Erbrecht

Eintragung einer Zwangshypothek bei Zug-um-Zug zu bewirkender Gegenleistung des Gläubigers

Aktenzeichen  34 Wx 436/16

Datum:
10.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
JurBüro – 2017, 266
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GBO GBO § 29, § 53 Abs. 1
ZPO ZPO § 756, § 765, § 866, § 867

 

Leitsatz

1. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt. (amtlicher Leitsatz)
3 Die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht entsteht grundsätzlich mit ihrer Eintragung, welche als Vollstreckungsmaßnahme des in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse tätigen Grundbuchamts und damit als staatlicher Hoheitsakt des zuständigen Vollstreckungsorgans grundsätzlich auch dann wirksam ist, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Das Vorliegen eines – heilbaren – vollstreckungsrechtlichen Mangels hat allerdings zur Folge, dass eine Zwangshypothek nicht bereits mit ihrer Eintragung, sondern erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiellrechtlich zur Entstehung gelangt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Amtsgericht München – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die im Grundbuch von Ob. Blatt … in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 11 für die Beteiligte zu 1 am 3. Mai 2016 am Anteil des Beteiligten zu 2 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 7.000.000 € einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird verworfen.
III.
Von den gerichtlichen Gebühren des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 3 aus einem Beschwerdewert von 7.000.000 € jeweils 1/3. Von einer Kostenentscheidung im Übrigen wird abgesehen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks.
In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde der Beteiligte zu 2 am 6.2.2012 verurteilt, an die Beteiligte zu 1 den Betrag von 21.250.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 und 23.11.2012 an den Beteiligten zu 2 machte die Beteiligte zu 1 Annahmeverzug geltend; sie forderte ihn gleichzeitig auf, ein Depot zu benennen, auf das die 2.500.000 Aktien nach Zahlungseingang des Kaufpreises übertragen bzw. umgebucht werden können. Am 9.2.2013 beauftragte die Beteiligte zu 1 einen Notar mit dem freihändigen Verkauf der Aktien gemäß § 373 Abs. 2 HGB. Gemäß notarieller Urkunde vom 12.2.2013 wurden diese am selben Tag zum Preis von insgesamt 6.500.000 € verkauft.
Am 2.5.2013 beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über die Restschuld von 15.000.000 € unter Vorlage einer beglaubigten Ausfertigung des Urteils und beglaubigter Abschriften der Zustellbescheinigungen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Grundbuchamts vom 1.8.2013 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos; der Senat erachtete nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden als nachgewiesen, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug war (Beschluss vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369).
Daraufhin erwirkte die Beteiligte zu 1 am 22.2.2016 ein am 17.3.2016 zugestelltes Urteil, das in Ziff. I. feststellt, dass der Beteiligte zu 2 (Beklagter) durch freihändigen Verkauf von 2.500.000 Stück Aktien hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts vom 6.2.2012 Zug-um-Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG befriedigt ist. Das Urteil ist gemäß Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € vorläufig vollstreckbar.
Unter Vorlage von vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile vom 6.2.2012 und 22.2.2016 sowie eines Hinterlegungsscheins über den Betrag von 20.000 € hat die Beteiligte zu 1 am 29.3.2016 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO in Höhe eines Teilbetrags von 7.000.000 € beantragt. In Erfüllung einer Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts hat die Beteiligte zu 1 am 28.4.2016 zudem durch Zustellungsurkunde den Nachweis erbracht, dass die Nachweisurkunde über die Sicherheitsleistung an den Beteiligten zu 2 zugestellt ist. Weiter hat die Beteiligte zu 1 einen angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt. Daraufhin hat das Grundbuchamt am 3.5.2016 die Zwangssicherungshypothek über 7.000.000 € in Abteilung III unter lfd. Nr. 11 an dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 eingetragen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 vom 28.10.2016 mit dem Ziel, das Grundbuchamt anzuweisen, die Zwangshypothek zu löschen. Das Feststellungsurteil des Landgerichts sei in Ziff. I nicht vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil sei Berufung eingelegt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
