Europarecht

Ansprüche aus einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung

Aktenzeichen  S 28 KA 1942/14

Datum:
23.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V SGB V § 73 Abs. 1a S. 3, § 73b

 

Leitsatz

1 Dass die hausarztzentrierte Versorgung nur Leistungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich umfassen kann, ergibt sich aus der Natur der Sache. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Aufnahme der GOP 33020 EBM in den sog. Ziffernkranz gem. Anhang 1 zu Anlage 10 HzV-Vertrag ist mangels Regelungsbefugnis der HzV-Vertragspartner unwirksam. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen allesamt vor.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.618,13 EUR.
Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist § 15 Abs. 4 Satz 5 HzV-Vertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB.
Die Kammer schließt sich der Auffassung der 21. Kammer des Sozialgerichts München an, wonach Rechtsgrundlage eines geltend gemachten Zahlungsanspruchs wegen unzulässiger Abrechnung von Leistungen gegenüber der KVB für Patienten, die in den HzV-Vertrag eingeschrieben waren, nicht § 15 Abs. 4 Satz 1 HzV-Vertrag, sondern § 15 Abs. 4 Satz 5 HzV-Vertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB ist. Denn die Klägerin macht mit ihrer Klage, worauf die 21. Kammer zutreffend hingewiesen hat, „nicht die Erstattung überzahlter HzV-Vergütung geltend, sondern Ersatz für dasjenige vertragsärztliche Honorar, welches sie selbst an die KVB für Abrechnungen des Beklagten gezahlt hat. Damit betrifft die Forderung der Klägerin nicht einen Teil der HzV-Vergütung, die auf § 15 Abs. 4 Satz 1 HzV-Vertrag gestützt werden könnte. Denn nach dieser Vorschrift wäre der Beklagte nur zur Erstattung von zu viel erhaltener HzV-Vergütung verpflichtet“ (SG München, Urteil vom 22.03.2017, Az. S 21 KA 1924/14, S. 8).
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann bei einer Verletzung einer Verpflichtung aus dem HzV-Vertrag durch den Beklagten die Klägerin Ersatz des dadurch verursachten Schadens verlangen. Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist, dass der Beklagte eine ihn treffende Pflicht aus dem HzV-Vertrag verletzt hat, der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist und ein Verschulden des Beklagten vorliegt.
Vorliegend steht ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 HzV-Vertrag insbesondere wegen der Abrechnung von Leistungen nach der GOP 33020 EBM in Streit. Der Beklagte hat in den Quartalen 4/2009 bis Leistungen nach der GOP 33020 EBM in Höhe von insgesamt 6.338,04 EUR gegenüber der KVB abgerechnet.
§ 12 Abs. 2 Satz 4 HzV-Vertrag lautet: „Leistungen, die gemäß Anlage 10 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der KVB abgerechnet werden („Doppelabrechnung“).”
Lt. Anhang 1 zu Anlage 10 HzV-Vertrag ist die GOP 33020 EBM bereits über die Abrechnung des Sonographie-Zuschlags Z 12 abgegolten. Diesen Zuschlag hat der Beklagte in den Quartalen 4/09 bis 4/10 jeweils erhalten.
Die Aufnahme der GOP 33020 EBM in den sog. Ziffernkranz gem. Anhang 1 zu Anlage 10 HzV-Vertrag ist jedoch mangels Regelungsbefugnis der HzV-Vertragspartner unwirksam. Leistungen nach der GOP 33020 EBM sind folglich nicht Gegenstand der HzVVergütung. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 HzV-Vertrag wegen der Abrechnung von Leistungen nach der GOP 33020 EBM gegenüber der KVB besteht daher nicht.
Leistungen nach der GOP 33020 EBM können grundsätzlich nach der Präambel III.a 3.1 Nr. 5 EBM nicht von Hausärzten erbracht werden. Sie gehören nicht zum hausärztlichen, sondern zum fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 2 SGB V). Die Ziffer GOP 33020 ist daher grundsätzlich nur von Fachärzten und ausnahmsweise von gem. § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V Berechtigten, zu denen der Beklagte gehört, sofern die notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen vorliegen, berechnungsfähig.
Die HzV-Vertragspartner hatten keine Regelungsbefugnis, Leistungen nach der GOP 33020 EBM in den Ziffernkranz gem. Anhang 1 Anlage 10 HzV-Vertrag aufzunehmen und den Hausarzt (bzw. seinen BAG-Partner) zu verpflichten, diese Leistungen, sofern er über die entsprechende Qualifikation und Ausstattung verfügte, im Rahmen des HzV-Vertrages zu erbringen.
Die Regelungsbefugnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 73b Abs. 5 Satz 4 SGB V. Diese Vorschrift lautet: „Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen regeln.“
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird den Vertragspartnern grundsätzlich ein sehr weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Es wird deshalb teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstößt (Sproll in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand April 2017, § 73b SGB V Rn. 55). Gegen die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird jedoch eingewandt, dass § 73b SGB V an verschiedenen Stellen konkret auf Regelungen des Vierten Kapitels verweist und damit die Abweichungsbefugnis der Vertragspartner wieder einschränkt. Hierzu zählten § 106a Abs. 3 SGB Vhinsichtlich der arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit sowie die Vorschriften zur vertragsärztlichen Zulassung und zur Bedarfsplanung. Auch die Regelungen zum Leistungsumfang in § 73b Abs. 5 Satz 3 SGB V konkretisierten den Gestaltungsspielraum der Vertragspartner (näher hierzu Rademacker in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2017, § 73b Rn. 53).
Die Kammer folgt diesem Ansatz der systematischen (verfassungskonformen) Auslegung des § 73b Abs. 5 Satz 4 SGB V.
Nach Auffassung der Kammer wird die in § 73b Abs. 5 Satz 4 SGB V geregelte Abweichungsbefugnis der Vertragspartner zudem durch den Grundsatz der Trennung der Versorgungsbereiche (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V) eingeschränkt.
Dass die hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73b SGB V nur Leistungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich umfassen kann, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die teilnehmenden Hausärzte sind grundsätzlich aufgrund ihres Zulassungsstatus nur befugt, Leistungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich zu erbringen. Es erscheint systematisch widersprüchlich, Leistungen in den Ziffernkranz eines HzV-Vertrages aufzunehmen, die nur in wenigen Einzelfällen von teilnehmenden Hausärzten erbracht werden können, die ausnahmsweise hierzu gem. § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V (befristet) berechtigt sind, und im Übrigen nur von Fachärzten, die mit einem teilnehmenden Hausarzt in einer BAG oder einem MVZ kooperieren.
Gem. § 73b Abs. 3 Satz 2 1. HS SGB V verpflichten sich die Teilnehmer schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung. Durch die Teilnahmeerklärung des Versicherten wird somit die gesamte ambulante hausärztliche Versorgung auf den gewählten Hausarzt konzentriert, während der Zugang zur ambulanten fachärztlichen Leistung nur auf Überweisung des Hausarztes erfolgt (Orlowski/Rau/Wasem u.a. in: Orlowski/Rau/Wasem u.a., SGB V-Kommentar, Stand 01.06.2009, § 73b Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer spiegelt die Vorschrift des § 73b Abs. 3 Satz 2 1. HS SGB V den Grundsatz der Trennung der Versorgungsbereiche wider, der im Rahmen des § 73b Abs. 5 Satz 4 SGB V von den Vertragspartnern zu beachten ist und im Ergebnis die Abweichungsbefugnis der Vertragspartner einschränkt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nach Einschätzung der Kammer auch keine sachliche Notwendigkeit, Facharztziffern wie die GOP 33020 in den Ziffernkranz aufzunehmen. Die Klägerin hat insoweit auf das Ziel verwiesen, dass die Versicherten Leistungen möglichst umfassend von einem Hausarzt (bzw. einer BAG) „aus einer Hand“ erhalten sollten. Die Vertragspartner selbst haben in Anlage 10 Abschnitt B II. Abs. 3 Satz 1 HzV-Vertrag geregelt, das hausärztlich tätige Internisten mit fachärztlichen internistischen Schwerpunkten spezialistische Einzelleistungen für eigene und überwiesenen Versicherte über die KVB abrechnen können, sofern eine entsprechende Genehmigung des Zulassungsausschusses/der KVB zur Abrechnung dieser Leistungen vorliegt. Leistungen aus den arztübergreifenden Kapiteln des EBM, für die eine entsprechende Genehmigung vorliegt, können aber nur dann über die KVB abgerechnet werden, wenn diese Leistungen nicht im Ziffernkranz als Leistungen der HzV ausgewiesen sind (Anlage 10 Abschnitt B II. Abs. 3 Satz 2 HzV-Vertrag). Hieraus ergibt sich, dass unabhängig von der Ausgestaltung des Ziffernkranzes im Einzelnen – eine Versorgung „aus einer Hand“ durch Hausärzte, die – wie der Beklagte – über eine Genehmigung zur Erbringung fachärztlicher Leistungen verfügten, möglich sein sollte. Lediglich die Vergütung erfolgte danach nicht „aus einer Hand“.
Im Übrigen hätten die Vertragspartner ihr Ziel, dass der Versicherte möglichst viele Leistungen von einem Hausarzt bzw. der BAG des an der HzV teilnehmenden Hausarztes erhält, auch durch Anwendung der Öffnungsklausel des § 73b Abs. 3 Satz 4 SGB V (in der Fassung vom 15.12.2008) erreichen können. Diese Klausel sah vor, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen u.a. Näheres zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt und zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot regeln konnten. Die Klägerin hätte somit auch durch Regelungen in ihrer Satzung die gewünschte Versorgung „aus einer Hand“ – von einem teilnehmenden Hausarzt mit Genehmigung gem. § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V bzw. einem fachärztlichen BAG-Kollegen des an der HzV teilnehmenden Hausarztes – sicherstellen können.
Der Einwand der Klägerin, dass nur in einem geringen Umfang fachärztliche Leistungen in den Ziffernkranz aufgenommen worden seien, führt zu keiner anderen Bewertung. Andernfalls würde sich die Frage stellen, bis zu welchem Umfang fachärztliche Leistungen in den Leistungsinhalt eines HzV-Vertrages aufgenommen werden dürften. Die Regelungsklarheit spricht für eine eindeutige Trennung der Versorgungsbereiche.
Aus alledem ergibt sich, dass die Aufnahme der GOP 33020 EBM in den sog. Ziffernkranz gem. Anhang 1 zu Anlage 10 HzV-Vertrag mangels Regelungsbefugnis der HzV-Vertragspartner unwirksam gewesen ist. Eine Doppelabrechnung gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 HzV-Vertrag lag somit nicht vor.
Da die Aufnahme der GOP 33020 EBM in den Ziffernkranz unwirksam war, durfte der Beklagte gem. Anlage 10 Abschnitt B II. Abs. 3 Sätze 1, 2 HzV-Vertrag diese Leistungen gegenüber der KVB abrechnen.
Auf die Frage, ob der Beklagte Leistungen nach anderen Gebührenordnungsziffern als der 33020 EBM unzulässig in Höhe von 762,74 EUR gegenüber der KVB abgerechnet hat, kommt es vorliegend nicht mehr an. Denn der BHÄV hatte bereits von den Vergütungsansprüchen des Beklagten einen „Sicherungseinbehalt“ von 2.482,65 EUR vorgenommen und diesen Betrag zur Abgeltung der von der Klägerin geltend gemachten Korrekturansprüche an diese ausgezahlt. Insofern wäre daher bereits Erfüllung eingetreten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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