Europarecht

Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte

Aktenzeichen  W 8 K 18.1005

Datum:
11.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2536
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 8 f, Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 4b, Abs. 5 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder für die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG aF obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Allein aus Teilnahmebescheinigungen lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlich vermittelten Inhalten und über die Qualität der Ausbildung gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Die Teilnahme bietet des Weiteren keine Gewähr für das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4 Allein ein langjähriger bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden genügt für sich nicht, um auf die nötigen fachlichen Kenntnisse zu schließen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz und die Untersagung der entsprechenden Tätigkeit durch den Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dass die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 17. Juli 2018 zutreffend begründet. Auf diese Gründe, die sich das Gericht zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).
Die Klägerin übt eine Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f i.V.m. § 21 Abs. 4b TierSchG aus, die seit dem 1. August 2014 erlaubnispflichtig ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG findet bezüglich der Erlaubnisvoraussetzungen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG in der alten Fassung weiterhin Anwendung. Dabei regelt § 21 Abs. 4b TierSchG die Erlaubnispflicht mit Wirkung ab dem 1. August 2014, während § 21 Abs. 5 TierSchG gerade darüber hinaus im Hinblick auf die Erlaubnisvoraussetzungen unter anderem die Fortgeltung des § 11 Abs. 2 TierSchG anordnet und damit auch in der vorliegenden Fallgestaltung Anwendung findet. Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 – 11 LA 26/17 – RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl. 2016, 218; OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris; BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE -15.934 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 f., 21). Entgegen dem Einwand der Klägerin schließt auch § 21 Abs. 4 TierSchG nicht die Anwendung des § 21 Abs. 5 TierSchG aus, denn § 21 Abs. 4 TierSchG ist nur einschlägig für die Fälle des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG, betrifft aber nicht die im vorliegenden Fall beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016 Rn. 13).
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Einführung der Erlaubnispflicht mit Wirkung ab 1. August 2014 und der Einführung des Erfordernisses der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Insbesondere ist die Erlaubnispflicht mit Art. 12 GG vereinbar. Die Erlaubnispflicht stellt zwar einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar. Aufgrund der Anknüpfung an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich beim Sachkundenachweis um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, weil sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz vor Gemeinschaftsgütern erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Erlaubnispflicht wurde aus Gründen des Tierschutzes eingeführt, dem gemäß Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Die gegebenenfalls mit einem Fachgespräch verbundene Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere hinnehmbar (vgl. jeweils m.w.N. VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 – AN 10 K 15.01385 – juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 – 11 ME 228/14 – NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 – W 5 E 15.224 – juris).
Des Weiteren liegt auch kein rechtsstaatswidriger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht. Insoweit ist zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen des Tierschutzes und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, aus Gründen des Tierschutzes eine neue Erlaubnispflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 – AN 10 K 15.01385 – juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 – 11 ME 228/14 – NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 – W 5 E 15.224 – juris).
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. ist nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dass die für die Erteilung der in Rede stehende Erlaubnis erforderliche Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings sowie des Umgangs mit Hund und Halter erfordert (siehe Nr. 12.2.2.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 – AVV TierSchG), steht mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden sich auf das Wohlergehen des Tieres auswirken können (BT-Drs. 17/11811, S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen (BT-Drs. 17/10572, S. 27), außer Zweifel. Der Gesetzgeber hat damit im Interesse des Tierschutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten erlaubnispflichtig gemacht, um mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für die Erteilung formuliert, die die Klägerin nachzuweisen hat (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17). Einen Bestandsschutz für bestehende Hundeschulen hat der Gesetzgeber nicht statuiert. Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris).
Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris). Mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. wird nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Betreffende hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten seine Sachkunde nachzuweisen (vgl. auch Nr. 12.2.2 AVV TierSchG). Dies sind in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird dem Betreffenden mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen. Ein solches Fachgespräch macht aber nur dann Sinn, wenn die Behörde noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Betreffenden hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von diesem Fehlen der Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris m.w.N.).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihrem sonstigen Vorbringen der Nachweis, dass sie für die beantragte Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, zur Überzeugung des Gerichts nicht geführt.
Eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung hat die Klägerin unstreitig nicht.
Die Klägerin hat des Weiteren auch keine sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert, die zum Umgang mit dem Tier befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Jedenfalls sind die vom Gesetz geforderten fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Die Klägerin hat zwar belegt, dass sie Aus- bzw. Weiterbildungen in Bezug auf die Ausbildung und den Umgang mit Hunden besucht hat.
Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, jedoch ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris). Den Unterlagen muss sich entnehmen lassen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll, über welche fachliche Kompetenz der Ausbildungsveranstalter und/oder die Referenten verfügten, ob Erfolgskontrollen durchgeführt wurden und welche Maßstäbe hierfür angelegt wurden, die über eine bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen können. Eine Teilnahmebescheinigung ohne Aussagen zur Referentenqualifikation oder zu einer Prüfung hat regelmäßig keine große Beweiskraft (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 – juris). Erforderlich ist es auch, zu belegen, dass die Inhalte der Fortbildungen vom Teilnehmer auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00630 – juris). Allein aus Teilnahmebescheinigungen lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlich vermittelten Inhalten und über die Qualität der Ausbildung gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Die Teilnahme bietet des Weiteren keine Gewähr für das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer (vgl. VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris). Dies gilt erst recht, wenn kein Amtstierarzt beteiligt war (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 14.2869 – juris). Qualifizierte und geeignete Dozenten sowie Prüfer müssen sich den Unterlagen entnehmen lassen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl. 2016, 218).
Das Anforderungsprofil an eine Hundetrainerin ist außerdem breit gefächert. Umfasst werden insbesondere auch Themengebiete wie Verhaltensproblematiken der Hunde, eine Strategie zur tierschutzgerechten Lösung dieser Probleme, einschließlich der praktischen Übungsgestaltung der Motivation sowie des tatsächlichen Trainings (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00630 – juris).
Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die Klägerin trotz ihrer zahlreichen Unterlagen nicht alle Schulungsinhalte abdeckt, die nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erforderlich sind. Das Landratsamt hat sich im Bescheid maßgeblich darauf gestützt, dass den vorgelegten Unterlagen Aus- oder Fortbildungen in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens von Hunden, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden nicht zu entnehmen sind und gerade in diesen Bereichen für die Ausbildung von Hunden bzw. die Anleitung des Tierhalters zur Ausbildung von Hunden eine Sachkunde erforderlich ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte oder gar Nachweise sind diesbezüglich nicht ersichtlich.
Des Weiteren fehlt in den vorgelegten Unterlagen durchweg jegliche Aussage dazu, welche fachliche Kompetenz die jeweiligen Ausbildungsveranstalter bzw. der Referent hatten. Selbst wenn die Klägerin ihren Wissensstand zur Sachkunde relevant erweitert haben sollte, fehlt zudem gleichwohl ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 – juris). Hinzu kommt, dass zwar aus den zum VDH-Hundeführerschein vorgelegten Unterlagen Ausführungen zu einer rein schriftlichen Prüfung hervorgehen, jedoch keine konkreten Einzelheiten zu dieser Abschlussprüfung bekannt sind. Bei den übrigen Aus- und Weiterbildungen geht aus den hierzu vorgelegten Unterlagen bereits nicht hervor, dass Prüfungen stattgefunden haben, sodass offen bleibt, inwiefern die Klägerin die einzelnen Schulungsinhalte überhaupt verinnerlicht hat.
Mangels Nachweises der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt auch kein Fall der Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG vor, in dem von einem Fachgespräch abgesehen werden sollte. Auch bezüglich der anderen in Nr. Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG vorgesehenen Ausnahmefälle sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Schließlich hilft der Klägerin auch nicht ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren zum Erfolg.
