Baurecht

Zustellungsersetzende öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung

Aktenzeichen  AN 3 K 15.02590

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 S. 4
VwGO VwGO § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

Gegen die dem Planfeststellungsrecht nachgebildete Regelung in Art. 66 Abs. 2 S. 4 BayBO über die öffentliche Bakanntmachung einer Baugenehmigung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klagen sind bereits unzulässig.
Durch die bei Gericht erst am 23. Dezember 2015 erhobenen Klagen wird die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr gewahrt.
Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2015 ist aufgrund der fehlerfreien, die Zustellung ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO den Klägern gegenüber bestandskräftig geworden. Die gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Mai 2015 vorgenommene öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 6. Mai 2015 war nicht fehlerhaft, so dass dadurch die Zustellungsfiktion des Satzes 6 dieser Bestimmung ausgelöst wurde, mit der weiteren Folge, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf gesetzt worden ist.
Innerhalb dieser einmonatigen Klagefrist haben die Kläger bei Gericht keine Klage erhoben.
Die bei Gericht am 23. Dezember 2015 eingegangenen Klagen wahren diese einmonatige Klagefrist nicht mehr.
Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Hat ein Nachbar, wie hier die Kläger, nicht zugestimmt, ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO). Diese Zustellung kann gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten im Sinn des Satzes 3, d. h. wenn mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die zustellungsersetzende öffentliche Bekanntmachung nach diesen Vorschriften, gegen die keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zur öffentlichen Bekanntmachung im Planfeststellungsrecht BVerwG vom 27.5.1983, BayVBl 1984, 27), für den Baugenehmigungsbescheid der Stadt … vom 6. Mai 2015 vor.
Gegen die dem Planfeststellungsrecht nachgebildete Regelung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt nämlich die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung nicht absolut, sondern ist im Konfliktfall mit widerstreitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Prinzip der Verwaltungseffizienz (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 83 ff. GG) in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1983 – 4 C 40.44, 45/81 – NJW 1984, S. 188 ff.). Die Vorschrift sollte ausweislich der Gesetzesbegründung bei einer Vielzahl von Nachbarn, insbesondere im Verhältnis zu größeren Wohnungseigentümergemeinschaften als Nachbarn in einem gewissen Umfang Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen bewirken und zur Vereinfachung und zur Kostenminderung bei der nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO ansonsten erforderlichen Einzelzustellung an die Nachbarn beitragen (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 63).
Die erforderliche Zahl von über 20 im gleichen Interesse beteiligten Nachbarn ist im vorliegenden Fall erreicht. Darunter fallen alle Grundstückseigentümer und ihnen gleichstehend dinglich Berechtigte, die den Nachbarbegriff des Baurechts personell und sachlich erfüllen. Der Nachbarbegriff des Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO erfasst alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlichrechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Das sind nicht nur Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, sondern alle Grundstücke, die belastenden Auswirkungen durch das Bauvorhaben ausgesetzt sein können; bei § 42 Abs. 2 VwGO genügt insoweit eine potentielle Betroffenheit der Grundstückseigentümer (vgl. BayVGH vom 19.6.2009, Az.: 1 ZB 09.123 unter Berufung auf die dort im Einzelnen zitierte Rechtsprechung und Literatur).
Wenn, wie im vorliegenden Fall der mit Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 genehmigten Sanierung des Freibades … und des Neubaus des Hallenbades, die Beklagte den Nachbarbegriff soweit auslegt, dass alle die Grundstückseigentümer der Grundstücke, die in dem Übersichtsplan, der dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. April 2016 beigefügt war, mit orange markiert sind, als Nachbarn angesehen wurden, so ist dies aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Unbestritten führt ein bestehendes Freibad und ein sich daran anschließendes neu geschaffenes Hallenbad durch seinen Betrieb und seine verkehrlichen Auswirkungen mit von ihm ausgelösten Fahrverkehr einschließlich des Parksuchverkehrs zu Immissionsbelastungen für die in der Umgebung liegenden Grundstücke. Im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben sind die Grundstückseigentümer der umliegenden Grundstücke, die im vorgelegten Übersichtsplan orange markiert worden sind, im gleichartigen Interesse geeint, von unzumutbaren Emissionen durch das genehmigte Vorhaben verschont zu bleiben und so in der weiteren Ausnutzung ihres jeweiligen Grundstücks nicht nachteilig tangiert zu werden. Im vorliegenden Fall sind alle Grundstückseigentümer dieser Grundstücke insofern im gleichen Interesse beteiligt, als sie wegen der hier in Betracht kommenden Immissonsbelastungen durch das genehmigte Vorhaben im beplanten Bereich in dem aus § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme geschützt sind. All diese Grundstückseigentümer sind unabhängig von den klägerischen Grundstückseigentümern potentiell von den vom Betrieb des genehmigten Vorhabens ausgehenden Emissionen nachbarlich betroffen und haben im Wesentlichen das gleiche Interesse an der Erteilung oder Nichterteilung der in Frage stehenden Baugenehmigung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Beteiligten im selben Umfang interessiert sind; im gleichen Interesse sind beteiligte Nachbarn auch dann, wenn ihre Grundstücke durch das Vorhaben in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.1997 – 2 CS 96.3563, BayVBl. 1998, 151).
