Erbrecht

Grundbucheinsichtsrecht eines Pressevertreters

Aktenzeichen  34 Wx 225/16

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NotBZ – 2016, 432
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
GBO § 12 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 1
GBV § 46 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über dingliche Berechtigung an einem von einer Skinheadgruppe genutzten Grundstück). (amtlicher Leitsatz)
2 Einer publizistisch tätigen Person erwächst aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit ein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch, soweit konkret darlegt wird, dass die Einsichtnahme auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (ebenso BGH BeckRS 2011, 23379 Rn. 6). (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des im Grundbuch Eingetragenen tritt dann hinter das höher zu gewichtende Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die für die politische Auseinandersetzung in einem demokratischen Gemeinwesen bedeutsam ist (ebenso BVerfG BeckRS 2000, 22725 Rn. 32). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Slg.163/16 2016-06-09 Bes AGMEMMINGEN AG Memmingen

Tenor

I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen -Grundbuchamt – vom 9. Juni 2016 aufgehoben.
II.
Das Amtsgericht Memmingen – Grundbuchamt – wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Erbbaugrundbuch von Buxach Bl. 684 – erste bis dritte Abteilung – durch Erteilung einer einfachen (unbeglaubigten) Abschrift zu gestatten.

Gründe

I. Unter Vorlage eines entsprechenden Ausweises als Vertreter der Presse bat der Beteiligte unter dem 4.5.2016 das Grundbuchamt um Auskunft über den derzeit eingetragenen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks. Zur Begründung trug er vor:
Ihm seien in den vergangenen Wochen Informationen zugegangen, nach denen der Eigentümer gewechselt habe. Inzwischen sei die (auf dem Grundstück befindliche) „Hütte“ an die neonazistische Organisation „V.“ übergegangen. Diesen Verdacht wolle er überprüfen, dazu brauche er Klarheit über die aktuellen Eigentumsverhältnisse. Die aufgeworfene Frage sei von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Verfassungsschutz führe die extrem rechte Skinheadgruppierung als Beobachtungsobjekt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilte dem Antragsteller am 11.5.2016 mit, dass die von ihm genannte Organisation in dem Blatt des bezeichneten Grundstücks weder als Eigentümer noch sonst irgendwie als Berechtigter eingetragen sei. Eine weiter gehende Auskunft könne nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden. Er solle Namen von Mitgliedern der bezeichneten Gruppierung mitteilen, um so prüfen zu können, ob eventuell eines der Mitglieder Erwerber des Grundstücks sei. Die bezeichnete Vereinigung sei offenbar keine rechtsfähige Organisation, so dass eine personelle Zuordnung zu den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht möglich sei.
Der Antragsteller bestand mit Schreiben vom 24.5.2016 weiterhin auf Auskunft. Es gehe weder darum, ob die Organisation eingetragen sei, noch darum, ob eine im Grundbuch eingetragene Person deren Mitglied sei oder nicht. Aus den Eintragungen – auch etwaiger Berechtigungen – werde für ihn gegebenenfalls ersichtlich, ob die fragliche Gruppierung involviert sei.
Unter dem 30.5.2016 lehnte der Urkundsbeamte eine Einsichtnahme ab. Zum Rechercheinteresse habe der Beteiligte trotz entsprechender Aufforderung keinen konkreten Bezug zwischen dem betreffenden Grundstück und der Vereinigung „V.“ hergestellt.
Auf das aufrecht erhaltene Gesuch in Form der Erteilung eines Grundbuchauszugs hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – mit Beschluss vom 9.6.2016 die begehrte Einsicht abgelehnt. Mangels näherer Angaben sei nicht zu erkennen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Organisation „V.“ und einer in dem nämlichen Grundbuch eingetragenen Person bestehe. Mit den bislang gemachten Angaben könne im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden. Weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen „V.“ und dem Grundbuch von B. hergestellt worden sei, sei das in § 12 GBO geforderte berechtigte Interesse nicht genügend dargelegt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 15.6.2016, der das Grundbuchamt am 16.6.2016 nicht abgeholfen hat.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf Hinweise des Senats noch vorgebracht, dass sich zwischenzeitlich gravierende tatsächliche Gesichtspunkte ergeben hätten, wonach die Gruppierung das Gebäude nutze. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob das (auf dem Grundstück befindliche) Gebäude – beschrieben als Schenke am Rand einer Kleingartenanlage – lediglich im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Verhältnisses überlassen werde oder tatsächlich von Mitgliedern selbst gekauft worden sei.
Sein Interesse richte sich auch auf Eintragungen in der zweiten Abteilung; die Stadt M. wolle als Eigentümerin des Grundstücks gegen die Veräußerung des Gebäudes vorgehen und berufe sich auf im Grundbuch eingetragene Rechte; das würde er gerne prüfen. Schließlich interessiere ihn die dritte Abteilung, um abschätzen zu können, welche wirtschaftliche Bedeutung das Anwesen für die Gruppe habe. So stehe etwa die Verweigerung einer Ausschanklizenz im Raum, was im Fall von Belastungen auf dem Gebäude gravierende Finanzierungsprobleme für den Käufer nach sich ziehen könnte.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Der Beteiligte beruft sich unter Vorlage seines aktuellen Presseausweises auf das privilegierte presserechtliche Informationsinteresse zu bestimmten Recherchezwecken. Die Beschwerdebefugnis steht insofern außer Frage.
2. Dem Beteiligten steht im öffentlichen Interesse als Vertreter der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Einsichtsrecht in das bezeichnete, für das grundstücksgleiche (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 11 ErbbauRG Rn. 1) Erbbaurecht bestehende Grundbuch (vgl. § 14 ErbbauRG) zu. Jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Sachvortrags im Beschwerdeverfahren – der als solcher ohne Einschränkung zulässig ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 10) und auch den Verfahrensgegenstand nicht unzulässig erweitert, weil dieser in dem das bezeichnete Grundbuch erfassenden Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 74 Rn. 5; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 68; siehe auch nachfolgend zu 3.b) – ist ein hinreichend konkreter Bezug des Rechercheinteresses zu dem in Rede stehenden Grundstücksrecht hergestellt.
a) Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Neben einem tatsächlichen, namentlich wirtschaftlichen Interesse wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (KGJ 45, 198) ist es weitgehend anerkannt, dass auch aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Grundrecht auf Pressefreiheit ein (öffentliches) berechtigtes Interesse an der Einsicht erwachsen kann. Dies setzt voraus, dass ein Informationsbeschaffungsinteresse einer publizistisch tätigen Person dargelegt wird. Dabei wirkt die Pressefreiheit ihrerseits auf die Anforderungen zurück, die an die Darlegung des Interesses zu stellen sind. Nur solche Konkretisierungen dürfen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart vom 22.6.2012, 8 W 222/12, und vom 27.6.2012, 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm vom 17.1.2012, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14; zu allem auch Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15, juris). Einer Bewertung hingegen hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten. Die auf die Pressefreiheit begründete Recherchefreiheit räumt der Presse auch Spielraum bei der Entscheidung über die Art und Weise ihrer Recherchen ein (BVerfG NJW 2001, 503/506).
b) Ist hiernach die Kompetenz des Grundbuchamts und in zweiter Instanz des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch auf die Prüfung beschränkt, ob ein Informationsinteresse besteht, so entbindet dies den Pressevertreter nicht von der Notwendigkeit, das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret darzulegen, um dem Gericht die ihm in diesem – beschränkten – Umfang obliegende Überprüfung zu ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503/505 f.). Erforderlich ist die Beschreibung des Informationsanliegens unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück, für das Einsicht begehrt wird. Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt vom 13.7.2000, 20 W 211/2000, juris). Andernfalls müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO immer bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt wird. Dies ist weder einfachgesetzlich zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 GBO) noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG vom 7.10.2000, juris Rn. 6; NJW 2001, 503/505).
c) Legt man – wie auch der Senat – die beschriebenen Maßstäbe an, so ist jedenfalls auf der nun geschaffenen Basis Grundbucheinsicht zu gestatten. Der Antragsteller hat sein Informationsinteresse mit Recherchen zu Aktivitäten von Mitgliedern einer neonazistischen Organisation begründet, die ihrerseits im Portal „Bayern gegen Rechtsextremismus“ (https://www.bayern-gegen-rechtsextremismus.bayern.de/wissen/rechtsextremismus-in-bayern/schwa ben) als Skinheadgruppe namentlich aufgeführt ist. Ein hinreichender Zusammenhang zu dem bezeichneten Grundstück wird hergestellt, indem er aus aktuellen Geschehnissen dessen gegenwärtige Nutzung, namentlich des dort befindlichen Gebäudes mit einer ehemaligen Gartenschenke als „Clubhaus“, durch die fragliche Gruppierung schildert, was den Schluss zulässt, dass der Gebrauch und die Nutzung des Grundstücks unter Mitwirkung, Billigung oder zumindest Duldung einer Person stattfindet, der Rechte an Grund und Boden zustehen. Somit ist mit der Vermutung, ein Wechsel in der Person des