Europarecht

Abschiebung nac Ungarn

Aktenzeichen  W 4 K 15.50251

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 42805
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG §§ 27a,34a
ZPO ZPO § 114
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 II, 13 I, 17 I, 22 VII
VwGO VwGO § 113 I 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft und zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes auch ausreichend. Die Entscheidung nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylG stellen Verwaltungsakte i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrags führt (vgl. BayVGH v. 29.1.2015 – 13a B 14.50039 – Rn. 17; BayVGH v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – Rn. 21 – jeweils juris).
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2015, der den Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylG für unzulässig erklärt und nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Ungarn, als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnet, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylG i. V. m. § 31 Abs. 1 AsylG. Die mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein in Deutschland gestellter Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständigen Mitgliedsstaats beurteilt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI Nr. L180 S. 31, im Folgenden: Dublin III-VO). Der Kläger hat in Ungarn am 23. Februar 2015 einen Asylantrag gestellt. Ungarn ist somit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die ausnahmsweise Zuständigkeit des Beklagten, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintritts (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO), ist nicht ersichtlich. Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn für den Kläger systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, sind nicht gegeben.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kann ein Asylbewerber eine Überstellung im Dublin-Verfahren entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat im Einklang damit die Annahme systemischer Mängel an hohe Hürden geknüpft. Im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu einer unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 2; B.v. 15.4.2014 – 10 B 16/14 – Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 1; B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – NVwZ 2014, 1039 mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3).
Das Gericht – konkret der zur Entscheidung berufenen Einzelrichter – ist nicht davon überzeugt, dass in Ungarn systemische Mängel (Schwachstellen) des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen herrschen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg – wie auch dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt ist – wiederholt so entschieden (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, B.v. 6.7.2015 – W 6 S 15.50413; vgl. ebenso VG Würzburg, B.v. 11.12.2015 – W 4 S 15.50418; B.v. 28.10.2015 – W 4 S 15.50363; andere Ansicht allerdings etwa – noch – zuletzt VG Würzburg, B.v. 3.12.2015 – W 4 S 15.5042; B.v. 3.12.2015 – W 6 S 15.50390; B.v. 9.11.2015 – W 5 S 15.50370; B.v. 21.9.2015 – W 6 S 15.50300). An dieser Rechtsprechung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hält der Einzelrichter fest.
Das Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf (teilweise) neue Erkenntnismittel und neue Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden und auch von Klägerseite zitierten Berichten dargestellten Missstände, insbesondere bei der Inhaftierungspraxis und den Unterbringungsbedingungen in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der DublinIII-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.5.2013 – C 528/11 – ABl EU 2013 Nr. C 225, 12 – NVwZ-RR 2013, 660).
Anzumerken ist, dass der UNHCR zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 mit Blick auf die Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn seine tiefe Besorgnis geäußert hat, jedoch sind seitdem mittlerweile über fünf Monate vergangen, ohne dass sich der UNHCR zu einer generellen Empfehlung, etwa wie in Griechenland oder teilweise in Bulgarien durchgerungen hat, obwohl er die Situation in Ungarn kritisch beobachtet (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 – 1 B 1749/15 – juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 – AN 3 S 15.50473 – juris; siehe auch BayVGH, B.v. 12.6.2015 – 13a ZB 15.50097 – juris; B.v. 27.4.2015 – 14 ZB 13.30076 – juris).
