Europarecht

Auflagen für eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern

Aktenzeichen  Au 6 K 16.231

Datum:
16.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 69 Abs. 2 Nr. 1
StPO StPO § 55
OWiG OWiG § 46 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer des Trägers einer Sammlung auf einem Altkleidercontainer ist erforderlich, um bereits im Vorfeld einer Sammlung sicherzustellen, dass der Entsorgungsvorgang kontrollierbar und nachvollziehbar ist. Eine derartige Anordnung der Behörde findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 S. 1 iVm § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die behördliche Anordnung, die Gewerblichkeit der Sammlung kenntlich zu machen, erleichtert die Überwachung der Sammlung nicht und ist daher rechtswidrig. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Verpflichtung zur Angabe der konkreten Containerstandorte ist gemäß § 18 Abs. 5 S. 1 iVm § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG zulässig, um sicherzustellen, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und zur Prüfung, ob der gewerblichen Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese Verpflichtung schließt die Pflicht zur Vorlage einer konkreten Standortliste ein (Abweichunng zu VG Augsburg BeckRS 2013, 48985). (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Angabe der tatsächlich gesammelten Mengen an Altkleidern und -schuhen kann die Behörde gemäß § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG verlangen, weil diese Information dem Abgleich dient, ob das, was gesammelt wird, auch vollständig bei einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ankommt (ebenso BayVGH BeckRS 2015, 44744). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts, technischer Umweltschutz, vom 20.1.2016 wird in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin verpflichtet wird, auf den verwendeten Altkleidercontainern zu kennzeichnen, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung handelt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Pflicht zur Kennzeichnung der Gewerblichkeit der Sammlung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids richtet. Insoweit ist der Bescheid vom 20. Januar 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Bei den angegriffenen Maßnahmen handelt es sich mangels – gesetzlich vorgesehenem – Grundverwaltungsakt um selbständige Verwaltungsakte, gegen die die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ohne weiteres statthaft ist (vgl. hierzu auch Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Selbst wenn es sich um eine belastende Nebenbestimmung eines feststellenden Hauptverwaltungsaktes handelt, ist die Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – BVerwGE 112, 221; BayVGH, U.v. 11.1.1984 – 21 B 83 A.2250 – NJW 1984, 2116). Die Klägerin ist als Adressatin des belastenden Verwaltungsakts auch klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Die Klage ist teilweise begründet.
a) Die Auflagen im Zusammenhang mit der von der Klägerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen sind formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – Abf-ZustV-) als Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und für die damit zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 5 KrWG zuständig. Die im streitgegenständlichen Bescheid fehlende Begründung zu der unter Ziffer 3 angeordneten Nachweispflicht hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
b) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Container ist insoweit rechtswidrig, als auf die Gewerblichkeit der Sammlung hinzuweisen ist. Im Übrigen ist die Kennzeichnungspflicht rechtmäßig.
aa) Die Verpflichtung der Klägerin zur Kennzeichnung der Container findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 KrWG sicherzustellen. Bei der hier vorliegenden gewerblichen Sammlung geht es um die Ein haltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG – hier: um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie den Einklang der gewerblichen Sammlung mit den in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Dazu zählt die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 20 ZB 14.2585 – juris Rn 3). Der Entsorgungsvorgang ist nur dann kontrollierbar und nachvollziehbar, wenn er bereits konkret einem Träger der Sammlung zugeordnet werden kann. Die staatliche Untere Abfallbehörde muss die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um auf nachträglich eintretende Veränderungen im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers an den jeweiligen gewerblichen Sammler zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren.
bb) Die angefochtene Regelung ist insoweit materiell rechtmäßig, als die Container deutlich mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Trägers der Sammlung zu kennzeichnen sind. Die Anordnung ist erforderlich, um bereits im Vorfeld einer Sammlung langfristig sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt. Der Entsorgungsvorgang ist nur dann kontrollierbar und nachvollziehbar, wenn er konkret einem Träger der Sammlung zugeordnet werden kann. Ein Verstoß gegen das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit liegt darin nicht. § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG erfordert hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. Im Fall der Klägerin bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass eine Ordnungswidrigkeit konkret begangen würde. Wegen der Anzeige der Sammlung ist gerade nicht von einer illegalen Sammlung auszugehen. Vielmehr sollen hierdurch illegale Sammlungen Dritter erkannt werden.
