dieser Grundlage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. so zum Ganzen Decker in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 57. Edition Stand 1.4.2021, § 113 Rn. 21 f.). Hier ist nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung im Sinne von § 34 Satz 4 BaySchFG nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dient. Damit ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Zweckfortfall eintritt. Denn in diesem Zeitpunkt entsteht nach Art. 34 Satz 4 BaySchFG die Wertausgleichsforderung. Im Übrigen ergäbe sich hier nichts anderes, sofern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids am 8. Juli 2020 abzustellen wäre. Denn Art. 34 Satz ist 4 und 5 BaySchFG a.F. stimmen mit der aktuellen, seit 1. August 2018 geltenden Fassung wortglich überein.
bb) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der … hinsichtlich des Ausgangsbescheids aus § 14 Nr. 2 lit. b AVBaySchFG (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz vom 23.1.1997, GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K). Zwar ist dort lediglich die Zuständigkeit der Regierungen für staatliche Baukostenzuschüsse insbesondere nach Art. 34 Satz 2 BaySchFG geregelt. Jedoch ergibt sich hieraus, dass die Regierungen auch für den actus contrarius des Baukostenzuschusses, also für die Festsetzung des korrespondierenden Wertausgleichsanspruchs sachlich zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO war die … auch als Widerspruchsbehörde zuständig. Zudem hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2020 zu der beabsichtigten Festsetzung von Wertausgleich in Höhe von 1.229.485,23 EUR unter ausführlicher Erläuterung der Berechnung gemäß Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG angehört. Offen bleiben kann, inwieweit der Beigeladene – ggf. auch konkludent – bereits zuvor seitens des Beklagten zu dem Verwaltungsverfahren hinzugezogen war. Denn einer sich hieraus ergebenden Anhörungspflicht aus Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG wäre der Beklagte jedenfalls nachgekommen (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 28 Rn. 36). So hat der Beklagte auch den Beigeladenen mit inhaltsgleichem Schreiben vom 11. Februar 2020 angehört.
cc) Die Festsetzung des Wertausgleichs dem Grunde nach ist rechtmäßig.
(1) Hier liegt ein vollständiger Zweckfortfall vor, wie er von Art. 34 Satz 4 BaySchFG vorausgesetzt wird.
(a) Art. 34 Satz 4 BaySchFG a.F. sieht vor, dass der Staat Anspruch auf Wertausgleich hat, wenn die nach Art. 34 Satz 1 BaySchFG geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr dem Zweck einer privaten Förderschule dienen. Danach reicht es für die Entstehung eines (anteiligen) Wertausgleichsanspruchs nicht aus, wenn der bezeichnete Zweck lediglich teilweise wegfällt. Denn es entspricht der üblichen Gesetzestechnik, zwischen den Tatbestandsmerkmalen “wenn” und “soweit” zu unterscheiden. Lediglich die zuletzt genannte Formulierung würde sprachlich auch einen teilweisen Zweckfortfall erfassen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber sogar innerhalb von Art. 34 BaySchFG zwischen den Formulierungen “wenn” (vgl. Sätze 2, 4, 6 und 7 Halbs. 2) und “soweit” (vgl. Satz 7 Halbs. 1) differenziert, ein Redaktionsversehen also fernliegt. Auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, Investitionen des Freistaats zu schützen – genauer: vor einer Zweckentfremdung -, erscheint es abwegig, dass bereits ein Rückgang der Gebäudenutzung etwa aufgrund fluktuierender Schülerzahlen insoweit einen (anteiligen) Wertausgleichsanspruch auslösen könnte. Denn in diesen Fällen ist der Zweck der staatlichen Investition weiterhin gewahrt. Allerdings kann die Formulierung “wenn” schon vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten nicht so verstanden werden, dass der Wertausgleichsanspruch einen vollständigen bzw. hundertprozentigen Zweckfortfall voraussetzt. Insoweit muss ein ganz überwiegender Zweckfortfall ausreichen.
(b) Danach ist hier bezogen auf die streitgegenständliche Immobilie der Zweck einer Förderschule mit Ablauf des 31. Juli 2017 vollständig entfallen.
Der Betrieb der ehemaligen Förderschule in dem streitgegenständlichen Gebäude wurde mit Ablauf des 31. Juli 2017 endgültig beendet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben und zudem belegt durch das Schreiben des Beigeladenen als Schulträger an die … vom 6. April 2017, wonach der Schulbetrieb zum 31. Juli 1017 dauerhaft eingestellt werde.
Der Annahme eines vollständigen Zweckfortfalls im Sinne von Art. 34 Satz 4 BaySchFG steht auch nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Gebäude nach Schließung der Förderschule teilweise durch eine schulvorbereitende Einrichtung in Trägerschaft des Beigeladenen genutzt wurde und jedenfalls derzeit noch in dieser Weise genutzt wird. Zwar gehört nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000, GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2021, GVBl. S. 432) auch die vorschulische Förderung durch schulvorbereitende Einrichtungen zu den Aufgaben der Förderschulen. Insoweit mag eine inhaltliche Nähe zwischen dem Betrieb einer Förderschule sowie einer schulvorbereitenden Einrichtung bestehen. Hier wurde aber das streitgegenständliche Schulgebäude im Zeitpunkt der Schulschließung durch keine schulvorbereitende Einrichtung genutzt. Vielmehr war die – schulrechtlich dem Förderzentrum … (vgl. Behördenakte Bl. 112) – zugeordnete schulvorbereitende Einrichtung in Trägerschaft des Beigeladenen im Zeitpunkt der Schulschließung ausschließlich in anderen Räumlichkeiten im Gemeindeteil … untergebracht. Der Umzug der Einrichtung in (freigewordene) Räumlichkeiten des streitgegenständlichen Schulgebäudes erfolgte erst im September 2017, also nach Schließung der Förderschule Ende Juli. Die zuvor in Trägerschaft des Beigeladenen betriebene und schulrechtlich der Förderschule “Zum Guten Hirten” zugeordnete schulvorbereitende Einrichtung war ohnehin bereits Jahre zuvor aufgegeben worden. Nach alldem diente das streitgegenständliche Gebäude im Zeitpunkt der Schulschließung auch unter Einbeziehung schulvorbereitender Einrichtungen in keiner Weise mehr einer Förderschule, so dass ein vollständiger Zweckfortfall im Sinne von Art. 34 Satz 4 BaySchFG vorliegt.
