Europarecht

Ausschluss von Scientology-Anhängern von kommunaler Umweltförderung

Aktenzeichen  4 B 20.3008

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2022, 92
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 S. 1, Art. 140
BayVerfSchG Art. 1 Abs. 1, Art. 4

 

Leitsatz

1. Die Gemeinden dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben überörtliche (Neben-)Ziele verfolgen, wenn diese in einem objektiven Zusammenhang mit der jeweiligen kommunalen Aufgabe stehen und als deren konkretisierende Ausgestaltung verstanden werden können. (Rn. 25)
2. Das Ziel, einer als verfassungsfeindlich angesehenen Organisation keinen Imagegewinn zu verschaffen, rechtfertigt nicht einen als Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG anzusehenden Ausschluss von Anhängern oder Mitgliedern der Organisation von einer kommunalen umweltbezogenen Fördermaßnahme. (Rn. 30 – 36)

Verfahrensgang

M 31 K 19.203 2019-08-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2018 verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 26. August 2018 eine Förderzusage zum Kauf eines Pedelecs gemäß der Förderrichtlinie Elektromobilität (IHFEM 2018) zu erteilen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Mit ihrem Klageantrag will die Klägerin eine stattgebende Entscheidung über ihren Antrag vom 26. August 2018 auf Förderung eines Pedelecs nach der „Förderrichtlinie Elektromobilität im Rahmen des ‚Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München‘ (IHFEM 2018)“ erreichen. Gemäß dieser Richtlinie, die für alle bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Förderanträge gilt (Nr. 7), wird bei Erfüllung der dort enthaltenen Vorgaben zunächst nur eine Förderzusage über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme erteilt (Nr. 5.4), ehe – nach Abschluss eines Kaufvertrags – ein Förderbescheid über den konkreten Förderbetrag ergehen kann (Nr. 5.6). Das Klagebegehren ist daher bei sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass es der Klägerin allein um die verbindliche Förderzusage und nicht um den (in diesem Verfahrensstadium noch nicht möglichen) Erlass eines Förderbescheids geht.
II. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aufgrund ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte ihr eine Förderzusage für die Anschaffung eines Pedelecs erteilt (1.). Die Nichtunterzeichnung der im Antragsformular enthaltenen „Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“ steht dem Klageerfolg nicht entgegen, da die Abgabe einer solchen Erklärung von den Empfängern der Förderung nicht gefordert werden durfte (2.).
1. Ein Recht auf finanzielle Förderung folgt zwar nicht unmittelbar aus der von der Beklagten erlassenen Förderrichtlinie Elektromobilität. Diese enthält ein als freiwillige Leistung ausgestaltetes Förderprogramm, das schon aufgrund seiner Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen zu begründen vermag, wie in Nr. 6.1 der Richtlinie klargestellt wird. Die Klägerin hat aber, da sich die Förderpraxis der Beklagten erklärtermaßen an den Vorgaben der Richtlinie orientiert, aufgrund der dadurch eingetretenen behördlichen Selbstbindung einen aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Anspruch auf richtliniengemäße Förderung (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 48.88 – BVerwGE 85, 163/168; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 28 m.w.N.).
Nach der hier geltenden (früheren) Fassung der Förderrichtlinie wurde u. a. der Erwerb eines Pedelecs (§ 1 Abs. 3 StVG) durch die Gewährung eines anteiligen Zuschusses gefördert, wenn der betreffende Antragsteller in der Landeshauptstadt München freiberuflich tätig war und das Fahrzeug für diesen Zweck nutzen wollte (Nrn. 1.1, 4.1). Diese persönlichen Fördervoraussetzungen waren bei der Klägerin gemäß ihren Angaben im Antrag vom 26. August 2018 und den dazu beigefügten Belegen erfüllt. Wie die Beklagte durch E-Mail-Nachricht vom 26. Oktober 2018 bestätigt hat, wäre zum damaligen Zeitpunkt – falls die Unterschrift unter die sog. Schutzerklärung vorgelegen hätte – der Antrag positiv verbeschieden worden, so dass der Klägerin eine Förderzusage für den Kauf eines Pedelecs erteilt worden wäre.
