Baurecht

Zulassungsgrund, Berufung, Zulassung, Ausschreibung, Bauleitplanung, Leistung, Angebot, Schriftsatz, Zweifel, Ablehnung, Rechtssache, Erfolg, Auseinandersetzung, Kauf, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, nicht ausreichend

Aktenzeichen  4 ZB 21.1254

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41353
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 7 K 20.3203 2021-03-16 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
a) Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.). Eine „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“.
Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – juris Rn. 3; B.v. 9.9.2009 – 4 BN 4.09 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 6 ZB 20.647 – juris Rn. 3).
Das Verwaltungsgericht hat – selbstständig tragend – die Klage auch deswegen abgewiesen, weil das Bürgerbegehren mit dem Ziel, ein Grundstück neu auszuschreiben und einem einzelnen Gewerbetreibenden maximal die Hälfte der Gesamtfläche und den Rest in kleineren Grundstücken zu verkaufen, auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet ist, weil das Gesamtgrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits rechtlich wirksam verkauft worden und ins Eigentum des Käufers übergegangen war.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung auf Seite 2 entgegen. Diese Ausführungen sind identisch mit der insoweit mit Schriftsatz vom 14. September 2020 eingereichten Klagebegründung beim Verwaltungsgericht (dort S. 3).
Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt den oben genannten Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 – 6 ZB 19.778 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17. 2261 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; B.v. 21.7.2016 – 12 ZB 16.1206 – juris Rn. 6; B.v. 21.10.2014 – 21 ZB 14.876 – juris Rn. 8; B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 18 m.w.N.). Denn Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, können nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 – 11 ZB 11.1491 – juris Rn. 2; B.v. 9.1.2013 – 21 ZB 12.2586 – juris Rn. 4).
Darüber hinaus bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit richtig ist. Ein Bürgerbegehren darf nicht auf ein Ziel gerichtet sein, das mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.2006 – 4 BV 05.756 – BayVBl 2006, 534 Rn. 21 m.w.N.). Die Ausschreibung eines Grundstücks mit dem Angebot, dieses Grundstück zur Hälfte oder in kleineren Teilen zu erwerben, steht mit der Rechtsordnung nicht in Einklang, wenn der Ausschreibende keine Verfügungsgewalt über das Grundstück hat und auch nicht absehbar ist, dass er diese (wieder-)erlangen kann. Denn es ist ihm dann unmöglich, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Zwar ist es von der Rechtsordnung nicht verboten, eine fremde Sache zum Kauf anzubieten. Zur Vermeidung einer Täuschung im Rechtsverkehr muss dabei aber darauf hingewiesen werden, dass die Sache, die verkauft werden soll, erst beschafft werden muss, und dass das Angebot daher nur den für den Fall, dass die Beschaffung gelingt, gelten soll. Der Beklagte hat jedoch gar nicht die Absicht, das Grundstück zu beschaffen, also zurück zu erwerben, und wäre selbst bei einem Erfolg des von der Klägerin eingereichten Bürgerbegehrens hierzu auch nicht verpflichtet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht (UA S. 13, 15) darauf hingewiesen, dass das Bürgerbegehren der Klägerin nicht – unter Berücksichtigung des nachträglich entstandenen Umstands des rechtswirksamen Verkaufs des Grundstücks – ergänzend dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beklagte vor der verlangten Neuausschreibung des Grundstücks alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen soll, um das Grundstück zurückzugewinnen und/oder den Käufer des Grundstücks ggf. mithilfe der Bauleitplanung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu bewegen.
Da das Urteil des Verwaltungsgerichts schon aus diesem Grund richtig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Bürgerbegehren auch deswegen unzulässig ist, weil die Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens irreführend wäre. Ebenso könnte ein etwaiger Anhörungsmangel im Zusammenhang mit der Erläuterung des Bürgerbegehrens in der maßgeblichen Gemeinderatssitzung des Beklagten nicht zu einer Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und einer Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führen.
b) Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist mangels Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend dargelegt. Es liegen nach dem oben Ausgeführten – soweit entscheidungserheblich – auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vor.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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