Die Beteiligte zu 1 wendet hiergegen ein, die Vollstreckung werde aus dem rechtskräftigen Leistungsurteil vom 6.2.2012 betrieben, nicht aus dem Feststellungsurteil. Letzteres stelle eine öffentliche Urkunde nach §§ 756, 415 ZPO dar, mit der der Beweis der Vollstreckungsreife geführt werde. Eines rechtskräftigen Feststellungsurteils bedürfe es nicht.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde unter dem 23.11.2016 nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel (nur) des Beteiligten zu 2 hat teilweise Erfolg, das der Beteiligten zu 3 bleibt erfolglos.
1. Gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek kann nach allgemeiner Meinung das nach der GBO statthafte Rechtsmittel, mithin die Beschwerde nach § 71 GBO eingelegt werden (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71). Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 3 mit Abs. 1 RPflG und § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO allerdings nur mit dem Ziel statthaft, die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 GBO anzuordnen, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Hügel/Kramer § 71 Rn. 102). Da regelmäßig im Interesse des Rechtsschutz Suchenden davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt eingelegt sein soll (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 55), ist der Antrag auf Löschung der Zwangssicherungshypothek als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO zu behandeln.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist auch sonst in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Insbesondere ist der Beteiligte zu 2, an dessen Anteil die Eintragung vorgenommen wurde, beschwerdeberechtigt.
2. Dies gilt jedoch nicht für die Beteiligte zu 3. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 GBO) verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (etwa OLG Hamm FGPrax 1996, 210; BayObLGZ 1977, 1/2; Demharter § 71 Rn. 68/69; vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 200). Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist demnach nur der Miteigentümer beschwerdeberechtigt, dessen Miteigentumsanteil von der Zwangshypothek betroffen ist. Dies ist aber nicht die Beteiligte zu 3. Ihre Beschwerde ist daher zu verwerfen.
3. Mit dem Ziel der Löschung der Zwangssicherungshypothek von Amts wegen hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 keinen Erfolg. Sie ist insoweit zurückzuweisen.
Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).
Die mit der Beschwerde angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Das in Bezug genommene Leistungsurteil stellt zudem nach § 704 ZPO einen Vollstreckungstitel dar.
4. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist allerdings insofern begründet, als das Grundbuchamt anzuweisen ist, gegen die Eintragung der Zwangshypothek von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.
a) Ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfordert, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung der Zwangshypothek gesetzliche Vorschriften verletzt hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).
b) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 398/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 765 Rn. 2; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 10).
bb) Das Grundbuchamt war nicht schon deshalb von der Verpflichtung befreit, das Vorliegen dieser besonderen Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen, weil der vorgelegte Titel mit der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725, 750 ZPO) versehen war. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt – von hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen – den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs nicht voraus, § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. auch OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445).
cc) Bei Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt seine gesetzliche Prüfungspflicht verletzt. Weder die Erfüllung der von der Gläubigerin zu erbringenden Gegenleistung noch ein Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners waren bei Eintragung der Zwangshypothek in der Form des § 29 GBO (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1983, 393) nachgewiesen.
(1) Das Leistungsurteil vom 6.2.2012 verpflichtet den Beteiligten zu 2 zur Zug-um-Zug-Leistung, so dass nach § 756 Abs. 1 mit § 765 Nr. 1 ZPO mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen werden darf, wenn die Gläubigerin dem Beteiligten zu 2 die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat und dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Dass ein Sachverhalt, der nach § 765 Nr. 2 ZPO diesen Nachweis entbehrlich machen würde, nicht vorliegt, hat der Senat bereits am 24.2.2014 (34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 363) entschieden.
Danach sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen das Grundbuchamt in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist (OLG Hamm RPfleger 1983, 393; OLG Neustadt NJW 1964, 2162; Zöller/Stöber § 756 Rn. 9). Ein solcher Beweis kann auch durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder durch ein anderes Urteil geführt werden, wenn der Annahmeverzug aus dem Tatbestand und/oder den Gründen „liquide“, d. h. ohne schwierige rechtliche Überlegungen und klar erkennbar, hervorgeht (vgl. Zöller/Stöber § 756 Rn. 9; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 756 Rn. 47; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 756 Rn. 12; Münzberg in Stein/Jonas 22. Aufl. § 756 Rn. 12).
(2) Durch das vorliegende, nicht rechtskräftige Feststellungsurteil vom 22.2.2016 ist der Nachweis des Annahmeverzugs nach §§ 756, 765 ZPO in der Form des § 29 GBO nicht geführt.
Die zwischen den Prozessparteien verbindliche Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, an die auch das Grundbuchamt gebunden ist, soweit im Grundbuchverfahren nur die Parteien des Rechtsstreits als Beteiligte auftreten (Reichold in Thomas/Putzo § 322 Rn. 15), tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (Leipold in Stein/Jonas 22. Aufl. § 322 Rn. 34). Die Feststellungwirkung ergibt sich aus der materiellen Rechtskraft (Berger in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 417 Rn. 3; LG Augsburg JurBüro 1994, 307).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Ziffer III. erfasst nicht den feststellenden Teil der Entscheidung, sondern nur die Kostenentscheidung. Denn aus einem Feststellungsurteil kommt eine Vollstreckung nicht vor Rechtskraft in Frage (Seiler in Thomas/Putzo Vorbem § 708 – 720 Rn. 1; Zöller/Herget § 708 Rn. 2 und 13 a. E.).
(3) Das Urteil vom 22.2.2016 beweist auch im Übrigen nicht einen Annahmeverzug des Beteiligten zu 2. Die Beweiswirkung eines Urteils als öffentliche Urkunde richtet sich nach §§ 415 ff. ZPO (MüKo/Heßler § 756 Rn. 45).
Nach § 415 ZPO begründen Urkunden, wenn sie über eine vor der Behörde abgegebene Erklärung errichtet sind, den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs. Das Feststellungsurteil bezeugt allerdings nicht eine dem Landgericht gegenüber abgegebene Erklärung eines Dritten.
Auch die Beweiskraft des Urteils über die darin bekundeten Tatsachen nach § 418 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis, da die im Tatbestand dargestellten unstreitigen Tatsachen keine hinreichenden Feststellungen des Grundbuchamts zu einem Annahmeverzug ermöglichen. Als unstreitig festgestellte Tatsache findet sich nur der angekündigte freihändige Verkauf der Aktien; hingegen fehlen unstreitige Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass die Voraussetzungen des freihändigen Verkaufs nach § 373 HGB vorgelegen hätten. Die Entscheidungsgründe führen zwar zu den Voraussetzungen des § 373 HGB aus. Ohne Kenntnis der Akten und der im Urteil in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien sind die den im Urteil gezogenen Schluss zugrunde gelegten Tatsachen für das Grundbuchamt jedoch nicht ersichtlich.
Die dem Feststellungsurteil als öffentliche Urkunde über eine Entscheidung nach § 417 ZPO innewohnende Beweiskraft (Ahrens in Wieczorek/Schütze § 417 Rn. 4) führt nicht dazu, dass das Grundbuchamt von einem Nachweis des Annahmeverzugs ausgehen durfte. Die Urkunde beweist nach § 417 ZPO, dass die Entscheidung mit dem Inhalt und in der Form sowie unter den angegebenen Umständen ergangen ist; die Beweiskraft erstreckt sich hingegen nicht auf die sachliche Richtigkeit (Ahrens in Wieczorek/Schütze § 417 Rn. 6 f.). Folglich umfasst die Beweiskraft des Urteils weder das entschiedene Rechtsverhältnis noch die Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung (Berger in Stein/Jonas § 417 Rn. 2). Eine Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts kann die Entscheidung daher ausnahmsweise nur sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt (KG MDR 1975, 149), woran es hier aber – wie ausgeführt – fehlt.
Soweit die Beteiligte zu 1 aus dem Umstand, dass auch andere Urkunden nicht rechtskräftig werden könnten (vgl. KG MDR 1975, 149), den Schluss ziehen will, dass allein der nicht rechtskräftige Tenor des Feststellungsurteils für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen genüge, berücksichtigt sie nicht, dass die nach § 765 ZPO vorzulegende Urkunde das Grundbuchamt nicht von einer eigenen Prüfung entbindet. Mithin muss für das Grundbuchamt aus den im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen angeführten Umständen der Schluss ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ersichtlich sein (so auch KG MDR 1975, 149). Denn die Urkunden, die für den Nachweis nach §§ 756, 765 ZPO im Übrigen ausreichen, wie etwa eine Quittung oder das Protokoll über ein Angebot nach § 762 ZPO, enthalten keine Subsumtionsschlüsse, sondern belegen Tatsachen, die das Grundbuchamt selbst würdigen kann.
c) Mit der Eintragung der Zwangshypothek wurde das Grundbuch mangels materiellrechtlichen Entstehens der Hypothek unrichtig; sein Inhalt steht nicht im Einklang mit der wahren Rechtslage (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 25).
aa) Zwar entsteht die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht grundsätzlich mit ihrer Eintragung (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eintragung ist als Vollstreckungsmaßnahme des in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse tätigen Grundbuchamts und damit als staatlicher Hoheitsakt des zuständigen Vollstreckungsorgans zudem grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGHZ 66, 79/81).
Jedoch hat nach herrschender Meinung das Vorliegen eines – heilbaren – vollstreckungsrechtlichen Mangels zur Folge, dass eine Zwangshypothek nicht bereits mit ihrer Eintragung, sondern erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiellrechtlich zur Entstehung gelangt. Die Eintragung macht das Grundbuch daher zunächst unrichtig (vgl. Senat vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15 = Rpfleger 2016, 96/97 zur fehlenden Fälligkeit der Vollstreckungsforderung; BayObLGZ 1975, 398/406; BayObLG vom 22.9.1994, 2Z BR 50/94, juris Rn. 7; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; NJW-RR 1998, 87/88; OLG Frankfurt, 20 W 270/02, juris Rn. 10 mit krit. Anm. Dümig EWiR 2003, 733/734; MüKo/Eickmann § 867 Rn. 51; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 40; Münzberg in Stein/Jonas 22. Aufl. § 867 Rn. 18 f.; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 10; Schöner/Stöber Rn. 2201).
bb) Der Fortbestand der anfänglichen Grundbuchunrichtigkeit noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist glaubhaft. Ein Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch bislang nicht erfolgt, weil die Vorlage des nicht rechtskräftigen Feststellungsurteils nicht genügt (oben 4. b) cc)). Es ist dem Senat auch bekannt, dass die Entscheidung des Landgerichts vom 22.2.2016 noch nicht rechtkräftig ist.
III. Die Entscheidung hinsichtlich der Tragung der gerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 84 FamFG, da alle Beteiligten jedenfalls teilweise unterlegen sind.
Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Senat sieht davon ab, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerde war durch die unzutreffende Entscheidung des Grundbuchamts veranlasst, wobei die Beschwerde des Beteiligten zu 2 allein im Hinblick auf die Eintragung des Amtswiderspruchs erfolgreich ist, nicht jedoch hinsichtlich der begehrten Löschung der Zwangshypothek. Insofern geht der Senat – wie auch die Entscheidung zu den gerichtlichen Kosten zeigt – von einem jeweiligen Teilunterliegen der Beteiligten zu 1 und 2 aus. Hinsichtlich des Rechtsmittels der Beteiligten zu 3 hat die Beteiligte zu 1 keine Ausführungen gemacht, so dass auch insofern eine Tragung der außergerichtlichen Kosten nicht anzuordnen ist.
Den Beschwerdewert setzt der Senat nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG fest. Zur Bemessung wird auf § 53 Abs. 1 GNotKG Bezug genommen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) fehlen.


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