Baurecht

Zulässigkeit einer Wettannahmestelle für Sportwetten im Mischgebiet

Aktenzeichen  M 9 K 18.1488

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9118
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Ein Schwellenwert von 100 m² dient als Anhaltspunkt, ab welcher Größenordnung eines Wettbüros typischerweise mit Störungen zu rechnen ist, die sich mit dem Charakter eines Mischgebiets nicht mehr vereinbaren lassen, sondern von einem Kerngebiet aufzunehmen sind.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.
II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ½. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Nach der zugrunde zu legenden Fassung der BaunutzungsverordnungBauNVO – (1.) handelt es sich bei dem Bauvorhaben um einen regelhaft zulässigen, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (2.), dem weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (3.) noch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (4.) entgegenstehen.
1. Der Genehmigungsanspruch der Klägerin bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71/81 „Ortsmitte Zentrum“ der Beigeladenen – B. 1. der textlichen Festsetzungen – i. V. m. § 6 BauNVO 1977 (Mischgebiet); Letzteres folgt aus § 25c BauNVO 2013. Auch wenn die Übergangsregelungen, §§ 25ff. BauNVO, dem Wortlaut nach nur für Bauleitpläne gelten, ist anerkannt, dass sie mittelbar auch für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelfall Anwendung finden (vgl. nur EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Vorb. Rn. 4).
2. Das Bauvorhaben ist eine Vergnügungsstätte (a), die nach typisierender Betrachtungsweise keine Kerngebietstypik aufweist; sie ist damit unter Geltung der BauNVO 1977 als nicht störender Gewerbebetrieb und damit als Regelnutzung im Mischgebiet nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 einzuordnen (b).
a) Der Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vergnügungsstätte (Nachweise bspw. bei BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – BeckRS 2019, 6043), da es sich nicht um einen reinen Annahmeschalter von Wettscheinen handelt, sondern Terminalgeräte für die Wetteingabe von Live-Wetten während der Sportevents zur Verfügung stehen und Medienwände mit entsprechenden Live-Übertragungen „zum Verweilen einladen“ sollen.
b) Es handelt sich aber um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die unter Heranziehung der BauNVO 1977 als nicht störender Gewerbebetrieb einzuordnen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – NJW 1984, 1572, 1573; EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 6 Rn. 48 zur alten Rechtslage; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 6 Rn. 16 a. E.; jeweils m. w. N.).
Dies folgt daraus, dass – als erster Anhalt – der von der Rechtsprechung herausgearbeitete 100 m²-Schwellenwert weit unterschritten ist (aa) und daraus, dass auch die (sonstigen) Einzelfallumstände gegen eine Kerngebietstypik sprechen (bb).
aa) Der Schwellenwert von 100 m² ist vorliegend weit unterschritten. Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten etc. sind dabei außer Betracht zu lassen (Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 79. EL Juni 2018, § 3 SpielV Rn. 7) – womit vorliegend die Lagerräume 1 bis 3, der Abstellraum, der Gang und die Toiletten keine Rolle spielen. Die Räumlichkeiten werden, worauf angesichts der Maßgeblichkeit der Bauvorlagen nur ergänzend verwiesen wird, nach dem Ergebnis des Augenscheins auch plangemäß genutzt.
Der Schwellenwert kann bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Wettbüros auch herangezogen werden, wenngleich – worauf in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen wurde – nicht letztverbindlich, sondern nur als Anhalt (vgl. für Wettbüros aus der Rechtsprechung BayVGH, B.v. 13.4.2017 – 9 ZB 17.284 -, als Bestätigung von VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 – AN 9 K 15.2594 -, das auf den Schwellenwert abstellte; implizit bei B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – BeckRS 2019, 6043 Rn. 28ff.; ausdrücklich OVG Bln-Bbg, B.v. 29.1.2018 – OVG 2 S 37.17 – BeckRS 2018, 889 Rn. 12; U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 34; ebenso bei OVG NW, U.v. 11.7.2017 – 2 A 470/15 – juris Rn. 37; weiter auch bspw. bei VG Augsburg, U.v. 9.3.2016 – Au 4 K 15.1371 – BeckRS 2016, 46320; aus der Kommentarliteratur: BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 74; EZBK, Stand: 131. EL Oktober 2018, BauNVO § 6 Rn. 43b m. w. N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.6 a. E. m. w. N. – allein Letztere nennen ca. zehn weitere Fundstellen aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung, auf deren Wiedergabe verzichtet wurde).
Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (U.v. 22.9.2016 – 4 K 2033/14 – juris) negiert den Schwellenwert demgegenüber damit, dass sie letztlich, soweit ersichtlich, jedes Wettbüro als „standardmäßig“ kerngebietstypisch einordnen möchte (so wird die Entscheidung auch von Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69, S. 650, verstanden). Sie setzt sich jedenfalls u. a. damit, dass sie die Grundfläche – und damit letztlich die Größe der Vergnügungsstätte – von vorn herein „für keinen geeigneten Parameter zur Bestimmung der Kerngebietstypik eines Wettbüros“ hält (juris Rn. 31), in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist deshalb zu Recht vereinzelt geblieben. Die weiter angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 24.9.2012 – M 8 S 12.3890 – juris) äußerte nur im Rahmen eines Obiter Dictum Zweifel an der Übertragbarkeit des für Spielhallen entwickelten Schwellenwerts auf die Beurteilung von Wettbüros, ohne diesen Gedanken aber weiter auszuführen.
Nach Ansicht des Gerichts gilt Folgendes:
Die Festlegung eines Schwellenwerts dient im vorliegenden Zusammenhang als Anhalt, ab welcher Größenordnung eines Wettbüros typischerweise mit Störungen zu rechnen ist, die sich mit dem Charakter eines Mischgebiets, § 6 Abs. 1 BauNVO 1977, nicht mehr vereinbaren lassen, sondern von einem Kerngebiet aufzunehmen sind. Eine derartige Schwelle zumindest als Anhaltspunkt heranzuziehen, ist für die typisierten Tatbestände der BauNVO unproblematisch, solange dieser Orientierungswert nicht schematisch angewandt wird. Der von den Beteiligten hierüber ausgetragene Streit ist deshalb müßig. Nach höchstrichterlicher Wertung (u. a. BVerwG, B.v. 19.11.1990 – 4 B 162/90 – juris; U.v. 21.2.1986 – 4 C 31/83 – NVwZ 1986, 643, 644; weiter auch BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris) ist die Größe der Anlage nämlich jedenfalls ein maßgebliches Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten generell – eine Einschränkung auf Spielhallen findet sich nicht -, weshalb es auch möglich ist, für Wettbüros eine bestimmte Größe als ersten Anhalt festzumachen.
Dies gilt unabhängig davon, dass sich die 100 m²-Schwelle ursprünglich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit – SpielV – und damit aus einer Regelung zur quadratmetermäßigen Begrenzung der Zulässigkeit von Geld- oder Warenspielgeräten herleitete, wohingegen eine entsprechende Regelung für Wettterminals fehlt(e). So wird zu Recht darauf hingewiesen (HessVGH, B.v. 18.9.2013 – 3 A 496/13.Z – ZfBR 2014, 272, 273; BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 73), dass es sich bei dem Schwellenwert von 100 m² um einen Anhaltswert handelt, der bauplanungsrechtlich weniger nach den Vorgaben der SpielV, als vielmehr nach natürlicher Betrachtungsweise gegriffen ist. Aus der baurechtlichen Rechtsprechung geht diesbezüglich hervor, dass eine Vergnügungsstätte mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² regelmäßig als eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe angesehen wird, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (so ausdrücklich bspw. bei VG Darmstadt, U.v. 05.10.2010 – 9 K 1230/09.DA – BeckRS 2011, 47510). Die Anknüpfung an die SpielV ist damit in keiner Weise zwingend und hindert nicht, Wettbüros analog den Spielhallen ebenfalls einem Schwellenwert als ersten Anhalt zu unterwerfen – wobei es sich dann auch nicht etwa um eine „Übertragung der Spielhallenrechtsprechung“ handelt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein an „Besucherplätzen“ festgemachter Schwellenwert für Wettbüros keinesfalls größere Rechtssicherheit böte als das Abstellen auf die Grund- bzw. Betriebsfläche. Es ist bereits fraglich, was ein Besucherplatz