Europarecht

Ausreisepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aktenzeichen  19 CS 20.1075

Datum:
17.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15853
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

1. Eine gesetzliche Ausreisepflicht gem. § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG besteht, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels mit der auflösenden Bedingung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden ist. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer unbilligen Härte iSd § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG kann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer die bevorstehende Beendigung des Arbeitsvertrages gegenüber der Ausländerbehörde niemals erwähnte und er bei der Ausübung von Schwarzarbeit aufgegriffen wurde. (Rn. 8 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 9 S 20.464 2020-04-01 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller, ein am 4. Januar 1984 geborener kosovarischer Staatsangehöriger (der am 2.9.2019 zur Ausübung einer Beschäftigung in das Bundesgebiet einreiste, mit der Firma M. einen Arbeitsvertrag (Jahresarbeitszeitvertrag) über seine Einstellung als Arbeitnehmer ab 1.7.2019 bis 1.7.2020 schloss, am 15.11.2019 einen bis zum 29.7.2020 befristeten Aufenthaltstitel gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG erhielt – versehen mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur gemäß § 26 Abs. 2 BeschV im Garten-, Landschaft- und Sportplatzbau bei der M. GmbH im Bundesgebiet gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, die Aufenthaltserlaubnis erlischt vorzeitig bei Beendigung bzw. Abbruch dieser Beschäftigung, auch bei einem Arbeitgeberwechsel, sowie bei Bezug von öffentlichen Mitteln“ -, für den über das computergestützte Portal der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde, dass er ab 8.10.2019 bei der Firma M. bis zum 18.12.2019 beschäftigt war und dessen Tätigkeit durch Bedienstete des Hauptzollamts L. im Rahmen einer Schwarzarbeitkontrolle am 6.2.2020 bei einem Bauvorhaben festgestellt wurde), seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfolgt, die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 anzuordnen, ist nicht begründet. Mit diesem Bescheid lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10. Februar 2020 als unzulässig ab (Ziff. 1), forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziff. 2), drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 3) und ordnete für den Fall einer Abschiebung ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4).
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller rügt, das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma M. habe saisonbedingt am 18. Dezember 2019 geendet. Es sei formaljuristisch zutreffend, aber weder für den Antragsteller noch für die Firma M. nachvollziehbar, dass mit dem saisonbedingten Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Aufenthaltstitel – trotz Befristung bis 29. Juli 2022 – geendet habe. Es lägen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (gemeint § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) vor. Die verspätete Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (am 10.2.2020) sei lediglich aus Nachlässigkeit erfolgt. Wäre die Beschäftigungserlaubnis rechtzeitig (also vor dem 18.12.2019) beantragt worden, hätte sie wieder erteilt werden müssen. Der Vorfall vom 6. Februar 2020 könne nicht zulasten des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis führen. Der Vorfall habe sich fast zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller die Verlängerung des Aufenthaltstitels hätte beantragen müssen, ereignet. Außerdem habe der Antragsteller nicht schwarzgearbeitet, jedenfalls habe ihm dafür der Vorsatz gefehlt. Er sei sich sicher gewesen, aufgrund des Aufenthaltstitels bis 29. Juli 2020 in Deutschland arbeiten zu dürfen. In der Zeit, bis er wieder bei der Firma M. anfangen würde, habe er woanders arbeiten wollen. Es sei zudem eine absolut unbillige Härte, Deutschland wieder verlassen zu müssen und jahrelang bei korrupten Behörden in der Heimat auf neue Termine zwecks eventueller Aussicht auf ein neues Einreisevisum warten zu müssen. Der angegriffene Bescheid würde den Antragsteller unverschuldet in jahrelange Armut in der Heimat führen. Eine ernsthafte, auf Dauer angelegte Beschäftigungsmöglichkeit habe er dort nicht. Auch sei der Eintritt der auflösenden Bedingung (Wegfall der Beschäftigung) im Bescheid vom 15. November 2019 nicht genannt worden. Die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel wegfallen könnte, sei dem Antragsteller nicht erkennbar gewesen. Die Nebenbestimmung der Aufenthaltserlaubnis sei mehrdeutig gewesen. Den Antragsteller treffe allenfalls ein fahrlässiger Verstoß. Denn er sei in unzutreffender Auslegung des Bescheids davon ausgegangen, dass die Aufenthaltserlaubnis fortgelten würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass insoweit keine Hinweispflicht bestanden habe, komme vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller unverzüglich nach Bekanntwerden die Rechtshandlung nachgeholt habe, ein weiteres hinzu: Welcher Rechtsnachteil/welche unbillige Härte solle denn durch die verspätete Antragstellung entstanden sein? Der Antragsteller wolle das fortsetzen, was er aufgrund der Aufenthaltserlaubnis gemacht habe. Für das Vorliegen eines Abschiebungsinteresses, welches mehr wäre, als eine allgemeine Überlegung, wonach Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel haben, möglichst nicht in Deutschland bleiben dürfen, sei nichts ersichtlich. Umgekehrt würde es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen, wenn er allein deswegen, weil er in Unkenntnis eine Frist verpasst habe, eine (außerhalb dieser Frist) völlig legale Beschäftigung in Deutschland nicht fortsetzen dürfte.
Diese Rügen greifen nicht durch. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ergibt schon deshalb ein überwiegendes Vollzugsinteresse, weil der Senat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2020 mit Beschluss vom 17. Juni 2021 im Verfahren 19 ZB 20.2690 abgelehnt hat. Da sich der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 12. Februar 2020 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, kann dahinstehen, dass ein derartiger Antrag mangels Statthaftigkeit unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2019 – 10 CS 19.212 – juris Rn. 8).
Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgebrachten Rügen ist festzustellen, dass in seinem Falle eine gesetzliche Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG besteht. Der Antragsteller räumt ein, dass sein Arbeitsvertrag mit der Firma M. am 18. Dezember 2019 geendet hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte aufgrund der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels verbundenen auflösenden Bedingung die Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis vorzeitig erlosch. Dieselbe Rechtsfolge ergab sich aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller durch die Aufnahme seiner Arbeit als Verputzer bei der Firma M. (Vorwurf der Schwarzarbeit) einen Arbeitgeberwechsel vollzog. Bezug genommen wird hinsichtlich des Erlöschens des Aufenthaltstitels auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17. Juni 2021 (19 ZB 20.2690).
Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10. Februar 2020 hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt:
Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt dem Antragsteller nicht zugute. Denn er hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 10. Februar 2020 erst nach Ablauf seines erteilten Aufenthaltstitels gestellt. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2019 (10 CS 19.757 – juris Rn. 7) ausgeführt:
„Nach der – mit Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingeführten – Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die sich sonst aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergebende Fortwirkungsgeltung anordnen. Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, Beck-OK, AuslR Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2 unter Berufung auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 – 10 ZB 16.1296 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.4.2016 – OVG 11 S 10.16 – juris Rn. 5). Allerdings führt nicht jede verspätete Antragstellung ohne weiteres zu einer übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 81 Rn. 27; Funke/Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2019, § 81 Rn. 107). Entscheidend für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist, dass erkennbar ist, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die fragliche Aufenthaltserlaubnis ohne erhebliche Probleme hätte verlängert werden können, und es im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der (geringen) Dauer der Fristüberschreitung und des (geringen) Grades des Verschuldens des Ausländers, unverhältnismäßig wäre, ihn – unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen – auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, § 81 Rn. 40; ähnlich Funke/Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2019, § 81 Rn. 106).“
Nach diesem Maßstab, dem sich der Senat anschließt, hat der Antragsteller eine unbillige Härte nicht dargelegt. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller hier die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat (insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass offen bleiben muss, wann der Antragsteller einen Antrag gestellt hätte, wäre er nicht am 6.2.2020 im Rahmen der Schwarzarbeitkontrolle aufgegriffen worden), erweist sich der Grad des Verschuldens des Antragstellers nicht als derart gering, dass es unverhältnismäßig wäre, ihn auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen. Dem Antragsteller war bekannt, zumindest musste ihm bekannt sein, dass sein mit der Firma M. geschlossener Arbeitsvertrag am 18. Dezember 2019 endete. Aus der vorgelegten Behördenakte (Bl. 56) ergibt sich, dass der Antragsteller am 13. Dezember 2019 gegen Unterschrift bestätigte, den Aufenthaltstitel und das dazugehörige Zusatzblatt (dieses enthält als Nebenbestimmung die genannte auflösende Bedingung) erhielt. Ins Auge fällt, dass der Antragsteller am 13. Dezember 2019 bei der Ausländerbehörde nichts von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsvertrages erwähnte und diese auch in der Folgezeit dem Antragsgegner nicht anzeigte. Auch hätte der Antragsteller, sollte er die Nebenbestimmung nicht verstanden haben, den Antragsgegner, aber auch seinen damaligen Arbeitgeber (bzw. seine Schwester, nach seinen Angaben dort beschäftigt) insoweit befragen können. Es kann des Weiteren bei der Betrachtung der Umstände des Einzelfalles nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller (nach einem Heimaturlaub wohl im Bereich Dezember/Januar 2019/2020) unerlaubt als Verputzer bei der Baufirma B. tätig wurde. Seine Schwarzarbeit hat der Antragsteller (der ersichtlich am 12.1.2020 wieder nach Deutschland eingereist war und nach einem unerlaubten Aufenthalt vom 19.12.2019 bis zum 20.12.2019 in den Kosovo ausgereist war) gegenüber dem Beklagten am 7. Februar 2020 gegen Unterschrift eingeräumt. Dieses Fehlverhalten ist gravierend, da der Antragsteller auf diese Weise seine insoweit negative Einstellung zur hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat. Darüber, welchen Ausgang ein wohl eingeleitetes Strafverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren genommen hat, hat er nichts berichtet. Ob sich aus dem Vorfall ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG und damit das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergeben könnte, wäre vor einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst näher aufzuklären und zu prüfen gewesen. Mithin ist nicht erkennbar, dass die fragliche Aufenthaltserlaubnis bei rechtzeitiger Antragstellung ohne weiteres hätte erteilt werden können. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass zum Vorliegen einer unbilligen Härte ein Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen im Bundesgebiet beitragen könnte. Dazu hat der Antragsteller nichts näher dargelegt. Dagegen sprechen jedenfalls seine beiden nur kurzfristigen Arbeitsverhältnisse (Letzteres als Schwarzarbeit). Zu Recht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass der Antragsteller in Anbetracht der weiteren Umstände, nämlich dass er im Alter von 35 Jahren erstmals mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreiste und über den Jahreswechsel 2019/2020 zu einem mehrwöchigen Besuchsaufenthalt in den Kosovo reiste, nicht davon auszugehen ist, dass er dort in unverschuldete, jahrelange Armut zurückkehren würde. Dafür ist auch nichts Näheres vorgetragen. Zu Recht weist der Antragsgegner zudem darauf hin, dass in Anbetracht der Visumantragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung die Annahme des Antragstellers, er müsse bei korrupten Behörden in der Heimat jahrelang auf neue Termine warten, nicht nachvollziehbar ist.
Da mithin der Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht vorliegt, kann offenbleiben, ob es sich bei einer Anordnung der Fortgeltungswirkung um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. zum Streitstand BayVGH, a.a.O. Rn. 12). Da eine (Ermessens-) Entscheidung nicht zu treffen war, erweist sich zudem die Frage, ob der Antragsteller strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt wurde, als hier nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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