Dass die Beklagte im vorliegenden Fall von der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO eröffneten Möglichkeit der Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht hat, stellt entgegen der Auffassung der Klägervertreter keinen Ermessensfehlgebrauch dar, weil der mit der durch die BayBO 1994 in das Gesetz eingefügten gesetzlichen Regelung bezweckte Entlastungseffekt regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante ausreicht (vgl. BayVGH a. a. O.). Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Frage, ob die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht die erteilte Baugenehmigung öffentlich bekannt gemacht hat, ist keine Ex-Post Betrachtung anzustellen; maßgeblich ist allein die Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt im Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme potentiell verletzten Nachbarn. Hierbei stellte sich für die Beklagte allein die Frage, wer Nachbar ist, d. h., wer durch das Vorhaben in seinen öffentlichrechtlich geschützten Belangen berührt sein könnte und nicht, wer tatsächlich berührt wird. Sofern die Klägervertreter darauf verweisen, dass eine Rechtsverletzung im Hinblick auf die durch das Vorhaben ausgelöste Immissionsbelastung bereits deswegen von vorneherein ausscheidet, weil in dem in den Bauakten befindlichen Gutachten zum Schallimmissionsschutz des Ingenieurbüros für Bauphysik … … vom 2. Oktober 2014 ausdrücklich festgehalten ist, dass weder vom geplanten Betrieb der Schwimmhalle noch in der Gesamtheit vom bestehenden Freibad mit relevanten Änderungen der Geräuschimmissionen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen ist, macht dies die von der Beklagten getroffene Ermessenentscheidung nicht fehlerhaft. Dass im vorliegenden Fall allein auf die mögliche Betroffenheit abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass bei einer tatsächlichen Betroffenheit im Sinne einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme die Beklagte das streitgegenständliche Vorhaben dann nicht genehmigt hätte, so dass dann die Vereinfachungsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ins Leere liefe.
Nachdem die Bayerische Bauordnung 1994 die Möglichkeit eröffnet hat, in Abweichung zu der an sich vorgesehenen Einzelzustellung einer erteilten Baugenehmigung diese öffentlich bekannt zu machen und diese gesetzliche Regelung der Entlastung der Verwaltung dienen soll, kann es im vorliegenden Fall der Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn sie den Kreis der potentiell betroffenen Grundstückseigentümer im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben soweit zieht, dass sie über 20 Grundstückseigentümer, die sich aus dem vorgelegten Übersichtsplan mit dem dazu gehörigen Eigentümerverzeichnis ergeben, im gleichen Interesse als beteiligt ansieht.
Im Gegensatz zu der in der Klagebegründung vom 6. Juni 2016 vertretenen Auffassung stellt sich für die Beklagte bei der Frage, ob die erteilte Baugenehmigung öffentlich bekannt gemacht werden kann, nicht die Frage, ob völlig unterschiedliche oder zum Teil sogar gegenläufige Interessen vorhanden sein könnten. So stellte sich für die Beklagte nicht die Frage, ob neben den Klägern weitere 20 beteiligte Nachbarn vorhanden sind, die das Interesse haben, von Überschwemmungsrisiken verschont zu bleiben. Die Beklagte hatte demnach keine Gruppen unterschiedlicher Betroffenheit bilden müssen, entscheidend ist allein die potentielle Betroffenheit, die umso weiter geht, je größer das Vorhaben und seine Auswirkungen sind.
Für die Kammer stellt sich ein derartiges Vorhaben, wie es die Sanierung eines Freibades und die Neuerschaffung eines Hallenbades ist als Paradebeispiel dar, bei dem es sachgerecht ist, von einer die Einzelzustellung ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch zu machen, weil insoweit der Kreis möglicher Betroffener schwerlich abzuschätzen ist und nicht von vorneherein auf der Hand liegt, dass bei Erteilung der Baugenehmigung nicht zweifelsfrei feststeht, dass die erforderliche Anzahl von 20 betroffenen Nachbarn nicht überschritten wird. So zählt allein das Eigentümerverzeichnis hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … mit den Anwesen …Straße … bis … über 20 Grundstückseigentümer auf, so dass sich die im vorliegenden Fall von der Beklagten gewählte Zustellungsvariante geradezu aufgedrängt hat. Inhaltliche Mängel der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz und Satz 5 BayBO sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt … vom 21. Mai 2015 Nr. 10 Seite 96 enthält gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BayBO den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Für den Inhalt der Bekanntmachung genügt eine sogenannte „Anstoßwirkung“ gegenüber den Betroffenen, da der volle Inhalt bei der Baugenehmigungsbehörde eingesehen werden kann. Es genügt daher eine Bekanntmachung, die eine inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens und der dazu getroffenen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1993 – 4 C 40, 44, 45/81). Der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Mai 2015 wird der geforderten Anstoßwirkung hinreichend gerecht.
Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO gilt die Zustellung mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt, demnach ist von einer am 21. Mai 2015 erfolgten Zustellung des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids auszugehen, so dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr gewahrt wird, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klagen erst am 23. Dezember 2015 erhoben worden sind.
Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit der Klagen wären die Klagen auch unbegründet, weil die Kläger durch die im Baugenehmigungsbescheid vom 6. Mai 2015 erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … in ihren Rechten nicht verletzt werden.
Soweit in der Klageschrift eine Rechtsverletzung angenommen wird, weil durch die insbesondere unter Buchstabe a) zugelassenen Baugrenzenüberschreitungen, insbesondere nach Osten und Norden, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ein größeres Vorhaben zugelassen wurde, werden durch das Vorhaben die Belange des Hochwasserschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB nicht zulasten der klägerischen Grundstücke tangiert. Insoweit hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgenommene fachliche Prüfung ausgeführt, dass aufgrund des äußerst geringfügigen Retentionsraumverlustes von lediglich etwa 5 m3 nachteilige Auswirkungen auf die ca. 150 bis 300 m südöstlich gelegene Bebauung der Kläger nicht zu erwarten sind.
Dies lässt sich auch anhand der Pläne, die dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 2016 beigefügt waren, eindrucksvoll nachvollziehen. Danach stellt sich der Retentionsraumverlust als geringfügig dar, so dass insoweit auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird.
Die Klagen waren demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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