in diesem Sinne im Rahmen eines Wettbürobetriebs sein soll. Bei Spielhallen geht eine Ansicht (VGH BW, U.v. 22.2.2011 – 3 S 445/09 – BeckRS 2014, 45949 Rn. 31) davon aus, dass zur Ermittlung der zu erwartenden Nutzeranzahl Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen und an der Theke zu zählen sind. Anders als bei Spielhallen ist eine derartige Zuordnung bei Wettbüros aber von vorn herein unmöglich. Dies jedenfalls dann, wenn man, wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen, ein Abstellen allein auf die Wandterminals (acht Stück) ablehnt. Der Bevollmächtigte verwies stattdessen auch auf die „analoge“ Wettmöglichkeit an den Tischen und damit auf die vorhandenen Sitzplätze (insgesamt 32), d. h. auf die Möglichkeit, einen Wettschein an einem der Sitzplätze auszufüllen und das Live-Event von dort aus zu verfolgen (vgl. Niederschrift, S. 5). Am Vorhandensein eines Sitzplatzes dürfte diese Sichtweise dann aber konsequenterweise nicht haltmachen: Sie müsste, geht es ihr dabei doch um das gegenüber Spielhallen angeblich extrem gesteigerte Störpotential von Wettbüros, auch auf verfügbare Stehplätze abstellen. Schließlich kann auch an Stehtischen oder schlicht frei stehend „analog“ gewettet und das Live-Event verfolgt werden, wie in jeder Bar oder ähnlichen Etablissements, in denen regelmäßig weit mehr Personen Live-Übertragungen beiwohnen als Sitzplätze vorhanden sind. Die nur dem Austauschplan vom 16. März 2015 zu entnehmende Sitzplatzanzahl könnte auch jederzeit zugunsten von weiteren Stehplätzen verringert werden (zu entsprechenden Überlegungen OVG NW, B.v. 15.4.2011 – 7 B 1263/10 – BeckRS 2011, 50861). Wenn der VGH BW (U.v. 22.2.2011, a. a. O.) in seiner Entscheidung bspw. je Billardtisch zwei Besucherplätze – hier also: Stehplätze – veranschlagt, so zeigt dies im Übrigen, dass diese Form der „Zuordnung“ auch im Rahmen von Spielhallen problematisch ist: Billard kann durchaus auch mit drei oder vier Spielern je Tisch gespielt werden. Eine solche Zuordnung ist aber im Rahmen eines Wettbürobetriebs, wie gesagt, von vorn herein unmöglich bzw. – würde nur auf die Sitzplätze abgestellt – nicht sinnvoll; die Kriterien dieser Betrachtung wären willkürlich. Man müsste, wie das VG Leipzig (U.v. 22.9.2016, a. a. O.), zu einer „standardmäßigen“ Unzulässigkeit von Wettbüros u. a. in Mischgebieten gelangen, die so in der BauNVO (1977) keinesfalls angelegt ist. Abgesehen davon, dass das Gericht die Bewertung anhand von Besucherplätzen demnach kritisch sieht, sei aber darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Vergnügungsstätte, soweit ersichtlich, nach allen dazu vorgeschlagenen Richtwerten ohnehin zulässig wäre, wollte man (nur) auf die Sitzplätze abheben und/oder noch zusätzlich die Wandterminals einbeziehen (VGH BW, U.v. 22.2.2011 – 3 S 445/09 – BeckRS 2014, 45949 Rn. 31, Kröninger, LKRZ 2011, 406, 407 und Stüer, ZfWG 2010, 386, 388 sprechen sich dafür aus, dass erst eine Anzahl von mehr als 40 Besucherplätzen ein Merkmal für eine Kerngebietstypik sei).
Klarzustellen ist, dass alle Varianten der Einordnung, auch der Weg über die Besucherplätze, mittelbar wiederum an die Größe der Anlage anknüpfen (vgl. auch BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 4 C 49/89 – NVwZ 1991, 264, zu einer Spielhalle). Derlei Schwellenwerte können dabei so oder so nur ein erster Anhalt sein, bestimmt sich der Zulauf, den eine Vergnügungsstätte typischerweise erfährt oder erfahren kann, doch in erster Linie nach den Einzelfallumständen.
bb) Auch nach den sonstigen, schwellenwertunabhängigen Einzelfallumständen (vgl. z. B. OVG NW, B.v. 15.6.2012 – 2 A 2992/11 – ZfBR 2012, 682) ist vorliegend für eine Kerngebietstypik des klägerischen Betriebs nichts ersichtlich.
