Baurecht

Zulässigkeit eines Verwaltungs- und Laborgebäudes mit Parkgarage im Mischgebiet

Aktenzeichen  Au 5 K 17.355

Datum:
1.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2904
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 6, § 15 Abs. 1 S. 2
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Verwaltungsgebäude und ein Laborgebäude mit Parkgarage sind in einem faktischen Mischgebiet planungsrechtlich zulässig, denn sie sind als Geschäfts- und Bürogebäude bzw. als sonstige Gewerbebetriebe dort gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4 BauNVO allgemein zulässig.  (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Vorbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage und eines Laborgebäudes und die Beachtung der geltenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) zum Grundstück der Klägerin bejaht wurde, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Für Rechtsbehelfe gegen den auf der Grundlage des Art. 71 BayBO erteilten Vorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2017, Art. 71 Rn. 149).
Bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – hat dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung des an einen anderen – hier die Beigeladene – gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, wenn dieser lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum behördlichen Prüfungsumfang gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sogenannte Schutznormtheorie) (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den streitgegenständlichen Vorbescheid kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffenen Feststellungen zur bauplanungsrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Verfahren geprüften Normen verstoßen. Dies ist vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid angenommene planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage und eines Laborgebäudes nicht in ihren Rechten verletzt. Auch sind gegenüber dem Grundstück der Klägerin die gesetzlich zu beachtenden Abstandsflächen eingehalten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen liegt insoweit nicht vor.
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des mit dem Vorbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 für genehmigungsfähig erachteten Bauvorhabens der Beigeladenen richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB, wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn es keine „städtebauliche Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – 4 C 9.77 – BayVBl. 1979, 152 ff.).
Nach Auffassung der Kammer besteht vorliegend keine objektiv-rechtliche Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, welche die vorgenommene bauplanungsrechtliche Beurteilung der Beklagten am Maßstab des § 34 BauGB verdrängen und zum Erfolg der Klage führen könnte.
Das sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende Planungsermessen der Gemeinde konkretisiert sich im unbeplanten Innenbereich nur dann zu einer Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifiziert (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist aber erst dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb „vernünftigerweise geboten“ wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus, etwa einen qualifizierten Abstimmungsbedarf benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB, und besitzt Ausnahmecharakter (OVG NRW, B.v. 21.4.2010 – 2 A 715/10 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 14.4.2010 – 4 B 78.09 – BauR 2010, 1169; U.v. 17.9.2003 – 4 C 14.01 – juris Rn. 16).
Eine derartige Situation liegt hier offensichtlich nicht vor. Dies umso mehr, als von Seiten der Beklagten im Zeitpunkt der Aufhebung des vormals für das Gebiet geltende Bebauungsplanes Nr. … im Jahr 2004 bereits festgestellt wurde, dass sich das maßgebliche Plangebiet weitestgehend wie festgesetzt entwickelt habe mit Bereichen, die einer Nutzung als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bzw. eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) entsprechen. Hieran hat sich auch nach den Feststellungen im gerichtlichen Ortsaugenschein vom 20. Februar 2018 im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung nichts geändert. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es handle sich bei den in Rede stehenden Bauvorhaben um „konfliktträchtige Bauvorhaben an der Schnittstelle zwischen gewerblicher und Wohnnutzung“, stellt dies für sich betrachtet keinen qualifizierten städtebaulichen Grund von besonderem Gewicht dar, der eine Planungspflicht auszulösen vermag. Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen im unbeplanten Innenbereich kann in aller Regel über § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO oder über das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Würde jedes konfliktträchtige Vorhaben eine Planungsplicht der Gemeinde auslösen, so wären die Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB nahezu obsolet. Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben zu einem städtebaulichen Missstand führt, der durch die vorgenannten Drittschutz vermittelnden Vorschriften nicht gelöst werden könnte und mithin die Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens zwingend erforderte, ist auch nach dem zum Bauvorhaben ergangenen und als dessen Bestandteil erklärten Lärmschutzgutachtens der Firma … GmbH vom 31. Oktober 2016 nicht der Fall. Nach den dargestellten Grundsätzen hat es demnach dabei zu verbleiben, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Vorschrift ist, die sich in erster Linie an die Bauleitplanung betreibende Gemeinde richtet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB besteht überdies auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch. Mithin hat es bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Bauvorhaben im Bauvorbescheidsverfahren am Maßstab des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu verbleiben.
