Erbrecht

Berichtigung des straßenrechtlichen Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege

Aktenzeichen  B 1 K 15.974

Datum:
20.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VerzVO § 5

 

Leitsatz

1 Bei Eintragungen ins Bestandsverzeichnis handelt es sich um mit der Anfechtungsklage angreifbare, rechtsgestaltende Verwaltungsakte. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nicht offenkundige Mängel hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer “Zweiteintragung” führen nur zu deren Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Von der Nichtigkeit einer Eintragung wegen Bestimmtheitsmängeln ist nur auszugehen, wenn die Eintragung eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufs in der Natur nicht zulässt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Art. 67 Abs. 3 S. 4 BayStrWG hat den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, sodass es für die Bekanntgabe straßenrechtlicher Verfügungen eines Bestandsverzeichnisses allein auf die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung ankommt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5 Eine lediglich redaktionelle Änderung des Bestandsverzeichnisses kann eine Verletzung subjektiver Rechte nicht begründen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klagen haben – soweit sie zulässig sind – in der Sache keinen Erfolg. Denn die streitgegenständliche „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses ist rechtmäßig und verletzt die Kläger darüber hinaus jedenfalls nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Kläger begehren mit ihren Klagen gemäß den zuletzt gestellten Anträgen sowohl die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.09.2015 als auch der Eintragungen im Rahmen der redaktionellen Berichtigung vom 02.11.2015 selbst. Bei Auslegung des Antrags nach dem Rechtsschutzziel der Kläger (§ 88 VwGO) und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Begründung wird die „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses nur angegriffen, soweit in Spalte 2 des Karteiblatts die dortigen Angaben ergänzt wurden.
a) Statthafte Klageart ist die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, da es sich bei Eintragungen ins Bestandsverzeichnis um (rechtsgestaltende) Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Art. 67 Rn. 47 ff.). Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass die „redaktionelle Berichtigung“ in Wirklichkeit keine Änderung der Rechtslage bewirkt habe (vgl. dazu unten) und daher mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstelle. Denn eine Entscheidung, die zwar materiell die Merkmale eines Verwaltungsakts nicht erfüllt, jedoch in die äußere Form eines Verwaltungsakts gekleidet ist, ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für die Anfechtung wie ein Verwaltungsakt zu behandeln (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 35 Rn. 52). Hier erweckte die angegriffene Maßnahme den Anschein einer inhaltlichen Änderung der Eintragung ins Bestandsverzeichnis (u.a. die Bezeichnung als „Berichtigung“), also eines Verwaltungsaktes, die wiederum selbst Verwaltungsakt wäre.
b) Soweit sich die Klage unmittelbar gegen den Gemeinderatsbeschluss vom … selbst richtet, ist diese bereits unzulässig. Denn insoweit müssen die Betroffenen zunächst den entsprechenden Umsetzungsakt (hier die Eintragung ins Bestandsverzeichnis) abwarten. Der Beschluss kann mangels Außenwirkung nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. hierzu etwa Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 42 Rn. 60 f.).
2. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte gem. § 5 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO) berechtigt war, das Karteiblatt zu ergänzen und das Bestandsverzeichnis durch die streitgegenständlichen Eintragungen den Inhalt gefunden hat, der sich bereits durch Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses aus 1987/88 ergibt, weswegen eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedenfalls ausscheidet.
a) § 5 Abs. 2 VerzVO ermöglicht die Berichtigung, Ergänzung oder sonstige Änderung abgeschlossener Eintragungen im Bestandsverzeichnis durch die verzeichnisführende Behörde. Die Änderung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 VerzVO nach § 3 Abs. 1 VerzVO zu verfügen und einzutragen.
