Europarecht

Beschränkte Erlaubnis, Gewässerbenutzung, Beiladung, Niederschlagswasser, Verwaltungsgerichte, Duldungspflicht, Befähigung zum Richteramt, Verwaltungsgerichtsverfahren, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Änderungsbescheid, Rücksichtnahmegebot, Rechtsmittelbelehrung, Grundstückseigentum, Grundstückseigentümer, Prozeßbevollmächtigter, Außergerichtliche Kosten, Wasserwirtschaftsamt, Klageabweisung, Eigentumsposition, Aussetzung der Vollziehung

Aktenzeichen  AN 9 K 18.00596

Datum:
22.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4699
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 6
WHG § 10

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Klagegegenstand ist die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. März 2016 erteilte beschränkte Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in die … in Gestalt des der Beigeladenen erteilten Änderungsbescheids vom 15. November 2016. Die Bezeichnung Gründlach bezieht sich nach der übereinstimmenden Erklärung von Kläger und Beklagter auf das unmittelbar am klägerischen Mühlengebäude verlaufende Gewässer. Die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis betrifft nur die Einleitung von Niederschlagswasser selbst; die Aufschüttungen im Baugebiet sind Gegenstand einer eigenen wasserrechtlichen Genehmigung und in diesem Verfahren gerade nicht Streitgegenstand.
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet; der Kläger wird durch die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nur aus dem in den §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben. Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Dabei besteht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung der privaten Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2018 – 3 A 16.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 7.3.2017 – M 2 K 16.3417 – juris Rn. 20; U.v. 12.6.2018 – M 2 K 18.352 – juris Rn. 15). Die getroffene Ermessensentscheidung ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sacherhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Rechtsfehler sind insoweit nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung des Klägers in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verbunden wären (siehe hierzu (VG Ansbach, U.v. 4.8.2016 – AN 9 K 15.00980 – juris Rn. 86). Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile von Dritten ist dabei nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 6.9.2004 – 7 B 62/04 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris Rn. 5). Die gerichtliche Anfechtung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis durch einen Dritten muss dann erfolglos bleiben, wenn die Nachteile der gestatteten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig und daher zumutbar sind. Denn sinnvolle Gewässerbenutzungen wären kaum denkbar, wenn die Gestattung von Gewässerbenutzungen bereits dann unterbleiben müsste, wenn diese geringfügige Beeinträchtigungen verursachten (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006, a.a.O.).
Der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG findet bei der beschränkten Erlaubnis gerade keine Anwendung, wie in einem Umkehrschluss zu § 15 Abs. 2 WHG zu entnehmen ist (siehe VG München U.v. 12.6.2018 – M 2 K 18.352 – juris Rn. 15).
Zudem bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass Erlaubnis und Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Diese Vorschrift ist Ausdruck der besonders weitgehenden Sozialbindung, der das Eigentum im Wasserrecht unterliegt. Diese Sozialbindung führt unter Berücksichtigung der natürlichen Gemeinschaft, die alle Wasserbenutzer zum Wasser haben und innerhalb derer sie darauf Rücksicht nehmen müssen, dass das Wasser möglichst vielseitig und zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann, zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die aus einer Wasserbenutzung durch Dritte resultieren. Die Grenze dieser Duldungspflicht ist erst bei einer schweren und unerträglichen Betroffenheit einer Eigentumsposition infolge einer nachhaltig veränderten wasserwirtschaftlichen Situation anzunehmen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG Stand 2019, § 10 Rn. 56 ff.; VG München U.v. 12.6.2018 – M 2 K 18.352 – juris Rn. 15)
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer insbesondere unter Würdigung der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger keine erheblichen, unzumutbaren Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben zu erwarten sind. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine schwere und unerträgliche Betroffenheit einer Eigentumsposition anzunehmen.
2.1 Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53).
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011, a.a.O.).
2.2 Gemessen hieran sind die gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. Eine Abweichung und Einholung weiterer Gutachten war nicht erforderlich. Der klägerische Vortrag hat auch gerade nicht aufgezeigt, warum die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamtes als nicht vertretbar anzusehen sein sollten.
2.2.1 Soweit der Kläger geltend macht, dass er infolge der Einleitungen regelmäßige Überflutungen seines Grundstückes befürchtet, kam das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich keine Rechte des Klägers betroffen seien.