Dieses Ergebnis wird zudem dadurch gestützt, dass auch unter Einbeziehung schulvorbereitender Einrichtungen begrifflich der Zweck einer Förderschule ohne Förderschule nicht mehr verfolgt werden kann. So sollen schulvorbereitende Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayEUG noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch in Hinblick auf ihre Schulfähigkeit fördern, also auf den Besuch insbesondere der Förderschule vorbereiten. Ohne Förderschule kann dieser Zweck aber nicht mehr verfolgt werden. Zudem sieht Art. 27 BaySchFG in der hier anwendbaren a.F. vor, dass für schulvorbereitende Einrichtungen die Bestimmungen des BaySchFG entsprechend gelten. Dies legt nahe, dass Art. 34 Satz 4 BaySchFG zum einen in Bezug auf Förderschulen gilt und – hiervon getrennt – zum andern entsprechende Anwendung auf schulvorbereitende Einrichtungen findet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Beigeladenen mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 die Übernahme der Trägerschaft hinsichtlich der damaligen privaten Schule für geistig Behinderte “mit angeschlossener schulvorbereitender Einrichtung” genehmigt wurde (vgl. Bl. 88 Behördenakte). Hieraus ergibt sich, dass die Trägerschaft der schulvorbereitenden Einrichtung letztlich als Annex zur Förderschule genehmigt wurde. Dies stimmt auch mit Art. 9 Abs. 5 BayEUG in der Fassung vom 1. Januar 1983 bis 30. Juli 1993 überein, wonach für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die zur Erfüllung ihrer Volksschulpflicht einer besonderen Vorbereitung bedürfen, in Verbindung mit den Sonderschulen schulvorbereitende Einrichtungen geschaffen werden sollten. Ähnlich regelt Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BayEUG in seiner seit dem 1. August 2012 geltenden Fassung, dass schulvorbereitende Einrichtungen Bestandteile von Förderzentren sind. Vorliegend wurde der Betrieb der schulrechtlich genehmigten “angeschlossen[en] schulvorbereitende[n] Einrichtung” bereits Jahre vor der Schließung der Förderschule aufgegeben. Die zuletzt noch in Trägerschaft des Beigeladenen stehende schulvorbereitende Einrichtung war hingegen nicht der (ehemaligen) Förderschule, sondern dem Förderzentrum … zugeordnet (vgl. Behördenakte Bl. 112). Entsprechend ist auch unter diesem Gesichtspunkt von einem vollständigen Zweckfortfall auszugehen.
(2) Der angegriffene Bescheid richtet sich zu Recht an den Kläger. Denn Schuldner des Wertausgleichsanspruchs aus Art. 34 Satz 4 BaySchFG ist hier der Kläger.
(a) Der Wertausgleichsanspruch aus Art. 34 Satz 4 BaySchFG richtet sich regelmäßig an denjenigen, der die auszugleichende staatliche Investition erhalten hat. Zwar regelt die genannte Vorschrift nicht ausdrücklich, wer Schuldner des Wertausgleichsanspruchs ist. Sie nimmt jedoch “auf die nach Satz 1 geförderte Schulanlage” Bezug. In Art. 34 Satz 1 BaySchFG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höher “der Schulträger” den notwendigen Schulaufwand erhält. Diese staatliche Förderung wird sodann in Art. 34 Satz 2 BaySchFG grundsätzlich auf notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erstreckt. Zusammengefasst nimmt Art. 34 Satz 4 BaySchFG also auf die Förderung des Schulträgers Bezug. Dieser hat regelmäßig die nach Satz 4 im Wert auszugleichende Förderung erhalten. Dasselbe Ergebnis folgt aus Sinn und Zweck von Art. 34 Satz 4 BaySchFG. Denn die Vorschrift dient – wie bereits ausgeführt – dem Schutz staatlicher Investitionen. Dieser Zielrichtung ist es aber immanent, Wertausgleich grundsätzlich von demjenigen zu fordern, der die ursprüngliche staatliche Investition erhalten hat.
(b) Danach war – wie mit Bescheid vom 4. Juli 2020 geschehen – der Wertausgleichsanspruch an den Kläger zu richten. So ist unstreitig geblieben, dass der Kläger die im Wert auszugleichende staatliche Investitionen erhalten hat. Dies ist im Übrigen dadurch belegt, dass dem Kläger gegenüber mit Bescheid der … vom 28. September 1987 die zu ersetzenden notwendigen Baukosten zur Errichtung des Neubaus der Förderschule vorläufig festgesetzt wurden, wobei aus dem Bescheid auch bereits geleistete Abschlagszahlungen an den Kläger in Höhe von 10.022.700,00 DM hervorgehen.
(3) Ausweislich des klaren Wortlauts von Art. 34 Abs. Satz 4 BaySchFG entsteht der Wertausgleichsanspruch kraft Gesetzes, ohne dass dem Beklagten Ermessen eingeräumt gewesen wäre.
dd) Die Festsetzung des Wertausgleichsanspruchs in Höhe von 1.229.172,78 EUR verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten.
(1) Art. 34 Satz 5 BaySchFG regelt den Inhalt des nach Art. 34 Satz 4 BaySchFG entstandenen Wertausgleichsanspruchs. Danach ist als Wertausgleich der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung, wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemisst. Strukturell ist danach als Wertausgleich der Verkehrswert, mindestens jedoch der – genauer definierte – Restwert anzusetzen. Entsprechend stellt der Restwert den Mindestbetrag der staatlichen Forderung für den Fall dar, dass der Verkehrswert (ausnahmsweise) geringer als der Restwert ausfallen sollte. Der Verkehrswert ist wiederum in § 194 BauGB dahingehend definiert, dass der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt wird, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Soweit das Verwaltungsgericht Würzburg die Regelung des Inhalts des Wertausgleichsanspruchs gemäß Art. 34 Satz 5 BaySchFG als Ermessensvorschrift verstanden hat (U.v. 11.11.2002 – W 8 K 00.220 – BeckRS 2002, 30662), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die genannte Vorschrift spricht unmissverständlich davon, dass als Wertausgleich der Verkehrswert anzusetzen “ist”. Es entspricht allgemeiner Gesetzestechnik, eine solche Formulierung allein im Fall gebundener Entscheidungen zu verwenden, während Ermessensspielräume gewöhnlich mit “kann” ausgedrückt werden. Auch aus der Formulierung “mindestens aber” in Art. 34 Satz 5 BaySchFG ergibt sich nichts anderes. Insoweit wird ausweislich des Wortlauts allein der grundsätzlich anzusetzende Verkehrswert nach unten durch den Restwert begrenzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg wird der Behörde hierdurch aber kein Ermessensspielraum eingeräumt, den Wertausgleich in der Höhe zwischen Restwert und Verkehrswert festzusetzen. Dies widerspricht nicht nur dem Wortlaut von Art. 34 Satz 5 BaySchFG, sondern wird auch dem Sinn und Zweck des Restwerts als Mindestgrenze nicht gerecht. Diese greift nach dem Wortlaut von Art. 34 Satz 5 BaySchFG nur in den Fällen, in denen der grundsätzlich festzusetzen Verkehrswert – aus welchen Gründen auch immer – unter den Restwert absinkt. In dieser Konstellation besteht aber überhaupt kein Spielraum der Höhe nach zwischen Restwert als Unter- und Verkehrswert als Obergrenze, wie seitens des Verwaltungsgerichts Würzburg angenommen. Im Übrigen wäre im Fall der Annahme eines Ermessensspielraums auch gänzlich unklar, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer gesetzmäßigen Verwaltung in das Ermessen einfließen sollten.
Allerdings besteht für die Behörde bei der Bewertung von Immobilien ein Wertermittlungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (so zur Bewertung von Grundstücksflächen durch eine Gemeinde BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 4 C 31.13 – NVwZ 2015, 531 Rn. 10 ff.). Begründet wird der Wertermittlungsspielraum letztlich damit, dass die Bewertung stets lediglich eine Schätzung darstellt sowie Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein insoweit nicht sachkundiges Gericht weniger verfügt als Sachverständige der Gutachterausschüsse. Dagegen erstreckt sich der Spielraum nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Letztere dürfen bzw. müssen die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang überprüfen. Im Übrigen erfolgt allerdings lediglich eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle (vgl. so zum Ganzen BVerwG a.a.O. Rn. 13).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger durch die streitgegenständliche Festsetzung von Wertausgleich in Höhe von 1.229.172,78 EUR jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Wertermittlungsspielraum des Beklagten ist vorliegend nicht zum Nachteil des Klägers verletzt. Dies beruht darauf, dass der Beklagte den Ergebnissen des vorliegenden Gutachtens des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten bei dem Landkreis Ansbach vom 15. August 2017 (Bl. 154 ff. der Behördenakte) im Rahmen seines Wertermittlungsspielraums gefolgt ist und die Ergebnisse des Gutachtens aufgrund des Inhalts des Gutachtens selbst sowie mit Blick auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2021 überzeugen.
(a) Nicht gefolgt werden kann zunächst der Rechtsauffassung des Klägers, wonach sich der Verkehrswert nach der Wertsteigerung des Grundstücks zuzüglich des Abschreibungswerts der Aufbauten bestimme. Denn dies entspricht nicht der gesetzlichen Definition des Verkehrswerts nach § 194 BauGB im Sinne eines Marktwerts.
(b) An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel. So gehören alle Sachverständige dem Gutachterausschuss an, der nach § 192 Abs. 1 BauGB gerade zur Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Werten gebildet ist. Es handelt sich um öffentlich bestellte Sachverständige (vgl. Voß in Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 192 Rn. 20 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gutachter in ihrer Selbstständigkeit oder Unabhängigkeit, ggf. zum Nachteil des Klägers eingeschränkt gewesen sein könnten (vgl. Jarass/Kment in Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 192 Rn. 1). Vielmehr hat der Sachverständige Dipl.-Ing. … im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2021 durchaus Verständnis für die Situation des Klägers aufgebracht und ausgeführt, seiner Ansicht nach hätte dem Kläger nach der Schließung der Förderschule eigentlich ein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestanden. Soweit der Sachverständige darüber hinaus sinngemäß erklärt hat, der Beklagte habe ihm vorgegeben, derartige Gesichtspunkte auszublenden und lediglich eine Wertermittlung nach § 194 BauGB vorzunehmen, lässt dies keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Sachverständigen besorgen. Denn der in Frage stehende Hinweis des Beklagten war rechtlich zutreffend, da Art. 34 Satz 5 BaySchFG tatsächlich – worauf noch näher einzugehen sein wird – auf den Verkehrswert abstellt. Dagegen würden etwaige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche der Beteiligten untereinander Rechtsfragen betreffen, die entsprechend nicht in die Zuständigkeit des Sachverständigen fallen. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beteiligten mit Blick auf die Ermittlung des Verkehrswerts und insbesondere der damit verbundenen Fragen nach abgehendem bzw. bleibendem Gemeinbedarf auf die Sachverständigen Einfluss genommen hätten.
