Europarecht

4 BN 39/21

Aktenzeichen  4 BN 39/21

Datum:
17.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:170222B4BN39.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 24. Juni 2021, Az: 12 KN 191/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
2
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
3
Soweit die Antragsgegnerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufwirft, ob eine in bestimmter Weise fehlerhafte Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, die die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auszulösen geeignet ist, zugleich auch die Frist zur Erhebung der Rügen nach §§ 214, 215 BauGB in Gang setzt, ist bereits nicht dargetan, warum sie im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Die Fragestellung setzt nämlich voraus, dass die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB an dieselbe Bekanntmachung anknüpfen. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsfrist ist nach dem angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts durch die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 8. Oktober 2020 ausgelöst worden, während für die Frage des Rügeverlusts in Bezug auf den Abwägungsmangel auf die Bekanntmachung im Jahr 2000 abzustellen sei.
4
Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Anforderungen an die Bekanntmachung im Anwendungsbereich von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB nicht deckungsgleich sind.
5
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich auf die Bekanntmachung ab und knüpft diese an den Zeitpunkt, zu dem die unterlandesgesetzliche Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird. Die vom Normgeber vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 – 4 NB 8.96 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 114 S. 63 und Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 164 S. 133). Ausreichend ist vielmehr, dass den potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet ist, sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 4 CN 6.18 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 219 Rn. 13).
6
Demgegenüber ist nur eine – jedenfalls im Wesentlichen – rechtmäßige Bekanntmachung geeignet, den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB zu erfüllen. Abstriche können lediglich insoweit gemacht werden, als die Wirksamkeit des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Verfahren an irgendeinem – noch so kleinen – Bekanntmachungsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 4 B 66.03 – Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 19 S. 9 f.). Maßgeblich ist, dass die Bekanntmachung geeignet ist, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 2.19 – BVerwGE 170, 26 Rn. 16 f.).
7
Dass eine Bekanntmachung mit dem in der Fragestellung benannten Mangel – die unterbliebene Darstellung der Folgen eines Flächennutzungsplans mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – dem Hinweiszweck nicht gerecht wird, hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 2.19 – BVerwGE 170, 26) entschieden. Ein weiterer fallübergreifender Klärungsbedarf ist nicht dargetan. Auch ist eine vom konkreten Fall losgelöste allgemeine Erörterung und rechtliche Bewertung verschiedener Fallgestaltungen nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
8
Inwieweit das Verfahren Anlass geben könnte, die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer erneuten Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB im Anschluss an eine neuerliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans fortzuentwickeln (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 BN 18.16 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19 Rn. 7), wird ebenso wenig dargelegt.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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