Aktenzeichen 1 B 23/22
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Oktober 2021, Az: 8 A 1852/20.Avorgehend VG Wiesbaden, 21. Juli 2015, Az: 2 K 1757/14.WI.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
1
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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1.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 – 6 B 22.06 – NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.
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1.2 Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage(n) zuzulassen,
“ob international Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund deren Abwesenheit durch die bulgarischen Behörden europarechtswidrig der Schutzstatus entzogen wurde, nach Bulgarien zurückkehren können”
und
“was (rechtlich) geschieht, wenn der betreffende andere Mitgliedstaat den internationalen Schutzstatus (europarechtswidrig) – also ohne legitimen rechtlichen Grund – entzogen hat”,
weil die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage(n) in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts weder im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt noch in der Sache ersichtlich ist.
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Denn das Berufungsgericht geht gerade davon aus, dass der durch Bulgarien gewährte Flüchtlingsschutz des Klägers fortbesteht. Wörtlich heißt es in der von der Beschwerde angegriffenen Entscheidung (UA S. 8 f.):
“Vor einer Weiterreise nach Deutschland ist dem Kläger in Bulgarien am 13. April 2014 Flüchtlingsschutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden (vgl. Schreiben der Republik Bulgarien vom 23.10.2014). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger diesen Schutzstatus nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte Schutzstatus ist unbefristet und es spricht auch nichts dafür, dass die bulgarische Asylbehörde den gewährten Schutzstatus aufgehoben hat.”
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Die aufgeworfene Grundsatzfrage setzt indessen den – vom Berufungsgericht gerade verneinten – Verlust des gewährten Schutzstatus als gegeben voraus. An die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die insoweit von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (vgl. hierzu unter 2.).
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Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht – selbständig tragend – auch einen möglichen Entzug des Schutzstatus im Falle des Klägers für unerheblich hält. Das Berufungsgericht führt insoweit (UA S. 9) weiter aus, dass, soweit es allgemein Anhaltspunkte dafür gebe, dass die bulgarischen Asylbehörden in mutmaßlich unionsrechtswidriger Weise anerkannt Schutzberechtigten ausreisebedingt über die in der RL 2011/95/EU – Anerkennungsrichtlinie – vorgesehenen Fälle hinaus den Schutzstatus wieder entzogen hätten, dieser Umstand nicht entscheidungserheblich wäre. Denn der Kläger sei im Jahr 2014 aus Bulgarien ausgereist, ohne dazu gezwungen worden zu sein. Auch nach seiner Abschiebung nach Bulgarien im Jahr 2015 sei er erneut zeitnah nach Deutschland zurückgekehrt. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat sei der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken. Ein solcher, gegebenenfalls freiwilliger Verzicht auf die Schutzgewährung wäre ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes. Vergleichbar zu behandeln wäre zudem eine mögliche Aberkennung oder ein Widerruf des internationalen Schutzstatus aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers (UA S. 9). Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Aberkennung oder ein Widerruf nach einer im Jahr 2020 verabschiedeten Regelung in Betracht kommen könnten, wenn ein anerkannt Schutzberechtigter beispielsweise seine abgelaufenen bulgarischen Identitätsdokumente nicht innerhalb von 30 Tagen erneuere oder ersetzt habe, wäre auch dies wie ein Fortbestand des Schutzstatus zu behandeln.
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Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 4 BN 18.12 – juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 – 1 B 41.19 – juris Rn. 7).
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1.3 Die Revision ist auch nicht wegen der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage zuzulassen,
“ob ein Asylantrag nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens (hier: deutschbulgarisches Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006) eine Überstellung in den Mitgliedstaat (hier: Bulgarien), der ursprünglich den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, nicht mehr möglich ist, und die Aufenthaltsdokumente des Antragstellers aus dem anderen Mitgliedstaat (hier Bulgarien), mit denen eine legale Einreise in den anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) möglich gewesen wäre, zwischenzeitlich abgelaufen sind und eine Verlängerung/Neuausstellung in persönlicher Abwesenheit bzw. über die konsularischen Vertretungen im jetzigen Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht möglich ist.”
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Die Beschwerde setzt insoweit (erneut) einen Sachverhalt als gegeben voraus, nämlich den Entzug der Schutzberechtigung sowie die fehlende Rücknahmebereitschaft Bulgariens und die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinreise des Klägers nach Bulgarien, den das Berufungsgericht entweder ausdrücklich verneint (vgl. hierzu oben unter 1.2) oder zu dem es keine Feststellungen getroffen hat. Indessen muss sich die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ergeben und darf nicht von tatsächlichen Feststellungen abhängen, die vom Berufungsgericht nicht getroffen worden sind (Berlit, in: BeckOK, VwGO, 60. Edition Stand 01.01.2022, § 133 Rn. 41, 42.2 m. w. N.). Die Beschwerde hat ausweislich des Protokolls in der Berufungsinstanz auch nicht auf die Klärung dieser Tatsachenfragen hingewirkt und hat außer zur Frage des Entzugs des Schutzstatus (vgl. hierzu unter 2.) auch keine Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben.
