Europarecht

Abschiebung, Asylantrag, Asylverfahren, Bescheid, Mitgliedstaat, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Einreise, Syrien, Gerichtsbescheid, Aufenthaltsverbot, Bundesamt, Ausreise, Gefahrenprognose, Kosten des Verfahrens, sicherer Drittstaat, angefochtene Entscheidung

Aktenzeichen  RO 11 K 19.31091

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42226
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurde zuvor gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Einer Einwilligung in die Entscheidung mit Gerichtsbescheid bedarf es nicht. Die Beklagte hat mit der „Generalerklärung“ vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17) ihren Verzicht auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheids erklärt.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg
I.
Die Klage auf Verpflichtung, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Bulgariens festzustellen, ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nämlich in Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens.
1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
a. Die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK liegen in Bulgarien hinsichtlich der Ausländer mit einem Schutzstatus in der Regel nicht vor.
Derartige (systemische) Mängel in Bezug auf Bulgarien sind im Hinblick auf nicht besonders schutzbedürftige Personen weder substantiiert dargelegt noch für das Gericht erkennbar. Bulgarien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylG. Hinzu kommt, dass der UNHCR keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylbewerber nicht nach Bulgarien zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen Empfehlung des UNHCR kommt besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die – bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende – Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH vom 30.5.2013 Az. C-528/11).
Im Übrigen verweist das Gericht auf die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az. 8 B 180/19) und schließt sich diesen an:
„Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Denn in Bulgarien bestehen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers keine systemischen Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, welche die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründeten. Es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh; vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK; vgl. Nds OVG, Urt. v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bulgarien feststellbar.
Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1,34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 79; BVerwG, Urt. v. 9.1.2019 – 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 – 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 – 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27). Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 92).
Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Das Gericht muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Schutzsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 VwGO) verschaffen, dass der Schutzsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne ausgesetzt wird (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2018 – 10 LB 92/17 -, juris Rn. 28). Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellen, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 -, juris Rn 98). Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 -, juris Rn. 95). Bei der Beurteilung, ob sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, ist darüber hinaus aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRCh auch die Situation von Schutzsuchenden nach der Beendigung des Asylverfahrens in den Blick zu nehmen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 -, juris Rn. 87 – 89; anders noch VG Lüneburg, Beschluss vom 25.1.2019 – 8 B 194/18 -, juris Rn. 42). Es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines derartigen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 -, juris Rn. 89).
Ausgehend von diesem Maßstab sowie bei einer Gesamtwürdigung der aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.4.2016 – 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11) sind nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Gründe für die Annahme feststellbar, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund systemischer Mängel die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (- C-173/17 -) droht.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und derjenigen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 -, juris) geht die Kammer nunmehr davon aus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel – auch für Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller – nicht (mehr) bestehen. Der überwiegende Teil der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung nimmt ebenfalls an, dass weder unter Berücksichtigung einzelner Umstände noch in der Gesamtschau der vorliegenden Missstände hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Asylantragsteller oder anerkannt Schutzberechtigte, jedenfalls soweit sie gesund und arbeitsfähig sind, in Bulgarien mit einer unmenschlichen und erniedrigenden, gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung rechnen müssen (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.7.2019 – 4 LB 12/17 -, juris Rn. 126 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.8.2018 – 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 – 16 A 6012/18 -, juris Rn. 36ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 – 5 A 1163/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2019 – 22 L 396.19.A -, juris Rn. 29ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.5.2019 – 5 K 1980/15.A -, juris Rn. 31 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid v. 7.5.2019 – 10 A 628/18 -, juris Rn. 26 ff.; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 – OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3; a. A. noch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.5.2018 – 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 19.4.2018 – 2 A 737/17 -, juris Rn. 18 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2018 – 10 LB 82/17 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. für eine Mutter mit zwei Kleinkindern: Thüringer OVG, Urt. v. 21.12.2018 – 3 KO 337/17 -, juris; Urt. d. Gerichts v. 10.7.2019 – 8 A 10/18 -, juris Rn. 21 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 27.5.2019 – 4 K 3563/16.A -, juris Rn. 11; VG Magdeburg, Urt. v. 6.2.2019 – 8 A 42/19 -, juris Rn. 20 ff.). Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 28) zutreffend ausführt, konnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 (- 10 LB 82/17 -, juris) noch nicht die partiell verschärften Maßstäbe der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 und C297/17 u.a. -, juris) berücksichtigen. Darüber hinaus lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln eine Verbesserung der Situation in Bulgarien entnehmen.