2. Die im Antragsformular als zusätzliche Voraussetzung geforderte Unterzeichnung einer Erklärung über das Nichtbestehen persönlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit der Scientology-Lehre war mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Dass die Klägerin eine solche Unterschrift nicht geleistet und sich im Klageverfahren sogar ausdrücklich zur Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Bayern e. V. bekannt hat, stand daher ihrem Anspruch auf Förderung nicht entgegen.
Der mit der geforderten Schutzerklärung beabsichtigte Ausschluss von Anhängern der Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology aus dem Förderprogramm Elektromobilität war schon deshalb unzulässig, weil damit von der Beklagten ein außerhalb ihres kommunalen Wirkungskreises liegendes Ziel verfolgt wurde (a). Er stellte überdies einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Grundrechte des betroffenen Personenkreises dar (b).
a) Der Förderausschluss von Antragstellern, die der Scientology-Lehre nahestehen, diente laut Erklärung der Beklagten dazu, eine mögliche Verbesserung des Ansehens der Scientology-Organisation in der Öffentlichkeit zu verhindern; die Kommune wollte mit der in den Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich eingestuften Organisation auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördermitteln nicht in Verbindung gebracht werden und damit einen Beitrag zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung leisten. Diese allgemeine Zielsetzung war aber von ihrem verfassungsmäßigen Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht mehr gedeckt, da es an dem dafür erforderlichen örtlichen Bezug fehlte.
Aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie folgt die originäre Kompetenz der Gemeinden, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, also derjenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (BVerfG, B.v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83 u.a. – BVerfGE 79, 127/151 m.w.N.). Sie sind danach zuständig (nur) für Belange, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen (BVerfG, U.v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 – BVerfGE 147, 185 Rn. 70; U.v. 7.10.2014 – 2 BvR 1641/11 – BVerfGE 137, 108 Rn. 163 m.w.N.; ebenso VerfGH, E.v. 7.11.1997 – Vf. 144-VI-94 – VerfGHE 50,219/224 f. zu Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV).
aa) Das von der Beklagten verfolgte Ziel, eine mögliche Verbesserung des Ansehens der Scientology-Organisation in der Öffentlichkeit zu verhindern, wurzelt nicht in der örtlichen Gemeinschaft und lässt auch keinen spezifischen Bezug auf sie erkennen. Eine derart allgemein gefasste Zielsetzung könnte am ehesten der unter dem Begriff des Verfassungsschutzes zusammengefassten Aufgabe, die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu schützen, zugerechnet werden. Diese Aufgabe besitzt für sich genommen keinen spezifisch lokalen Bezug, sondern liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Sie ist von den dafür geschaffenen Bundes- und Landesbehörden auf der Grundlage entsprechender Gesetze im Wege der Zusammenarbeit zu erfüllen (§ 1, § 2 BVerfSchG). In Bayern wird diese Aufgabe von dem nach Art. 1 Abs. 1 BayVerfSchG ausschließlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen.
Die bayerischen Gemeinden haben zwar nach Art. 4 BayVerfSchG dem Landesamt Amts- und Informationshilfe zu leisten. Darüber hinaus sind sie aber – abgesehen von der ihnen als Sicherheitsbehörden obliegenden Verhütung und Unterbindung konkreter verfassungsfeindlicher Handlungen (Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 LStVG) – nicht zur selbständigen Wahrnehmung von Verfassungsschutzaufgaben berufen. Sie dürfen daher weder unter Berufung auf ihre Organisationshoheit ein kommunales Verfassungsschutzamt betreiben noch gezielt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen im Gemeindegebiet sammeln und der lokalen Öffentlichkeit darüber berichten. Davon unberührt bleibt das Recht ihrer demokratisch legitimierten Organe (erster Bürgermeister, Gemeinderat), sich in Ausübung ihrer kommunalpolitischen Funktion durch eigene Stellungnahmen am politischen Diskurs über konkrete verfassungsfeindliche Aktivitäten Privater zu beteiligen, sofern diese einen spezifischen Ortsbezug aufweisen (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – BVerwGE 159, 327 Rn. 17 ff.; BayVGH, U.v. 29.1.2020 – 4 B 19.1354 – DVBl 2020, 1361 Rn. 23 ff.).