Rechtsinhabers habe stattgefunden, eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, die das Interesse nun hinreichend belegt (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/506). Die Darlegung eines personellen Bezugs zwischen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten und dem der Organisation zuzurechnenden Personenkreis ist in diesem Fall für die Bejahung eines berechtigten Interesses nicht zusätzlich geboten. Ersichtlich soll der persönliche Zusammenhang zwischen der am Grundstück berechtigten Person und Gruppenmitgliedern erst durch die aus der Einsicht erwarteten Erkenntnisse hergestellt werden. Eine Gefahr, dass ohne nähere Angaben zum Zusammenhang zwischen der Gruppierung zugehörigen Personen und den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden könnte, besteht wegen des vorhandenen Sachbezugs zum Grundstück nicht.
d) Schutzwürdige Belange der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Vielmehr muss jedenfalls das Interesse des eingetragenen – aber auch eines eingetragen gewesenen – Rechtsinhabers hinter das höher zu gewichtende Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer Angelegenheit zurücktreten, die für die politische Auseinandersetzung in einem demokratischen Gemeinwesen bedeutsam ist, also die Öffentlichkeit wesentlich angeht (BVerfG NJW 2001, 503/506; OLG Hamm vom 17.1.2012 – Leitsatz 2). Zudem liegt es – jedenfalls bezogen auf die Eintragungen in der ersten Abteilung – im Einflussbereich des Rechtsinhabers, welche Personen Zugang zum Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude haben. Stehen diese als Skinheadgruppe unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, müssen der Grundstücksberechtigte und ein etwaiger Erwerber auch damit rechnen, selbst in den Blickpunkt des öffentlichen -journalistischen – Interesses zu geraten.
e) Dafür, dass der Antragsteller sich auf anderem Weg unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von eingetragenen Personen ebenso zuverlässig Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse am Grundstück verschaffen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 9). Dass das Interesse des Antragstellers durch dessen zwischenzeitliche Rechercheerkenntnisse schon erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich.
3. Einsicht ist dem Antragsteller in sämtliche (drei) Abteilungen des Erbbaugrundbuchs in Form der Erteilung unbeglaubigter Abschriften zu gestatten.
a) Der Antragsteller hatte zwar mit seinem Gesuch vom 4.5.2016 zunächst nur um Auskunft „über den derzeitigen ins Grundbuch eingetragenen Eigentümer“ eines bestimmten Grundstücks gebeten, dies aber bereits im Schreiben vom 24.5.2016 dahin ergänzt, auch Auskunft zu etwaigen Berechtigungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Angabe, dass nach ihm zugegangenen aktuellen Informationen „der Eigentümer gewechselt“ habe, ist das Auskunftsersuchen dahin zu interpretieren, dass der Beteiligte für seine Recherchen gerade auch Einblick in die in der zweiten Abteilung eingetragenen Rechte begehrt, die – wie etwa eine dort einzutragende Eigentumsvormerkung (§ 12 Abs. 1 Buchst. a GBV; Auflassungs- bzw. Erbbaurechtsübertragungsvormerkung) – einen gesicherten Anspruch auf Rechtsänderung verlautbaren. Seine am 21.7.2016 beim Senat eingegangene Stellungnahme bestätigt dieses Verständnis.
b) In dem genannten Schreiben begehrt der Antragsteller auch Einsicht in die dritte Abteilung des bezeichneten Grundbuchs. Insoweit bildet die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO, § 14 Abs. 3 ErbbauRG) den als solchen unveränderten Verfahrensgegenstand, der auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt.
Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar für die Einsicht in jede Abteilung des Grundbuchs ebenso wie ggf. in die Grundakten gesondert zu prüfen, ob sie zu geben ist oder nicht (Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 59; vgl. auch Senat vom 23.2.2011, 34 Wx 61/11 juris Rn. 11; ohne Festlegung BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 15). Jedoch erscheint auch insoweit das Rechercheinteresse ausreichend dargelegt, indem sich der Antragsteller durch die Einsicht weitere Erkenntnisse dazu verspricht, ob dem Käufer Finanzierungsprobleme drohen. In der dritten Abteilung eingetragene Grundpfandrechte (vgl. § 11 GBV) können Aufschluss über Finanzierungsspielräume eines Käufers auf der Grundlage von Beleihungsmöglichkeiten geben. Ferner erlauben entsprechende Informationen auch eine Abschätzung, welche finanziellen Belastungen der Erwerb der Immobilie (des Erbbaurechts) für den Käufer mit sich bringt. Für das Ziel der beschriebenen Recherche kann dies von Bedeutung sein. Die Einordnung und Bewertung von gewonnenen Informationen ist dann allein Angelegenheit der Presse (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 11 f.).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.08.2016.


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