Erbrecht

Kein Beschwerdeverfahren auf Einziehung eines Erbscheins wenn bereits formelle Rechtskraft erwachsen ist

Aktenzeichen  31 Wx 92/17

Datum:
16.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RPfleger – 2017, 547
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1 S. 2, § 63 Abs. 1, § 352 Abs. 2 S. 1, § 352e Abs. 2 S. 1
BGB BGB § 2361
RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 7

 

Leitsatz

1. Ein Beschwerdeverfahren nach Erteilung eines Erbscheins kann nicht mit der Zielsetzung der Einziehung dieses Erbscheins angestrengt werden, wenn der Beschluss, der die Erteilung des Erbscheins bewilligt hat, bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Einziehung des Erbscheins stellt insofern einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den zunächst das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter (im Anschluss an OLG München Beschluss v. 13.9.2016 – 31 Wx 99/16). (amtlicher Leitsatz)

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Weilheim i. OB. – Nachlassgericht – vom 7.3.2017 an das Nachlassgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Nachlassrichter zurückgegeben.

Gründe

I. Der Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts war schon deshalb aufzuheben, weil statt des Richters die Rechtspflegerin im Rahmen der Abhilfeentscheidung in der Sache entschieden hat.
1. Die von dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.3.2017 eingelegte Beschwerde gegen den „Beschluss des Amtsgerichts vom 12.5.2015“ ist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG verfristet.
a) Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 seiner Beschwerde den „Beschluss des Amtsgerichts vom 12.5.2015, Geschäftszeichen VI 000218/15“ aufzuheben. Ein Beschluss mit einem solchen Datum wurde vom Nachlassgericht nicht erlassen. Es liegt jedoch eine Verfügung des Nachlassgerichts vom 12.5.2015 vor, mit der es die Übersendung der Kopien des Testaments des Erblassers vom 1.1.2009 sowie der Niederschrift der Eröffnung des Testaments verfügt hat. Darin hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Daraufhin setzte das Nachlassgericht in dem Schreiben vom 12.5.2015 eine Frist zur Äußerung mit Fristende am 26.5.2015. Der beantragte Erbschein wurde vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 10.6.2015 bewilligt, der dem Beschwerdeführer, der keine Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins erhoben hat, nicht bekanntgemacht wurde. Aus der Sicht des Beschwerdeführers erfolgte die Erteilung des Erbscheins aufgrund des Schreibens des Nachlassgerichts vom 12.5.2015. Demgemäß ist die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass er sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wendet, aufgrund der der beantragte Erbschein erlassen wurde. Dies ist der Beschluss vom 10.6.2015.
b) Die Beschwerdefrist im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt gemäß § 63 Abs. 3 FamFG mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Diese hat grundsätzlich nach § 15 Abs. 2 FamFG zu erfolgen, also durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder sie ist dadurch zu bewirken, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Dabei müssen an einen die Bekanntgabe an die Beteiligten beurkundenden Aktenvermerk wegen der mit § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG verbundenen Zugangsfiktion strenge Anforderungen gestellt werden. Jedenfalls muss dieser ergeben, an welchem Tag und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (vgl. OLG München NJW-RR 2012, 523). Sofern der anfechtbare Beschluss dem erklärten Willen eines der Beteiligten nicht entspricht, ist der Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG diesem zuzustellen. Insofern stellt § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 352 Abs. 2 S. 1 FamFG a. F. (jetzt: § 352e Abs. 2 S. 1 FamFG) eine Sonderregelung zu § 15 Abs. 2 FamFG dar. Wird das Verfahren hingegen nicht streitig geführt, so bedarf es nach § 352 Abs. 1 S. 3 FamFG a. F. (= § 352e Abs. 1 S. 4 FamFG n. F.) keiner Bekanntgabe (vgl. auch BT-Drs 16/6308 S. 281 zu § 352 Abs. 1 „… und Satz 3, dass, abweichend von § 41 Abs. 1, der Beschluss keiner Bekanntgabe bedarf.“)
Ausweislich der Verfügung des Nachlassgerichts vom 10.6.2015 ist auch keine Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses an den Beschwerdeführer erfolgt. Die Verfügung beschränkt sich auf die Übersendung der Erbscheinsausfertigung an die Beteiligte zu 1.
b) Das Unterlassen der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses setzt dennoch die Beschwerdefrist im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG in Lauf. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist (Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (BGH NJW 2015, 839). Demgemäß begann die einmonatige Rechtsmittelfrist im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG für den Beschwerdeführer, der mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 12.5.2015 förmlich an dem Erbscheinsverfahren beteiligt wurde, fünf Monate nach wirksamem Erlass des Beschlusses. Dieser erfolgte gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle spätestens am 11.6.2015 („Eingang Geschäftsstelle am 11.06.2015 um 13.55 Uhr“). Demgemäß ist die von dem Beschwerdeführer bei dem Nachlassgericht am 3.3.2017 eingegangene Beschwerde jedenfalls verfristet.
2. Im Übrigen wäre eine Beschwerde, die sich im Kern gegen den Bewilligungsbeschluss betreffend die Erteilung des beantragten Alleinerbscheins richtet, verfahrensrechtlich überholt. Das mit einer solchen Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel (Verhinderung der Erteilung des beantragten Erbscheins) kann nicht mehr erreicht werden, da bereits der Erbschein am 10.6.2015 erteilt wurde. Das von dem Beschwerdeführer erstrebte Ziel (Beseitigung des erteilten Erbscheins) kann somit allein durch die Einziehung des Erbscheins Erfolg haben. Diese hat der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich in Ziffer 2 angeregt (vgl. § 26 FamFG).
a) Eine Durchführung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 352e Abs. 3 FamFG (= § 353 Abs. 2 FamFG a. F.) ist vorliegend nicht möglich, da die Vorschrift die zur Entscheidung stehende Fallgestaltung nicht erfasst.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen den (Bewilligungs)Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach Erteilung des Erbscheins das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel überholt ist und dieses nunmehr auf die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins gerichtet ist. Bei bereits eingelegter Beschwerde soll aus verfahrensökonomischen Gründen das Beschwerdeverfahren seinen Fortgang nehmen. Sofern die Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles vor Einlegung der Beschwerde eintritt, setzt der Fortgang des Verfahrens im Sinne des § 352e Abs. 3 n. F. FamFG jedoch voraus, dass die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt wurde. Ein anderes Verständnis der Vorschrift des § 352e Abs. 3 FamFG hätte ansonsten zur Folge, dass eine Beschwerde jederzeit auch nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt werden könnte, was zu einem Unterlaufen der formellen Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses führen würde. Damit würde die unbefristete (einfache) Beschwerde, die nach dem Willen des Gesetzgebers mit Inkrafttreten des FamFG gerade abgeschafft werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 2 und S. 205), durch die „Hintertür“ weiterhin zur Anwendung kommen.
b) Das hier inmitten stehende Einziehungsverfahren stellt somit einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den zunächst das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Mit der Entscheidung wird der Verfahrensgegenstand „Einziehung des (erteilten) Erbschein“ erledigt. Diese stellt eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG dar, die den Erlass eines Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung erfordert, da dieser gemäß § 58 Abs. 1 FamFG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar ist. Demgemäß ist für eine Abhilfeentscheidung mangels Erlasses einer Endentscheidung betreffend die von dem Beschwerdeführer angeregte Einziehung des bereits erteilten Erbscheins von vornherein kein Raum.
3. Außerdem ist in Bezug auf den Verfahrensgegenstand „Einziehung des Erbscheins“ der Richter gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a Abs. 2 VO zur Änderung der VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 30.7.2013 zuständig, da es sich um ein streitiges Verfahren handelt. Ein Fall ist streitig, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen ankommt. Maßgeblich sind allein die im Verfahren zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Rechtspositionen (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 852). Insofern ist der Richter jedenfalls dann für das Verfahren über die Einziehung eines Erbscheins zuständig, wenn er – bei gleicher Tatsachenlage – im Erteilungsverfahren zuständig wäre. Das ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Alleinerbscheins und beantragt in Ziffer 3 zudem die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1 als Vorerbin und ihn als Nacherben ausweist. Insofern liegen zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beschwerdeführer unterschiedliche Rechtspositionen vor, für deren Klärung der Richter zuständig ist.
4. Demzufolge ist sowohl für die Entscheidung über die angeregte Einziehung des erteilten Alleinerbscheins als auch für die über den Erbscheinsantrag des Beschwerdeführers in jedem Falle der Nachlassrichter funktionell zuständig. Der Vorlagebeschluss ist daher aufzuheben sowie die Sache zur erneuten Sachbehandlung an das Nachlassgericht zurückzugeben und dem zuständigen Nachlassrichter vorzulegen. Die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin geht auch insofern ins Leere, da bisher keine Endentscheidung über die von dem Beschwerdeführer angeregte Einziehung des Erbscheins bzw. Erteilung des Erbscheins ergangen ist.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Testament vom 1.1.2009 auslegungsbedürftig ist. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung hat der Erblasser darin nicht getroffen. Insoweit hat das Nachlassgericht zur Ermittlung des Erblasserwillens den gesamten Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solche außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen (vgl. Czubayko in: Buranadt/Rohan Erbrecht 2. Auflage § 2084 Rn. 8 ff, 12 m. w. N.). Insofern ist es zur Feststellung des Erblasserwillens im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht ausreichend, allein auf die Erklärung der Ehefrau des Erblassers (= Beteiligte zu 1) abzustellen. Da der Erblasser in dem Testament auf den vorliegenden „Aufteilungsplan“ seiner Immobilie Bezug nimmt und darauf hinweist, dass der weitere Sohn (= Beteiligter zu 2) bereits zu Lebzeiten des Erblassers (im Wege eines Überlassungsvertrags) „seinen Anteil“ erhalten hat, ist eine Auslegung nicht fernliegend, dass der Erblasser dem Beschwerdeführer als seinem Sohn ebenfalls mit einem Anteil an der Immobilie bedenken wollte. Ein solches Auslegungsergebnis könnte eine Stütze in der Zuwendung des Pkws, der „Geldbeträge und sonstiges Inventar“ und der dabei von dem Erblasser eingangs des Satzes verwendeten Formulierung „Ferner“ finden. Dies könnte den Schluss nahe legen, dass der Beschwerdeführer neben diesen Vermögensgegenständen auch eine Teilhabe an der Immobilie haben sollte. Bei der im Erbschein ausgewiesenen Alleinerbenstellung der Beteiligte zu 1 wäre dies aber nicht der Fall. Auch wird das Nachlassgericht zu würdigen haben, dass der Erblasser nach dem Wortlaut seiner Verfügung der Ehefrau die „Wohnung lt. Nießbrauch“ zugewendet hat und dabei auf den „Aufteilungsplan“ Bezug nahm. Insofern wird das Nachlassgericht zur Ermittlung des Erblasserwillens in Bezug auf die erbrechtliche Stellung seiner Ehefrau auch den Inhalt des Aufteilungsplan samt Überlassungsvertrag der Immobilie zugunsten des Beteiligten zu 2 wie auch die Lebenssituation der Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments mit zu berücksichtigen haben.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
… Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle


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