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Unabhängig davon ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage von der Beschwerde nicht dargetan, der allgemeine Hinweis, die Frage sei nicht geklärt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – 9 B 1.10 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 21) und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, reicht nicht aus. Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Gemeinschaftsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist vielmehr darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 – 3 B 43.86 – NJW 1988, 664 und vom 10. Oktober 1997 – 6 B 32.97 – NVwZ-RR 1998, 752). Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten EuGH-Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2019 – 1 B 64.19 – BeckRS 2019, 26742 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Berlit, in: BeckOK, VwGO, 60. Edition Stand 01.01.2022, § 133 Rn. 43 f.).
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1.4 Auch hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,
“ob bei einer Rückkehr im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Ehepartner/Lebensgefährte und minderjährige Kinder) im Familienverband in den Mitgliedstaat zurückkehrt, indem einem Familienmitglied internationaler Schutzstatus zugesprochen wurde”,
fehlt es an jeglicher Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage mit Blick auf die hier in Rede stehende Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass einem Ausländer, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle seiner Weiterwanderung in das Bundesgebiet internationaler Schutz wegen begründeter Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, grundsätzlich nicht ein weiteres Mal zuzuerkennen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Norm setzt Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) in nationales Recht um. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarteten, den Schutzberechtigten der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. – Rn. 101 und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. Omar – Rn. 34. ff; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 17 und 19, vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – InfAuslR 2020, 402 Rn. 23 ff. und 27. und vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 – BVerwGE 170, 326 Rn. 13 ff.). Die rein tatsächlichen Ausführungen der Beschwerde zu den privaten Bindungen des Klägers im Bundesgebiet lassen nicht ansatzweise erkennen, inwieweit sich in diesem Zusammenhang die aufgeworfene Frage nach den Modalitäten der Rückkehr stellt.
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Fehlt es insoweit bereits an jeglicher Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dieser Fragestellung überhaupt um eine Rechtsfrage in Abgrenzung zu einer Tatsachenfrage handelt. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, s. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 – 1 B 38.20 – juris Rn. 3). Die Klärungsbedürftigkeit muss in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte gegebenenfalls voneinander abweicht oder für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
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1.5 Die weitere Frage,
“ob der Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf die Schutzgewährung in Bulgarien als unzulässig abgelehnt werden darf”,
bezeichnet – auch in Verbindung mit der beigefügten Begründung zur Berücksichtigung familiärer Bindungen im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bei staatlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung – schon keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine klärungsfähige Rechtsfrage (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen wird auf die unter Punkt 1.4 dargestellte Rechtsprechung des Senats zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwiesen.
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2. Die Rüge, die angegriffene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil das Berufungsgericht dadurch, dass es nicht weiter aufgeklärt habe, “ob der Schutzstatus des Klägers in Bulgarien nicht mehr besteht”, seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO verstoßen habe, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und greift auch in der Sache nicht durch.
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Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 – 8 B 58.12 – ZOV 2013, 40, vom 12. Juli 2018 – 7 B 15.17 – Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 und vom 5. November 2018 – 1 B 77.18 – juris Rn. 3). Dabei ist grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 – BVerwGE 161, 1 Rn. 22; Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 54). Zudem ist substantiiert darzulegen, dass sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen bezieht und die Entscheidung mithin auf diesen auch beruhen kann.
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, insbesondere hat sie weder dargetan, durch Stellung von Beweisanträgen in der Vorinstanz auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt zu haben, noch aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht ein Auskunftsersuchen bei der “State Agency for Refugees” in Bulgarien oder eine Nachfrage der Beklagten bei den bulgarischen Behörden hätte aufdrängen müssen. Die bloße Behauptung, dem Berufungsgericht hätte sich diese Beweiserhebung aufdrängen müssen, genügt nicht.
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Zudem beziehen sich diese von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen allein auf die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts zum Fortbestand des Schutzstatus des Klägers in Bulgarien. Das Berufungsgericht hat indessen – wie unter 1.2. bereits ausgeführt – seine Entscheidung nicht allein auf diese, sondern selbständig tragend auch auf die Bewertung gestützt, dass selbst ein möglicher Entzug des Schutzstatus im Falle des Klägers unerheblich wäre. Fehlte es aus Sicht des Berufungsgerichts aber bereits an der Entscheidungserheblichkeit der begehrten tatrichterlichen Feststellung, ist nicht erkennbar, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu dieser Frage hätte aufdrängen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf eine frühere Entscheidung des Senats zu Italien stützen will (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 – BVerwGE 161, 1 Rn. 18 ff.), in der ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) bejaht worden ist, sind die beiden Fallkonstellationen bereits deshalb nicht miteinander vergleichbar.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Frage nach dem Fortbestand des Schutzstatus des Klägers in Bulgarien weiter aufzuklären.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.