Europarecht

Anfechtung einer Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Aktenzeichen  M 1 K 15.2081

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, § 19

 

Leitsatz

Auch im Anwendungsbereich der Regelung unter A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm ist bei der Messung unter Anwendung des Taktmaximal-Mittelungspegels der Zuschlag für die Impulshaltigkeit auf die Fälle beschränkt, bei denen nach dem subjektiven Höreindruck impulshaltige Geräusche vorliegen. (red. LS Andreas Decker)

Tenor

I.
Soweit der Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge Nr. 2 und Nr. 4 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klage bezüglich des Klageantrags Nr. 3 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 im Bescheid vom 22. April 2015 wird aufgehoben.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 3/5, der Beklagte 2/5.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Soweit die Klage bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.8.12.1 bis II.8.12.8 zurückgenommen wurde und soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.1.8 und Nr. II. 8.13 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO in direkter bzw. entsprechender Anwendung einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.
2. Die Klage gegen die Nebenbestimmung in Nr. II.1.3 des Bescheids vom 22. April 2015 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschränkung des Betriebs der streitigen WKA während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf eine maximale Nennleistung von 1.000 kW und die Bestimmung, dass der vom Hersteller garantierte Schallleistungspegel bei dieser reduzierten Nennleistung 99,5 dB(A) nicht überschreiten darf, ist aufzuheben. Es bedarf der Nebenbestimmung nicht, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).
a) Nach dem Datenblatt zu der genehmigten WKA des Typs Enercon E-82-E2 liegt die Impulshaltigkeit der von der Anlage verursachten Geräusche im gesamten Leis-tungsbereich bei 0 dB(A), die Tonhaltigkeit bei 0 bis 1 dB(A). Dies entspricht dem Er-gebnis der Dreifachvermessung der … KG vom 14. Oktober 2011, wonach die Geräusche der WKA auch dem subjektiven Höreindruck zufolge nicht relevant impulshaltig sind.
Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 30. Juli 2012 ebenso wie die Bescheidsgründe gehen indes davon aus, dass wegen der bei zwei Messungen dargestellten Differenz zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A) ein Zuschlag gemäß Nr. A.2.5.3 Anhang zur TA Lärm von 3 dB(A) für die Impulshaltigkeit erforderlich ist, um auf der sicheren Seite zu liegen. Im Verhältnis zum Lärmgutachten vom 28. November 2011 seien die prognostizierten Beurteilungspegel zusätzlich zu einem nunmehr aufgrund der Dreifachvermessung errechenbaren Zuschlag für die obere Vertrauensbereichsgrenze von 2,2 dB(A) um weitere 3 dB(A) nach oben zu korrigieren. Das führe am IO 6, für den keine Vorbelastung ermittelt worden sei, zu einer Überschreitung des i. S. d. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerts um 1 dB(A).
Das Landratsamt geht somit von folgender Rechnung aus: Zu dem Beurteilungspegel von 34,5 dB(A), der sich laut dem Lärmgutachten vom 28. November 2011 am IO 6 ergibt, addiert das Landratsamt einen Zuschlag von 2,2 dB(A) für die obere Vertrauensbereichsgrenze und einen Impulshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A). Es kommt so auf einen Wert von 39,7 dB(A), den es – insoweit zutreffend – auf 40 dB(A) auf-rundet. Der Berechnung des Landratsamts ist aber nicht zu folgen, weil der Impuls-haltigkeitszuschlag von 3 dB(A) zu Unrecht in Ansatz gebracht wurde. Denn entgegen der Auffassung des Landratsamts (Bescheid S. 32) ist auch im Anwendungsbereich von Nr. A.3.3.6 Anhang TA Lärm bei Messung unter Anwendung des Taktmaximal-Mittelungspegels der Zuschlag für die Impulshaltigkeit auf Fälle beschränkt, bei denen nach dem subjektiven Höreindruck impulshaltige Geräusche vorliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm Kommentar, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR – Kommentar, März 2014, Rn. 68 zu Nr. 2.9 und Rn. 16 zu Nr. A.3.3.6). Dies ist bereits aus dem Wortlaut von Nr. A.3.3.6 zu schließen, der ausdrücklich für den Zuschlag voraussetzt, dass das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält. Die Formulierung von Nr. 2.9 TA Lärm führt zu keinem anderen Befund (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Rn. 68 zu Nr. 2.9 TA Lärm). Nr. 2.9. TA Lärm enthält Definitionen des Taktmaximalpegels und des Taktmaximal-Mittelungspegels und gibt ferner einen Verwendungszweck für den Taktmaximal-Mittelungspegel an, nämlich die „Beurteilung impulshaltiger Geräusche“. Auch hieraus ist zu schließen, dass zunächst überhaupt eine Impulshaltigkeit wahrnehmbar sein muss und erst unter dieser Voraussetzung die Differenz zwischen LAFTeq und LAeq als Zuschlag definiert wird. Im Fall des streitgegenständlichen Anlagentyps Enercon E-82-E2 ist weder nach den Herstellerangaben noch nach den Wahrnehmungen der Gutachter bei der Dreifachvermessung eine Impulshaltigkeit der von der WKA verursachten Geräusche feststellbar. Allein der Umstand, dass bei zwei Messungen eine Differenz zwischen LAFTeq und LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A) gemessen wurde, ohne tatsächliche Wahrnehmung von Impulsen im Rahmen einer wirkungsbezogenen Wertung anhand des Höreindrucks (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Rn. 25 zu Nr. A.2 Anhang TA Lärm), rechtfertigt keinen Impulshaltigkeitszuschlag.
