Europarecht

Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung auf dem Altkleidersektor

Aktenzeichen  20 ZB 16.2267

Datum:
2.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101812
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 18 Abs. 5 S. 2, 2 Nr. 4, Nr. 5, § 3 Nr. 24, Nr. 25, § 17 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4

 

Leitsatz

1 Der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird. Hierfür genügt es nicht, einzelne Themenbereiche kurz anzureißen und die übrigen Aspekte nur anzudeuten, ohne konkreten Fragen zu formulieren. (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat das Verwaltungsgericht sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, hier die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG, kann der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel begründet. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im Altkleidersektor reicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht aus, da in diesem Marktsegment typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden sind, die in vielen Fällen auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind (Bezugnahme auf BVerwG BeckRS 2016, 52477; Anlehnung an VGH München BeckRS 2017, 101810). (redaktioneller Leitsatz)
4 Selbst für eine pauschale Darlegung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment wäre es erforderlich, dass klar wird, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt und wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken umgegangen wird. Diese Angaben sind auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich, wenn die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 13.1984 2014-10-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder tatsächlich nicht vorliegen (hierzu 2.).
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus dargelegt wird (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hier fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Fragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit des Klägers und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 – 7 C 5.15 – (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 – 20 B 14.666 – AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 5.15 – NVwZ 2017, 75 Rn. 18).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 – (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).
Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall – hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum – von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungs Weg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).
Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Container mindestens einmal in der Woche geleert würden. Bei der Leerung trennten die Fahrer die nicht als Alttextilien und Altschuhe zu verwertenden Bestandteile wie Teppiche, verschmutzte Textilien etc. von der restlichen Sammelware. Der ca. 5 bis 10 Prozent der Gesamtmenge ausmachende aussortierte Anteil werde von der R* … … GmbH übernommen und verwertet, was durch eine Bescheinigung dieser Firma belegt wurde. Die bereits auf dem Fahrzeug getrennten Textilien würden ins Lager gebracht und „die Secondhand-Textilien“ würden von der B* … GmbH (jetzt E* … GmbH) gekauft. Die von dieser erworbene Ware werde nicht mehr einer Sortierung unterzogen, sondern an die J** S* … Vilnius, Litauen und an die N* … … … …, Tanger, Marokko, verkauft. Beigefügt waren Bestätigungen der genannten Firmen, wonach diese jeweils in einem unbefristeten Geschäftsverhältnis mit der Klägerin stünden und jährlich 900 (S* … bzw. 1500 t (N* … …*) Textilabfälle bzw. Secondhandtextilien von dieser abnähmen.
Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.
Mit der Benennung der Firmen, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungs Weg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firmen S* … und N* … … kann auch abgeleitet werden, dass diese willens sind, die gesammelten Abfälle abzunehmen. Gleiches gilt für die Abnahmebestätigung der B* …E* … GmbH.
Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 – (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass er allein durch die hier streitgegenständliche Sammlung bis zu 200 t monatlich zu sammeln gedenkt (später konkretisiert auf 0,5 bis 10 t monatlich) und er gerichts-bekanntermaßen auch in anderen Landkreisen Altkleider sammelt. Gegen eine Übertragung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle des Klägers und der Firma E* … vormals B* … GmbH) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch den Beschluss des Senats v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416).
Andererseits trägt der Kläger aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben. Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird ist nicht erkennbar. So soll nach den Angaben des Klägers eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, im Gegenteil wird ausdrücklich erklärt, dass die Fa. B* …E* … eine Sortierung nicht vornehme. Daher ist nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder als sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG erfolgt. Die Art der Verwertung bleibt ebenso vollkommen im Unklaren wie auch die Frage, wie mit etwaigen nicht verwertbaren Kleidungsstücken, die bei einer genaueren Sichtung und Sortierung anfallen würden, umgegangen wird. Es fehlen mithin nachvollziehbare Angaben, auf welche Art und Weise die Verwertung der gesammelten Alttextilien erfolgt. Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 – (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.
Insgesamt sind die Angaben des Klägers im gesamten Verfahren ab der Anzeige der Sammlung so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist.
Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann daher offen bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.
Kraheberger Dr. Stadler Dr. Wirths


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