Europarecht

Abschiebung, Italien, Bescheid, Abschiebungsanordnung, Ausreise, Einreise, Irak, Aufenthaltsverbot, Asylberechtigter, Asyl, Migration, Unterkunft, Gefahrenprognose, Fluchtgefahr, Bundesrepublik Deutschland, Anerkennung als Asylberechtigter, milderes Mittel

Aktenzeichen  211 XIV 29/20 B

Datum:
14.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57834
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Gegen den Betroffenen wird die Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien, bis zu deren Vollzug, längstens jedoch bis zum Ablauf des 25.03.2020 angeordnet.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat die Regierung der Oberpfalz – Zentrale Ausländerbehörde beantragt, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien bis zum Ablauf des 25.03.2020 sowie die sofortige Wirksamkeit anzuordnen.
Den Antrag hat die Antragstellerin wie folgt begründet:
Der Betroffene ist irakischer Staatsangehöriger und spricht Arabisch und Kurdisch (Sorani).
Der Betroffene reiste erstmals am 04.09.2018 (unerlaubt) in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26.09.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigter (BAMF-Az. 7609345-438). Mit Bescheid des BAMF vom 29.11.2018. wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 04.12.2018 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Dem Bescheid war ein Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher sowie einer dem Betroffenen verständlichen Sprache beigefügt.
Der hiergegen gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG Regensburg, AZ. RO 15 S 18.50848) wurde am 17.12.2018 abgewiesen, wodurch die Abschiebeanordnung ebenfalls vollziehbar wurde. Die gegen den Bescheid eingereichte Klage beim VG Regensburg (Az. RO 15 K 18.50849) wurde mit Beschluss vom 20.08.2019 eingestellt.
Die Abschiebungsanordnung ist seit dem 17.12.2018 vollziehbar.
Es handelt sich bei dem Betroffenen um eine Überstellung im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens (basierend auf der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates); das für den Betroffenen zuständige Land ist Italien. Fristende für die Überstellung ist der 17.06.2020.
Zuletzt war der Betroffene in der A.-Einrichtung, B.str. 1a, 9… R. als wohnhaft gemeldet. Der Betroffene wurde in der Vergangenheit jedoch bereits mehrfach als untergetaucht gemeldet. Dies zum ersten Mal in der Zeit vom 12.10.2018 bis 31.10.2018, danach im Zeitraum vom 04.02.2019 bis 08.02.2019 sowie vom 01.03.2019 bis 08.03.2019 und vom 29.03.2019 bis 05.04.2019. Am 09.04.2019 wurde dem Betroffenen eine Meldeauflage (dreimal wöchentlich, Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 08:00 Uhr bei der Zentralen Ausländerbehörde Oberpfalz, B.str. 1a, 9… R.) ausgehändigt, die er jedoch nur einmal am 10.04.2019 erfüllte. In der Folgezeit tauchte der Betroffene nochmals im Zeitraum vom 18.04.2019 bis 20.08.2019, 17.09.2019 bis 25.09.2019, 10.10.2019 bis 05.11.2019, 14.11.2019 bis 21.11.2019, 29.11.2019 bis 07.01.2020 und letztmalig vom 15.01.2020 bis 12.02.2020 unter.
Da der Betroffene durch das wiederholte Untertauchen zum Ausdruck brachte, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, wurde dieser zum Zwecke des Vollzugs der Abschiebeanordnung am 05.02.2019, 23.04.2019, 17.09.2019 und letztlich am 21.01.2019 zur Festnahme ausgeschrieben. 211 XIV 29/20 B – Seite 3 – Der Betroffene wurde am 13.02.2020 nach telefonischer Vorabinformation an die ZAB über das Wiederauftauchen des Betroffenen durch die Polizei in der B. straße 1a in 9… R. aufgegriffen und befindet sich aktuell in Gewahrsam bei der Polizeiinspektion R. S., M.weg 1 in 9… R..
Die Überstellung des Betroffenen erfolgt mittels eines auf ihn ausgestellten Laissez Passer als Überstellungsdokument.
II.
Der Betroffene wurde am 14.02.2020 durch das Gericht angehört.
Er hat hierbei Folgendes mitgeteilt:
Ich will eigentlich gar nicht nach Italien zurückkehren. Es ist das gleiche, ob ich in den Irak zurückkehre oder nach Italien gehe. Dort habe ich ein großes Problem. Wir sind auf dem S.weg gefasst worden und die Schleuser dort sind gefasst worden. Die Polizei hat uns gefragt, wird diese Leute sind. Sie sind zu mir gekommen und haben mich gefragt ob ich arabisch spreche. Ich wurde dann gefragt, ob das die Schleuser waren und ich habe dies bejaht. Dann habe ich einen Brief bekommen. Bis jetzt habe ich ca. 20 Anrufe und Kontaktanfragen bekommen, warum ich sie verpetzt habe. Ich habe Drohungen für mein Leben bekommen. Ich weiß, dass Italien für mich zuständig ist. Meine Familie ist hier in Deutschland. Ohne meine Familie kann ich nicht sein. Wenn ich nach Italien abgeschoben werde, werde ich wieder herkommen. Ich wollte gestern zu meinem Onkel nach München fahren.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Betroffene:
Ich war in Straubing, wenn ich nicht in der Unterkunft war. Dort lebt meine Freundin. Ich hatte einfach Angst, dass ich nach Italien abgeschoben werde. Es gibt Leute, die wollen da oder da nicht leben. Ich habe in Italien kein Asyl beantragt. Wir sind an der Grenze gefasst worden und uns wurde gesagt, wenn ich nicht unterschreibe, muss ich wieder zurück. Jeder macht einen Fehler. Ich gebe es auch zu, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich bin seit fast zwei Jahren hier und ich habe nichts angestellt.