Hieran vermag auch der Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin auf die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht zu ändern. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diesbezüglich handelt es um keinen der Klägerin Drittschutz vermittelnden Belang. Die in § 1 Abs. 6 BauGB enumerativ genannten Belange wenden sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich an die planende Gemeinde selbst und erläutern für diese das erforderliche Abwägungsmaterial. Drittschutz im Einzelgenehmigungsverfahren im unbeplanten Innenbereich kann demnach allein die Vorschriften des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB und das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln.
3. Ein Erfolg der Klage ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen beabsichtigten künftigen gewerblichen Nutzung auf den in Aussicht genommenen Baugrundstücken der Gemarkung …. Hinsichtlich der Art der künftigen baulichen Nutzung der Grundstücke sind diese bauplanungsrechtlich zulässig. Die gewerbliche Nutzung, die beabsichtigt ist, hält sich innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen. Der in § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB verwendete Begriff der näheren Umgebung stellt dabei auf die wechselseitige Prägung von Bauvorhaben und Umgebung ab. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zur Bestimmung der Art der Nutzung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen – in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, wieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens aus sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen, solange die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris).
Unstreitig gehört hier zur näheren Umgebung der Baugrundstücke nach Auswertung von Luftbildaufnahmen und den beim Ortsaugenschein am 20. Februar 2018 gewonnen Erkenntnissen jedenfalls das aus der … im Norden, der Bahnlinie … im Westen, der … im Osten und der einen südlichen Abschluss bildenden …Straße gebildete Straßengeviert. Der so umgrenzte Bereich ist sowohl geprägt von Wohnbebauung (vorwiegend im Norden und Osten des maßgeblichen Quartiers) und überwiegend gewerblich geprägten Flächen (vor allem im Westen das Gelände der Firma … und im Osten Grundstücke der Beigeladenen). Das maßgebliche Quartier begrenzt im Osten der Gleiskörper der Bahnlinie …
Die Eigenart der näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind. Für die Beachtlichkeit der bestehenden Bebauung kommt es nicht darauf an, ob die Bauten formell und materiell baurechtmäßig errichtet worden sind oder ob sie, wenn sie nicht formell genehmigt worden sind und auch nicht genehmigt werden können, in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2017, § 34 Rn. 19; BVerwG, U.v. 6.11.1968 – 4 C 31.66 – juris).
Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass alles an baulichen Nutzungen in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar sind. Maßgeblich ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung (hier Vorbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017) tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung.
Dies zugrunde gelegt bestehen keine Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der im Bauvorbescheid zur Prüfung gestellten gewerblichen Nutzung der Beigeladenen. Dabei kann letztlich bei Betrachtung des maßgeblichen Quartiers offenbleiben, ob es sich insoweit lediglich um eine bloße Gemengelage handelt, das heißt um ein faktisches Baugebiet, das keinem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO typisiert genannten Baugebiete entspricht, oder ob ausgehend vom Nebeneinander von tatsächlicher Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung bereits der Gebietscharakter eines Mischgebietes im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht wird. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes ist auf die beiden Nutzungsarten Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe festgelegt. Hieraus folgt die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Es muss eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebiets mit Wohn- und Gewerbenutzung vorliegen. Die Mischung bezieht sich auf das Gebiet des Mischgebiets, aber auch auf eine Mischung auf den Baugrundstücken und in den Gebäuden. Teile des Gebiets können dabei mehr gewerblich, andere Teile des Gebiets mehr durch Wohnnutzungen geprägt seien.
Selbst wenn man vorliegend von einer solchen quantitativen und qualitativen Durchmischung der näheren Umgebung aufgrund der insbesondere im nördlichen und östlichen Bereich des Quartiers vorhandenen tatsächlichen Wohnnutzung und der im Westen und Süden vorherrschenden gewerblichen Nutzungen ausgeht, erweist sich das geplante Verwaltungsgebäude, Laborgebäude mit Parkgarage als planungsrechtlich zulässig. Unter Annahme eines faktischen Mischgebietes im Sinne des § 6 BauNVO wären die geplanten Bauvorhaben als Geschäfts- und Bürogebäude bzw. als sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4 BauNVO allgemein zulässig. Ausweislich der zum Gegenstand des Bauvorbescheides erklärten schalltechnischen Untersuchung der Firma … GmbH vom 31. Oktober 2016 handle es sich insoweit jedenfalls um Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Demnach verletzt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch nicht einen bei Annahme eines (faktischen) Mischgebiets denkbaren Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt hierbei grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Diesen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BRS 55 Nr. 110; B.v. 11.4.1996 – 4 B 51.96 – BRS 58 Nr. 82; OVG NRW, U.v. 24.1.2008 – 7 A 270/07 – juris). Da das Bauvorhaben der Beigeladenen selbst bei Annahme eines faktischen Mischgebietes im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig wäre, vermag der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin nicht zum Erfolg ihrer Klage zu verhelfen.