Eine durch die Regenwassereinleitung bedingte Überflutung des klägerischen Grundstückes sei auszuschließen, eine Verstärkung der Hochwassergefahr sei nicht gegeben. Dies gelte auch für ein Starkregenereignis.
Diese Einschätzung ist angesichts eines Mittleren Abflusses von 440 l/s und einer Einleitungsmenge von maximal 25 l/s nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung aller Einzeleinleitungen ergibt sich durch die Einleitungen ein genehmigter Maximalabfluss von 167 l/s, der weit unter dem maximal zulässigen Abfluss von 880 bis 1320 l/s (vgl. Blatt 259 der Behördenakte) liegt.
Das Wasserwirtschaftsamt kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Wassermenge von 25 l/s schadlos über den Triebwerkskanal abgeleitet werden kann.
Bereits bezüglich der ursprünglich beantragten Einleitungsmenge von 59,5 l/s hat das Wasserwirtschaftsamt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (Blatt 301 der Behördenakte) dargelegt, dass der* … im maßgeblichen Gewässerabschnitt ein HQ100 von 27,9 m³ zugeordnet werden kann und somit ein durch ein Starkeregenereignis verursachter Regenwasserabfluss von 59 l/s vernachlässigt werden kann. Zudem verweist das Wasserwirtschaftsamt auf die dem Kläger zustehende Möglichkeit, den Wasserzufluss mittels des vor der Wasserkraftanlage angeordneten Wehres/Hochwasserschützes zu regulieren.
Soweit Zweifel bezüglich der Einhaltung der verringerten Einleitmenge vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass allein die Menge von 25 l/s Gegenstand der Erlaubnis ist. Sofern tatsächlich eine größere Menge eingeleitet würde, wäre dies gegebenenfalls im Wege aufsichtlicher Maßnahmen entsprechend zu verfolgen, ließe aber dennoch die Rechtmäßigkeit der genehmigten Menge unberührt.
Bezüglich der fehlenden Möglichkeit einer Drosselung über Regenrückhalteräume wurde durch die Beklagte und den Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes nachvollziehbar dargelegt, dass die Bagatellschwelle durch das streitgegenständliche Baugebiet nicht erreicht werde.
Eine Berücksichtigung des Auslassens der Teiche erscheint nicht angezeigt, da es sich hierbei um ein seltenes Ereignis handelt.
Soweit der Kläger auf die im Gebiet der …vorhandenen Biberdämme verweist und rügt, dass diese in die fachlichen Berechnungen nicht einbezogen wurden, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, dass es sich bei den Biberdämmen um natürliche Ereignisse handele. Gerade aus diese Eigenschaft folgt aber auch, dass diese in die Berechnungen nicht einbezogen werden können; wo sie auftreten, wie lange sie an einer Stelle bestehen bleiben und welches Ausmaß sie annehmen, kann nämlich gerade nicht prognostiziert werden, sondern ist im Einzelfall vom Verhalten der Tiere abhängig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben das Auftreten von Biberdämmen in irgendeiner Weise beeinflusst werden würde. Die Biberdämme werden unabhängig von der Niederschlagswassereinleitung errichtet. Angesichts der bereits oben ausgeführten geringen Menge, die zur Einleitung gelangt, ist auch unter Berücksichtigung einer durch einen Biberdamm kurzzeitig verschlechterten Wasserabflusssituation nicht von einer in nicht hinnehmbarer Weise durch die Einleitung gesteigerten Überschwemmungsgefahr auszugehen.
Es ist entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht davon auszugehen, dass die volle Niederschlagswassermenge zur Einleitung gelangt. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 9. April 2018 zwar eine dezentrale Versickerung sämtlicher Niederschlagswasser ausgeschlossen. Eine solche ist indes aber nicht beabsichtigt, da ja gerade ein Teil der Niederschlagswasser eingeleitet wird und nur der verbleibende Rest versickert wird. Zweifel an der grundsätzlichen Versickerungsfähigkeit des Bodens bestehen aufgrund des beklagtenseits dargelegten Übergangs von Talsediment zu wasseraufnahmefähiger Braunerde gerade nicht.
Die klägerseits vorgebrachten Bedenken zu den ursprünglich als widersprüchlich erscheinenden Höhenangaben in der Antragserläuterung durch das Ingenieurbüro Engelhardt wurden durch die Antragserläuterung zum Tekturantrag vom 30. Mai 2018 ausgeräumt, da in diesem Antrag die Hochwasserkote mit 287,90 müNN angegeben wurde und erläutert wurde, dass die neue Geländeoberkante wesentlich über dieser Hochwasserkote liegen werde. Die genauen Höhenangaben sind den zugehörigen Längsschnitten zu entnehmen.
2.2.2 Hinsichtlich der klägerseits vorgetragenen Befürchtungen bezüglich der Wasserkraftanlage ist insbesondere die Wertung des § 10 Abs. 2 Satz1 WHG von Bedeutung, wonach eine Erlaubnis oder Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Wie bereits ausgeführt resultiert daraus eine grundsätzliche Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die aus einer Wasserbenutzung durch Dritte resultieren. Diese Duldungspflicht endet erst bei einer schweren und unerträglichen Betroffenheit einer Eigentumsposition.
Das Wasserwirtschaftsamt gelangt zu der als plausibel erscheinenden Einschätzung, dass keine Nachteile für den Betrieb der Anlage zu befürchten sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sonstigen Zustroms, der eine maximale Gesamteinleitungsmenge von 142 l/s ergibt.
Somit sind keinerlei Hinweise für eine schwere und unerträgliche Betroffenheit einer Eigentumsposition erkennbar.
Auch bezüglich der Nutzung der Wasserkraftanlage ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mittels Regulierung durch das Hochwasserschütz den Wasserzufluss beeinflussen kann.
2.2.3 Auch bezüglich eines dem Kläger zustehenden Fischrechtes ist nach Einschätzung des Gerichtes unter Einbeziehung der Äußerung des Wasserwirtschaftsamtes keine negative Betroffenheit des Klägers ersichtlich. Die vermutete Einleitung von fauligem Abwasser erscheint als nicht nachvollziehbar, da es sich um Regenwasser handelt, das direkt eingeleitet wird und nicht zuvor gesammelt wird. Vereinzelt sich in den Dachrinnen sammelnde Blätter können ebenfalls keine Gefahr für ein Fischrecht begründen.
Soweit die Klägerbevollmächtigte auf eine Beeinträchtigung des Fischrechtes durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus metallgedeckten Dächern abstellt, ist dem der Erlaubnis beigefügten „Hinweis“ Nr. 11.9 zu entnehmen, dass die Erlaubnis nicht für Niederschlagswasser aus metallgedeckten Dächern gilt. Es handelt sich bei diesem Zusatz gerade nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine inhaltliche Regelung in Form einer Inhaltsbestimmung, die die Reichweite der Erlaubnis entsprechend beschränkt und Niederschlagswasser von metallgedeckten Dächern ausschließt. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung des Verwaltungsaktes, dem im diesen Punkt ein Regelungscharakter zukommt (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 26.3.2009 – Au 5 K 08.1191 – juris Rn. 42 ff.). Eine Einleitung von Niederschlagswasser, das von einem metallgedeckten Dach stammt, ist somit schon nicht Gegenstand der Erlaubnis.
2.3 Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist kein Hinweis auf eine Rechtsverletzung des Klägers durch die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis zu erkennen.
2.3.1 Eine Zustimmung des Klägers bezüglich der Einleitung war nicht erforderlich, da die Rohrleitung nicht über ein Grundstück des Klägers verläuft und auch die Einleitung nicht auf einem Grundstück des Klägers, sondern auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück FlNr. …, Gemarkung … erfolgt.
2.3.2 Soweit der Kläger eine mögliche Beschädigung des durch ihn entlang des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, verlegten Leerrohres und eine sich anschließende Drainagewirkung anführt, ist darauf hinzuweisen, dass auch die beschränkte Erlaubnis unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.8.2016 – AN 9 K 15.00961 – juris Rn. 60). Eine diesbezüglich bestehende Problematik wäre mittels zivilrechtlicher Ansprüche zu lösen.
Zudem trägt der Bescheid den klägerischen Interessen auch dahingehend Rechnung, dass unter Punkt 5.11 geregelt wird, dass die Verlegung der Regenwasserleitung im …nur in Handschachtung erfolgen darf, um das bestehende Leerrohr nicht zu beschädigen.
C.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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