(c) Die Kammer ist auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten beim Landkreis Ansbach vom 15. August 2017 (Bl. 154 ff. Behördenakte) und der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 von den Ergebnissen des Gutachtens überzeugt.
(aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Sachverständigen zur Wertermittlung das Sachwertverfahren gewählt haben. Denn die grundsätzlich alternativ zur Verfügung stehenden Methoden des Vergleichswert- oder Ertragswertverfahrens sind hier nachvollziehbar und mit tragfähiger Begründung nicht zur Anwendung gekommen. So überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen, wonach Vergleichswerte für die hier in Frage stehende, besondere Immobilie nicht zu eruieren gewesen seien (Gutachten S. 15, Bl. 168 der Behördenakte). Tatsächlich ist in jeder Weise nachvollziehbar, dass Schulgebäude der vorliegenden Art nicht am Markt gehandelt werden. Überzeugend sind die Ausführungen der Sachverständigen auch, wonach das Ertragswertverfahren ausscheide, da bei dem fraglichen Objekt keine nachhaltige Renditeerzielung gegeben bzw. zu erkennen sei. Die laufenden Kosten seien bei weitem nicht gedeckt (Gutachten a.a.O.). Tatsächlich führt der Betrieb einer Förderschule der vorliegenden Art allgemeinbekannt nicht zu einer Rendite, sondern ist vielmehr ein “Zuschussgeschäft”. Der Umstand, dass zuletzt für das Hausmeisterhaus Miete vereinnahmt wurde, stellt sich mit Blick auf die Gesamtimmobilie lediglich als untergeordneter Gesichtspunkt dar. Darüber hinaus ist bereits seit 2015 mit Einführung der Ertragswertrichtlinie (Richtlinie zur Ermittlung des Ertragswerts vom 12.11.2015, BAnz AT 04.12.2015 B4) Ziff. 3.1.2.2. WertR 2006 (Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2006, BAnz. Nr. 108a, ber. Nr. 121, zuletzt geändert durch Nr. 1 Abs. 1 ErtragswertRL vom 12.11.2015, BAnz AT 04.12.2015 B4) aufgehoben, in der sinngemäß ausgeführt war, das Ertragswertverfahren auf Grundlage fiktiver Mieten ggf. unter unterstützender Heranziehung des Sachwertverfahrens sei auch bei Grundstücken geeignet, die öffentlichen Zwecken vorbehalten blieben, wenn für die öffentliche Hand alternativ eine Anmietung in Betracht komme. Eine solche oder vergleichbare Empfehlung ist in der maßgeblichen, seit 2015 geltenden Ertragswertrichtlinie nicht mehr enthalten. Nach alldem überzeugt die Wahl des Sachwertverfahrens.
(bb) Die Sachverständigen haben zudem – nachvollziehbar – in erheblichem Umfang die eingeschränkte Verkäuflichkeit der fraglichen Immobilie berücksichtigt. Insoweit wurde nach Ermittlung des Zeitwerts der Immobilie auf Grundlage des Sachwertverfahrens eine Marktanpassung vorgenommen. Hierbei ist ein Abzug in Höhe von insgesamt 42% des Zeitwerts der ehemaligen Förderschule, bestehend aus Grundstücks- und Gebäudewert sowie dem Wert der baulichen und sonstigen Anlagen erfolgt (vgl. Gutachten S. 28, Bl. 181 Behördenakte). Entsprechend ist es – wiederum nachvollziehbar – zu einer beträchtlichen Wertkorrektur im Rahmen der Marktanpassung gekommen.
(cc) Auch die vollständige Abschreibung – und damit die Bewertung mit 0,00 EUR – der technischen Einrichtung des Bewegungsbads erscheint plausibel. So haben die Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, im Rahmen einer Weiterverwendung des Gebäudes sei davon auszugehen, dass das Therapiebad aus Wirtschaftlichkeitsgründen stillgelegt werden müsse, sodass die technische Einrichtung abzuschreiben sei (Gutachten S. 29, Bl. 182 Behördenakte). Da die Abschreibung den Wert der Immobilie herabsetzt, handelt es sich im Übrigen um eine Bewertung zugunsten des Klägers.
(dd) Zutreffend haben die Sachverständigen Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs – beispielsweise Grundschulden und Hypotheken – im Rahmen der Verkehrswertermittlung außer Betracht gelassen (Gutachten S. 12, Bl. 165 Behördenakte). So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein fiktiver Käufer das (bebaute) Grundstück lediglich lastenfrei erwirbt, so dass derartige Eintragungen ohne Einfluss auf dem Verkehrswert bleiben (Tremel, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, ZEV 2007, 365, 369).
(ee) Das Gutachten wie auch der angegriffene Bescheid sind auch rechnerisch nicht zu beanstanden, soweit eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten in Frage steht. In dem Gutachten sind allein die gewöhnlichen Neuherstellungskosten hinsichtlich eines Lichtschachts in Höhe von 8.013,00 EUR (betreffend das Förderschulgebäude) – ersichtlich versehentlich – unberücksichtigt geblieben (vgl. S. 18 des Gutachtens). Dieser Umstand, den auch der angegriffene Bescheid übernommen hat, mindert indes den Verkehrswert, so dass er sich lediglich zugunsten des Klägers auswirkt. Auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der rechnerischen Nichtberücksichtigung der – nicht geförderten – Garage des Hausmeisterhauses, hat der Beklagte tendenziell einen Rechenweg zugunsten des Klägers gewählt.
(ff) Das vorliegende Gutachten überzeugt auch hinsichtlich des ermittelten Verkehrswerts als solchem. Dabei spricht Vieles dafür, dass der von den Sachverständigen insoweit zugrunde gelegte sog. abgehenden Gemeinbedarf zutrifft, sich jedenfalls aber im Rahmen des Wertermittlungsspielraums des Beklagten bewegt. Im Übrigen wäre der Kläger hier auch dann nicht in eigenen Rechten verletzt, sofern nicht von abgehendem, sondern von bleibendem Gemeinbedarf auszugehen wäre.
