Europarecht

Angabe der ladungsfähigen Anschrift

Aktenzeichen  DB 18.2730

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53304
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82
BDG § 3, § 77 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Zulässigkeit einer Klage setzt regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 BDG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Klage insbesondere den Kläger bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit der Klage insoweit regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus.
Das Erfordernis, dem Gericht seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben, ist mit dem aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Gebot vereinbar, dem Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Daraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2015 (Urteilsausfertigung S. 6 ff.) und die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2015 (Beschlussausfertigung S. 4 bis 7) und vom 3. November 2015 (Beschlussausfertigung S. 3 bis 5) verwiesen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG abzuweisen.


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