Europarecht

Aufenthaltserlaubnis, serbische Staatsangehörige, Familiennachzug, Eheschließung vor Einreise, Ohne erforderliches Visum eingereist, mehrfache Ablehnung von Terminverlegungsanträgen wegen Terminkollision des Prozessbevollmächtigten

Aktenzeichen  M 4 K 20.2523

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20863
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthV § 39 Nr. 3
AufenthG § 28
AufenthG § 25 Abs. 5
VwGO § 114 S. 2
VwGO § 173
ZPO § 227

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten fristgerecht geladen und darauf hingewiesen wurden, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die ablehnenden Beschlüsse des Gerichts vom 4., 18. und 22. März 2021 hinsichtlich der Terminverlegungsanträge der Klagepartei wird verwiesen.
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerwG, U.v. 11.01.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17/09 – Beckonline Rn. 16).
Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG, da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Die Klägerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist.
Ob die Klägerin mit der Vorlage der Bescheinigung vom 27. Juli 2020 den Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen hat, was der Beklagte bezweifelt, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin hiervon ausgehen sollte, hat sie dennoch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zum Familiennachzug.
Die Klägerin erfüllt nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein muss (1.1.). Die Klägerin kann ihre Aufenthaltserlaubnis auch nicht wegen § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Bundesgebiet beantragen (1.2.). Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden, nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Durchführung des Visumsverfahrens abzusehen (1.3.).
1.1. Welches Visum im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U.v. 11.01.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 20 m.w.N.), vorliegend beantragt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug.
Die Klägerin ist vorliegend visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie gehört als serbische Staatsangehörige zu den sog. Positivstaatlern gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind und ist somit nur für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Die Klägerin beabsichtigte nach Ansicht des Gerichts bereits vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland den langfristigen Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann. Sie hat eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragt. Für diesen Aufenthaltszweck ist ein für einen längeren Aufenthalt erforderliches Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum), das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), erforderlich, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches besaß die Klägerin nicht bei Einreise.
1.2. Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, ihren Aufenthaltstitel gemäß § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV im Bundesgebiet einzuholen.
Danach kann ein Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes.
Die Klägerin ist zwar Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates und ihr Aufenthalt war im Zeitpunkt der Antragstellung auch noch rechtmäßig. Die Klägerin stellte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 18. Oktober 2018, mithin innerhalb der 90 Tage nach ihrer erfolgten Einreise am 14. September 2018, in deren Zeitraum sie sich rechtmäßig nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten durfte. Ihr Aufenthalt galt daher bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
§ 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV setzt jedoch voraus, dass die zentrale Tatbestandsvoraussetzung der begehrten Aufenthaltserlaubnis – hier die Eheschließung – nach der (letzten) Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland erfüllt wird. Die Vorschrift soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich auf Grund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie soll nicht den Versuch honorieren, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Dieser Regelungszweck kommt in der Begründung der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz durch das Beispiel der Eheschließung im Ausland deutlich zum Ausdruck (BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 24 ff.).
Die Klägerin hat die Ehe vor ihrer letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen.
1.3. Die Ausländerbehörde hat auch ermessensfehlerfrei entschieden, nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Durchführung des Visumsverfahrens abzusehen. Diese Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde ein Ermessen, vom Visumserfordernis abzusehen, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich (§ 114 VwGO).
1.3.1. Unter einem Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – NVwZ-RR 2015, 313).
Ob die Klägerin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann vorliegend dahinstehen. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt bei einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Der Beklagtenvertreter trägt hierzu vor, dass die Klägerin ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt, indem sie ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Eine Einschätzung über das Tatbestandsmerkmal der (fehlenden) Geringfügigkeit des Verstoßes kann vorliegend dahinstehen, da der Anspruch der Klägerin an weiteren Tatbestandsvoraussetzungen scheitert.
Ein strikter Rechtsanspruch wäre – wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt und einfache Sprachkenntnisse mit dem undatierten, nicht adressierten Anschreiben zum „telc language test Ergebnisbogen“ nachgewiesen wurden – zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung somit gegeben. Der Beklagtenvertreter hat jedoch zulässigerweise und ermessensfehlerfrei das Absehen der Nachholung des Visumsverfahren abgelehnt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ersichtlich.
Die Ermessenserwägungen durften im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Gunsten der Klägerin ergänzt werden, § 114 S. 2 VwGO. Aufgrund der behördlichen Begleitungspflicht der Ausländerbehörde darf diese auf nachträglich eingetretene Veränderungen reagieren und, bei nach Anhängigkeit der Klage wegen einer Sachlagenänderung erstmals eingetretener Notwendigkeit einer Ermessensausübung, ihr Ermessen im Lauf des Klageverfahrens erstmals ausüben (BVerwG; U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – ZAR 2012, 300, auf beckonline Rn. 8; BVerwG, U.v. 07. 04. 2009 – 1 C 17/08 – juris Rn. 41 f.). Dies hat der Beklagte für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung, dass der Sprachnachweis nicht erbracht wurde und ein Ausweisungsinteresse vorliege, nicht folgt, hilfsweise getan.
Die Ermessenserwägungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, mit Verweis auf den streitgegenständlichen Bescheid unter den Erwägungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im vorliegenden Fall dem Interesse der Allgemeinheit an dem wirksamen Funktionieren der Steuerung der Zuwanderung nach Deutschland ein höheres Gewicht beimisst als dem Interesse der Klägerin, bei ihrem Ehemann, mit dem sie bereits im März 2016 in Frankreich die Ehe geschlossen hat, zu leben. Die Erwägung, die faktische Umgehung des Visumverfahrens nicht durch eine Abweichung im Ermessenswege zu honorieren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 34).
1.3.2. Der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei abgelehnt, auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls wegen Unzumutbarkeit von der Durchführung des Visumsverfahrens abzusehen. Besondere Umstände des Einzelfalles, die die Durchführung eines Visumsverfahrens für die Klägerin unzumutbar machen, sind nicht ersichtlich, § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Klägerin befindet sich in einer mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbaren Lage. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumsverfahrens hinnehmen müssen, reicht auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17/09 – juris Rn. 27). Zwar steht vorliegend ein erheblicher Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Jahren bis zu einer Visumserteilung im Raum. Allerdings ist glaubhaft vorgetragen, dass sich zum Ende des Jahres die restliche Wartezeit wegen Kapazitätserweiterung der Deutschen Botschaft in Serbien erheblich reduzieren wird. Daneben besteht für die Klägerin nach der Ausreise ebenfalls die Möglichkeit, ihren Mann erhebliche Zeiträume während der Wartezeit visumsfrei zu besuchen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit darf auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin bislang keine Schritte zur Einleitung eines Visumsverfahrens eingeleitet hat, wie z.B. eine Eintragung in die Warteliste der Deutschen Botschaft.
Insbesondere ist vorliegend auch entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten kein besonderer Vertrauensschutz für die Klägerin entstanden. Der vormalige Bevollmächtigte der Klägerin wurde bereits kurz nach der Antragstellung vom 18. Oktober 2018 auf das Fehlen des erforderlichen Visums und die Notwendigkeit, dieses nachzuholen hingewiesen. Besondere vertrauensbildende Absprachen zwischen der Klägerin und der Stadt Freiburg i. Br. bzw. dem Beklagten sind nicht ersichtlich. Das kulante Zuwarten bis zu einer erforderlichen Unterlagenbeibringung vor einer Bearbeitung des klägerischen Antrags kann vorliegend nicht vertrauensbildend zu Gunsten der Klägerin gewertet werden.
Somit kann die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Bundesgebiet beanspruchen. Wegen der fehlenden Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG zu.
2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich ebenfalls nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Für einen solchen Anspruch fehlt es bereits an einer entsprechenden Antragstellung bei der Ausländerbehörde und somit am Rechtsschutzinteresse für eine Klage. Unabhängig davon hätte ein solcher Antrag auch in der Sache keinen Erfolg, da nichts für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Klägerin ersichtlich ist.
Andere Anspruchsgrundlagen für einen Aufenthaltstitel sind nicht ersichtlich.
3. Weder die im Bescheid gesetzte Ausreisefrist (Nr. 2) noch die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) begegnet rechtlichen Bedenken.
4. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheids lediglich um einen Hinweis und nicht um einen Verwaltungsakt mit eigener Regelungswirkung handelt, so dass die Klage hiergegen unstatthaft ist.
Damit ist die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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