(i) Abgehender Gemeinbedarf liegt vor, wenn die zu bewertende Immobilie zunächst einer öffentlichen Zweckbindung unterliegt, allerdings auf absehbare Zeit zu erwarten ist, dass die Immobilie während einer Übergangsphase einer privatwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden wird (vgl. Kleiber/Fischer/Werling, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Aufl. 2020, Rn. 133, 576). Hinsichtlich der öffentlichen Zweckbestimmung ist nicht erheblich, ob insoweit ein öffentlicher oder privater Träger betroffen ist (Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 571). Im Fall abgehenden Gemeinbedarfs ist für den Verkehrswert grundsätzlich die ausgewiesene bzw. zu erwartende privatwirtschaftliche Qualität unter Berücksichtigung von Wartezeiten maßgebend, wobei die Verkehrswerte umliegender Grundstücke herangezogen werden können (Ziff. 5.1.2 WertR 2006, hierauf hinweisend und dem folgend Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 577 f.).
Dagegen liegt bleibender Gemeinbedarf vor, wenn die Immobilie auf absehbare Zeit einer öffentlichen Zweckbindung vorbehalten bleibt (Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 133, 535). Da solche Immobilien dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entzogen sind, besitzen sie keinen Verkehrswert. Aufgrund dessen muss der Wert solcher Immobilien unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne von § 287 ZPO auf Grundlage von Hilfskonstruktionen bestimmt werden, die den berechtigten Interessen in ausgewogener Weise Rechnung tragen (vgl. so zum Ganzen Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 636 f.). Letztlich ist eine praktische Lösung für das denklogisch wohl kaum lösbare Problem zu suchen, den Marktwert eines Gegenstands zu bestimmen, für den es keinen Markt gibt. Als denkbare Hilfskonstruktionen werden im Grundsatz vorgeschlagen der Ansatz eines Anerkennungsbetrags bzw. von Unentgeltlichkeit, sofern etwa aufgrund gesetzlicher Regelungen eine unentgeltliche Übertragung vorgesehen ist, sowie für den Fall, dass die Annahme von Unentgeltlichkeit unbillig erscheint, das Ersatzbeschaffungsprinzip oder das Beschaffungswertprinzip (vgl. Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 637 ff.). Dagegen ist eine pauschalierte Bruchteilsbewertung – die Bewertung mit einem Bruchteil des Werts des angrenzenden privatwirtschaftlich, baureifen Lands – als letztlich willkürlich abzulehnen (so zu Recht Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 639). Abzulehnen ist auch eine Bewertung schlicht am Maßstab der Umgebungsbebauung, da dies gerade nicht den Umstand bleibenden Gemeingebrauchs berücksichtigt (so zu Recht Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 640). Bei bebauten Grundstücken soll zudem auch das Sachwert- oder Ertragswertverfahren sachgerecht sein (vgl. Kleiber/Fischer/Werling a.a.O. Rn. 648 allerdings noch auf Grundlage der mit Wirkung zum 12.11.2015 aufgehobenen Ziff. 3.1.2.2 WertR 2006).
(ii) Auf dieser Grundlage sprechen die besseren Gründe dafür, dass der Beklagte im Rahmen seiner inhaltlichen Übernahme des Sachverständigengutachtens jedenfalls aufgrund seines Wertermittlungsspielraums abgehenden Gemeinbedarf annehmen durfte, so dass auch insoweit die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren unter Berücksichtigung von Marktanpassungsfaktoren nicht zu beanstanden ist. Aus heutiger Perspektive spricht rückblickend für die Annahme abgehenden Gemeinbedarfs vor allem die derzeit absehbare Entwicklung des Schulgebäudes betreffend die Nutzung durch schulvorbereitende Einrichtungen. Die derzeit noch verbliebene schulvorbereitende Einrichtung wird im kommenden Schuljahr 2021/2022 unstreitig zumindest ruhen, da die Einrichtung nicht mehr ausreichend besucht wird. Entsprechend erscheint es fraglich, ob sich die öffentlichen Zwecken dienende, teilweise Nutzung des Gebäudes durch die Kindertagesstätte in Trägerschaft des Klägers bei im Übrigen erheblichem Leerstand auf Dauer aufrechterhalten lassen wird. Entscheidend ist aber, dass es hinsichtlich der Frage abgehenden oder bleibenden Gemeinbedarfs auf den materiell-rechtlich zu bestimmenden Zeitpunkt des Entstehens des Wertersatzanspruchs ankommt. In diesem Zeitpunkt stellte sich die Art und Weise der weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks aber letztlich als ungewiss dar, so dass mit der Annahme abgehenden Gemeinbedarfs der Wertermittlungsspielraum des Beklagten nicht überschritten gewesen sein dürfte. Entsprechendes gilt, sofern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen wäre.
(iii) Die festgesetzte Höhe des Wertausgleichsanspruchs wäre aber auch dann nicht zu beanstanden, sollte von bleibendem Gemeinbedarf auszugehen gewesen sein. In diesem Fall würde es den Wertermittlungsspielraum jedenfalls nicht überschreiten, den Wertausgleich mit Hilfe der Gedanken der Ersatzbeschaffung (am Markt) bzw. ersparter Aufwendungen zu bestimmen. Danach ergäben sich zumindest die mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Kosten oder gar höhere Aufwendungen. Denn ein neuer Träger würde sich – je nach Betrachtungsweise – Kosten eines Neubaus oder aber Kosten für den Erwerb des hier bebauten Grundstücks ersparen.