Die Klägerin hat hierzu vorgebracht, durch die langjährige Haltung von mindestens zwei eigenen Hunden in ihrem Privathaushalt ergäben sich 730 Hundekontakte im Jahr. Auch betreibe die Klägerin seit 2001 gewerbsmäßig eine Hundeschule, bei der sie in Einzel- und Gruppentrainings durchschnittlich circa 10 Hunde pro Woche betreue und über die Jahre seien hiermit 367 Hunde trainiert worden. Sie verfüge über zahlreiche Urkunden und Auszeichnungen, welche den Hunden/Haltern verliehen worden seien. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Unterlagen (K 8 bis K 64) vorgelegt.
In diesem Rahmen bestimmt § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. zwar, dass alternativ („oder“) auch allein der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren genügen kann (vgl. auch Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG). Jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – wie schon erwähnt – bewusst keinen Bestandsschutz für schon praktizierende gewerbsmäßige bzw. berufliche Hundetrainer eingeführt und gerade auch diesen Personenkreis der Erlaubnispflicht unterworfen hat (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218). Auch nach dem Gesetzeswortlaut genügt allein ein langjähriger bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden für sich nicht. Vielmehr darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Demnach hat die Klägerin also von Gesetzes wegen zu belegen, dass sie aufgrund ihres gewerbsmäßigen Umgangs mit den Hunden die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich auch erlangt hat. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Nachweis.
Zwar hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 13. März 2017 (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 – AN 10 K 15.01385 – juris) in einer ähnlichen Fallgestaltung allein eine langjährige berufliche oder sonstige Tätigkeit für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen lassen, weil aus dem bisherigen beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann. Jedoch ersetzt eine solche Vermutung nicht den gesetzlich geforderten Nachweis, sonst wäre jedem gewerblichen Hundetrainer aus der Vergangenheit zwangsläufig die Erlaubnis ohne weitere Nachweise zu erteilen. Dies hat – wie ausgeführt – der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen und nicht gewollt. Dass die Klägerin seit langem im Umgang mit Hunden sowohl privat als auch beruflich aktiv ist und zu keinem Zeitpunkt fachlich negativ in Erscheinung getreten ist, genügt allein nicht für den Nachweis. Diesem Umstand kommt allenfalls indizielle Bedeutung für eine etwa gegebene Sachkunde zu. Auch die Angabe der Anzahl der betreuten Hunde und die Vorlage der Anmeldeformulare für sich genügt nicht. Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (so OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris).
Kunden der Hundeschule können in der Regel allein die Ausbildungsmethoden und den Tierschutz nicht richtig beurteilen und Quantität sowie ein wirtschaftlicher Erfolg besagt nichts über die Qualität der Ausbildung. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass die Erziehungsmethoden uneingeschränkt tierschutzgerecht waren. Insofern bietet ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule lediglich einen Anhaltspunkt für Sachkunde, belegt diese aber nicht zweifelsfrei. Ebenso verhält es sich mit der Bestätigung der Kundin, die zugleich als Tierärztin praktiziert. Ob und wieweit diese in den geforderten Bereichen der Sachkompetenz, eine konkrete Anleitung durch die Klägerin in Anspruch genommen hat, kann aus dieser Bestätigung nicht entnommen werden. Nach der gesetzlichen Intention soll aber gerade aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Ausbildung und Erziehung von Hunden bzw. deren Haltern als Multiplikatoren sichergestellt sein, dass ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung- und Schulungsleiter (Hundetrainer) gewährleistet ist (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris mit Verweis auf BT-Drs. 17/11811, S. 29 und BT-Drs. 17/10572, S. 47; ebenso VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris).
Allein das Vorbringen, dass die Klägerin seit langen Jahren in der gewerblichen Ausbildung von Hunden tätig ist, belegt für sich die erforderliche Sachkunde nicht. Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris). Wer seine Sachkunde aus langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet, dem obliegt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn insofern der Nachweis nicht so leicht zu führen ist – wie durch etwaige Prüfungsbestätigungen oder Teilnahmebescheinigungen -, befreit dies die Klägerin nicht von der ihr obliegenden Darlegung zur Beweislast, der sie bisher nicht genügt hat. Vielmehr beinhaltet das dahingehende Vorbringen der Klägerin lediglich die Vermutung, sie verfüge über die erforderliche Sachkunde. Die langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als gewerbliche Hundetrainerin sowie eine hohe Teilnehmerzahl hat insofern eine indizielle Bedeutung. Der Nachweis ist damit aber nicht geführt (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris).
Reichen aber die vorgelegten Unterlagen über einem beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden sowie über die besuchten Aus- und Weiterbildungen nicht aus, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird nicht etwa die Nachholung einer staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung samt Prüfung gefordert, sondern dem Betreffenden wird in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris). Das Fachgespräch stellt insofern lediglich eine weitere Möglichkeit zum Nachweis zur Sachkunde dar, wenn die zuständige Behörde deshalb Zweifel an der Sachkunde hegt, weil die vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausreichen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218). Durch das Fachgespräch wird bei verbleibenden Zweifeln die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, statt der andernfalls gebotenen Ablehnung des Erlaubnisantrags (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 22) doch noch den Sachkundenachweis zu führen.
Das Landratsamt hat entsprechend der Rechtslage nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zutreffend als Nachweis über das Vorhandensein der nötigen Sachkunde ein Fachgespräch verlangt, das unter Beteiligung qualifizierter Personen zu führen ist, insbesondere eines Tierarztes (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 14.2869 – juris). Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218).
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt bei dem Fachgespräch an den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 orientiert, wonach zunächst ein Single-Choice-Test (D.O.Q.-Test) am behördlichen PC erfolgt und sich nach erfolgreich absolviertem Test eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hunde-Halter-Gespannen mit einer Dauer von circa zwei Stunden anschließt. Die Praxis der Bayerischen Behörden, im Rahmen des Gesetzes insoweit typisierend und standardisierend vorzugehen, ist zum Zwecke der Gleichbehandlung der Betreffenden und der Qualitätssicherung gerade auch, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen und dem tierschutzrechtlichen Anliegen angesichts der Ausstrahlungswirkung der Hundeausbildung bzw. der Anleitung der Hundehalter Rechnung zu tragen, rechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch verdeutlicht, dass sie nicht davon ausgeht, dass aus den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 resultiert, dass sie immer ein Fachgespräch fordert. Die Beklagtenseite hat vielmehr verdeutlicht, dass bereits auch in anderen Fällen die Erlaubnis ohne Fachgespräch erteilt wurde. Daher ist ein das Erfordernis eines Fachgesprächs im Fall der Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich, da entgegen der klägerischen Annahme, der Beklagte nicht zwingend in allen Fällen ein Fachgespräch fordert und nicht die berufliche Tätigkeit immer außen vor lässt. Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil, der ein paar Stunden in Anspruch nimmt, sieht das Gericht zudem als verhältnismäßig und für die Klägerin – auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall – als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 – W 5 E 15.224 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 14.2869 – juris; B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris), insbesondere da der klägerseits vorgeschlagene Kontrollbesuch einer Hundeschule sich zeitlich nicht erheblich von dem Aufwand bezüglich des praktischen Teils des Fachgespräches unterscheiden würde. Durch einen solchen Kontrollbesuch allein, könnten zudem die Zweifel des Beklagten hinsichtlich der Sachkunde der Klägerin in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden, nicht ausgeräumt werden. Die kontrollierenden Personen müssten dann wiederum entsprechende Fragen und Aufgaben stellen. Dies würde letztlich wieder zu einem Gleichlauf mit dem Fachgespräch führen und folglich kein milderes und gleich effizientes Mittel darstellen.
Nach alledem ist festzuhalten, dass – auch in der Gesamtschau sowohl der Aus- und Weiterbildungen als auch des langjährigen Umgangs mit Hunden – mangels hinreichenden Nachweises über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Zweifel bleiben, sodass der Erlaubnisantrag zu Recht abgelehnt wurde.
Die Untersagung, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten ab Unanfechtbarkeit des Bescheids, wie der Beklagtenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 noch dahingehend geändert und entsprechend Nr. III des Bescheid aufgehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich bezüglich der übrigen Anordnungen des Bescheids.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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