Auch die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 an das VG Köln ausdrücklich darauf verwiesen, dass der UNHCR derzeit noch keine Empfehlung abgegeben hat, Überstellungen nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen (im Gegensatz wie etwa im Verhältnis zu Griechenland und Bulgarien). Die Europäische Kommission hat zwar weiter auf eine Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2015 (RA 2015/18/0113) hingewiesen. Allerdings hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof nur deshalb ausgesprochen, dass eine Überstellung nach Ungarn im Dublin-Verfahren vorläufig nicht erfolgen dürfe, weil die Vorinstanz sich im dortigen Verfahren nicht hinreichend auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandergesetzt, sondern nur auf ältere Erkenntnisse Bezug genommen hatte (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2015180113_20150908L12/JWR_2015180113_20150908L12.html). Die Europäische Kommission hat weiter darauf hingewiesen, dass sie die im Juli und September vorgenommenen Änderungen der nationalen Rechtslage im Bereich des Asylrechts, des Strafrechts und des Rechts der Grenzsicherung, des Polizeirechts und des Rechts zur nationalen Verteidigung mit dem Recht der Union prüft und zu diesem Zweck mit den ungarischen Behörden in direkten Kontakt tritt. Des Weiteren hat die europäische Kommission mittlerweile auch gegen Ungarn sowie gegenüber weiteren Staaten wegen mangelhafter Umsetzung von EU-Asylrecht acht schon früher eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren verschärft (vgl. EU-Aktuell vom 10.12.2015). Dieses Vorgehen spricht nicht für die Annahme systemischer Mängel, sondern infolge der Kontrolle und des Kontakts seitens der EU-Kommission mit den ungarischen Behörden für eine frühzeitige Prüfung zur Bekämpfung etwaiger Missstände, um dem Aufkommen von systemischen Schwachstellen von vornherein zu begegnen.
Auch und gerade unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der vom Klägerbevollmächtigten teilweise zitierten Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (vgl. so etwa VG Arnsberg, B.v. 4.11.2015 – 6 L 1171/15.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015 – 12 A 2572/15 – juris; VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 – A 5 K 1862/13 – juris; VG Minden, B.v. 2.10.2015 – 10 L 923/15.A – juris; VG Düsseldorf, GB v. 21.9.2015 – 8 K 5062/15.A – juris; VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 – B 3 S 15.50219 – juris; VG München, U.v. 11.9.2015 – M 23 K 15.50045 – juris; U.v. 26.8.2015 – M 24 K 15.50507 – juris; VG Lüneburg, B.v. 9.9.2015 – 4 B 153/15; VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 – 9 B 713/15 – juris; VG Köln, Ue.v. 8.9.2015 – 18 K 4584/15.A und 18 K 4368/15.A – jeweils juris; VG Potsdam, B.v. 4.9.2015 – 4 L 810/15.A – Asylmagazin 2015, 344; VG Saarland, B.v. 12.8.2015 – 3 L 816/15 – juris). Der Einzelrichter schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung an (vgl. etwa VG Stade, B.v. 4.11.2015 – 1 B 1749/15 – juris; B.v. 15.10.2015 – 1 B 1605/15 – juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 – AN 3 S 15.50473 – juris; Be.v. 20.10.2015 – AN 3 S 15.50398 und AN 3 S 15.50425 – jeweils juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.9.2015 – 9a L 1873/15.A – juris; VG Dresden, B.v. 9.9.2015 – 2 L 719/15.A – juris; VG München, B.v. 28.8.2015 – M 3 S 15.50616 – juris).
Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung, auf die Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung der auch von Klägerseite angesprochenen sowie sonstiger Erkenntnisquellen ist – nach Überzeugung des Gerichts aufgrund nochmaliger Prüfung – festzustellen, dass die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von systemischen Mängeln belegen. Die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen im Prinzip den Vorgaben des Europäischen Rechts. Konkret ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn Dublin-Rückkehrer regelmäßig, jedoch nicht ausnahmslos, inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen legalen Haftgrund (wie insbesondere Fluchtgefahr) annehmen. Die Inhaftierung ist nicht Folge der Stellung des Asylantrags, sondern ist Folge der Umstände, die das individuelle Verhalten des Klägers vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Weiterhin ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System am Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Des Weiteren ist ein Rechtsschutzsystem in Ungarn gesetzlich installiert. Aus der geringen Erfolgsquote der Rechtsbehelfe in Ungarn kann, nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das ungarische Verfahren insoweit die europäischen Asylstandards generell nicht erfüllt. Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer bewirken, vielmehr werden insbesondere die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Sofern in den Berichten auf einzelne Fälle Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar, dass diese Fälle unterschiedslos verallgemeinerungsfähig sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die ungarische Regierung auftretenden Problemen in der Vergangenheit nicht verschlossen hat, sondern durchaus konstruktiv an Verbesserungen gearbeitet hat und arbeitet.
Die immer wieder ins Feld geführten, auch neueren Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn führen zur Überzeugung des Gerichts angesichts der tatsächlich in Ungarn bislang praktizierten Inhaftierungen nicht zur Annahme systemischer Mängeln. Denn nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg ist ausdrücklich ausgeführt, dass Asylhaft immer nur nach einer Prüfung im Einzelfall angeordnet wird. Die Wahrscheinlichkeit, in Asylhaft genommen zu werden, ist für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht. Insofern mag die vorangegangene Ausreise als gewichtiges Indiz dafür gelten, dass sich die Rückkehrer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht freiwillig in Ungarn zur Verfügung halten werden. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden in Ungarn 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspricht 0,7% aller AsylKläger. Die Inhaftierungsquote für Dublin-Rückkehrer dürfte laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes etwa drei- bis viermal so hoch sein wie bei den andern AsylKlägern. Derzeit ist Asylhaft nur für allein reisende Männer angeordnet. Es befinden sich derzeit nur ca. 50 Personen in Asylhaft (Kapazitäten für 300 Personen). Die Kapazitäten der Haftanstalten sind nicht ausgeschöpft. Asylhaft wird nach einer Einzelfallprüfung nur angeordnet, wenn keine mildere Maßnahme möglich ist. Asylhaft wird für 72 Stunden angeordnet und kann per Gerichtsbeschluss auf sechs Wochen verlängert werden. Sie darf maximal sechs Monate dauern. Ein Grund für die Asylhaft ist unter anderem ein hohes Fluchtrisiko. Ein Widerspruch gegen die Anordnung ist möglich.
Zur neuen Rechtsentwicklung in Ungarn wird noch ergänzend angemerkt: Soweit systemische Mängel mit Blick auf die Einstufung Serbiens (das sich seinerseits zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet hat) als sicheres Drittland herangezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass allein eine solche Einstufung nicht zu systemischen Mängel führt, weil eine mögliche Überstellung nach Serbien nicht gleichzeitig bedeutet, dass dessen Asyl- und Aufnahmesystem heute nicht mehr den europäischen Mindeststandards genügt. Vielmehr liegen mit Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern in Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel für Asylverfahren und in Aufnahmebedingungen anzunehmen. Die verschärften Gesetze dienen primär auch in Ungarn genauso wie in anderen Staaten -wie etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland – dazu, den ungehinderten Zustrom von Flüchtlingen Herr zu werden. Die ungarische Regierung ist bemüht, den Vorschriften der Dublin-Verordnung Rechnung zu tragen und für eine geregelte Einreise und Registrierung der Flüchtlinge zu sorgen (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 – 1 B 1749/15 – juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 – AN 3 S 15.50473 – juris).
Hinzu kommt, dass laut einem Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht durch das Institut für Ostrecht, München, vom 2. Oktober 2015 an das VG Düsseldorf im Gesetz über die Aufnahme Serbiens als sicheren Drittstaat insoweit eine gesetzliche Vermutung aufgenommen ist, die der Asylbewerber jedoch widerlegen kann, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen asyladäquaten Schutz erhalten konnte. Das Gesetz dient dazu, Asylmissbrauch dadurch zu verhindern, dass es die Möglichkeit für die Behörden schafft, dass die Behörden nicht nur überprüfen, was das Herkunftsland des Klägers ist, sondern auch durch welches Transitland er gereist war. Die Liste der sicheren Drittstaaten stellt dafür in Bezug auf die Länder, die den allgemeinen Voraussetzungen entsprechen, nur eine Vermutung auf, aufgrund derer sich die Beweislast umgekehrt. Der Kläger muss glaubhaft machen, dass das Transitland für ihn nicht sicher ist, weil dort z. B. die Möglichkeit einen Asylantrag einzureichen oder Flüchtlingsstatus zu erwerben, nicht gewährleistet ist. Die Vermutung kann – auf den konkreten Fall des Klägers bezogen – sowohl durch den Kläger als auch durch das Gericht überprüft und widerlegt werden.
Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der vorliegenden neuen Erkenntnisse festzuhalten dass – solange keine systemischen Mängel in Ungarn nach Überzeugung des Gerichts belegt sind – weiterhin davon auszugehen ist, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende – abgesehen von Ausnahmen in Einzelfällen – in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Selbst wenn dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn gemäß den dortigen Vorschriften eine Inhaftierung zeitweilig drohen sollte, reicht dies nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts aus, die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründende Vermutung zu widerlegen, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten (hier Ungarn) die geltenden rechtlichen Vorgaben einhalten.
Weiter sind in der Person des Klägers keine Gründe ersichtlich, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig machen bzw. eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung gebieten, um von einer Überstellung des Klägers nach Ungarn abzusehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg über den Flughafen überstellt werden. In Budapest erfolgt eine Überprüfung des Sachverhalts inklusive einer ersten Rückkehrerbefragung. Die Dublin-Rückkehrer werden darüber immer informiert, dass sie nach Überstellung automatisch als Asylbewerber in Ungarn behandelt werden. Bei einer Asylantragstellung läuft das normale Asylverfahren. Für die Zeit der Durchführung des Asylverfahrens werden Kläger in Ungarn in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort gibt es separate Schlafräume, Sportmöglichkeiten, drei Mahlzeiten am Tag sowie eine ärztliche Grundversorgung. Anders ist die Sachlage bei einer Folgeantragstellung. Ein FolgeKläger hat in der Regel nur die gleiche Möglichkeit der Unterstützung wie mittellose ungarische Staatsangehörige. Sie werden nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sondern haben nur die Möglichkeit der Unterbringung in einem Obdachlosenasyl.
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht sonst aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe – zur Vermeidung eines willkürlichen, gleichheitswidrigen Vorgehens – im vorliegenden Fall veranlasst, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ihr Selbsteintrittsrechts auszuüben. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist nicht gegeben; er hat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Selbsteintritt.
In der Sache ist in der praktischen Handhabung der Überstellung kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes infolge eines willkürliches Vorgehens festzustellen (vgl. so aber VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 – B 3 S 15.50219 – juris). Denn die Bundesrepublik Deutschland hatte zunächst – ausnahmsweise – nur die Rücküberstellung von Flüchtlingen aus Syrien nach Ungarn ausgesetzt, aber mittlerweile laut der vorliegenden (allgemein bekannten) Pressemitteilungen im Oktober 2015 erklärt, auch wieder Dublin-Rückführungen nach Ungarn zu prüfen. Abgesehen davon, kann der Kläger aus dem Umstand, dass andere Asylbewerber – etwa wegen Ablaufs der in der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen – tatsächlich nicht nach Ungarn überstellt werden, für sich nichts herleiten, weil es nach der deutschen Rechtsordnung keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U.v. 21.7.1994 – 2 WD 6/94 – BVerwGE 103, 143; B.v. 22.4.1995 – 4 B 55/95 – BRS 57 Nr. 248).
Weiterhin setzt die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Abschiebung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v 17.9.2014 – 2 BvR 939/14 – NVwZ 2014, 1511) und eine Abschiebung nicht unmöglich ist.
Über die Aufnahmebereitschaft Ungarns bestehen indes keine grundsätzlichen Zweifel, nachdem es erklärt hat, es werde alle Verpflichtungen und Regelungen einhalten, selbst wenn in der Vergangenheit vereinzelt auch gegenläufige Erklärungen zur Rücknahme von Flüchtlingen verlautbart wurden. Aus der geringen Zahl der tatsächlich erfolgten Überstellungen im Dublin-Verfahren kann nicht hergeleitet werden, dass Ungarn zur Übernahme nicht bereit ist. Zudem fehlen nachweisbaren Anhaltspunkte, dass Überstellungen nach Ungarn gegenwärtig und auf absehbare Zeit innerhalb der offenen Überstellungsfrist tatsächlich nicht durchgeführt werden können bzw. werden (so aber VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 – A 5 K 1862/13 – juris). Vielmehr erfolgen offensichtlich tatsächlich Überstellungen nach Ungarn, wie aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. nur VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 – 9 B 713/15 – juris). Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass überhaupt keine Überstellungen nach Ungarn erfolgen würden, weil dies zurzeit unmöglich sei, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil dem Kläger dann im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, da ihm in diesem Fall überhaupt keine Abschiebung nach Ungarn drohen würde, über die ein Gericht entscheiden müsste.
Die Klage konnte nach alldem keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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