bb) Auch soweit es um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ohne spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft und damit um eine den örtlichen Wirkungskreis übersteigende Aufgabe geht, sind die Gemeinden davon nicht generell ausgeschlossen. Sie dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben durchaus das (Neben-)Ziel verfolgen, verfassungsfeindlichen Bestrebungen keinen zusätzlichen Entfaltungsraum zu bieten. Entsprechende Regelungen, mit denen die Verfassung auf Gemeindeebene geschützt werden soll, sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit der jeweiligen kommunalen Aufgabe stehen und als deren konkretisierende Ausgestaltung verstanden werden können. Diese kompetenzrechtliche Einschränkung gilt nicht nur, wenn es um die Verfolgung überörtlicher Ziele beim Betrieb kommunaler Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO geht (dazu BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12 – BVerwGE 148, 133 Rn. 17; BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – BayVBl 2021, 159 Rn. 47; Gottschalk, NVwZ 2019, 1728/1731), sondern ebenso in allen anderen Bereichen der Leistungsverwaltung. So können die Gemeinden etwa von Zuwendungen, die der politischen Jugendbildung im Ort dienen, solche Organisationen ausschließen, deren Tätigkeit sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet. Darin liegt kein unzulässiger Übergriff in den staatlichen Zuständigkeitsbereich, sondern lediglich eine Präzisierung des Ziels der Fördermaßnahme, die von der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Subventionsgebers gedeckt ist (vgl. Ingold, DÖV 2015, 13/18 f. m.w.N.).
Die Förderrichtlinie Elektromobilität steht demgegenüber in keinem (auch nur mittelbaren) Sachzusammenhang mit dem von der Beklagten verfolgten Zweck, nicht zur Imageverbesserung der Scientology-Organisation beizutragen. Das mit der Richtlinie umgesetzte, auf einem Stadtratsbeschluss beruhende Förderprogramm „München emobil“ zielt darauf ab, durch eine Subventionierung von Elektrofahrzeugen die lokalen CO₂-Emissionen im Sinne des Klimaschutzes zu senken, die Emissionen von Schadgasen und Feinstäuben als Beitrag zum Luftreinhalteplan der Beklagten zu verringern und eine flächendeckende Lärmminderung im Rahmen des Lärmaktionsplans zu erreichen. Diese ausschließlich umweltbezogenen Förderziele werden nicht dadurch näher ausgestaltet oder sachgerecht ergänzt, dass die Anhänger einer als verfassungsfeindlich angesehenen Organisation aus dem Empfängerkreis ausgeschlossen werden. Die mit der Förderung bezweckte Umstellung auf ein umweltgerechtes Mobilitätsverhalten innerhalb des Gemeindegebiets besitzt keinerlei Berührungspunkte mit dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Bezug auf diese eine Organisation. Die von der Beklagten vorgenommene Verknüpfung beider Aspekte ist demnach objektiv willkürlich; sie vermittelt der als Fördervoraussetzung verlangten Scientology-Schutzerklärung nicht den notwendigen örtlichen Bezug. Auf die Frage, ob die Programmatik und die Aktivitäten der Scientology-Organisation in den aktuellen Verfassungsschutzberichten des Bundes und des Freistaats Bayern zu Recht für unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erklärt werden, kommt es dabei nicht an.
b) Der Ausschluss von Antragstellern, die der Scientology-Lehre verbunden sind, aus dem Kreis der Förderungsempfänger stellt auch in mehrfacher Hinsicht einen Grundrechtsverstoß dar. Er ist unvereinbar mit der Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit (aa) und genügt nicht den gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Verfassung (bb).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Personen, deren persönliche Lebensführung maßgebend an der scientologischen Lehre ausgerichtet ist, auf den Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der scientologischen Organisation, der sie angehören, der Status einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zukommt (BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 7 C 20.04 – DVBl 2006, 387). Bei der Klägerin ist nach den im Verfahren abgegebenen Erklärungen davon auszugehen, dass sie die Scientology-Lehre für sich als verbindlich anerkennt und die damit verbundenen Methoden seit langem praktiziert. Sie kann daher unabhängig von der Frage, ob darin eher eine Religion oder eine Weltanschauung zu sehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1992 – BVerwG 7 C 21.90 – BVerwGE 90, 112/115), in jedem Fall das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen.