Wie sich auch aus dem im Parallelverfahren B 1 K 15.242 ergangenen Urteil ergibt, folgt aus dem maßgeblichen und wirksamen Bestandsverzeichnis von 1987/1988, dass die …brücke Teil der … ist und dass sich durch Auslegung dieses Bestandsverzeichnisses dasselbe ergibt, das im Rahmen der „redaktionellen Berichtigung“ nunmehr ergänzt wurde.
aa) Das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988 wirkt vorliegend nicht rein deklaratorisch, sondern entfaltet eigene Rechtswirkungen und ist deswegen maßgeblich. Wie sich aus dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 ergibt, war es die Intention des Gemeinderats, das „Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen“. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 in der Spalte „Bemerkungen“ auf beide Eintragungsverfügungen verwiesen wird. Denn die inhaltliche Änderung dahingehend, dass als Beginn nunmehr explizit „an der …straße in … bei der FlNr. … ausgewiesen wurde, und auch, dass in Spalte 5 als Baulastträger nunmehr die Eigentümer der Grundstücke … und … aufgeführt wurden, zeigt, dass eine inhaltliche Änderung vorliegt, die weitergehende Rechtswirkungen als das frühere Bestandsverzeichnis herbeiführt und deswegen eine eigene Regelungswirkung entfaltet. Dies wird ferner dadurch unterstrichen, dass bei dem Bestandsverzeichnis von 1987/1988 auf die Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hingewiesen worden ist. Hätte die Gemeinde … eine bloße Berichtigung der Kartei vornehmen wollen, wäre dieser Hinweis auf entstehende Rechtswirkungen nicht veranlasst gewesen.
Ob eine solche Form einer „Zweitanlegung“ auch in anderen als in den Fällen zulässig ist, in denen das erste Bestandsverzeichnis mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung rechtlich nicht existent war, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls führte ein solcher Mangel mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. zum Ganzen Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 36 f.). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich vorliegend nicht um eine „Zweitanlegung“ in diesem Sinne – also die vollständige Anlegung eines neuen Verzeichnisses – handeln würde. Denn in jedem Fall wurde eine neue, bestandskraftfähige Regelung getroffen, was nach den oben genannten Grundsätzen möglich ist.
Dem steht auch nicht die klägerseits eingewandte 30-jährige Ausschlussfrist entgegen. Denn einerseits betrifft diese nur Bestandsverzeichnisse, die nach dem 31.08.1988 aufgestellt wurden (die Auslegungsfrist wird nicht mitgerechnet, BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 = BayVBI. 2001, 468), was hier nicht der Fall ist. Andererseits führte ein Verstoß wiederum ohnehin nicht zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37). Entsprechendes gilt wiederum für die Frage, auf welchen Straßenbestand für die Zweitanlegung eines Bestandsverzeichnisses abzuheben ist (den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayStrWG am 01.09.1958 oder den zum Zeitpunkt der Zweitanlegung). Denn auch wenn man mit der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 10.12.1991 – 8 B 89.3546) davon ausgeht, dass es auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des BayStrWG ankommt, zu dem die Brücke vor der Trassenverlegung sich noch an einem abweichenden Ort als nach der Verlegung befunden hat, so bewirkt auch dies keine Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sodass gleichwohl Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37).
bb) Der Wirksamkeit der Eintragung der … im Bestandsverzeichnis von 1987/1988 kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass dieses wegen Unbestimmtheit gem. Art. 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Vielmehr erweist sich dieses – bei Auslegung – als hinreichend bestimmt. Aus dem Bestandsverzeichnis ergibt sich bei Auslegung ferner, dass die …brücke als Teil der … anzusehen ist.
Die Form und der Inhalt der Eintragungen in die Bestandsverzeichnisse sind in der Verzeichnisverordnung (VerzVO) geregelt. Die dortigen Vorschriften ergänzen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 4 VerzVO folgt, dass zum Inhalt einer Eintragung insbesondere der Name der Straße, die Nummer des Straßenzugs, die Bestimmung der Straßenklasse und der Baulastträger, Angaben zum Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie die Beschreibung des Straßenverlaufs unter Aufzählung der betroffenen Grundstücke (Flurnummern) und Eigentümer gehören (vgl. Häußler a. a. O., Art. 67, Rn. 32).