III.
Auf den Antrag der Regierung der Oberpfalz hin war die Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien anzuordnen. Die Voraussetzungen des Art. 28, 2 Buchstabe n VO EU 604/2013 (Dublin III VO) liegen vor.
Nach Art. 28 VO EU 604/2013 (Dublin III VO) kann eine Person in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht und die Haft verhältnismäßig ist. Eine Fluchtgefahr ist gemäß Art. 2 Buchstabe n VO EU 604/2013 (Dublin III VO) per Legaldefinition dann anzunehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf objektiv festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme führen, dass der Betroffene sich dem Verfahren durch Flucht entziehen könnte. Diese objektiven Kriterien sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in § 2 Abs. 15 AufenthG festgelegt, der wiederum auf § 2 Abs. 14 AufenthG verweist.
Hier liegt der Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufentG vor.
Nach § 62 Abs. 3a AufenthG wird eine Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 widerleglich vermutet, wenn
a) die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (Nr.3)
Vorliegend hat der Betroffene seinen Aufenthaltswechsel nicht der zuständigen Ausländerbehörde angezeigt, weshalb eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG n.F. vermutet wird und somit ein Haftgrund gegeben ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2011, Az.:V ZB 16/11) bedarf dieser Haftgrund, der wortgleich mit § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. ist, keiner weiteren Gefahrenprognose.
Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben: Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Weiter ist im zugrundeliegenden BAMF-Bescheid eine Abschiebungsanordnung ergangen, so dass es hier gerade keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu beachten gibt. Es hat hier vielmehr eine kontrollierte Überstellung stattzufinden. Da es keine Ausreisefrist gibt, ist diese somit als abgelaufen anzusehen. Wie bereits geschildert, ist der Betroffene mehrmals unbekannt verzogen bzw. untergetaucht. Diese Aufenthaltswechsel, die mehr als drei Tage andauerten, wurden der zuständigen Ausländerbehörde trotz Belehrung über die Konsequenzen nicht angezeigt.
Diese Belehrung über die Nichtanzeige des Aufenthaltswechsels (§ 50 Abs. 4 AufenthG) erfolgte wie im Sachverhalt bereits erwähnt, sowohl in der Amtssprache Deutsch als auch in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache. Trotz der Belehrung über die Konsequenzen der Nichtmitteilung hat der Betroffene hiergegen verstoßen, indem er bereits mehrmals als untergetaucht gemeldet wurde. Das erste Mal tauchte der Betroffene in der Zeit vom 12.10.2018 bis 31.10.2018 unter. Weitere Zeiträume des Untertauchens sind wie folgt zu verzeichnen: 04.02.2019 bis 08.02.2019; 01.03.2019 bis 08.03.2019; 29.03.2019 bis 05.04.2019. Infolge des Untertauchens musste die beantragte Planung der Luftabschiebung nach Italien storniert werden. Weiter wurde der Betroffene aufgrund der gehäuften Zeiträume des Untertauchens am 09.04.2019 zur Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde eingeladen und er wurde erneut – unter Mitwirkung eines Dolmetschers – über seine Anzeigepflicht gem. § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. In diesem Zusammenhang wurde dem Betroffenen auch eine sog. Meldeauflage erteilt, zunächst übersetzt und anschließend gegen Empfangsbestätigung übergeben. Mittels dieser Meldeauflage wurde angeordnet, dass sich der Betroffene bis zum Ablauf des 31.05.2019 dreimal wöchentlich immer montags, mittwochs und freitags jeweils um 08:00 Uhr in der ZAB Oberpfalz melden sollte. Dieser Auflage kam der Betroffene lediglich einmal am 10.04.2019 nach und danach nicht mehr. Am 18.04.2019 wurde der Betroffene zum wiederholten Male als untergetaucht gemeldet.
Damit liegen konkrete Anhaltspunkte nach § 2 Abs. 14 Satz 1 i.V.m. 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG vor, die einen Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen.
b) der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Nr. 6).
Nach BGH Beschluss vom 17.07.2011 V ZB 50/11 setzt die Entziehungsabsicht konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann.
Die Erklärung des Ausländers muss dabei aus Sicht der zuständigen Behörden (Ausländerbehörde, Polizei) so interpretiert werden können, das der Ausländer sich der konkret anstehenden Abschiebung entziehen will.
Ein konkreter Anhaltspunkt hierfür kann sich aber nicht nur aus einer verbalen Äußerung ergeben, sondern kann auch dadurch begründet sein, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will (BGH Beschluss vom 20.07.2017, Az. V ZB 5/17). Das Verhalten muss aber nicht zwingend darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.
Zwar hat im vorliegenden Fall der Betroffene nicht ausdrücklich erklärt, er werde sich der geplanten Abschiebemaßnahme entziehen wollen oder auch Gewalt angewandt, da es ja gerade aufgrund dessen wiederholten Untertauchens gar nicht zu einem Vollzug kommen konnte. Jedoch hat der Betroffene durch das aufgezeigte Verhalten deutlich gemacht, dass er sich einer Abschiebung entziehen will. Dies wohl auch in dem Wissen des Ablaufs der Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-VO.
Auch hier ist das aufgezeigte Verhalten des Betroffenen als Ausdruck einer Entziehung vor einer Abschiebung zu werten.
In § 62 Abs. 3b AufenthG werden zudem konkrete Anhaltspunkte genannt, nach welchen eine Fluchtgefahr zwar nicht bereits aufgrund des Gesetzes vermutet wird, aber dennoch für eine solche sprechen:
Konkrete Anhaltspunkte nach dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, § 61 Absatz 1a, Absatz 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllte (Nr. 6).
Dies ist vorliegend der Fall, da der Betroffene – wie oben dargestellt – wiederholt gegen die räumliche Beschränkung wie auch gegen eine Meldeauflage verstoßen hat (vgl. Absatz zu § 62 Abs. 3a AufenthG).
Ferner ist gemäß § 2 Abs. 14 Satz 2 AufenthG von einem Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr dann auszugehen, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will (Nr. 1) oder wenn der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten (Nr. 2).
§ 2 Abs. 14 Satz 2 AufenthG stellt insofern einen spezifischen, nur für die Inhaftnahme in Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung relevanten Anhaltspunkt dar, der den durch Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO gestellten Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. V ZB 157/15). Eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, muss dabei nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2018, V ZB 28/17).
Vorliegend ist der Betroffene trotz laufenden Asylverfahrens in Italien nach Deutschland eingereist. In der Folge wurde ein Übernahmeersuchen an Italien nach der Dublin III-VO gerichtet. Die italienischen Behörden erklärten hierauf ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.
Es ist in der Gesamtschau aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene durch Flucht seiner Abschiebung entziehen will.
Außerdem besteht aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffenen, der in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, der konkrete Verdacht, dass er sich nicht freiwillig nach Italien begeben wird, da er das Geld für die Reise nicht hätte. Auch daraus folgt nach § 2 Abs. 15 AufenthG die konkrete Gefahr, dass die Betroffene sich erneut dem Verfahren entzieht und untertaucht. Am 13.02.2020 wollte der Betroffene erneut die Unterkunft verlassen und zu seinem Onkel nach München fahren.
Es ist nach Auskunft der Regierung der Oberpfalz davon auszugehen, dass der Betroffene bis spätestens 25.03.2020 abgeschoben werden kann. Es ist zu erwarten, dass die erforderliche Zustimmung der italienischen Behörden zur Luftabschiebung bis dahin erfolgt. Die entsprechenden Reisepapiere können danach vom BAMF ausgestellt werden. Die Abschiebung kann mithin innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG erfolgen.
Anhaltspunkte für eine fehlende Haftfähigkeit hat das Gericht nicht.
Ein milderes Mittel im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG zur Vermeidung der Haft kommt nicht in Betracht. Der Betroffene ist bereits untergetaucht und war für die Behörden nur nach dem Zufallsprinzip greifbar. Zur Sicherung der Zurückschiebung ist daher Haft im beantragten Umfang anzuordnen.
Es ist daher aufgrund der oben geschilderten Vorkommnisse damit zu rechnen, dass die geplante Überstellung des Betroffenen erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wenn der Betroffene weiterhin bis zum Zeitpunkt der Abschiebung auf freiem Fuß belassen und nicht in Sicherungshaft genommen wird.
Es darf insbesondere auch nicht vergessen werden, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und somit ein öffentliches Interesse daran besteht, die gesetzliche Ausreisepflicht durchzusetzen und die Durchführbarkeit der Überstellung durch Ingewahrsamnahme des Betroffenen im vorliegenden Fall zu sichern. Auch wenn dies bedeutet, dass dem Betroffenen die Freiheit für eine Zeit entzogen wird, so ergibt eine Abwägung der Interessen des Betroffenen mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht und der damit verbundenen Abschiebungsanordnung, dass die Anordnung der Sicherungshaft im hier gegebenen Fall als verhältnismäßig anzusehen ist. Zudem besteht hier vorliegend nur eine zeitlich begrenzte Möglichkeit, die Überstellung ins Zielland durchzuführen; wird der Betroffene auf freiem Fuß belassen, kann nicht sichergestellt werden, diese Frist einzuhalten.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist erforderlich, da andernfalls zu erwarten ist, dass sich die Betroffene der Abschiebung und der Haft durch Flucht entzieht, § 324 Abs. 2 S.1 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.


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