(1) Mit der geforderten Unterschrift unter die Schutzerklärung wurde in dieses Grundrecht zum einen insoweit eingegriffen, als damit von der Klägerin eine Offenlegung ihrer religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugung verlangt wurde; dies berührte den Schutzbereich der ausdrücklich auch in Art. 140 GG i.V. m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten negativen Bekenntnisfreiheit. Eine Beeinträchtigung der Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit lag zum anderen darin, dass die Klägerin allein wegen ihrer (aufgrund der Nichtunterzeichnung der Schutzerklärung vermuteten) persönlichen Nähe zur Scientology-Lehre von der Förderung ausgeschlossen wurde. Zwar handelte es sich bei der beantragten Umweltprämie um eine freiwillige Leistung, so dass die Ablehnung für sich genommen nicht als Freiheitseingriff zu qualifizieren war. Ähnlich wie bei der Meinungsfreiheit ist aber auch bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Schutzbereich des Grundrechts nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten als solches eingeschränkt oder verboten wird, sondern schon dann, wenn daran negative Konsequenzen geknüpft werden (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 126/85 – BVerfGE 86, 122/128; BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – BayVBl 2021, 159 Rn. 50 m.w.N.). Maßnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt, die sich gezielt gegen eine von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsbetätigung richten, stellen jedenfalls mittelbare Grundrechtseingriffe dar (BVerwG, U.v. 27.3.1992 – 7 C 21.90 – BVerwGE 90, 112/119 ff.; Germann in BeckOK GG, Stand: 15.5.2021, Art. 4 Rn. 44). Diese Voraussetzungen liegen bei dem an ein persönliches Bekenntnis geknüpften Ausschluss von Scientology-Anhängern aus dem Förderprogramm der Beklagten vor.
(2) Für den in der Versagung der Förderung liegenden Eingriff in das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung.
Da die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, sind Eingriffe in dieses Freiheitsrecht nur verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie dem Schutz eines damit kollidierenden Verfassungsrechtsguts dienen und sich bei der gebotenen Abwägung im Sinne des schonendsten Ausgleichs als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen (vgl. BVerfG, U.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282/297; B.v. 28.3.2002 – 2 BvR 307/01 – NJW 2002, 2227/2228; BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 3 C 20.00 – BVerwGE 112, 314/318). Diese Anforderungen sind hier aus mehreren Gründen nicht erfüllt.
Zwar lässt sich der mit dem Verlangen nach einer Schutzerklärung verfolgte Zweck, einer als verfassungsfeindlich angesehenen Organisation möglichst keinen Imagegewinn zu verschaffen und dadurch die Verfassung zu schützen, der im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie (BVerfG, B.v. 16.12.2020 – 2 BvE 4/18 – NVwZ 2021, 628 Rn. 104 m.w.N.) und damit einem Gemeinschaftswert von Verfassungsrang zuordnen, der grundsätzlich auch Beschränkungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu rechtfertigen vermag. Eine Gemeinde kann dieses verfassungsrechtliche Schutzgut aber nicht allein unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber einzelnen Grundrechtsträgern zur Geltung bringen. Für gezielte Eingriffe in eine von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtsposition bedarf es wegen des für wesentliche Entscheidungen geltenden Parlamentsvorbehalts regelmäßig einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 3 C 24.17 – BVerwGE 166, 125 Rn. 9; Germann, a.a.O., Rn. 49 ff.; s. auch U.v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12 – BVerwGE 148, 133 Rn. 23 ff. zu Art. 12 GG). Da eine solche spezielle Befugnisnorm unstreitig nicht besteht, muss es der Beklagten schon aus diesem Grund verwehrt bleiben, gegen einzelne Anhänger der Scientology-Lehre in eingriffsrelevanter Weise vorzugehen.