Nach der dabei anzulegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. für Spielhallen BVerwG, B.v. 29.10.1992 – 4 B 103/92 – NVwZ-RR 1993, 287; U.v. 18.5.1990 – 4 C 49.89 – NVwZ 1991, 264; B.v. 28.7.1988 – 4 B 119/88 – NVwZ 1989, 50; U.v. 21.2.1986 – 4 C 31/83 – NVwZ 1986, 643, 644; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23ff.) sind Vergnügungsstätten als kerngebietstypisch anzusehen, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein sollen. Dabei kommt es nach der einhelligen Rechtsprechung u. a. auf die Größe der Anlage an – womit eine Anknüpfung an den bzw. die unter Buchst. aa dargestellten Schwellenwerte hergestellt ist. Es ist weiter festzustellen, ob eine Vergnügungsstätte der beabsichtigten Art typischerweise das Wohnen in einem Mischgebiet i. S. d. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich stört oder nicht. Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es nicht an (BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64/79 – NJW 1984, 1572, 1573; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60/07 – juris; B.v. 27.6.2018 – 4 B 10/17 – juris). Maßgebend sind demnach vorliegend vor allem die Öffnungszeiten der Anlage, ob eine Verbindung mit einem weiteren, die Attraktivität steigernden Betrieb vorliegt und ob Alkohol ausgeschenkt wird (Brügelmann, BauNVO, Stand: 104. Lfg. September 2017, § 4a Rn. 84). Bei der Beurteilung ist von der Vorhabenbezeichnung und von den Bauvorlagen auszugehen.
Wieso diese zu Spielhallen entwickelten Kriterien auf Wettbüros nicht übertragbar seien, wie der Beigeladenen-Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, erschließt sich nicht, da diese Maßstäbe sachgerecht sind. Demgegenüber begegnet es aber erheblichen Zweifeln, die „Attraktivität des Standorts“ – gemeint war hierbei stets der konkrete Standort, u. a. aufgrund der unmittelbaren Nähe zur S-Bahn-Station etc. – in die Betrachtung einbeziehen zu wollen, wie dies die Beigeladene und der Beklagte vorschlugen. Der typisierenden Betrachtungsweise ist eine solche Sichtweise fremd. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. Ziff. 3), für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein (BVerwG, a. a. O.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, Vorbem. §§ 2-9, 12-14 Rn. 9.2, S. 223).
Nach den aufgezeigten Kriterien ist der Betrieb als das Wohnen nicht wesentlich störend einzuordnen, § 6 Abs. 1 BauNVO 1977. Es sind nur acht Wandterminals auf – die sog. Theke miteinbezogen – lediglich 80 m² geplant, an denen gleichzeitig gewettet werden kann; weiter stehen nur maximal 32 Besucher- bzw. besser Sitzplätze zur Verfügung. All dies spricht für sich genommen und unabhängig von absoluten Schwellenwerten dagegen, dass ein Betrieb wie der klägerische als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll. Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Anlage, wie auch der Augenschein selbst für die derzeitige Nutzungsweise – und damit für eine planabweichende Vergrößerung der Nutzfläche um ca. 10 m² – ergeben hat. Dass theoretisch auch die Möglichkeit besteht, an den Tischen Wettscheine in Papierform auszufüllen, mag sein (siehe bereits oben); dies ändert aber zum einen an der geringen Betriebsgröße nichts. Zum anderen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der „Spieltrieb“ bei einem Live-Wetten-Angebot vor Ort typischerweise vor allem an den mit einem Touchscreen ausgestatteten Terminals befriedigt werden wird. Es ist angesichts von Online-Wettmöglichkeiten einerseits und Oddset-Angeboten andererseits nicht zu erwarten, dass ein Betrieb wie der klägerische vor allem von an den Tischen „analog“ wettenden Besuchern lebt. Weiter findet nach den allein maßgeblichen Bauvorlagen (vgl. die Revision in der Betriebsbeschreibung, Bl. 20 d. BA) in den besonders sensiblen Nachtstunden kein Betrieb statt, das Wettbüro schließt um 22:00 Uhr. Inwiefern eine derartige Betriebsgestaltung gerade – wie wiederholt behauptet wurde – für die Verfolgung von besonders beliebten Sportevents wie bspw. Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League (Fußball) attraktiv sein soll, erschließt sich nicht; die Spiele werden dort erst um 21:00 Uhr angepfiffen, die Besucher müssten den klägerischen Betrieb somit zur Halbzeit verlassen. Übertragungen bspw. der amerikanischen NBA (Basketball) finden in Deutschland aufgrund der Zeitverschiebung ohnehin erst nach Mitternacht statt. Der Betrieb verfügt weiter nicht über eine angeschlossene Gaststätte, in der die Gäste bewirtet werden könnten; auch ein Alkoholausschank findet nicht statt. An der sog. Theke hält sich nur die Aufsicht auf und können die „analogen“ Tippscheine abgegeben werden. Mit den in den Räumlichkeiten befindlichen Getränke-, Zigaretten- und Süßigkeitenautomaten wird weiter letztlich nur das bereitgestellt, was auch ein normales Laden-/Schreibwarengeschäft mit Oddset-Annahmen bietet. Insgesamt eröffnet ein Betrieb wie der klägerische kein Angebot, das bspw. einer Sportsbar vergleichbar wäre; dementsprechend erklärten die Beigeladene und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch, es gebe „hier keine sonstigen aktivitätssteigernden Angebote wie Alkohol oder Essen“ (vgl. die Niederschrift, S. 6). Auch der mit einem Vorhaben wie dem klägerischen verbundene An- und Abfahrtsverkehr ist unproblematisch (vgl. dazu auch VGH BW, U.v. 22.2.2011 – 3 S 445/09 – juris). Drei oberirdische Stellplätze sind mittlerweile bei jeder Wohnnutzung zu erwarten. Die Befürchtung eines vielfachen Abfahrtsverkehrs nach 22:00 Uhr ist spekulativ und kann nicht zu einer Vorverlagerung des Tagzeitendes führen, welche die TA Lärm gerade nicht vorsieht (dann wären Öffnungszeiten generell bspw. auf 21:45 Uhr zu begrenzen). Es ist nach alledem weder ersichtlich noch dargetan und auch in keiner Weise nachvollziehbar, woraus sich die Befürchtung speist, es handele sich bei einem Betrieb wie dem klägerischen um ein Vorhaben, das typischerweise als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein soll. Eine besondere oder gar gesteigerte Attraktivität, die ein größeres und allgemeines Publikum anziehen könnte, ist in keiner Weise ersichtlich; ein Betrieb wie der klägerische ist typischerweise nur darauf ausgerichtet, (bestenfalls) der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Gebiet zu dienen.
Selbst wenn man weiter noch auf die unmittelbare Nähe zur S-Bahn-Station – und nicht nur auf die allgemeine örtliche Situation im Baugebiet – ab- und weiter unterstellen wollte, dass Besucher auch von außerhalb des Gemeindegebiets den Betrieb aufsuchten, so wäre dies unschädlich; allein ein – unterstellt – auch übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung (BVerwG U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 -). Dass die Annahme eines solchen Einzugsbereichs ohnehin unrealistisch ist, hat der Klägerbevollmächtigte mit seinen Verweisen auf die in den Nachbarorten und im Stadtgebiet München befindlichen Wettbüros dargetan.
Nach alledem stellt das Bauvorhaben einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar, der als Regelnutzung zulässig ist. Die folgenden Ausführungen sind angesichts dessen ergänzender Natur, da sich der Beklagte – nach seiner Auffassung folgerichtig – mit einer Unzulässigkeit im Einzelfall nicht mehr auseinandergesetzt hat.
Da es sich um Regelnutzung handelt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass das gemeindliche Vergnügungsstättenkonzept (erwähnt bspw. auf Bl. 101 d. BA) – das dem Gericht ohnehin nicht vorgelegt wurde – von vorn herein unbeachtlich ist. Bei derlei Maßgaben handelt es sich um ermessensleitende Konzepte, die die Verwaltungspraxis bei Erteilung von Ausnahmen – nach neuer Rechtslage sind Entscheidungen nach § 31 Abs. 1 BauGB auch für Vergnügungsstätten notwendig, § 6 Abs. 3 BauNVO – steuern und transparent machen sollen (für ein entsprechendes, als „Masterplan“ bezeichnetes Konzept OVG NW, U.v. 9.8.2018 – 7 A 2554/16 – LSK 2018, 26406). Da vorliegend eine Regelnutzung im Raum steht, ist kein Ermessen auszuüben, vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dementsprechend hatte der Beklagte die Beigeladene bspw. unter dem 2. August 2016 darüber unterrichtet (Bl. 175 d. BA), dass das Vergnügungsstättenkonzept vorliegend solange unbeachtlich bleiben müsse, als es nicht in die Bauleitplanung Einfluss finde.