Bringt man somit nur den vom Landratsamt errechneten Zuschlag für die obere Vertrauensbereichsgrenze von 2,2 dB(A) in Ansatz und lässt den Impulshaltigkeitszu-schlag entfallen, kommt man am IO 6 zu einem Beurteilungspegel von 37 dB(A), der somit unterhalb des reduzierten Immissionsrichtwerts von 39 dB(A) liegt. Auch an den IO 3 bis 5 bleibt der reduzierte Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 39 dB(A) eingehalten. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 ergeben sich Beurteilungspegel von 45 dB(A) und 43 dB(A); somit kommt es auch insoweit zu einer Einhaltung des Immissionsrichtwerts, der hier nicht reduziert zu werden braucht, weil die Vorbelastung ermittelt wurde.
b) Auch die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Argumente führen nicht zur Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung in Nr. II. 1.3 des Bescheids vom 22. April 2016.
aa) Es trifft zu, dass Nr. 8.2.7 WEE lediglich „in der Regel“ nicht von einer Impulshaltigkeit der Geräusche von Windkraftanlagen ausgeht. Ausnahmen von dieser Regel kann es selbstverständlich geben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
Soweit der Beklagte vorträgt, in zwei Messberichten, die der Dreifachvermessung im vorliegenden Einzelfall zugrunde gelegen hätten, sei festgestellt worden, „nach dem subjektiven Höreindruck war in Gegen- und Querwindrichtung das Schlagen der Rotorblätter deutlicher aber nicht lauter wahrzunehmen.“, lässt sich diese Passage den von der Beklagten mit den Akten sowie in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1 K 15.2013 vorgelegten Bestandteilen der Dreifachvermessung nicht entnehmen. Jedenfalls ist damit aber nicht der subjektive Höreindruck einer Impulshaltigkeit der streitigen WKA dokumentiert. Zum einen ist es für die Impulshaltigkeit eines Geräuschs charakteristisch, dass sich der Schallemissionspegel ändert, das Geräusch also lauter wahrnehmbar ist. Zum anderen ist die zusammenfassende Feststellung der Dreifachvermessung maßgeblich, aus der sich eindeutig ergibt, dass die WKA nach dem subjektiven Höreindruck keine impulshaltigen Geräusche verursacht.
Soweit der Beklagte sich auf Messungen zu Windkraftanlagen anderer Typen der Firma Enercon bezieht, können hieraus für den streitigen Anlagentyp E-82-E2 keine Schlüsse gezogen werden.
Es mag zutreffen, dass, wie vom Beklagten eingewendet, in einem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt vom 13. April 2012 eingeräumt wird, dass ein Impulszuschlag „in Fachkreisen umstritten“ sei. Auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht aber ein Anspruch, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen für das konkrete Vorhaben vorliegen (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Eine abstrakte Diskussion in Fachkreisen ist nicht dem Fehlen einer Genehmigungsvoraussetzung gleichzusetzen. Zudem wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wenn man den Verwaltungsgerichten abverlangen wollte, sich zwischen vertretbaren wissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch Erteilung von Gutachtens- bzw. Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2016 – 4 C 1.15 – juris Rn. 24).
bb) Auch auf der Grundlage der Veröffentlichung des Landesamts für Umwelt (LfU) „Windenergie in Bayern“ von September 2013 lässt sich die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 im angefochtenen Bescheid nicht rechtfertigen.
Der Beklagte weist darauf hin, dieser Veröffentlichung sei folgendes zu entnehmen: „Durch die Bewegung der Rotorblätter entsteht ein periodisch auf- und abschwellendes Geräusch, das leichter wahrgenommen wird als ein gleichbleibendes Geräusch.“ Ferner heiße es in dieser Veröffentlichung: „Windenergieanlagen stehen häufig in ländlichen Gegenden mit wenigen Hintergrundgeräuschen. Dadurch werden auch vergleichsweise leise Geräusche leichter wahrgenommen.“ Damit sei die grundsätzliche Störwirkung von Windkraftanlagen evident.
Die Veröffentlichung des LfU „Windenergie in Bayern“ von September 2013, auf die der Beklagte sich bezieht, befasst sich in dem Absatz, dem die Zitate entstammen, mit der subjektiven Einschätzung von Störungen durch Lärm. Dort heißt es im Zusammenhang:
„Bei Windenergieanlagen fühlen sich außerdem Nachbarn, die von zu Hause aus die Anlage sehen können, stärker durch den Lärm gestört – die visuelle Belästigung vermischt sich also anscheinend mit der Belästigung durch den Lärm. Umgekehrt fühlen sich Anwohner weniger gestört, wenn sie ökonomisch von der Anlage profitieren, zum Beispiel an einer Bürgerwindanlage beteiligt sind. Erste Studien zu Windenergieanlagen deuten zudem darauf hin, dass sich Menschen durch die Geräusche von Windenergieanlagen eher belästigt fühlen als durch Verkehrslärm. Als Ursache für diese vergleichsweise erhöhte Belästigung diskutieren Fachleute verschiedene Aspekte: • Durch die Bewegung der Rotorblätter entsteht ein periodisch auf- und abschwellendes Geräusch, das leichter wahrgenommen wird als ein gleichbleibendes Geräusch. • Windenergieanlagen stehen häufig in ländlichen Gegenden mit wenigen Hintergrundgeräuschen. Dadurch werden auch vergleichsweise leise Geräusche leichter wahrgenommen.“
Es mag zutreffen, dass in Teilen der Bevölkerung eine ablehnende Haltung Windkraftanlagen gegenüber besteht, die zu einem verstärkten Gefühl der Belästigung führt. Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist aber die Sach- und Rechtslage, die sich anhand der Überprüfung gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach den Vorschriften der TA Lärm ergibt.
Soweit das Landratsamt ausführt, weil es kein objektives Verfahren zur Feststellung der Impulshaltigkeit eines Geräuschs nach dem Höreindruck gebe, bedürfe es einer Objektivierung im Einzelfall, um auf der sicheren Seite zu liegen, verkennt es, dass die TA Lärm in diesem Punkt bewusst auf den subjektiven Höreindruck abstellt und damit insoweit auf eine Objektivierung verzichtet.
Zutreffend führt das Landratsamt aus, dass es sich im zu entscheidenden Fall um eine Lärmprognose und nicht um eine Messung handle. Gerade auch für solche Prognosen sieht aber Nr. A.2.5.3 Anhang TA Lärm vor, dass von vorliegenden Erfahrungswerten von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen auszugehen ist. Die Dreifachvermessung der WKA des Typs Enercon E-82-E2 bietet solche Vergleichswerte. Entsprechend der dortigen Feststellung ist also davon auszugehen, dass die Geräusche der genehmigten WKA des Typs E-82-E2 keine Impulse enthalten.
cc) Ferner führt das Landratsamt aus, der Verweis der Klägerin auf die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen von März 2005 sei unvollständig. Aus der von ihr zitierten Stelle zur Schallimmissionsprognose schließe die Klägerin zu Unrecht, dass es für die Vergabe der Impulshaltigkeit auf den subjektiven Höreindruck ankomme. Das sei nicht der Fall, weil es kein objektives Verfahren zu Feststellung der Impulshaltigkeit eines Geräuschs nach dem Höreindruck gebe. Objektiv seien allein die festgestellten Differenzen zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A), die nach den LAI-Hinweisen einen Impulszuschlag von 3 dB(A) rechtfertigten. Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen, denn in Nr. 2 der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen wird im Einführungssatz darauf hingewiesen, dass die Schallimmissionsprognose nach Nr. A.2 TA Lärm durchzuführen ist. Hierin ist ein Verweis auf die Vorschriften zur Ermittlung von Geräuschimmissionen durch Prognose im Anhang zur TA Lärm zu sehen. Wie bereits ausgeführt geht aber sowohl Nr. A.2.5.3 Anhang TA Lärm als auch Nr. 2.9 TA Lärm davon aus, dass der subjektive Höreindruck entscheidend ist. Wenn auch bei Feldhaus/Tegeder (TA Lärm Kommentar, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR – Kommentar, März 2014 in Rn. 68 zu Nr. 2.9 TA Lärm) ausgeführt wird, dass Impulshaltigkeit nach dem subjektiven Höreindruck bei ausreichender Erfahrung selten von einer Entscheidung auf der Basis der Größe der Differenz LAFTeq – LAeq abweichen wird, so ist dies doch auch nach dieser Kommentierung nicht auszuschließen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 161 Abs. 2 VwGO, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klage entschieden wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Kosten zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen sind.
Davon ausgehend, dass jede der vier angefochtenen Nebenbestimmungen für die Klägerin etwa ein Viertel ihres Interesses ausmacht, ist es berechtigt, ihr 3/5 der Kosten aufzuerlegen, denn soweit die Klage bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.8.12.1 bis Nr. II.8.12.8 zurückgenommen wurde, trägt sie die Kosten kraft Gesetzes allein. Soweit bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.8.13 (Ausgleichszahlung) und Nr. II.1.8 (Abnahmemessung) teilweise abgeholfen und der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist eine Quotelung angemessen, die in etwa dem Zurückbleiben hinter den Anträgen der Klägerin entspricht. Bezogen auf die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 dagegen hat die Klägerin zur Gänze obsiegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 19.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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