Unabhängig davon erweist sich der an eine bestimmte Religion bzw. Weltanschauung anknüpfende Ausschluss aus dem kommunalen Förderprogramm auch als unverhältnismäßig. Die generelle Ablehnung der Anträge von Personen, die der Scientology-Organisation angehören oder ihr nahestehen, dürfte bereits nicht geeignet sein, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Für die Annahme, eine Gewährung der Umweltprämie an diesen Empfängerkreis werde dazu führen, dass sich das öffentliche Ansehen der Scientology-Organisation verbessere und bisher bestehende Zweifel an deren Verfassungskonformität zerstreut würden, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte; auch die Beklagte hat dazu nichts vorgetragen. Die auf der Förderrichtlinie Elektromobilität beruhenden Zuschüsse zum Erwerb elektrisch betriebener Fahrzeuge sollen zur Verminderung von Schadstoff- und Lärmemissionen im Stadtgebiet beitragen. Allein unter diesem Aspekt werden auch die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen in der Öffentlichkeit wahrgenommen. Die Bewilligung des Förderantrags eines Gewerbetreibenden oder einer freiberuflich tätigen Person kann daher nach ihrem objektiven Aussagegehalt nicht zugleich als (positive) amtliche Bewertung einer Vereinigung verstanden werden, der sich der betreffende Antragsteller in ganz anderem Zusammenhang zugehörig fühlt. Dass schon die Teilhabe von Anhängern der Scientology-Lehre an dem kommunalen Umwelt-Förderprogramm eine spürbare Aufwertung der als verfassungsfeindlich geltenden Scientology-Organisation zur Folge haben könnte, erscheint demnach als sachlich nicht nachvollziehbar.
Die auf der Förderrichtlinie (Nr. 6.5) beruhende Verpflichtung der Zuwendungsempfänger, auf dem Förderobjekt für einen Zeitraum von drei Jahren einen Aufkleber anzubringen, der den Zuwendungsgeber nennt („gefördert von der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, München emobil“), führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein der Umstand, dass ein erkennbar von der Beklagten gefördertes Fahrzeug jemandem gehört, der als Scientology-Anhänger bekannt ist oder auftritt, lässt in der Öffentlichkeit noch nicht den Eindruck entstehen, die Scientology-Lehre sei im Rahmen des Förderverfahrens mitgeprüft und als verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt worden. Es dürfte im Gegenteil der allgemeinen Erwartung (wie auch der sonstigen Verwaltungspraxis) entsprechen, dass dem Umweltschutz dienende Zuschüsse gänzlich unabhängig von der (möglicherweise verfassungsfeindlichen) religiösen oder weltanschaulichen Grundeinstellung des Empfängers oder von seiner etwaigen Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Organisation gewährt werden.
Soweit es der Beklagten erklärtermaßen darum geht, allgemein und somit auch im Förderkontext in keiner Weise mit der Scientology-Organisation oder deren Anhängern „in Verbindung gebracht“ zu werden, liegt in diesem Distanzierungswunsch schon kein verfassungslegitimer Zweck, der eine Einschränkung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit rechtfertigen könnte. Sollte die Beklagte das (unausgesprochene) Ziel verfolgen, die geförderten Fahrzeuge, solange sich die städtischen Aufkleber darauf befinden, von privaten Werbebotschaften insbesondere religiöser oder weltanschaulicher Art freizuhalten, bestünden gegen eine solche Konkretisierung des Förderzwecks zwar im Hinblick auf die staatliche Neutralitätspflicht keine prinzipiellen Einwände (vgl. SächsOVG, U.v. 14.10.2020 – 4 C 11/18 – juris Rn. 40 m.w.N.). Auch damit ließe sich jedoch der gezielte Ausschluss von Scientology-Anhängern nicht rechtfertigen, da dieser Grundrechtseingriff zur Zweckerreichung nicht erforderlich wäre. Als milderes Mittel könnte die Beklagte im Wege einer Nebenbestimmung die Empfänger der Förderung verpflichten, die erkennbar mithilfe öffentlicher Fördermittel erworbenen Fahrzeuge nicht als Werbeträger einzusetzen, um ihre persönlichen Überzeugungen zu propagieren. Ein nennenswerter zusätzlicher Kontrollaufwand wäre damit nicht verbunden, da bereits der dauerhafte Verbleib des städtischen Aufklebers auf den Förderobjekten fortlaufend kontrolliert werden müsste.
Unabhängig von der fehlenden Eignung und Erforderlichkeit erweist sich der im generellen Förderausschluss von Scientology-Anhängern liegende Eingriff in die Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit jedenfalls als außer Verhältnis stehend zu der damit erstrebten Schutzwirkung zugunsten der Verfassung. Ob und in welchem Maß die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine verfassungsfeindlich eingestellte Organisation gefährdet wird, hängt entscheidend von deren Aktivitäten ab und allenfalls am Rande davon, inwieweit das behördliche Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit in der Bevölkerung bekannt ist und geteilt wird. Grundrechtseingriffe gegenüber den Anhängern solcher Gruppierungen sind daher nur angemessen zur Aufdeckung, Unterbindung oder Verhütung spezifisch verfassungsgefährdender Handlungen und nicht allein zu dem Zweck, gegenüber der Öffentlichkeit die Verfassungsfeindlichkeit der Organisation demonstrativ zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu VGH BW, U.v. 15.10.1996 – 10 S 176/96 – NJW 1997, 754/755 f.). Dass von jenen Personen, die der Scientology-Lehre nahestehen oder einer entsprechenden Organisation angehören, aufgrund des bloßen Besitzes eines (öffentlich geförderten) Elektrofahrzeugs ein konkret gegen die Verfassung gerichtetes Handeln zu befürchten wäre, macht die Beklagte nicht geltend und ist nach den Umständen nicht ersichtlich. Auch sonst deutet bei der Klägerin nichts auf ein künftiges rechtswidriges Verhalten hin, das ihrem Förderanspruch entgegenstehen könnte (vgl. dazu SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219/220). Mit der Ablehnung des Förderantrags verfolgt die Beklagte demnach allein die Absicht, eine – anderenfalls für möglich gehaltene – Imageverbesserung der Scientology-Organisation zu verhindern. Dieses allgemeine Anliegen, das sich weit unterhalb der Schwelle zu einer konkreten Gefahr bewegt, hat indes kein so hohes Gewicht, dass es den Eingriff in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 – BVerfGE 138, 296 Rn. 101 ff.).
bb) Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist der Ausschluss von Scientology-Mitgliedern und -Anhängern aus dem Förderprogramm der Beklagten als rechtswidrig anzusehen. Er verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG.
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240 Rn. 40 m.w.N.). Differenzierungen bedürfen danach stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Adressaten oder Betroffenen einer Regelung im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, a.a.O.). Hinsichtlich der Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besteht zwar für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2004 – 1 BvR 2515/95 – BVerfGE 111, 176/184 m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aber aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben; zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240 Rn. 42 m.w.N.).
Hiernach müssen die gleichheitsrechtlichen Anforderungen an einen gezielten Ausschluss von Scientology-Anhängern von der kommunalen Umweltprämie schon deshalb über ein bloßes Willkürverbot hinausgehen, weil damit das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG berührt ist. Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen folgt zudem daraus, dass mit der Religion bzw. Weltanschauung an ein Merkmal angeknüpft wird, das den antragstellenden Personen nicht beliebig verfügbar ist und das dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegt (vgl. Langenfeld in Maunz/Dürig, GG, Stand Oktober 2020, Art. 3 Abs. 3 Rn. 61 m.w.N.). Im Anwendungsbereich dieser Verfassungsnorm sind Differenzierungen nur dann zulässig, wenn sie zur Lösung von Problemen notwendig sind, die ihrer Natur nach allein bei Personen der einen Gruppe auftreten können (BVerfG, B.v. 25.10.2005 – 2 BvR 524/01 – BVerfGE 114, 357/364), oder wenn in dem Differenzierungskriterium gerade das konstituierende Element des zu regelnden Lebenssachverhalts liegt (BVerfG, B.v. 17.10.1957 – 1 BvL 1/57 – BVerfGE 7, 155/171; Langenfeld, a.a.O., Rn. 72).
Beim Vollzug der Förderrichtlinie Elektromobilität ist keine dieser Ausnahmekonstellationen gegeben. Der Ausschluss von Antragstellern, die sich zu einer als verfassungswidrig geltenden Religion oder Weltanschauung bekennen, löst nicht ein speziell auf dieser Zugehörigkeit beruhendes Problem und bildet auch nicht den eigentlichen Kern des von der Beklagten aufgelegten Umweltprogramms. Aus Sicht der mit der Richtlinie verfolgten umweltspezifischen Förderziele bestehen zwischen Antragstellern, deren Einstellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (mutmaßlich) widerspricht, und solchen, bei denen keine derartigen Bedenken bestehen, keine relevanten Unterschiede, die eine differenzierende Bewilligungspraxis rechtfertigen könnten. Das Anliegen des Umweltschutzes steht mit dem des Verfassungsschutzes in keinem oder jedenfalls nicht in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sich daraus bei der Festlegung des Empfängerkreises ein hinreichend gewichtiger Unterscheidungsgesichtspunkt ergeben könnte.
(2) Die Ablehnung der Förderanträge bei fehlender Unterschrift unter die „Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“ verstößt auch deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil damit die Anhänger bzw. Mitglieder nur einer von mehreren im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Organisationen von der Zuwendung ausgeschlossen werden. Ein sachlicher Grund für diese Diskriminierung der unter dem Einfluss von Scientology stehenden Personen gegenüber den Angehörigen anderer als verfassungsfeindlich angesehener Organisationen ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die allein die Scientology-Organisation betreffende Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S. 701) über die Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen berufen. Diese bis heute geltende staatliche Richtlinie, deren entsprechende Anwendung den Kommunen ausdrücklich empfohlen wird (Nr. 4), geht von der Annahme aus, dass ein nach der Technologie von L. Ron Hubbard geführtes Unternehmen als Bestandteil der Gesamtorganisation Scientology zu betrachten sei und damit die Verpflichtung übernehme, die Ideologie von Scientology in der Gesellschaft als allgemeines Gedankengut zu etablieren. Dadurch drohe bei Geschäftskontakten auch öffentlichen Stellen eine Infiltration und Ausforschung durch Scientology. Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, sei bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge von den Auftragnehmern in bestimmten Vertragsverhältnissen (Unternehmensberatung; Personal- und Managementschulung; Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen; Softwareberatung, -entwicklung und -pflege; Projektentwicklung und -steuerung; Forschungs- und Untersuchungsaufträge) eine in der Anlage als Muster beigefügte Schutzerklärung für den Fall der Zuschlagserteilung zu verlangen.
Ob die dieser Bekanntmachung zugrundeliegende spezielle Gefahrenprognose – auch nach heutigen Erkenntnissen – so weit gesichert ist, dass sie den Ausschluss (allein) solcher Bewerber rechtfertigt, die der Scientology-Organisation oder deren Lehre nahestehen, bedarf vorliegend keiner Prüfung. Die danach geforderte Schutzerklärung betrifft jedenfalls ausschließlich das öffentliche Auftragswesen und bezieht sich nur auf externe Dienstleistungen in besonders sensiblen Bereichen der Verwaltung, in denen die Gefahr einer verdeckten Einflussnahme oder einer unzulässigen Informationsgewinnung besteht. Die für den Erlass der staatlichen Regelung maßgebliche Einschätzung einer erhöhten Schutzbedürftigkeit innerbehördlicher Vorgänge bei bestimmten Dienstleistungsaufträgen lässt sich auf die Gewährung von Zuschüssen an Private zum Erwerb elektrisch betriebener Fortbewegungsmittel nicht übertragen. Das durch die Antragstellung gemäß der Förderrichtlinie begründete, auf den Erlass eines Förderbescheids gerichtete Verwaltungsrechtsverhältnis wird weitgehend schriftlich geführt und bietet im Unterschied zu den in der Bekanntmachung aufgeführten Dienstleistungsaufträgen typischerweise keine Möglichkeit, verwaltungsinterne Abläufe auszuspähen oder auf Verwaltungsmitarbeiter indoktrinierend einzuwirken. Selbst wenn der Scientology-Organisation hieran ein ungleich stärkeres Interesse als anderen in den Verfassungsschutzberichten genannten Vereinigungen nachzuweisen wäre, könnten ihre Anhänger bzw. Mitglieder daher in diesem Bereich der Förderverwaltung nicht von vornherein aus dem Kreis der möglichen Antragsteller ausgeschlossen werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde bei der Gewährung freiwilliger Leistungen neben dem primären Förderzweck das Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfolgen darf, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt.


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