3. Dem Bauvorhaben steht auch nicht der auf Tatbestandsseite zu prüfende § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Das Vorhaben widerspricht weder der Anzahl noch der Lage nach der Eigenart des vorliegenden Mischgebiets. Ein derartiger Widerspruch kann sich in Konstellationen wie der vorliegenden – ohne dass trennscharf zwischen „Lage“ und „Anzahl“ unterschieden werden könnte (EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 15 Rn. 16) – zumeist aus einer Agglomeration von Nutzungen ergeben, die in erster Linie der Zulassung mehrerer Vergnügungsstätten entgegenstünde (BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31/83 – juris; OVG NW, U.v. 11.7.2017 – 2 A 470/15 – juris m. w. N.). Dem weiteren, im Umgriff liegenden Wettbüro „Bet3000“ wurde aufgrund fehlender formeller und materieller Legalität (u. a. fehlender Stellplatznachweis) aber bereits die Nutzung untersagt; nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung laufe gegebenenfalls Ende Mai die Vollstreckung dieser Anordnung an. Diese Nutzung kann somit keine Berücksichtigung mehr finden (BVerwG, B.v. 22.10.2002 – 9 VR 13/02 – BeckRS 2002, 24278 m. w. N.). Eine auf der unzulässigen Anzahl der Anlage(n) basierende Ablehnung setzte bei Regelnutzungen – es handelt sich vorliegend nicht um die Umgestaltung von Baugebieten durch Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen – weiter besondere Umstände voraus, die weder ersichtlich noch dargetan sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 15 Rn. 10). Auch eine Unzulässigkeit der Lage nach scheidet offensichtlich aus – von dem geringen Anwendungsbereich der Vorschrift gerade in Abgrenzung zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einmal abgesehen. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals ist nach der Systematik der BauNVO nunmehr der konkrete Standort maßgebend. Dass das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorrufen könnte, ist abwegig: Das Wettbüro befindet sich auf der nördlichen, äußeren Seite des Gebäudeblocks, zur Hauptverkehrsstraße und zur S-Bahn-Trasse hin orientiert und nicht im geschützten Innenquartier. Es liegt weiter auch nicht auf der Südseite des Komplexes, dem Standort der nutzungsuntersagten weiteren Vergnügungsstätte, der durch Restaurantnutzungen geprägt ist und der sich zur Hauptfußgängerzone des Gemeindegebiets öffnet; ob in diesem Bereich einem Wettbüro ein negativer Einfluss auf andere Nutzungen – Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und Rückgang der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten bzw. Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen – zugesprochen werden könnte (zum sog. Trading-Down-Effekt bspw. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – BeckRS 2011, 50824), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Bauvorhaben ist auch seinem Umfang nach mit der Eigenart des Mischgebiets vereinbar, das viele Gewerbeflächen aufweist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 − 2 B 09.2419 – juris). Auch seiner Zweckbestimmung nach widerspricht es nicht der Eigenart des Baugebiets, sprengt insbesondere nicht vorhandene Erschließungsanlagen (EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 15 Rn. 19).
Es wird darauf hingewiesen, dass § 15 Abs. 1 BauNVO kein Platz ist, um allgemeingebietliche Überlegungen umzusetzen. Hätte die Beigeladene Vergnügungsstätten aus ihrem Stadtgebiet oder aus dem Zentrum „heraushalten wollen“, so hätte sie planerisch tätig werden müssen. Es wird auf die Möglichkeiten einer Feindifferenzierung verwiesen, § 1 Abs. 5ff. BauNVO 2013, insbesondere auf § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. zur Realisierbarkeit BayVGH, B.v. 25.4.2013 – 15 ZB 13.274 – BeckRS 2013, 52287; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69, S. 648 m. w. N.: „ohne weiteres möglich“).
4. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Von ihm gehen keine unzumutbaren Lärmemissionen bzw. -Immissionen, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG, aus. Nach dem vorgelegten, belastbaren Lärmgutachten sind die zu erwartenden Lärmimmissionen an den nachvollziehbar gewählten Immissionsorten tagsüber völlig unproblematisch, der Lärmbeitrag der Anlage ist demnach irrelevant i. S. v. Nr. 3.2.1 Abs. 2, 4.2 Buchst. c TA Lärm. Dies wird bestätigt durch den Eindruck vor Ort und durch die Schalltechnische Untersuchung, die dem Bebauungsplan zugrunde lag (Gutachten von Müller-BBM GmbH vom 14. Juli 1982): Das Objekt liegt an der Hauptverkehrsstraße und an der S-Bahn-Trasse. Bereits in den 80er-Jahren wurde mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ~ 14.150 Kfz/24 h gerechnet (Gutachten, S. 6). Unabhängig davon, dass Anlagen- und Verkehrsemissionen auseinanderzuhalten sind, fällt die Zusatzbelastung durch den Betrieb in dieser örtlichen Situation in keiner Weise ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat einen Sachantrag (Klageabweisung) gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben, das sich nach der hiesigen Entscheidung billigerweise realisiert hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO zurück.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben