Erbrecht

Amtswiderspruch – Grundbuchamt

Aktenzeichen  34 Wx 34/16

Datum:
15.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RÜ2 – 2017, 57
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 1113 Abs. 1
GBO GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2
ZPO ZPO § 765, § 867, § 868

 

Leitsatz

1. Hat das Grundbuchamt aufgrund eines wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung unbestimmten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so liegt der Vollstreckungsmaßnahme zwar ein wirkungsgeminderter, aber kein unwirksamer Titel zugrunde. Dies hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine unter Verstoß gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug-um- Zug-Verurteilung eingetragene Zwangshypothek ist nicht nichtig. (amtlicher Leitsatz)

Gründe

Oberlandesgericht München
34 Wx 34/16
Beschluss
vom 15.4.2016
AG Nördlingen – Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
Beteiligte:
1) M. D.
– Antragsgegner und Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.
2) B. J.
– Antragsteller und Beschwerdegegner
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.
wegen Eintragung eines Amtswiderspruchs oder Löschung einer Zwangshypothek
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 15.04.2016 folgenden Beschluss
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 3. Februar 2000 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. …, Dritte Abteilung, lfde. Nr. 7, eingetragene Zwangshypothek zu 42.008,08 DM nebst 4% Zinsen jährlich aus 37.574,31 DM seit 26.01.2000 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.
II.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.
III.
Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1.
Gründe:
I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 17.11.1992 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Der Beteiligte zu 2 erwirkte gegen ihn ein am 13.9.1999 verkündetes Endurteil, mit dem der Beteiligte zu 1 als Beklagter verurteilt wurde, an den Beteiligten zu 2 als Kläger 37.574,31 DM (i. W.: siebenunddreißigtausenfünfhundertvierundsiebzig 31/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen hieraus seit 13.02.1997 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe von
1. Kachelmaterial lt. Zeichnung im Wert von 7.060,80 DM netto
2. 1 Fronteinleger „Cotto“ im Wert von 355,33 DM netto.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.1.2000 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung nebst Zustellungsurkunde und Bescheinigung über die Hinterlegung der angeordneten Sicherheitsleistung, auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 37.574,31 DM zuzüglich Zinsen von 4.433,77 DM (kapitalisierte Zinsen von 4% aus dem Hauptsachebetrag für den Zeitraum 13.2.1997 – 25.1.2000) nebst fortlaufende Zinsen von 4% seit 26.1.2000 einzutragen.
Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 3.2.2000 unter Einbeziehung der kapitalisierten Zinsen in den Hauptsachebetrag vor.
Mit Beschwerdeschrift vom 13.11.2015 und ergänzender Begründung vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Das Grundbuchamt habe dem Antrag des Beteiligten zu 2 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften entsprochen. Der Titel habe mangels bestimmter Bezeichnung der Zug um Zug zu erfüllenden Gegenleistung keinen vollstreckbaren Inhalt. Zur Konkretisierung der ausgeurteilten Gegenleistungspflicht wäre es erforderlich gewesen, das Urteil mit der in Bezug genommenen Zeichnung zu verbinden. Ohne entsprechende Anlage sei das Urteil außerdem nicht wirksam zugestellt. Zudem seien weder die Erfüllung der Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Beteiligten zu 1 nachgewiesen, erst recht nicht in grundbuchmäßiger Form.
Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft. Zur Sache meint er, das Urteil sei auch ohne Beifügung der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung vollstreckungstauglich. Im Übrigen verweist er auf die Bestandskraft der Vollstreckungsklausel.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Titels sowie das Ausbleiben der ausgeurteilten Gegenleistung abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung ausgeurteilten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.
Auf Anfrage des Senats teilte das Streitgericht mit, dass dem Original des Endurteils vom 13.9.1999 die im Tenor zur Konkretisierung der Gegenleistung in Bezug genommene Zeichnung nicht beigeheftet ist.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Anzuwenden ist das aktuelle Verfahrensrecht (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).
Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO – und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO – ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer – wie hier – das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (BayObLGZ 1975, 398/401 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 766 Rn. 4 und § 867 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).
Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14 f.; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).
Nach den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung verfolgt der Beteiligte zu 1 zwei Ziele: vorrangig die Löschung der mit Blick auf die angenommene Titelunwirksamkeit als nichtig erachteten Zwangshypothek und nachrangig die Eintragung eines Widerspruchs wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen mit anschließender Löschung der Eintragung.
Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag. Das im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig.
2. Die Beschwerde ist insofern begründet, als das Grundbuchamt anzuweisen ist, gegen die Eintragung der Zwangshypothek (lfde. Nr. III/7) von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (unter 3.). Mit ihrem darüber hinausgehenden Löschungsantrag bleibt die Beschwerde hingegen ohne Erfolg (unter 4.).
3. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).
a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in entsprechender Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 399/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber § 765 Rn. 2; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 10).
Bei Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt diese Vorschrift verletzt. Weder die Erfüllung der vom Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners waren bei Eintragung der Zwangshypothek nachgewiesen. Erst recht fehlte ein Nachweis in der gesetzlich geforderten Form. Dies ist mit den in der Grundakte befindlichen Kopien der Antragsunterlagen belegt.
Das Grundbuchamt war auch nicht deshalb von der Verpflichtung, das Vorliegen dieser besonderen Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen, befreit, weil der vorgelegte Titel mit der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725, 750 ZPO) versehen war. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt – von hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen – den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs nicht voraus, § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. auch OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445).
bb) Zudem bezeichnet der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Urteilsausspruch die Leistungspflicht des Schuldners insofern nicht mit einer den Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügenden Bestimmtheit, als die geschuldete Gegenleistung nicht ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden allein aus dem Titel heraus bestimmbar ist (vgl. BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3). Die bloße Bezugnahme auf eine in den Gerichtsakten befindliche, nicht aber zum Urteilsbestandteil erhobene Zeichnung verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (BGHZ 165, 223/229; BGH NJW-RR 2003, 375/376). Den Mangel des Titels hätte das in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan angerufene Grundbuchamt beachten müssen (vgl. BGH FGPrax 2013, 189).
b) Mit der Eintragung der Zwangshypothek wurde das Grundbuch mangels materiellrechtlichen Entstehens der Hypothek unrichtig; sein Inhalt steht nicht im Einklang mit der wahren Rechtslage (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 25).
aa) Zwar entsteht die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht grundsätzlich mit ihrer Eintragung (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eintragung ist als Vollstreckungsmaßnahme des in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse tätig gewordenen Grundbuchamts und damit als staatlicher Hoheitsakt des zuständigen Vollstreckungsorgans zudem grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGHZ 66, 79/81). Nur unter engen – hier nicht vorliegenden (unter 4. b)) – Voraussetzungen ist eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos.