Die Auswertung der herangezogenen Erkenntnismittel ergibt, dass gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen in Bulgarien heute weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände das „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
Bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist der Zugang zum Asylverfahren für den Antragsteller gegeben. Aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln folgt im Rahmen einer summarischen Prüfung, dass das Asylverfahren in Bulgarien für Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Bulgarien zurückkehren (sog. Dublin-Rückkehrer), grundsätzlich – abhängig vom Verfahrensstand – eingeleitet, wiedereröffnet bzw. wiederaufgenommen wird (Asylum Information Database (AIDA) Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 28 (im Folgenden: AIDA Country Report Bulgaria, 2018); Auskunft des UNHCR vom 17.12.2018 an das VG Köln, S. 1 f. und v. 26.3.2019, S. 1 f.; vgl. hierzu auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.9.2019 – 16 A 6012/18 -, juris Rn. 39 f.; VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 – 5 A 1163/18 -, juris Rn. 34 f.). Nach Auskunft des bulgarischen HelsinkiKomitees und des UNHCR werden zudem in Abwesenheit des Betroffenen eingestellte Asylverfahren bei einer Rückkehr nach Bulgarien automatisch wiedereröffnet. Das Helsinki-Komitee hat hinzugefügt, dass solche Verfahren in der Vergangenheit (vor der Flüchtlingskrise) problematisch waren, da diese früher be- oder gar verhindert worden seien, was aber nun nicht mehr der Fall sei (Auskunft des Auswärtigen Amtes (im Folgenden: AA) v. 28.1.2019 an das VG Köln, S. 1f.). Ein Folgeantrag liegt nach Auskunft des UNHCR (an das VG Köln v. 17.12.2018, S. 2) lediglich dann vor, wenn das Asylgesuch auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurde. Nach dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand 31.12.2017, S. 8 (im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt 2017)) ist bei Dublin-Rückkehrern ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert, ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden. Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt, hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein. Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln. Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag; so auch Auskunft des UNHCR an das VG Köln v. 26.3.2019, S. 1 f.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag von Dublin-Rückkehrern nach einer Einstellung ihres Verfahrens entgegen den Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie als Folgeantrag geprüft wird (so noch VG Göttingen, Urt. v. 14.3.2017 – 2 A 141/16 -, juris Rn. 22 ff.), besteht somit nach der aktuellen Erkenntnislage nicht (mehr).
Die Aufnahmebedingungen von Personen, die nach der Dublin III-VO zurückkehren, sind ebenfalls abhängig vom Verfahrensstand des Asylverfahrens. Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in eines der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (Special Centre for the Temporary Accommodation of Foreigners, SCTAF) gebracht werden. Nach Einreichen eines Asylgesuches wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur (SAR) überstellt. Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrenden, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dies kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre volle Kapazität erreichen. Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum (SCTAF) untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor ihrer Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist dies nicht der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor ihrer Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern (Art. 44 Abs. 12 des bulgarischen Ausländergesetzes). Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (zum Vorstehenden Auskunft des UNHCR vom 17.12.2018 an das VG Köln, S. 2; so auch VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 – 5 A 1163/18 -, juris Rn. 34). Im Asylverfahren ist ein Widerruf der Aufnahmebedingungen möglich, falls ein Asylantrag wegen Untertauchens der asylsuchenden Person ausgesetzt worden ist, mit der Folge, dass die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert wird (SFH, Aktuelle Situation, 2019, S. 19; AIDA Country Report Bulgaria 2018, S. 47).
Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller eine (unter Umständen ablehnende) Asylentscheidung vor seiner Ausreise aus Bulgarien nicht zugestellt wurde; dies trägt er jedenfalls nicht vor. Zwar haben die bulgarischen Behörden bei der Stattgabe des Wiederaufnahmeersuchens Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO angeführt, der sich auf Antragsteller bezieht, deren Antrag abgelehnt wurde. Hieraus lässt sich hingegen lediglich die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers in Bulgarien folgern, nicht aber, ob es zu einer inhaltlichen Prüfung gekommen ist und ob dem Antragsteller die Entscheidung zugestellt wurde. Dass es in Bulgarien zu einer Anhörung gekommen sei, trägt der Antragsteller nicht vor. Daher ist wahrscheinlich, dass die bulgarischen Behörden seinen Asylantrag nicht inhaltlich beschieden und ihm diese Entscheidung auch nicht zugestellt haben. Aufgrund seines Verfahrensstandes wird der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bulgarien wahrscheinlich in einem regulären Aufnahmezentrum und untergebracht und sein Asylverfahren wiedereröffnet werden.
Selbst wenn dem Antragsteller die ablehnende Entscheidung in Bulgarien zugestellt worden wäre, hätte er die Möglichkeit, wie dargelegt, einen Folgeantrag zu stellen; er kann jedoch inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum gebracht werden.
Der Antragsteller ist ein alleinstehender, arbeitsfähiger Mann und darauf zu verweisen, dass er sich den (Aufnahme-)Bedingungen in Bulgarien zu stellen hat und durch eine hohe Eigeninitiative bei der Durchführung des Asylverfahrens und – falls erforderlich – bei der Unterbringung und Sicherung seines Lebensunterhaltes mitwirken muss (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 2.9.2019 – 5 A 1163/18 -, juris Rn. 55).“
Damit ist nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung vom 17.9.2014 Az. 2 BvR 1795/14) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 Az. 29217/12) nicht davon auszugehen, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen an (systemischen) Mängeln leiden, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
b. Zwar kann es in besonders gelagerten Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen mit den bulgarischen Behörden Kontakt aufnehmen und notwendige Vorkehrungen zum Schutz des Ausländers getroffen werden. Dies kann insbesondere bei Familien mit Kleinstkindern und/oder bei einem Vorliegen sonstiger Einschränkungen, wie z. B. schwerwiegenden Erkrankungen, der Fall sein. Der Kläger ist jedoch ein Erwachsener, der solche erheblichen Einschränkungen nicht geltend gemacht hat. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt.
Im Übrigen kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Verletzung des Art. 3 EMRK ohnehin nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Zu den Anforderungen hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) wie folgt geäußert:
„Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93).
Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.
Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.
Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 97).“
Bei dem Kläger ist keine solche Schutzbedürftigkeit erkennbar, die eine individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Behörden erfordern würde. Zwar ist es in besonders gelagerten Einzelfällen – insbesondere bei Personen mit besonderem Schutzbedarf – geboten, dass die deutschen mit den ausländischen Behörden Kontakt aufnehmen und notwendige Vorkehrungen zum Schutz getroffen werden (s.o.). Eine Überstellung würde in solchen Fällen nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn die ausländischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach der Betroffene eine Unterkunft erhält und seine elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger gehört nämlich nicht erkennbar zu dem Personenkreis mit besonderem Schutzbedarf. Soweit sich der Kläger auf seine bisherigen Erfahrungen in Bulgarien bezieht und ausführt, es gebe dort keine Zukunft, entspricht dies auch der allgemein schwierigen Lage, die teilweise auch die einheimische Bevölkerung trifft. Eine Rückführung nach Bulgarien würde den Kläger zwar möglicherweise hart treffen. Dies käme aber keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich.
2. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Klägers bei einer Rückführung nach Bulgarien nicht vor. Da es hier an einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt, wäre die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nur dann unbeachtlich, wenn der Ausländer ansonsten sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG vom 14.11.2007 Az. 10 B 47/07 m.w.N.), was hier nicht erkennbar ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Der Kläger hat keine relevante Erkrankung nachvollziehbar belegt.
II.
Die Anfechtungsklage gegen Nr. 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Das Bundesamt durfte eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlassen, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. In dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
III.
Ferner ist die Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids unbegründet. Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG bei Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylG für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zuständig. Die hier nach der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (vgl. BVerwG vom 25.7.2017 Az. 1 C 10.17 m.w.N.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zeitdauer der Befristung hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit wird auch auf den Bescheid Bezug genommen.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 RVG.


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