cc) Hinsichtlich der Anordnung, die Gewerblichkeit der Sammlung kenntlich zu machen, ist der Bescheid jedoch materiell rechtswidrig, da diese Anordnung die Überwachung der Sammlung nicht erleichtert und somit nicht erforderlich ist. Denn die zuständige Behörde kann bereits durch die Angabe des Namens und der Adresse des Sammlers die Container ohne erheblichen Aufwand einer angezeigten gewerblichen Sammlung zuordnen. Die deutliche Kennzeichnung der Gewerblich keit der Sammlung kann hingegen zu Nachteilen im Wettbewerb mit gemeinnützigen Sammlungen führen und damit die Wirtschaftlichkeit der Sammlung beeinträchtigen (Art. 12 Abs. 1 GG), ohne dass dem ein essentieller Mehrwert für den Beklagten in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben aus § 18 Abs. 5 KrWG gegenüber steht. Vom Beklagten wird hingegen angeführt, dass Container von einem Drittanbieter (wie im Fall der Klägerin die …) gleichzeitig sowohl für eine gewerbliche als auch für eine gemeinnützige Sammlung aufgestellt werden könnten und so eine Zuordnung zu einer Gruppe nicht mehr möglich sei, jedoch aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen benötigt werde. Hierbei wird verkannt, dass bereits durch die Auflage, den Träger der Sammlung auf dem Container anzugeben und nicht lediglich den Aufsteller, der Verantwortliche leicht bestimmt werden kann.
c) Die Verpflichtung zur Angabe der konkreten Containerstandorte ist zulässig, um sicherzustellen, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und zur Prüfung, ob der gewerblichen Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen.
aa) Diese Verpflichtung der Klägerin kann auf § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG gestützt werden. Die Vorlage einer konkreten Standortliste ist für die Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG – konkret die Zuführung der Abfälle ab ihrer Sammlung zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie den Einklang der gewerblichen Sammlung mit den in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen – erforderlich (abw. von VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – Au 6 K 12.1415 – juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 5.8.2013 – Au 6 K 13.239 – juris; VGH Mannheim, B.v. 10.10.2013 – 10 S 1202/13 – juris; dafür jetzt BayVGH, B.v. 30.3.2015 – 20 ZB 14.1540 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 20 ZB 14.2585 – juris). Die staatliche Untere Abfallbehörde muss den gesamten Entsorgungsvorgang und die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um auf nachträglich eintretende Veränderungen im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 a.a.O. Rn. 3).
Dies wird nicht bereits durch die Angaben im Rahmen der Anzeige einer Sammlung über den Gegenstand der Sammlung, die Menge der gesammelten Altkleider und die Darlegung der Verwertungswege sichergestellt. Diese Angaben geben lediglich einen Anhaltspunkt. Effektiv wird die Überwachung (zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen) jedoch erst, wenn die vom Sammler vorab gemachten Angaben mit den konkreten Modalitäten der Durchführung der Sammlung abgeglichen werden können. Ansonsten müsste allein auf die Angaben des Sammlers vertraut werden. Ohne zufällige Aufdeckungen ist es dabei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, relevante Abweichungen bei der tatsächlichen Durchführung zu erkennen. Die zuständige Behörde hat jedoch die Aufgabe, sicherzustellen, dass der gesammelte Abfall einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Damit ist nicht nur die Überwachung des Vorgangs der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemeint. Die Verwertung gemäß § 3 Abs. 23 KrWG ist der letzte Verfahrensschritt im Rahmen einer Abfallentsorgung. Die Überwachung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG setzt dagegen schon in einem früheren Stadium der Abfallentsorgung an. Denn das Gesetz spricht davon, sicherzustellen dass die Abfälle einem ordnungsgemäßen Verwertungsvorgang „zugeführt werden“. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde auch in den Blick zu nehmen hat, dass der ordnungsgemäß gesammelte Abfall bei einem Verwertungsbetrieb ankommt, bei dem die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist. Hierzu ist es jedoch nicht ausreichend, dass allein auf die angezeigte Menge an gesammelten Abfall vertraut wird. Weicht die tatsächliche Sammelmenge von der angezeigten erheblich ab, kann hinsichtlich dieses Mehr an Abfällen der weitere Entsorgungsweg nicht geprüft werden; konkret, es kann nicht sichergestellt werden, ob dieses Mehr an Abfällen bei einem Verwertungsverfahren ankommt, das ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Zudem sind Abweichungen der angezeigten von der gesammelten Menge auch für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Entsorgungssystems und gegebenenfalls Anpassungen im öffentlichen Interesse relevant.
Bei der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer – wie hier vorliegenden – gewerblichen Sammlung geht es zudem auch um die 22 Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 20 ZB 14.2585 – juris Rn 3). Letztlich dient die Standortliste auch der Überwachung der Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers, indem überprüft werden kann, ob sich die durchgeführte Sammlung im Rahmen der Anzeige hält. Die Gefahr einer systematischen widerrechtlichen Containeraufstellung kann ein Hinweis auf fehlende Zuverlässigkeit sein (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10).
Dass die angezeigte mit der tatsächlich gesammelten Menge an Abfällen übereinstimmt, kann ohne eine konkrete Standortliste kaum überprüft werden. Soweit eine landkreisweite Sammlung angezeigt würde, müsste die Behörde den gesamten Landkreis abfahren, um feststellen zu können, dass nicht wesentlich mehr Container aufgestellt werden – und damit einhergehend mehr gesammelt wird – als angezeigt wurde. Allein durch die Kennzeichnung der Container kann dies nicht erreicht werden, da hierdurch nur eine Zuordnung zum Sammler möglich ist, jedoch kein Überblick über die Gesamtcontainerzahl.
bb) Hinzu kommt, dass die konkrete Verteilung der Container in einem Sammelgebiet auch für die Prüfung, ob die gewerbliche Sammlung in Einklang mit den in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen von Bedeutung ist. Ein Aspekt davon ist die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers, § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG. Hierbei ist auch die Servicegerechtigkeit in den Blick zu nehmen, § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG, wofür die Standorte der einzelnen Container und deren Verteilung von Bedeutung sind (so auch VG München, B.v. 26.11.2013 – M 17 S. 13.2480 – juris Rn. 24), sowie die Funktionsfähigkeit des Sammlungs- und Entsorgungssystems.
cc) Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits aus eigenem Interesse konkrete Standortlisten vorhalten wird (schon für das Leeren der Container wird der konkrete Standort der einzelnen Container benötigt, um die Leerung effizient durchführen zu können), ist der mit dieser Auflage verbundene Eingriff in die Rechte der Klägerin als sehr gering einzustufen. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit ist damit auch im Hinblick auf möglicherweise fehlende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse nicht verbunden. Wie be reits ausgeführt, sind hierfür hinreichende Anhaltspunkte der Begehung einer möglichen Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG erforderlich. Im Fall der Klägerin bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass eine Ordnungswidrigkeit konkret begangen würde. Dass die konkrete Nennung der Containerstandorte gegebenenfalls auch den Vollzug des Straßen- und Wegerechts berührt, wird vom Gericht gesehen. Da die Standortlisten jedoch einen abfallrechtlichen Zweck erfüllen, ist ihre straßen- und wegerechtliche Bedeutung allenfalls eine Nebenfolge. Schützenswerte gegenläufige Belange der Klägerin bezüglich dieser Folge sind nicht erkennbar.
d) Die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe der tatsächlich gesammelten Mengen (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zulässig (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2015 – 20 ZB 14.1540 – juris Rn. 4). Wie bereits dargelegt, ist es für eine effektive Sicherstellung der Zuführung der Abfälle zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich, die im Anzeigeverfahren gemachten Angaben auch prüfen zu können. Hierfür dient die Angabe der tatsächlich gesammelten Abfallmenge. Neben der Angabe der Containerstandorte verhelfen diese Informationen der Abfallbehörde, die im Vorfeld einer Sammlung gemachten Angaben gegenprüfen zu können. Über die Anzahl der aufgestellten Container alleine lassen sich dabei noch keine hinreichenden Anhaltspunkte gewinnen. Auch die Angabe der Sammelmengen dient letztlich dem Abgleich, ob das, was gesammelt wird, auch vollständig bei einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ankommt. Dabei ist diese Belastung für die Klägerin relativ gering und damit nicht unzumutbar, da im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation die Sammelmengen ohnehin dokumentiert werden.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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