Jedoch hat nach herrschender Meinung das Vorliegen eines – heilbaren – vollstreckungsrechtlichen Mangels zur Folge, dass eine Zwangshypothek nicht bereits mit ihrer Eintragung, sondern erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiellrechtlich zur Entstehung gelangt. Die Eintragung macht das Grundbuch daher zunächst unrichtig (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96/97 zur fehlenden Fälligkeit der Vollstreckungsforderung; BayObLGZ 1975, 398/406; BayObLG vom 22.9.1994, 2Z BR 50/94, juris Rn. 7; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; NJW-RR 1998, 87/88; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris Rn. 10 mit krit. Anm. Dümig EWiR 2003, 733/734; MüKo/Eickmann ZPO § 867 Rn. 51; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 867 Rn. 7; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 40; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 18 f.; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 10; Schöner/Stöber Rn. 2201).
bb) Der Fortbestand der anfänglichen Grundbuchunrichtigkeit noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist glaubhaft.
(1) Eine Heilung der oben bezeichneten Mängel ist zwar grundsätzlich möglich. So können die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung oder Herbeiführung von Annahmeverzug geschaffen werden. Der die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnende Titel ist zudem weder wirkungslos noch nichtig, sondern lediglich in seiner Wirkung gemindert. Der Mangel des im Urteil nicht hinreichend konkret bezeichneten, aber aus dem Akteninhalt des streitigen Verfahrens wohl erkennbaren Inhalts der Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich auf Feststellungsklage hin behoben werden (siehe unter 4. b)).
Dass die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen nachgeholt worden wären, ist jedoch nicht ersichtlich und vom Beschwerdegegner nicht einmal behauptet.
(2) Auch für die Annahme eines gutgläubigen Erwerbs des eingetragenen Rechts (BGH Rpfleger 1975, 246) gibt es nach dem Grundbuchinhalt keinen Anhaltspunkt.
4. Eine Anweisung zur Löschung der eingetragenen Zwangshypothek bereits mit der Beschwerdeentscheidung scheidet allerdings deshalb aus, weil die Eintragung weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch als Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig ist.
a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).
aa) Die mit der Beschwerde angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Dass das Fehlen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 765 ZPO bei Vornahme der Eintragung unberücksichtigt geblieben ist, wirkt sich auf den Inhalt des eingetragenen Rechts nicht aus (vgl. auch OLG Köln JurBüro 1997, 493/494).
bb) Die Unbestimmtheit des Urteilsausspruchs zur Gegenleistung bewirkt keine inhaltliche Unzulässigkeit der eingetragenen Zwangshypothek. Nach § 1113 BGB kann ein Grundstück (nur) in der Weise mit einer Hypothek belastet werden, dass eine nach Grund und Höhe bestimmte oder bestimmbare Geldsumme (BGHZ 124, 164/168; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1115 Rn. 8 und 20; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1113 Rn. 34) zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Daher ist es erforderlich, dass dem in der Eintragung in Bezug genommenen Zahlungstitel entnommen werden kann, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat (BGHZ 124, 164/166). Diesen aus dem Hypothekenrecht abgeleiteten Anforderungen genügt der der Zwangshypothek zugrunde liegende Titel, der die Forderung bestimmt ausweist. Lediglich die im Gegenzug geschuldete und nach der gesetzlichen Konzeption gemäß § 765 ZPO bei Eintragung bereits erbrachte oder verzugsbegründend angebotene und daher die Grundstücksbelastung nicht hindernde Forderung ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Titel allein feststellbar. § 1113 BGB ist davon nicht tangiert.
b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise wegen ganz gravierender Mängel nichtig und deshalb mangels Eignung zu gutgläubigem Erwerb im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.
aa) Eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34).
bb) Der Eintragung liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel zugrunde.
(1) Als inhaltlich nur hinsichtlich der Gegenleistung unbestimmtes Urteil ist der Vollstreckungstitel weder nichtig noch wirkungslos, sondern infolge seiner teilweisen Unbestimmtheit lediglich wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas vor §§ 578-591 Rn. 12 f.). Er ist in dieser Form zwar nicht der materiellen, aber der formellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164/170; 185, 133/139; MüKo/Musielak ZPO vor § 300 Rn. 5; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 18 f.). Der konkrete Inhalt der rechtskräftig ausgesprochenen Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage verbindlich geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 11/13 f.; NJW 1972, 2268; 2013, 2287; DNotZ 1998, 575/576; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377). Erfüllung oder Annahmeverzug können also grundsätzlich herbeigeführt werden.
Das Vorliegen eines in dieser Weise wirkungsgeminderten Vollstreckungstitels kann nicht dem Fehlen eines Vollstreckungstitels gleichgesetzt werden und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.
(2) Dem Urteil ist auch nicht wegen eines Zustellungsmangels die Wirksamkeit abzusprechen.
Der geltend gemachte Zustellmangel liegt nicht vor. Dass die zugestellte und daher maßgebliche (BGHZ 186, 22), ihrer äußeren Form nach vollständige (BGHZ 138, 166) Urteilsausfertigung nicht mit der im Tenor in Bezug genommenen Zeichnung verbunden ist, macht die Zustellung des Urteils schon deshalb nicht unwirksam, weil das Urteil im Original gleichfalls nicht mit der Zeichnung verbunden ist, so dass sich die Inhalte der zugestellten Ausfertigung und des Originals nicht unterscheiden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 317 Rn. 6). Es liegt zwar ein inhaltlich mangelhaftes, aber ordnungsgemäß zugestelltes Urteil vor.
Zudem bedurfte das Urteil zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung. Das nach mündlicher Verhandlung am 13.9.1999 verkündete Urteil wurde gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Verkündung wirksam. Ein Sachverhalt, in dem die Verkündung durch Urteilszustellung ersetzt wird, § 310 Abs. 3 ZPO, so dass bis zu deren Bewirkung keine wirksame Entscheidung existiert, liegt nicht vor.
Ein die Wirksamkeit der Entscheidung hindernder Fehler der Verkündung (vgl. MüKo/Musielak § 310 Rn. 11) ist weder behauptet noch ersichtlich.
bb) Die Vollstreckungsmaßnahme – Eintragung der Zwangshypothek – ist auch nicht deshalb nichtig, weil gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 765 ZPO verstoßen wurde.
Bei Vollstreckungsakten wie allgemein bei Verwaltungsakten haben nur ganz grundlegende, schwere Mängel die Nichtigkeit der Maßnahme zur Folge (BGHZ 66, 79/81). Ein verfahrensrechtlicher Mangel, der auch im Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen zu sehen ist (Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67), führt hingegen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Mangel – wie hier – grundsätzlich heilbar ist (Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34; Seiler in Thomas/Putzo vor § 704 Rn. 57 f.). Als schlechthin unwirksam kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon deshalb angesehen werden, weil die Voraussetzungen des § 765 ZPO nicht vorgelegen haben. Die Schwere des Gesetzesverstoßes ist mit dem Fehlen eines Titels als Basis jeden staatlichen Vollstreckungshandelns nicht vergleichbar. Vielmehr ist der Sachverhalt vergleichbar mit den Fällen einer verfrühten Vollstreckung wegen Außerachtlassens allgemeiner oder spezieller Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn. Für diese Fälle ist anerkannt, dass ein Gesetzesverstoß nicht die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge hat (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96 zu § 751 Abs. 1 ZPO; BayObLGZ 1975, 398/406 f. zu § 751 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm Rpfleger 1997, 393 zu § 750 Abs. 3 ZPO; Schöner/Stöber Rn. 2201). Nichts anderes gilt bei einem Verstoß gegen § 765 ZPO (OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77).
5. Dass die Eintragung der Hypothek unter Einschluss kapitalisierter Zinsrückstände als Teil der Hauptforderung nicht zulässig ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tag, 34 Wx 37/16), bedingt keine weitergehenden Rechtsfolgen.
III. Dem Senat erscheint es im Hinblick auf die dargestellten Mängel bei der zugrunde liegenden Eintragung angemessen, im Beschwerderechtszug von einer Gerichtskostenerhebung insgesamt abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ebenso wenig wird ein Grund für eine außergerichtliche Kostenerstattung erkannt, zumal keiner der kontradiktorisch Beteiligten vollständig obsiegt hat oder unterlegen ist. § 788 ZPO rechtfertigt keine andere Gewichtung, weil nach dieser Vorschrift dem Beteiligten zu 1 als Vollstreckungsschuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last fallen.
Für die erste Instanz ist nur klarstellend auszusprechen, dass eine Kostenhaftung des Beteiligten zu 1 (nach § 3 Nr. 4 KostO in der damals geltenden Fassung) neben dem als Übernahmeschuldner herangezogenen Beteiligten zu 2 in Wegfall kommt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.


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