Baurecht

Wiederherstellungskosten in der gleitenden Neuwertversicherung

Aktenzeichen  35 O 1111/16

Datum:
20.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 42047
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 128 Abs. 2, § 709 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Besagt eine Klausel in der gleitenden Neuwertversicherung, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, so steht ihm nur der Zeitwert zu, wenn er anstelle eines Schuppens mehrere Garagen errichtet, die ein anderes Dach (Flach- statt Giebeldach) und einen Dachboden, eine andere Nutzflächen- und Raumaufteilung sowie eine wesentlich höhere Nutzfläche und eine erheblich größere überbaute Fläche aufweisen und zudem zu einem anderen Zweck – hier: zur Unterstellung von Fahrzeugen bzw. zur Vermietung – genutzt werden können. (Rn. 17 – 26) (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist unbegründet
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils in Höhe von 31.399,89 €. Die Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 der Vertragsbedingungen liegen in Bezug auf die streitgegenständlichen Fertiggaragen nicht vor.
Dies aus folgenden Erwägungen:
1. Der Kläger hat gemäß § 14 Nr. 7 der Vertragsbedingungen insbesondere nur dann einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Neuwertanteils, wenn diese dafür verwendet wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (sog. strenge Wiederherstellungsklausel, vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 94/03; Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 29. Auflage, 2015, § 93 Rn 6). Hieran fehlt es.
a) Der Kläger hat das versicherte Gebäude (im Folgenden Schuppen) nicht in gleicher Art wiederhergestellt. Dem Wortlaut und Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel wird nicht schon dadurch genügt, dass an der bisherigen Stelle irgendein Gebäude wieder errichtet wird. Die Neuwertversicherung ist eine Schadenversicherung. Der aus ihr herrührende Ersatzanspruch ist auf den Umfang des tatsächlichen Schadens beschränkt. Daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer keine Entschädigung dafür fordern kann, dass er aus Anlass des Versicherungsfalls statt des alten Gebäudes ein völlig andersartiges errichtet, vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1990 – IV ZR 298/88. Die an dessen Stelle tretenden Fertiggaragen entsprechen bereits in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dem niedergebrannten Schuppen. Es liegt in seiner Bauart ein völlig andersartiges Gebäude vor. Bereits begrifflich lassen sich die in den Vergleich einzubeziehenden Gebäude schwerlich als gleiche Art des Baus bezeichnen.
aa) In seiner konkreten baulichen Ausgestaltung verfügte der Schuppen über ein Giebeldach, die nunmehr an seine Stelle tretenden Garagen verfügen über ein Flachdach, so dass bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild eine völlig andersartige Bebauung vorliegt, vgl. Anlagen K 2 und K 10 sowie Gutachten 26.01.2018, dort S. 7.
Darüber hinaus verfügte der Schuppen über einen Dachboden. Die streitgegenständlichen Garagen sind ebenerdig errichtet und mit einem Flachdach versehen. Unabhängig der konkreten Nutzbarkeit des Dachbodens, so bestand beim versicherten Gebäude eine weitere Ebene und somit auch hiernach ein völlig andersartiger Gebäudeaufbau als bei dem streitgegenständlichen Schuppen.
bb) Ferner liegt eine wesentlich andersgelagerte Verteilung der Nutzfläche vor. In Bezug auf den Schuppen erstreckte sich die Nutzfläche auf zwei Ebenen. Die Verteilung der Nutzfläche über nunmehr eine Ebene stellt eine andere Art des Wiederaufbaus dar.
Darüber hinaus ist die Aufteilung der Räume in ihren jeweiligen Größenverhältnissen eine wesentlich andere. Der Schuppen bestand aus im wesentlichen vier verschieden großen Räumen, deren konkrete Nutzung somit nicht einheitlich möglich war. So war es insbesondere nicht möglich, in jeden der Räume einen Traktor einzustellen, was nunmehr grundsätzlich möglich ist.
cc) Selbst unter Zugrundelegung der Berechnungen des Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 26.01.2018, die sich das Gericht zu eigen macht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Fertiggaragen sind im Verhältnis zum ursprünglichen Schuppen wesentlich größer. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht dies in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1990 – IV ZR 298/88.
Der Sachverständige hat überzeugende Feststellungen bezüglich der konkreten Nutzfläche sowie zur bebauten Fläche des Schuppens, als auch zu den nunmehr errichteten Fertiggaragen getroffen. Im Bezug auf beide Werte liegen erhebliche Abweichungen vor.
(a) Die nunmehr errichteten Fertiggaragen weisen eine wesentlich höhere Nutzfläche auf. Der ursprüngliche Schuppen wies eine Nutzfläche von 42,66 m² auf, wohingegen die streitgegenständlichen Fertiggaragen eine Nutzfläche von 48,14 m² haben. Dies stellt eine Abweichung von ca. 12 % dar. Diese ist als wesentlich zu bewerten und nicht mit dem Modernisierungsgedanken zu begründen. Der Kläger hat somit durch die wesentlichen Größenunterschiede kein Gebäude gleicher Art wiederhergestellt.
Der Sachverständige hat im Rahmen der Erläuterungen zu den vorzunehmenden Berechnungen ausgeführt, dass bei der Nutzflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) Flächen unter 1,0 m ohne Ansatz bleiben, vgl. Gutachten vom 26.01.2018, dort S. 17. Hieraus folgt, dass im Rahmen des Größenvergleichs lediglich der Wert von 42,66 m² ausschlaggebend ist. Im Rahmen der Berechnung haben Flächen unter 1,0 m keine Auswirkung auf die zu berechnende Nutzfläche, weshalb auch kein „gewisser“ Nutzwert (vgl. Gutachten vom 26.01.2018, dort S. 18) berücksichtigt werden kann. Dies widerspräche der gewählten Berechnungsmethode.