Geht man hingegen auch wegen der im Osten des maßgeblichen Quartiers vorhandenen Bahnlinie … und der festzustellenden räumlichen Trennung von gewerblich genutzten Flächen einerseits und Wohnnutzungsbereichen andererseits vom Vorliegen einer bloßen Gemengelage aus, besteht bereits begrifflich kein Gebietserhaltungsungsanspruch, auf den die Klägerin sich berufen könnte.
An dieser Einstufung der maßgeblich näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO bzw. als bloße Gemengelage mit einer Variationsbreite zwischen Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung und Bahnnutzung vermag auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. … „…“ vom 27. Oktober 2016 nichts zu ändern. Dieser vermag das maßgebliche Quartier jedenfalls nicht als (faktisches) allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von den konkret von der Beklagten ins Auge gefassten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes. Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist entscheidend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde – hier der Vorbescheid vom 20. Februar 2017 – abzustellen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2017, Art. 68 Rn. 141). Lediglich für Umstände, die für den jeweiligen Bauherren günstig sind, wird hiervon abgewichen und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Bei der in Streit stehenden Nachbarklage hat es hingegen beim Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungsbzw. Vorbescheidserteilung zu verbleiben. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die Vorschrift des § 33 BauGB unabhängig vom Planungsstand des Bebauungsplanes Nr. … vorliegend keine Anwendung finden kann, da sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie ihrer systematischen Einordnung in das Gefüge der §§ 29 ff. BauGB ergibt, dass der Vorschrift ausschließlich eine dem Bauherren begünstigende Wirkung beizulegen ist. Damit begründet § 33 BauGB einen eigenständigen Zulässigkeitstatbestand, der nach allgemeiner Auffassung allerdings nachrangig erst dann eingreift, wenn das Vorhaben nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 30, 34 und 35 BauGB zulässig ist. § 33 BauGB würde, selbst wenn er auf den Bebauungsplan Nr. … Anwendung finden sollte, lediglich eine begünstigende Regelung enthalten und keine Grundlage für die Ablehnung eines Bauantrages bieten, wenn das Vorhaben den künftigen Festsetzungen eines in der Aufstellung begriffenen Bebauungsplanes entgegenstehen würde. Für einen Erfolg der Nachbarklage kann deshalb die Bestimmung des § 33 BauGB nicht herangezogen werden.
Gleiches gilt hinsichtlich des Bauantrages der Klägerin in Bezug auf bauliche Änderungen und Nutzungsänderung einer Gewerbefläche und einer Wohnung in zwei Wohnungen (Gz.: …). Ungeachtet, dass das diesbezügliche Bauantragsverfahren zum einen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Vorbescheidserteilung (20. Februar 2017) eingeleitet wurde und auch aktuell noch nicht abgeschlossen ist, würde auch eine erteilte Baugenehmigung nichts an der im Rahmen des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB gebotenen tatsächlichen Betrachtung der vorhandenen Nutzungen ändern. Die Genehmigungssituation hat bei der Beurteilung des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. dem Vorliegen eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt zu bleiben.
4. Die jenseits der Art der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten weiteren Kriterien des Einfügensgebotes sind für sich genommen grundsätzlich nicht drittschützend. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und begründen – anders als die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung – kein nachbarliches Austauschverhältnis (vgl. OVG NRW, B.v. 30.8.2013 – 7 B 252/13 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 6.10.2015 – 3 S 1695/15 – juris Rn. 21), so dass es für ein Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung ist, ob sich das streitige Bauvorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB gewährt einen Drittschutz insoweit nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des im Begriff des Einfügens verankerten Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290; B.v. 13.11.1997 – 4 B 195/97). Substantiierte Einwände bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung bezogen auf das Bauvorhaben der Beigeladenen hat die Klägerin bereits nicht erhoben.
5. Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO ist für die Kammer nicht erkennbar.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG). Nach § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Das zum Bestandteil des streitgegenständlichen Bauvorbescheides erklärte schallschutztechnische Gutachten der Firma … GmbH vom 31. Oktober 2016 macht deutlich, dass am Wohnhaus der Klägerin, welches als Immissionsort IP09 Eingang in die durchgeführten Berechnungen der jeweiligen Beurteilungspegel gefunden hat, die aufgrund der Vorbelastung im maßgeblichen Quartier um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte für ein (faktisches) Mischgebiet sowohl tagsüber als auch nachts deutlich unterschritten werden. Am IP09 errechnet sich nach dem Gutachten der Firma … GmbH tagsüber ein Beurteilungspegel von 36,3 dB(A), zur Nachtzeit von 36,6 dB(A). Angesichts der für das Gebiet gebotenen Betrachtung als bloße Gemengelage bzw. allenfalls als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO kann der reduzierte Immissionsrichtwert von 57 dB(A) bzw. 42 dB(A) tagsüber/nachts gerichtlich nicht beanstandet werden. Ein höheres Schutzniveau ist dem Anwesen der Klägerin keinesfalls beizumessen. Dieses befindet sich an einer Schnittstelle zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung und ist selbst nur als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt. Insofern bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Heranziehung von Richtwerten für ein Mischgebiet gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm.
Bezüglich der Geeignetheit und Richtigkeit der vorgelegten fachlichen Stellungnahme der Firma … GmbH hat das Gericht im Hinblick auf deren Widerspruchsfreiheit und Nachvollziehbarkeit keine Bedenken. Auch an der fachlichen Qualifikation der begutachtenden Personen bestehen keine Zweifel. Dass lediglich fachtechnische Berechnungen vorgenommen wurden, ist zwangsläufig dem Umstand geschuldet, dass es sich vorliegend um ein Bauvorbescheidsverfahren handelt, wo eine tatsächliche Messung der Emissionen und Immissionen bereits begrifflich ausscheidet. Das angewandte Prognoseverfahren ist in der Anlage „Ermittlung der Geräuschimmissionen“ in Nr. A.2 ausdrücklich vorgesehen und geregelt. Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die fachtechnische Begutachtung der Firma … GmbH nicht von einem realistischen Abbild des geplanten Betriebes der Beigeladenen ausgegangen wäre. So hat der in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2018 angehörte Gutachter bestätigt, dass bezüglich der zu erwartenden Emissionen und Immissionen zum einen von der im Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen, zum anderen von anlässlich eines Ortstermins getroffenen eigenständigen Feststellungen insbesondere zum zu erwartenden Fahrverkehr ausgegangen worden ist. Bei einem Termin vor Ort seien die geplante Belegung der baulichen Anlage und die Zahl der zu erwartenden Fahrbewegungen festgelegt worden. Auf dieser Grundlage seien die Berechnungen durchgeführt worden. Auch wurden die möglichen Schallreflexionen aufgrund der an der Bahnlinie … geplanten und sich mittlerweile im Bau befindlichen Lärmschutzwand im Gutachten berücksichtigt (S. 24). Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung angehörte Gutachter der Firma … GmbH ausgeführt, dass solche Lärmreflexionen zwar, ausgelöst durch die geplanten Baukörper der Beigeladenen auftreten würden, diese aber selbst an den nächstgelegenen Wohngrundstücken (Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung …) allenfalls zu Erhöhungen des Beurteilungspegels um 3 dB(A) bzw. 1 dB(A) führten. Nach Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung liege die realistische Erhöhung des Beurteilungspegels unter 1 dB(A). Bei einer maximalen Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) am Wohngrundstück der Klägerin errechnet sich ein maßgeblicher Beurteilungspegel von 37,3 dB(A) tagsüber bzw. 37,6 dB(A) nachts. Auch unter Berücksichtigung dieser Reflexionen bleiben die Beurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort der Klägerin deutlich unter den gebotenen Grenzwerten für ein (faktisches) Mischgebiet.
Nicht zu beanstanden bleibt auch, dass sich die Begutachtung vom 31. Oktober 2016 ausschließlich auf den von der geplanten Anlage ausgehenden Lärm und den der Anlage zuzurechnenden Fahrverkehr beschränkt hat. Lärmimmissionen, die von anderen öffentlichen Verkehrswegen ausgehen, sind diesbezüglich nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten hat sich auf die durch das konkrete Bauvorhaben hinzutretende Lärmbelastung zu beschränken.
Weiter geht das Schallschutzgutachten davon aus, dass während des Betriebs des geplanten Parkhauses (vorgesehene Betriebszeit bis 23.30 Uhr) die Zufahrt in der Nachtzeit (ab 22.00 – 6.00 Uhr; Nr. 6.4 der TA Lärm) ausschließlich von Süden über die …Straße abgewickelt wird. Diese Zufahrt wurde auch in den Auflagen Ziffern III.1 und 4 verbindlich festgelegt. Im Vorbescheid ist insoweit geregelt, dass die Führung der Zu- und Abfahrt nach Süden mit Anbindung an die …Straße während der Nachtzeit über die …Straße von Süden zu erfolgen hat. Im Baugenehmigungsverfahren ist die rechtliche Sicherung der Zu- und Abfahrt über das Grundstück Fl.Nr. 32 der Gemarkung … im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Aufgrund dieser Auflagen im streitgegenständlichen Vorbescheid ist eine Zufahrt zum geplanten Parkhaus während der Nachtzeit über die … ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid erwächst auch nur in diesem genehmigten Umfang in Bindungswirkung gemäß Art. 71 Satz 2 BayBO, wonach der Vorbescheid drei Jahre gilt, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Sollte es daher für die Beigeladene in einem späteren Baugenehmigungsverfahren ausgeschlossen sein, die geforderte rechtliche Sicherung für die Überfahrt des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … vorzuweisen, so kann der streitgegenständliche Vorbescheid nicht Grundlage einer entsprechenden Baugenehmigung werden.
6. Auch die geäußerte Befürchtung, das Vorhaben werde eine erdrückende Wirkung für das Wohnhaus der Klägerin entfalten, ist unbegründet. Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Nach dem im Verfahren vorgelegten Abstandsflächenplan der Beigeladenen kann das dem Anwesen der Klägerin nächstgelegene geplante Verwaltungsgebäude mit einer vorgesehenen Höhe von 11,40 m an der äußeren nördlichen Gebäudekante das Maß 1 H aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen einhalten. Dies wird vom Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht bestritten.
Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Das dem Grundstück der Klägerin nächstgelegene Verwaltungsgebäude entwickelt keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Beim Abstand des geplanten Verwaltungsgebäudes zur Grundstücksgrenze der Klägerin von 11,40 m an der nördlichen Gebäudekante scheidet die Annahme eines erdrückenden oder abriegelnden Charakters aus.
Die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderliche abstandsflächenrechtliche Betrachtung des Bauvorhabens der Beigeladenen führt aber gleichzeitig auch dazu, dass die im Bauvorbescheid der Beklagten getroffene Feststellung, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einhält, zu Recht erfolgt ist. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung darüber, ob vorliegend aufgrund des festzustellenden Gebietscharakters einerseits und der Tatsache, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nur über eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigte Betriebsleiterwohnung verfügt eine Reduzierung der erforderlichen Abstandsflächentiefe aus Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO geboten ist. Da das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen die erforderliche Abstandsflächentiefe im Maß 1 H zum Grundstück der Klägerin beachtet, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin nach jeglicher Betrachtungsweise aus.
7. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen berufen.
Die Rechtsfigur des Sachbescheidungsinteresses ermöglicht es der Baugenehmigungsbehörde, einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen, wenn der Antragsteller aus der Baugenehmigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Nutzen ziehen kann (Wolf in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 59 Rn. 89). Ob die Beigeladene ihre Pläne, wie sie dem Bauvorbescheid vom 20. Februar 2017 zugrunde liegen, zukünftig umsetzt und ob sie diesbezüglich eine Baugenehmigung beantragt, obliegt letztlich der Entscheidung der Beigeladenen selbst. Dieser Umstand führt nicht zum Entfallen des Sachbescheidungsinteresses für den hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid. Im Übrigen entfaltet die Frage des Vorliegens des Sachbescheidungsinteresses keine drittschützende Wirkung (BayVGH, U.v. 25.11.2010 – 9 B 10.531 – juris Rn. 19).
8. Da der streitgegenständliche Bauvorbescheid nach allem keine Rechte der Klägerin verletzt, war die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene aufgrund ihrer Antragstellung im Verfahren einem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen erstattet erhält, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben