Europarecht

Arbeitsvertrag, Berufung, Revision, Zusatzversorgungssystem, Widerspruchsbescheid, Sozialversicherung, VEB, Arbeitgeber, Altersversorgung, Berufsbezeichnung, Verpflichtungsklage, Versorgung, Widerspruch, Anerkennung, Altersversorgung der technischen Intelligenz, technischen Intelligenz, Rechtsprechung des BSG

Aktenzeichen  L 13 R 326/21

Datum:
24.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55611
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Der V. Sekundärrohstofferfassung H. war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVItech.

Verfahrensgang

S 17 R 294/20 2021-05-11 SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 06.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2020 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Rechten. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Beklagte hat daher zu Recht abgelehnt, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen. Das AAÜG ist für sie nicht anwendbar.
Die Klage ist ungeachtet des inzwischen ergangenen Rentenbescheids vom 25.09.2019 als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Fall, in dem hinsichtlich eines Rentenbescheids ein weiteres Klageverfahren anhängig wäre (nur in diesem Fall würde es nach dem Urteil des BSG vom 23.08.2007 (Az.: B 4 RS 7/06 R) für das Datenfeststellungsverfahren an einem Rechtsschutzinteresse fehlen), liegt offensichtlich nicht vor.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und weiterer Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger der Klägerin durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilen. Diese Mitteilung hat u.a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte am 01.08.1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zur Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.
Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt weder eine Einzelfallentscheidung vor, durch die zu ihren Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung der Beklagten liegt ebenso wenig vor wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist die Klägerin nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Dies wird von ihr auch nicht angegeben.
Die Klägerin hatte auch nach dem am 01.08.1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG, Urteile vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R -).
Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30.06.1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteile vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R u.a. -).
Vorliegend hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie grundsätzlich zu dem nach § 1 Abs. 1 2. DB als versorgungsberechtigt anerkannten Kreis der technischen Intelligenz angehörte, weil sie nach dem Zeugnis vom 13.06.1979 berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Ein Ingenieurökonom erfüllte die sachliche Voraussetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn er im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war; eine speziell ingenieurtechnische Beschäftigung war nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA 47/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 in Fortführung des Urteils vom 12.06.2001 – B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Ob die Klägerin, die nach Änderungsvertrag vom 02.04.1990 und dem Arbeitszeugnis der S H. GmbH (Rechtsnachfolgerin des V. Sekundärrohstofferfassung H.) vom 31.07.1992 vom 01.04.1990 bis zum 30.04.1991 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt war, in dieser Tätigkeit berufsfremd tätig war, kann aber für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls fehlt es an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung, da die Klägerin zum Stichtag 30.06.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt war.
Wer Beschäftigungsbetrieb am maßgeblichen Stichtag 30.06.1990 ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne ist. Das war im Fall der Klägerin am 30.06.1990 der V. Sekundärrohstofferfassung H., Sitz Z.. Bei diesem Betrieb hat es sich aber um keinen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. 487; 2. DB; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.08.2007, a.a.O). Insoweit wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. BSG, Urteile vom 20.03.2013 – B 5 RS 3/12 – und vom 19.07.2011 – B 5 RS 7/10 R – sowie – B 5 RS 1/11 -). Hauptzweck bzw. Schwerpunkt muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigstellung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.07.2011 – B 5 RS 7/10 R – und vom 23.08.2007 – B 5 RS 3/06 R – juris, Rn. 23). Damit ist klargestellt, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasste und dass auch nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (vgl. auch § 1 der 1. DB vom 26.09.1950 und BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/0 1 R -). Die Einschränkung nur auf Produktionsbetriebe der Industrie ergibt sich auch aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens einerseits und allen anderen volkseigenen Betrieben andererseits, welche die DDR spätestens ab den sechziger Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat (vgl. die Gegenüberstellung von Kombinaten, Kombinatsbetrieben, übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen gegenüber denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft in § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28.03.1973, DDR-GBl. I Nr. 15 Seite 129; § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich, Abs. 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979, DDR-GBl. I Nr. 38 Seite 35). Schließlich ergeben sich die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge „Produktionsbetriebe“ mit hinreichender Bestimmtheit aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 der VO-AVItech vom 17.8.1950 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen u.a. ankam. Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26.09.1950, GBl. II Nr. 111 Seite 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Entscheidend ist danach der Hauptzweck des Betriebs, der dem Betrieb das Gepräge gegeben hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 10/02 R -) und welches Produkt danach im Ergebnis erstellt werden sollte (BSG, Urteil vom 18.12.2003 – B 4 RA 14/03 R -). Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde, ist unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-)Begriff „fordistisches Produktionsmodell“ gebraucht wird (BSG, Urteil vom 19.07-2011 – B 5 RS 7/10 R -). Entsprechend hat das BSG mit Urteil vom 24.04.2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) entschieden, dass es keine industrielle Güterproduktion darstellt, wenn lediglich Baugruppen für Kraftfahrzeuge unter Verwendung von Altteilen gefertigt worden sind.
Dass es sich bei dem V. Sekundärrohstofferfassung H. nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 gehandelt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen, dem Statut des VE Kombinats Sekundärrohstofferfassung vom 16.01.1981, weiteren Unterlagen wie der Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 11.02.1980 (GBl. I vom 14.01.1981, Seite 23) und den eigenen Angaben der Klägerin. Gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs spricht bereits der Name (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt vom 18.03.2010, a.a.O.). Vor allem aber erfüllen sowohl der Unternehmenszweck als auch die Art der im Betrieb durchgeführten Arbeiten und Produktionsschritte nicht die Anforderungen, die an einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zu stellen sind. Dies steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der eigenen Angaben der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr geschilderten Abläufe zur Überzeugung des Senats fest, weswegen auch weitere Ermittlungen etwa durch Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich sind.
Nach § 2 des Statuts des VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom 16.01.1981, dem nach der Anlage auch der V. Sekundärrohstofferfassung H. mit Sitz in Z. als sog. Kombinatsbetrieb angehörte, war das Kombinat die Wirtschaftseinheit der DDR für die Sicherung der maximalen Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung und durch die gesellschaftlichen Kräfte im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten sowie aus den Anlaufstellen der Volkswirtschaft im Rahmen des bestätigten Erfassungsprogramms. Auf der Grundlage einer planmäßigen bedarfsgerechten Entwicklung des Erfassungsnetzes, einer rationellen Erfassungsorganisation und effektiver Technologien zur Erschließung aller Rohstoffreserven sicherte das Kombinat die Bereitstellung der aufbereiteten Rohstoffe für die stabile kontinuierliche Versorgung der Verbraucher von Sekundärrohstoffen in der Volkswirtschaft. Das Kombinat schaffte alle Voraussetzung dafür, dass die Sammel- und Abgabebereitschaft der Bevölkerung und aller gesellschaftlichen Kräfte zur maximalen Stärkung der Rohstoffbasis der Volkswirtschaft voll genutzt und weiterbefördert wurde. Zur Sicherung der Stabilität und Kontinuität in der Erfassung war eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Annahmestellennetzes und dessen gezielte Erweiterung vor allem in Berlin, Hauptstadt der DDR, in den Bezirksstädten und in den Kreisstädten, insbesondere in den Neubaugebieten und in zu rekonstruierenden Wohngebieten gemeinsam mit den zuständigen Räten durchzusetzen. Das Kombinat hatte zur Sicherung des erforderlichen Leistungszuwachses und seiner intensiven Reproduktion die Durchsetzung einer einheitlichen wissenschaftlich-technischen Politik bei der Rationalisierung und Intensivierung der Erfassungs-, Aufbereitungs-, Umschlags- und Versorgungsprozesse zu sichern. Der Bau von zweigspezifischen Rationalisierungsmitteln war entscheidend zu steigern. Leistungsfähige eigene Bau- und Reparaturkapazitäten waren zur Sicherung der notwendigen Rekonstruktion- und Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere des Annahmestellennetzes, zu entwickeln. Organisatorisch hat es sich bei einem Kombinat um eine konzernartige, also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von Volkseigenen Betrieben (VEB) mit ähnlichem Produktionsprofil gehandelt. Ihre Struktur sollte einer verstärkten Rationalisierung und einer verbesserten, zentralisierten Steuerung der Produktionsabläufe dienen. Vorläufer waren seit 1948 die Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB).
Nichts anderes ergibt sich aus der Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 11.02.1980 (GBl. I vom 14.01.1981, Seite 23). Danach ist das VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung für die Sicherung der maximalen Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung mit den örtlichen Staatsorganen und gesellschaftlichen Kräften sowie aus dem Anfall nichtmetallischer Sekundärrohstoffe in der Volkswirtschaft im Rahmen des bestätigten Erfassungsprogramms verantwortlich. Auf der Grundlage einer planmäßigen und bedarfsgerechten Entwicklung des Erfassungsnetzes und einer rationellen Erfassungsorganisation sowie durch effektive Technologien sind die Sekundärrohstoffe für die stabile und kontinuierliche Versorgung der Kooperationspartner in der Volkswirtschaft bereitzustellen. Das Kombinat schafft alle Voraussetzungen dafür, dass die Sammel- und Abgabebereitschaft der Bevölkerung und der gesellschaftlichen Organisationen zur maximalen Stärkung der Rohstoffbasis der Volkswirtschaft voll genutzt und weiter gefördert wird (§ 9 Abs. 2).
Danach lässt keine der danach dem VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung zugewiesenen Aufgaben als Hauptzweck die Produktion von Sachgütern erkennen. Dem entsprach auch die Zuordnung des Kombinates zur Wirtschaftsgruppe 61152 (wirtschaftsleitende Organe des Handels).
Schließlich überzeugt die Auffassung der Klägerin nicht, es habe sich jedenfalls bei dem V. Sekundärrohstofferfassung H., Sitz Z., insofern um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt, als dieser weitgehend unabhängig vom Kombinat mithilfe moderner Technik die gesammelten Sekundärrohstoffe aufbereitet und für die Weiterverarbeitung durch die Industrie vorbereitet habe. Denn auch unter Berücksichtigung der von ihr beschriebenen Verarbeitungstechnik fehlt es an der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion bzw. an dem Erfordernis einer industriellen Güterproduktion, die auch nach ihren Angaben durch andere Betriebe erst im Anschluss und mithilfe der von dem der V. Sekundärrohstofferfassung H. erfassten, bearbeiteten und zur Weiterbearbeitung zur Verfügung gestellten Sekundärrohstoffe erfolgte.
Es hat sich bei dem VEB Kombinat Sekundärrohstofferfassung aber auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Nach § 1 Abs. 2 2. DB werden den volkseigenen Betrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Kombinate werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Abzustellen ist dabei auf den Beschäftigungsbetrieb, den V. Sekundärrohstofferfassung H., Sitz Z.. Diese Voraussetzungen erfüllt weder der V. Sekundärrohstofferfassung H., Sitz Z. noch das VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung, das seinerseits auch keine Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. dazu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O.). Damit ist das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für die Klägerin nicht anzuwenden mit der Folge, dass für sie auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen waren.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


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