(b) Überdies liegt eine erhebliche Abweichung der nunmehr überbauten Fläche zur ursprünglichen Fläche vor. Die streitgegenständlichen Fertiggaragen weisen ausweislich der gutachterlichen Feststellungen eine Gesamtgrundfläche von 53,94 m² auf, wohin der ursprüngliche Schuppen lediglich eine Fläche von 37,83 m² einnahm, vgl. S. 12 sowie S. 16 des Gutachtens vom 26.01.2018. Die stellt eine Abweichung von ca. 30 % dar und ist somit nicht mehr als unwesentlich zu betrachten, weshalb auch dieser Umstand der Annahme der Fertiggaragen als Gebäude gleicher Art entgegensteht.
dd) Eine andere Bewertung des klägerischen Neubaus folgt nicht unter dem Aspekt der Modernisierung. Zwar besteht grundsätzlich kein Modernisierungsverbot, so dass Anpassungen an den technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung nicht zu unterbleiben haben, vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 93 Rn 15. Es muss auch kein völlig identisches Gebäude unter Verwendung gleicher Materialien errichtet werden. Das „Ersatzgebäude“ muss jedoch unabhängig etwaiger Modernisierungsmaßnahmen jedenfalls noch als Gebäude gleicher Art im Sinne der Versicherungsbedingungen errichtet werden. Im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen geht es vielmehr um die Bausubstanz und die Verwendung bestimmter Materialen, als um den Aufbau des Gebäudes. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, einen Wiederaufbau gleicher Art unter Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies hat der Kläger nicht getan, vielmehr hat er, wie obig bereits dargetan, etwas wesentlich anderes errichtet.
Der klägerischen Argumentation folgend, würde heutzutage kein Schuppen mehr errichtet werden, weil diese im heutigen Zeitalter von Fertiggaragen verdrängt würden. Dies ist offenkundig nicht der Fall.
b) Weiterhin fehlt es an der Voraussetzung der gleichen Zweckbestimmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Im Rahmen der Feststellung der Zweckbestimmung ist auf die objektiven Umstände abzustellen, aus denen sich der Schluss auf die subjektive Zweckbestimmung ziehen lässt.
Die Neuwertentschädigung soll dem Versicherungsnehmer nicht erleichtern, ein für ihn ohnehin nutzloses oder nur eingeschränkt nutzbares Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser entsprechendes zu ersetzen, vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 – 9 U 92/05. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Fertiggaragen allein den Zweck des Schuppens erfüllen sollen. Hiergegen sprechen bereits die Gesamtumstände. Aus den objektiven Umstände folgt eine andersartige Zweckbestimmung der nunmehrigen Fertiggaragen.
Wie bereits dargetan, ist es für den Kläger nun möglich, die gesamte Fläche zur Unterstellung von Fahrzeugen bzw. von landwirtschaftlichen Gerät zu benutzen. Eine derartige weitreichende Nutzungsmöglichkeit kam dem Schuppen zu keinem Zeitpunkt zu. Insbesondere war es allenfalls möglich ein größeres landwirtschaftliches Gerät, bspw. einen Traktor, unterzustellen. Hingegen die Fertiggaragen das Unterstellen von drei derartigen Geräten ermöglicht.
Hierdurch haben die streitgegenständlichen Fertiggaragen einen weitaus höheren Nutzwert als der vormalige Schuppen. Die nunmehrigen Fertiggaragen können umfangreicher genutzt werden, insbesondere ist es möglich diese in Zukunft im Zusammenhang mit dem unstreitig in der Nähe der Fertiggaragen stehenden Mehrfamilienhaus zu vermieten, selbst wenn dies vom Kläger noch nicht beabsichtigt ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger von dieser Möglichkeit vollständig und für die Zukunft Abstand genommen hat.
Der Kläger hat im Hinblick auf den vormaligen Schuppen weder nach der Art, noch nach der Zweckbestimmung ein vergleichbares Gebäude wiederhergestellt, weshalb er keine versicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten hat.
c) Die sog. strenge Wiederbeschaffungsklausel verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch gefährdet diese den Vertragszweck, vgl. Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 29. Auflage, 2015, § 93 Rn 6.
2. Der Kläger erlangt auch keinen Anspruch auf Entschädigung bereits dadurch, dass der nunmehr errichtete „Ersatzbau“ im Verhältnis zu den veranschlagten Wiederherstellungskosten tatsächlich kostengünstiger errichtet wurde.
Das Gebäude muss sich unabhängig davon an den Anforderungen des § 14 Nr. 7 der Vertragsbedingungen messen lassen. Für den Versicherungsnehmer ersichtlich, zielt die Bestimmung auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Wollte man dem Versicherungsnehmer diesen Zugriff auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Haus ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes zur freien Verwendung gestatten, wäre auch dadurch das subjektive Risiko erhöht, weil Versicherungsnehmer dann ebenfalls versucht sein könnten, zur Teilfinanzierung eines Neubauvorhabens den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen, vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 – IV ZR 415/14.
3. Das Gericht musste mangels Entscheidungserheblichkeit dem Kläger nicht den Nachweis der konkreten Stellplätze entsprechend der Satzung und der Mietverträge aufgeben, vgl. Schriftsatz der Beklagtenseite vom 19.03.2018. Die Klage ist bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
II. Die Nebenforderungen sind mangels Anspruch in der Hauptsache abzuweisen.
B.
I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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