In der Eintragung der … wird zwar als Grundstück nur die FlNr. … genannt, die ca. 58 Meter vor dem östlichen Ufer des … endet. Unvollständige oder falsche Angaben in den Eintragungen, die den Vorschriften der VerzVO nicht entsprechen, sind rechtswidrig. Jedoch führt ein Mangel auch hier nur dann zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die Eintragung an besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Bestimmtheitsmängeln leidet. Die Annahme, dass ein solcher Mangel zum einen gravierend und zum anderen evident ist, steht nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 8 ZB 11.2367 – juris Rn. 6; Häußler a.a.O., Art. 67, Rn. 33 m.w.N.). Von der Nichtigkeit der Eintragung ist dann auszugehen, wenn die Eintragung eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufs in der Natur nicht zulässt. Vorliegend erweist sich die Eintragung im zugrundliegenden Fall nicht als nichtig. Denn dem Bestimmtheitserfordernis wird im konkreten Einzelfall dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeverlauf durch Rückgriff auf topographische Merkmale, die über lange Zeit unverändert bestehen, nachvollziehbar beschrieben wird. Hier endet zwar das Grundstück FlNr. …ca. 58 Meter vor dem Beginn der Brücke. Durch die Nennung des Anfangspunktes „Beginnt an der …straße“ wird der Anfangspunkt hinreichend genau definiert. Anders als in einem vom BayVGH zu entscheidenden Verfahren (BayVGH, U.v. 17.02.2010, 1 B 09.2132 = BauR 2010, 1548) wird hier gerade nicht etwa nur pauschal ein 110 bzw. 120 Meter breites Grundstück als Anfangspunkt genannt. Außerdem ergeben sich – anders als in dem zitierten Verfahren – auch aus der Natur Anhaltspunkte für den Verlauf des Weges. Im Zeitpunkt der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (1987/1988) entsprach es bereits dem natürlichen Verlauf des Weges, dass dieser nicht an der FlNr. … begann, sondern bis an den … heranreichte. Spätestens ab der Erneuerung der Brücke (an einer versetzten Stelle; laut Klägerseite im Zeitraum zwischen 1963 und 1973) entsprach der natürliche Verlauf des nicht ausgebauten Feld- und Waldwegs … auch dem im Bestandsverzeichnis verfügten Verlauf.
Die Wirksamkeit der Eintragung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen haben, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer auf ihre Grundstücke hinausgreifen (vgl. die Nachw. bei Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 34). Denn der weitere, nicht auf der FlNr. … liegende Teil der … zwischen Ende des Flurgrundstücks und dem … verläuft auf dem Grundstück FlNr. … Auf diesem verläuft jedoch ohnehin schon der mit der FlNr. … beginnende und Richtung … verlaufende Teil der …, sodass eine überraschende Inanspruchnahme des Grundstücks gerade nicht droht. Ein (der Rechtsprechung zugrundeliegendes) unerkanntes „Hinausgreifen“ des Weges auf ein fremdes Grundstück, dessen Eigentümer sich als bloßer Anlieger wähnt, ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht zu befürchten.
Die Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988 ergibt, dass die streitgegenständliche Brücke Teil der … ist. Zwar erstreckt sich die angegebene FlNr. …nicht auf den Bereich der Brücke. Jedoch ist hier eine genaue Bestimmung anhand der weiteren Angaben im Bestandsverzeichnis möglich. Die Festlegung des Anfangspunkts (Spalte 2 Nr. 3) „beginnt an der …straße in … bei der FlNr. … zeigt zum einen, dass die Brücke nicht Teil der …straße ist, sondern an diese angrenzt. Zum anderen lässt die Bezugnahme auf die FlNr. … nur die Deutung zu, dass der Beginn der … am westlichen Ufer des … ist, die Brücke also Teil des Weges sein muss. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass in Spalte 5 als Anliegergrundstücke die FlNrn. … und … genannt sind. Da diese auf der anderen (südwestlichen) Seite des … liegen, ist zwingend, dass die Brücke als Teil der … über den … reicht.
Das Argument der Kläger, dass dann aber ein Widerspruch zur Eintragung der …straße bestehe, der logisch nicht aufzulösen sei, verfängt nicht. Deren Eintragung (Bl. 9 des Bestandsverzeichnisses von …) weist als Endpunkt (Spalte 2 Nr. 4) die Beschreibung „Am westlichen Ufer des … beim Grundstück FlNr. … aus. Dies ist gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass … und …straße einen Überschneidungsbereich besitzen. Vielmehr bedeutet dieser Eintrag, dass die …straße – von der anderen Seite als die … – bis an das westliche Ufer heranreicht. Der Endpunkt der …straße ist daher zugleich der Anfangspunkt der …, ohne dass dabei eine unzulässige Überschneidung gegeben wäre. Dies wird auch dadurch gestützt, dass zur Beschreibung dieses Punktes in beiden Eintragungen als ergänzende Angabe „beim Grundstück FlNr. … (…straße) bzw. „bei der FlNr. … verwendet wird. Die einheitliche Bezeichnung des Endbzw. Anfangspunktes ist nicht als (nicht denkbare) Überschneidung, sondern vielmehr als konsequente Bezeichnung des Berührungspunktes beider Wegstücke aufzufassen.
Schließlich kann ein Bestimmtheitsmangel mit der Nichtigkeitsfolge aus Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei der an die Brücke angrenzenden Straße in Wirklichkeit nicht um die …straße, sondern um das … handle. Der Übergang vom … auf die …straße wird (u.a.) auf Bl. 8 ff. Behördenakte hinreichend dokumentiert. Beim … handelt es sich um die auf der FlNr. … gelegene, von der … Straße abgehende Sackgasse mit Durchgang zur …straße. Dass die an das Ufer bzw. die Brücke angrenzende Straße auf der FlNr. … die …straße ist, ergibt sich zudem aus deren Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde … (Bl. 88 der hier ebenfalls beigezogenen Behördenakte im Verfahren B 1 K 15.242).
cc) Der Geltung des Bestandsverzeichnisses von 1987/88 gegenüber den Klägern steht auch nicht entgegen, dass eine Unterrichtung bekannter Beteiligter gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG nicht stattgefunden hätte. Diese Vorschrift hat nach ganz herrschender Meinung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, sodass es für die Bekanntgabe straßenrechtlicher Verfügungen eines Bestandsverzeichnisses allein auf die – hier ordnungsgemäß erfolgte – öffentliche Bekanntmachung und Auslegung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ankommt (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 28 m.w.N.). Darüber hinaus wäre – damit der Mangel auch jetzt noch eingewandt werden könnte – die Nichtigkeitsfolge des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG notwendig. Ein zur Nichtigkeit führenden Verfahrensmangel scheidet vorliegend jedoch ersichtlich aus.
Somit hat die Beklagte mit den streitgegenständlichen Eintragungen nur die fehlenden Angaben im Karteiblatt des Bestandsverzeichnisses gem. § 5 Abs. 2 VerzVO ergänzt, die sich bereits aus der Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/88 ergeben haben.
dd) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vorgenommenen Eintragung die Regelung des § 5 Abs. 3 VerzVO entgegenstünde und diese nur bei wichtigen, nachträglichen Änderungen zulässig wäre. Dies folgt schon daraus, dass sich § 5 Abs. 3 VerzVO lediglich auf „Berichtigungen“ bezieht, worunter nach der in § 5 Abs. 1 Satz 1 VerzVO enthaltenen Legaldefinition nur „Verbesserungen, Einschaltungen, Ausstreichungen usw.“ fallen. Vorliegend handelt es sich jedoch – auch ausweislich der Bezeichnung auf dem Karteiblatt selbst – um Ergänzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 VerzVO und gerade nicht um eine Berichtigung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VerzVO, auf die sich § 5 Abs. 3 VerzVO bezieht. Durch die angegriffenen Eintragungen sind in der Spalte 2 des Karteiblatts zusätzlich zu den bereits vorhandenen Eintragungen lediglich fehlende Angaben hinzugefügt, mithin ergänzt worden.
ee) Soweit davon auszugehen ist, dass die in Fällen der Berichtigung nach § 5 Abs. 2 VerzVO erforderliche wirksame Bekanntgabe (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.02.2006 – 8 ZB 05.2284 – juris Rn. 19) auch bei einer hier vorliegenden Ergänzung notwendig ist, ist diese durch die öffentliche Bekanntmachung (vgl. Bl. 27 ff. der Behördenakte) erfolgt.
b) Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Beklagte nicht nach § 5 Abs. 2 VerzVO zur Vornahme der konkreten Ergänzungen im Karteiblatt des Bestandsverzeichnisses berechtigt war, können die Klagen in der Sache keinen Erfolg haben. Nachdem sich aus den streitgegenständlichen Eintragungen keine weitergehenden Folgen als bereits aus dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 ergeben, können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch die vorgenommene „redaktionelle Berichtigung“ berufen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.E.).
4. Somit sind die Klagen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben