Europarecht

Berufungszulassung wegen Vorliegen eines Verfahrensmangels

Aktenzeichen  13a ZB 18.32206

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13772
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 S. 2 , § 138 Nr. 6

 

Leitsatz

1 Wird die Verkündung des Urteils durch Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO ersetzt, beginnt die Frist für die Niederlegung von Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mit dem Tag der mündlichen Verhandlung, auf der das Urteil beruht, zu laufen.  (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Werden die Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO niedergelegt, ist es nicht gewährleistet, dass die Entscheidung die maßgeblichen Gründe zuverlässig wiedergibt und somit iSd § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 6 K 17.30018 2018-02-23 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kathrin V. in B. bewilligt.
II. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114, § 115, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Februar 2018 wie vom Kläger gerügt an einem Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO leidet.
Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache am 20. Dezember 2017 mündlich verhandelt und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst, dass eine Entscheidung zugestellt wird. In einer Telefonnotiz vom 22. Dezember 2017 hat der Einzelrichter festgehalten, dass die Bevollmächtigte des Klägers das Verwaltungsgericht darum bitte, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um eine (Teil-)Abhilfe zu ersuchen und hierfür darauf verzichten werde, die Zweiwochenfrist gemäß § 106 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO für die Niederlegung des Urteils geltend zu machen (GA S. 75). Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Dezember 2017 wurde beim Bundesamt die Abhilfe unter gleichzeitiger Anfrage um einen Verzicht auf die Geltendmachung des § 116 Abs. 2 VwGO angefragt. Das Bundesamt erklärte den Verzicht auf die Zweiwochenfrist mit E-Mail vom 3. Januar 2018 und lehnte die Abhilfe mit Schreiben vom 15. Januar 2018 ab. Am 23. Februar 2018 wurde der Tenor des Urteils schriftlich abgefasst und laut Vermerk der stellvertretenden Urkundsbeamtin am 26. Februar 2018 bei der Geschäftsstelle niedergelegt (GA S. 85). Mit Zustellungsverfügung vom 18. Juli 2018 wurde das vollständige Urteil der Geschäftsstelle übergeben und den Bevollmächtigten des Klägers am 23. Juli 2018 und dem Bundesamt am 24. Juli 2018 jeweils mit Empfangsbekenntnis zugestellt.
Abgesehen davon, dass auch die Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO eine zwingende Frist und keine bloße Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL 2018, § 116 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 12; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 116 Rn. 17), die nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt, ist vorliegend die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle am 18. Juli 2018 jedenfalls so spät erfolgt, dass das Urteil nach § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen gilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4; U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40, 47; zurückgehend auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris). Dasselbe ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26; B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21). Die Fünf-Monats-Frist wird auf die in §§ 516, 552 ZPO a.F. (nunmehr §§ 517, 548 ZPO) zum Ausdruck kommende Wertung gestützt und stellt zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und zur Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle dar, bei deren Überschreitung die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO eingreift (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Sie dient somit der Sicherung der Beurkundungsfunktion, die ihrerseits voraussetzt, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und gleichermaßen auf dem Beratungsergebnis beruht, was wiederum voraussetzt, dass die Erinnerung der Richter noch hinreichend verlässlich ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 18; Kraft in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 34).
Die Frage, ab wann die Fünfmonatsfrist des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwGO zu laufen beginnt, wenn – wie vorliegend – ein Fall des Verkündungsersatzes nach § 116 Abs. 2 VwGO gegeben ist, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird auf die Einhaltung von fünf Monaten seit der mündlichen Verhandlung abgestellt (so etwa BVerwG, B.v. 14.2.2003 – 4 B 11.03 – NVwZ-RR 2003, 460 = juris Rn. 9; B.v. 18.8.1999 – 8 B 124.99 – NVwZ 1999, 1334 = juris Rn. 2; BGH, B.v. 18.6.2001 – AnwZ (B) 10/00 – NJW-RR 2001, 1642 = juris Rn. 3; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 22; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 116 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 117 Rn. 21). Teilweise wird für den Fristbeginn auf die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle abgestellt (so etwa Kraft in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150 = juris Rn. 4; B.v. 18.8.1999 – 8 B 124.99 – NVwZ 1999, 1334 = juris Rn. 2; B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – NJW 1994, 273 = juris Rn. 5; BFH, B.v. 13.8.1998 – VII R 30/98 – BFH/NV 1999, 208 = juris Rn. 10; vgl. auch Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 138 Rn. 63; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 246). Schließlich soll die Fünfmonatsfrist am Tag der Übergabe des unterschriebenen Urteilstenors innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO an die Geschäftsstelle, spätestens aber nach zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beginnen (vgl. Kraft in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 61). Abweichend von der letztgenannten Ansicht soll die Frist auch dann ab Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle laufen, wenn diese erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung übergeben wird und die Frist nur dann mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu laufen beginnen, wenn keine Urteilsformel, sondern nur ein vollständiges Urteil mehr als fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung übergeben wurde (so Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 246).
Vorliegend wäre die Fünfmonatsfrist nur dann eingehalten, wenn ausschließlich auf die Übergabe des unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle am 26. Februar 2018 abzustellen wäre, ohne dass es hierbei auf den Ablauf der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO ankäme. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des richterrechtlich zu einer Fünfmonatsfrist konkretisierten unbestimmten Rechtsbegriffs „alsbald“ in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils und damit der Sicherstellung, dass die Urteilsgründe auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruhen, neigt der Senat der Ansicht zu, dass in jedem Fall der Ersetzung der Verkündung durch Zustellung für den Fristbeginn auf die dem Urteil zugrundeliegende mündliche Verhandlung abzustellen ist. Hierfür spricht, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist um eine „äußerste zeitliche Grenze“ handelt und zudem im Interesse der Rechtssicherheit die Durchführung der mündlichen Verhandlung unschwer festgestellt werden kann. Im Übrigen ist damit auch im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO sichergestellt, dass zwischen der mündlichen Verhandlung und der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle maximal fünf Monate liegen. Warum bei einer späteren Beschlussfassung über den Tenor die bis dahin verstrichene Zeit unschädlich sein soll und sich damit die Frist auf fünf Monate und zwei Wochen verlängern soll oder – stellte man immer nur auf die Übergabe des unterschrieben Tenors an die Geschäftsstelle innerhalb von fünf Monaten ab – gar auf zehn Monate, erscheint nicht nachvollziehbar. Jedenfalls kann nur dann auf die Niederlegung des Urteilstenors als Fristbeginn abgestellt werden, wenn diese innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt. Unterbleibt diese ganz oder erfolgt sie verspätet, läuft die Fünfmonatsfrist jedenfalls mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO an. Insoweit hat bereits das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben der in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwGO vorgeschriebenen Übermittlung des Urteilstenors an die Geschäftsstelle nicht dazu führen kann, dass die Fünfmonatsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt und auf diese Weise das Eingreifen des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 6 VwGO verhindert wird (BVerfG, B.v. 30.4.2008 – 2 BvR 482/07 – NJW 2008, 3275 = juris Rn. 17). In diesen Fällen soll daher die Fünfmonatsfrist, wenn ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, mit dem Ende der mündlichen Verhandlung, ansonsten mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO beginnen (Eichberger/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL 2018, § 138 Rn. 162).
Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beteiligten auf die Einhaltung des § 116 Abs. 2 VwGO verzichtet hätten, da den Verzichtserklärungen mangels Schriftform im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Wirksamkeit zukommt. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich neben der Klageschrift auch auf alle bestimmenden Schriftsätze, also auf solche, die eine Prozesshandlung enthalten (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 81 Rn. 1). Mithin war weder der telefonisch von der Bevollmächtigten des Klägers noch der vom Bundesamt für die Beklagte mit E-Mail erklärte Verzicht auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO wirksam, zumal es sich hierbei um eine zwingende Vorschrift handelt, die einer Disposition der Beteiligten nicht zugänglich ist.
Damit ist nach Ablauf von nahezu sieben Monaten seit der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2017 vorliegend nicht mehr gewährleistet, dass die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zuverlässig wiedergeben und gilt das Urteil daher im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.


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