Europarecht

Behinderung, Bescheid, GdB, Widerspruchsbescheid, Gutachten, Gesundheitszustand, Feststellung, Widerspruch, Antragstellung, Feststellungsbescheid, Diabetes, Gesellschaft, Teilhabe, Schwerbehinderteneigenschaft, Grad der Behinderung, Teilhabe am Leben, Ergebnis der Beweisaufnahme

Aktenzeichen  S 14 SB 1622/15

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht kann den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligen ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2015 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX ab 30.12.2016 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz – BTHG – vom 23.12.2016, BGBl I 2016, 3234). Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (a.F. Satz 4) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Aufgrund der Regelung in § 159 Abs. 7 SGB IX gelten bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung (nach § 70 Abs. 2 SGB IX) die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen (versorgungsmediziriische Grundsätze, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – Anl VersMedV – auch zitiert als VM) entsprechend.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Zur Feststellung eines GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 c) Anl. VersMedV), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b) Anl. VersMedV). Dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (st Rspr. des Bundessozialgerichts vgl. u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R).
I
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die beim Kläger vorliegenden Behinderungen zutreffend berücksichtigt und mit einem GdB von 40 hinreichend bewertet. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Ergebnisse der vom Gericht nach § 106 und § 109 SGG eingeholten Gutachten. Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen. Soweit zwischenzeitlich eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten sein sollte, steht es dem Kläger frei, einen Änderungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verschlimmerung eines Gesundheitszustandes als Behinderung erst anzuerkennen ist, wenn eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung von mehr als sechs Monaten vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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