Im Ausgangspunkt ist ungeachtet der bereits dargestellten Hilfskonstruktionen auch hier der Grundsatz zu beachten, dass die Wertbestimmung in Fällen bleibenden Gemeingebrauchs letztlich keine Aufgabe der Wertermittlung ist, sondern es unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne von § 287 ZPO darum geht, einen gerechten Preis zu ermitteln (Kleiber/Fischer/Werling, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Aufl. 2020, Rn. 637). So hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. … im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2021 überzeugend ausgeführt, im Fall bleibenden Gemeinbedarfs sei letztlich ein sog. gerechter Preis zu ermitteln, wobei insoweit eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgeschlagen werde. Dies sei jedoch nicht mehr Aufgabe des Sachverständigen. Auch die ImmoWertV sehe hierfür keine Vorgehensweise vor.
Zur Bestimmung eines sog. gerechten Preises wäre hier im Fall des unterstellten, bleibenden Gemeingebrauchs entscheidend auf den Sinn und Zweck von Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG abzustellen. Bereits ausgeführt ist, dass die genannten Vorschriften auf Investitionsschutz für den Freistaat Bayern abzielen. Genauer sollen Investitionen in notwendige Baumaßnahmen gemäß Art. 34 Satz 2 BaySchFG für den Fall geschützt werden, dass diese nicht mehr im Sinne der ursprünglichen Zweckbindung verwendet werden. Ein Preis kann vor diesem Hintergrund nur gerecht sein, wenn er sich als materieller Ausgleich des (verbliebenen) Werts der Baukosten darstellt. Aufgrund dessen scheidet in Fällen des Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG die Annahme von Unentgeltlichkeit – also eine Wertfestsetzung in Höhe von 0,00 EUR – oder die Festsetzung eines lediglich symbolischen Preises genauso aus wie eine Festsetzung in Höhe pauschalierter Bruchteile oder nach dem Beschaffungswertprinzip, sofern dieses im Sinne einer (fiktiven) Enteignungsentschädigung verstanden wird. Denn all diese Ansätze würden jeweils der Zielrichtung des Investitionsschutzes nicht mehr gerecht, da sie sich systematisch von dem Gedanken des materiellen Ausgleichs für (tatsächlich) geleistete Baukosten entfernen, indem systematisch nicht mehr auf den (verbliebenen) Wert des tatsächlich Geleisteten, sondern stattdessen auf ein Minus oder aliud abgestellt wird.
Überzeugend ist in Fällen der vorliegenden Art dagegen der gedankliche Ansatz nach dem Aufwand für eine Ersatzbeschaffung (am Markt) bzw. hinsichtlich ersparter Aufwendungen. Denn kennzeichnend für die Situation eines etwaigen Trägerwechsels bei Weiterführung öffentlicher Zwecke ist, dass der neue Träger ein bebautes Grundstück übernehmen und sich hierdurch entsprechende Aufwendungen ersparen würde. Vor dem Hintergrund des Schutzes der Investition eines Dritten – des Freistaats – wäre in diesen Fällen nicht verständlich, warum dem neuen Träger die so ersparten Aufwendungen auch nur in Teilen zulasten des Freistaats ohne Gegenleistung zufallen sollten bzw. der alte Träger das bebaute Grundstück zu Lasten eines Dritten für ein Weniger abgeben sollte. Alles andere käme im Verhältnis des Beklagten zu dem neuen Träger wirtschaftlich betrachtet einer Subvention in Höhe der insoweit unentgeltlich übernommenen Baumaßnahmen gleich. Eine solche Subvention ist aber mit Sinn und Zweck des Investitionsschutzes nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei um eine Subvention handeln würde, die gänzlich losgelöst von der Prüfung etwaiger Förderungsvoraussetzungen gewährt würde.
Der gedankliche Ansatz ersparter Aufwendungen bzw. der Ersatzbeschaffung stellt auch aus Perspektive des Investitionsempfängers und Schuldners des Anspruchs aus Art. 34 Satz 4 BaySchFG einen gerechten Preis dar. Denn dem Schuldner ist als Bauherr sowie aufgrund des Bewilligungsbescheids nach Art. 34 Satz 2 BaySchFG nicht nur die Höhe der Investition bekannt. Vielmehr muss er auch um die potentielle Wertausgleichsforderung nach Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG wissen, zumal er hierfür – wie auch vorliegend – regelmäßig Sicherheit etwa in Gestalt einer Grundschuld leisten wird. Damit muss dem Investitionsempfänger der potentielle Wertausgleichsanspruch für den Fall des Zweckfortfalls jederzeit bewusst sein. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um ein Risiko, dass der Träger übernimmt, um in den Genuss der Übernahme notwendiger Baumaßnahmen durch den Staat zu kommen. Danach bietet es sich für Investitionsempfänger grundsätzlich an, ggf. frühzeitig mit Blick auf einen potentiellen Wertausgleichsanspruch Vorsorge zu treffen, etwa Rücklagen zu bilden, soweit dies im Rahmen einer etwaigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit zulässig ist. Vorliegend hat es der Kläger wirtschaftlich betrachtet versäumt, im Rahmen des Wechsels der Trägerschaft auf den Beigeladenen für die Nutzungsüberlassung entweder Miete zu verlangen, oder aber im Rahmen der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung die vertragliche Übernahme etwaiger künftiger Wertausgleichsansprüche durch den Beigeladenen (im Innenverhältnis) zu vereinbaren. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch sonst recht und billig gewesen. So ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten schwer verständlich, warum der Kläger dem Beklagten zum einen die Nutzung des fraglichen Schulgebäudes ohne Gegenleistung unentgeltlich überlassen hat und sich überdies zum anderen in der Folge verpflichtet hat, für die Nutzung seines Eigentums mit Blick auf die Kindertagesstätte “…” an den Beigeladenen – den unentgeltlich Nutzungsberechtigten – Miete zu zahlen. Hierbei sind ab 2014 jährliche Mietkosten in Höhe von jedenfalls 30.000,00 EUR angefallen. Auch wenn der Überlassungsvertrag aus dem Jahr 1989 einen typengemischten Vertrag darstellen mag, spricht alles dafür, dass der Kläger das darin enthaltende Element der Leihe hinsichtlich des bebauten Grundstücks (§ 598 BGB) gegenüber dem Beigeladenen (teilweise) nach § 605 Nr. 1 BGB hinsichtlich der benötigten Räume hätte kündigen können, zumindest aber den Umstand der Leihe hätte zum Anlass nehmen können, die kostenfreie Nutzung der von den Beigeladenen wohl ohnehin nicht mehr genutzten Räumlichkeiten im Verhandlungsweg zu erwirken. Hätte der Kläger von dem Beigeladenen für die Nutzungsüberlassung des bebauten Grundstücks Miete verlangt oder eigene Mietzahlungen erspart, wäre es ihm zudem möglich gewesen, Rücklagen zu bilden, soweit dies im Rahmen der Anerkennung als gemeinnützig zulässig ist. All dies gilt umso mehr, als der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 seine nicht unerhebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit Blick auf sein Vergleichsangebot über 600.000,00 EUR unter Beweis gestellt hat.
Schließlich spricht für den gedanklichen Ansatz ersparter Aufwendungen bzw. der Ersatzbeschaffung auf Grundlage von Billigkeitserwägungen hinsichtlich eines gerechten Preises auch, dass der Beklagte vorliegend nicht allein die Baukosten des streitgegenständlichen, bebauten Grundstücks, sondern darüber hinaus während des Betriebs der Förderschule auch den Aufwand für Erhaltung von Grundstück und Gebäude in voller Höhe getragen hat. Anders ausgedrückt hat der Kläger insoweit zu dem finanziellen Aufwand nichts beigetragen. Dies ist als solches in keiner Weise zu kritisieren, zumal der Kläger dies gesetzlich beanspruchen konnte und zudem mit seinem Wirken gemeinnützige Zwecke verfolgt hat. Unter Billigkeitsgesichtspunkten legt der Umstand aber spiegelbildlich einen tendenziell umfassenden Investitionsschutz für den Beklagten nahe.
(3) Lediglich zugunsten des Klägers wirkt sich der Umstand aus, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid bereits im Rahmen der Berechnung der Anspruchshöhe nach Art. 34 Satz 5 BaySchFG die zeitlich erst nach Schließung der Förderschule begonnene (teilweise) Nutzung des streitgegenständlichen Schulgebäudes durch die zuvor im Gemeindeteil … untergebrachte schulvorbereitende Einrichtung berücksichtigt hat. Zwar entsteht nach der Systematik aus Art. 34 Sätze 4 bis 7 BaySchFG der Wertausgleichsanspruch nach Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG mit (vollständigem) Zweckfortfall zunächst in voller Höhe. Neue Nutzungen – etwa in Gestalt einer schulvorbereitenden Einrichtung – sind sodann erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Ermessensvorschriften nach Art. 34 Satz 6 und 7 BaySchFG zu berücksichtigen. Dass der Beklagte vorliegend eine etwaige Entscheidung nach Art. 34 Satz 6 BaySchFG bereits im Rahmen der Prüfung nach Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG vorweggenommen und insoweit ggf. von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, stellt sich allerdings für den Kläger lediglich vorteilhaft dar. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Entscheidung künftige Entscheidungen des Beklagten nach Art. 34 Satz 6 oder 7 BaySchFG in keiner Weise präkludiert. Nach alldem liegt insoweit jedenfalls keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten vor.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind vorliegend die Art. 48 ff. BayVwVfG nicht anwendbar. Zum einen liegt kein Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts vor, zum anderen stellen sich Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG als Spezialregelung gegenüber Art. 48 ff. BayVwVfG dar.
aa) Art. 48 ff. BayVwVfG regeln die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme rechtswidriger und des Widerrufs rechtmäßiger Verwaltungsakte, ggf. auch für die Vergangenheit. Hier hat der Beklagte aber keinen Verwaltungsakt widerrufen oder zurückgenommen. Auch in der Sache liegt weder eine Rücknahme noch ein Widerruf vor. Vielmehr haben alle Beteiligten die Wirksamkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Förderung notwendiger Baukosten – zutreffend – nicht in Frage gestellt. Dass es hier an einer Rücknahme oder einem Widerruf fehlt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass sich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Forderung auf 1.229.172,78 EUR beläuft. Stünde dagegen die Rücknahme oder der Widerruf des ursprünglichen Förderungsbescheids in Frage, ergäbe sich aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG eine Rückzahlungspflicht in Höhe der damaligen Förderersumme über 9.957.289,50 DM bzw. 5.091.081,28 EUR. Die Geltendmachung von Zinsen würde sich überdies nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG beurteilen.
bb) Darüber hinaus handelt es sich bei Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG gegenüber Art. 48 ff. BayVwVfG systematisch um vorrangige Spezialregelungen. Während Art. 48 ff. BayVwVfG im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechts Durchbrechungen der Bestandskraft von Verwaltungsakten betreffen, regelt Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG in unmittelbaren Zusammenhang mit der zweckgebundenen Förderung notwendiger Baukosten nach Art. 34 Satz 2 BaySchFG die rechtlichen Konsequenzen im Fall des Zweckfortfalls.
c) Auch Art. 71 BayAGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 20.9.1982, BayRS IV S. 571, BayRS 400-1-J) steht der Wertausgleichsforderung des Beklagten nicht entgegen. Die genannte Vorschrift regelt das Erlöschen auf Geldzahlungen gerichteter öffentlich-rechtlicher Ansprüche insbesondere des Beklagten gegenüber bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbänden. Ein solcher Anspruch steht hier aber nicht in Frage, da es sich bei dem Kläger nicht um eine bayerische Gemeinde oder Gemeindeverband, sondern um einen eingetragenen Verein nach bürgerlichem Recht handelt (§§ 21 ff. BGB). Im Übrigen wäre auch im Fall der Anwendbarkeit von Art. 71 BayAGBGB nicht von einem Erlöschen der streitgegenständlichen Forderung auszugehen. Denn nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung und das Erlöschen des Anspruchs, wobei Art. 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BayAGBGB ausdrücklich Art. 53 BayVwVfG unberührt lässt. Entsprechend wäre hier der Ablauf der dreijährigen Frist aus Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB, deren Lauf nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB mit dem Schluss des Jahres 2017 begonnen hätte, vor Fristende mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gehemmt worden. Denn wie die Widerspruchseinlegung des Klägers mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 zeigt, ist diesem der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid jedenfalls vor dem 25. Juni 2020, also vor Fristablauf am 31. Dezember 2020 zugegangen.
d) Soweit der Kläger vorgebracht hat, von dem Beklagten über die seitens des Beigeladenen beabsichtigte bzw. drohende Schulschließung nicht hinreichend informiert worden zu sein und deswegen in seinen Rechten verletzt zu sein, steht dies aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen dem angegriffenen Bescheid nicht entgegen.
aa) In tatsächlicher Hinsicht geht aus einer in der Behördenakte enthaltenen Gesprächsnotiz hervor (Bl. 102 der Behördenakte), dass in einer Besprechung am 16. Dezember 2016 ein Vertreter der … in Anwesenheit des damaligen Vertreters des Klägers – … – sinngemäß ausgeführt hat, die Förderung für das Förderzentrum “…” werde zum 31. Juli 2017 auslaufen. Nach derzeitiger Rechtslage könne definitiv keine Förderung mehr in Aussicht gestellt werden. Es liege deswegen nahe, den Schulbetrieb einzustellen. Auch der Kläger räumt ein, jedenfalls im Rahmen der Besprechung am 16. Dezember 2016 von der möglichen Schulschließung erfahren zu haben. Darüber hinaus hat der Vertreter des Klägers der … mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 ein Gedächtnisprotokoll betreffend die Besprechung übersandt, in dem insbesondere sinngemäß ausgeführt ist, die … habe mitgeteilt, aufgrund sinkender Schülerzahlen werde die staatliche Förderung des Förderzentrums mit 31. Juli 2017 eingestellt (Bl. 106 f. Behördenakte). Danach war der Kläger jedenfalls Ende 2016 umfassend über die drohende Schulschließung und deren Gründe informiert. Entgegen dem klägerischen Vortrag, wäre der Kläger danach durchaus in der Lage gewesen, wie von ihm geltend gemacht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes o.Ä. gegen die drohende Schulschließung vorzugehen.
bb) Rechtlich ist die Frage der Schulschließung eine Entscheidung des Schulträgers, so dass ein etwaiger Gedankenaustausch im Vorfeld zwischen Schulträger und zuständigen Behörden nicht zu beanstanden ist. Eine Rechtsplicht des Beklagten, den (potentiellen) Schuldner auf das Risiko eines Wertausgleichsanspruchs nach Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG aufmerksam zu machen, ist nicht ersichtlich. Denn es liegt an dem (potentiellen) Anspruchsgegner nach Art. 34 Satz 4 BaySchFG, sich über die entsprechenden Risiken klar zu werden bzw. seine Risikoeinschätzung zu aktualisieren. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich der Kläger jederzeit an seinen Vertragspartner, den Beigeladenen und Schulträger, hätten wenden können und ggf. müssen, um Informationen mit Blick auf das Risiko nach Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG zu erlangen. Zudem war im Tenor des Bescheids der … vom 13. Dezember 1989 zur Genehmigung des Trägerwechsels ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich etwaige Wertausgleichsansprüche weiterhin an den Kläger richten würden. Überdies hatte der Kläger hierfür Sicherheit in Gestalt einer Grundschuld geleistet.
e) Auch soweit der Kläger die Schließung des sog. “Topf”-Kinderheims und/oder den – von ihm begrüßten – Paradigmenwechsel des BayEUG hin zum Prinzip der Inklusion für das Entstehen der Wertausgleichsforderung verantwortlich gemacht hat und der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgeworfen hat, steht dies dem festgesetzten Anspruch nicht entgegen. Denn zum einen liegt es im Wesen der Regelung über die Förderung notwendiger Baukosten einerseits (Art. 34 Satz 2 BaySchFG) und dem Wertausgleichsanspruch nach Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG andererseits, dass sich tatsächliche Umstände und Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit ändern können. Gerade deswegen hat der Gesetzgeber mit Hilfe der genannten Vorschriften Vorsorge getroffen. Auf dieser Grundlage ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Fortbestehen des sog. “Topf-Heims” – auf alle Zeit – Geschäftsgrundlage des Subventionsverhältnisses der Beteiligten geworden wäre. Hiergegen spricht auch, dass der Kläger bzw. der Beigeladene die fragliche Förderschule auch lange nach Schließung des sog. “Topf”-Kinderheims – über Jahrzehnte – betrieben haben, offenbar ohne einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend zu machen. Aus denselben Gründen steht dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
f) Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids beruht dem Grunde nach auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und ist auch der Höhe nach gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KG nicht zu beanstanden.
2. Die Berufung war entgegen dem Antrag des Klägers nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorlagen. So ist die Frage des Verhältnisses zwischen Art. 34 Satz 4 und 5 BaySchFG und Art. 48 ff. BayVwVfG – wie ausgeführt – mit Hilfe systematischer Erwägungen ohne weiteres ersichtlich, so dass es hier an einer entsprechenden Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143). Auch eine etwaige Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist weder vorgebracht noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Schon weil der Beigeladene keine Anträge gestellt hatte, erschien eine Kostenerstattung unbillig. Umgekehrt schied die Auferlegung von Kosten mangels Antragstellung aus. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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