Europarecht

Beschwerde, Bescheid, Beschwerdeverfahren, Frist, Antragsteller, Akteneinsicht, Dienststelle, Vollmacht, Zustellung, Vertretung, Dienststellenleiter, Bundeswehr, Postzustellungsurkunde, Umfang, gerichtliche Entscheidung, weitere Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  S 2 BLa 8/20

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44315
Gerichtsart:
Truppendienstgericht Süd
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, seine Dienstzeit endet planmäßig mit Ablauf des .. März 2024. Er ist Wissenschaftsoffizier im Institut für XX der Bundeswehr (InstXXBw) in M., jedoch seit … Mai 2021 vorläufig des Dienstes enthoben.
Mit an die Kommandeurin XYakademie der Bundeswehr (Kdr’in XYAkBw) gerichtetem Schreiben vom 9. Oktober 2019, das dort am 14. Oktober 2019 einging, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen einen an ihn gerichteten Befehl des Oberstarztes Prof. Dr. W (stellvertretender Leiter des InstXXBw) während dessen Vertretung des Leiters (Ltr) des InstXXBw.
Nach Darstellung des Antragstellers wurde ihm am 7. Oktober 2019 (mündlich) befohlen, an diesem Tag ein Schreiben des Kommandos X (Kdo X), G …1, das bereits mit einem Vermerk über eine förmliche Zustellung (mittels Postzustellungsurkunde) bezogen auf den 23. August 2019 versehen gewesen sei, anzunehmen.
Des Weiteren teilte der Antragsteller mit, dass Stabsfeldwebel (StFw) K nach dessen eigener Aussage am 23. August 2019 unrechtmäßig für ihn dieses förmlich zugestellte Schreiben angenommen habe, ohne hierfür eine Vollmacht zu besitzen. Auf den Umschlag des Schreibens habe jener „23.08.2019“ als Zustellungsdatum notiert. Ihm – dem Antragsteller – sei das Schreiben erst am 7. Oktober 2019 ausgehändigt worden. Er habe wegen des falschen notierten Zustellungsdatums die Annahme verweigert. Daraufhin habe ihm Oberstarzt Prof. Dr. W befohlen, dieses Schreiben dennoch sofort anzunehmen. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass er am 7. Oktober 2019 „amtierender Dienststellenleiter“ sei.
Der Antragsteller wies darauf hin, dass ihm in dem förmlich zugestellten Schreiben im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Frist bis 30. August 2019 gesetzt worden sei, die er mangels Kenntnis des Schreibens nicht habe einhalten können. Aufgrund der Fristversäumnis seien ihm gravierende Nachteile in jenem Beschwerdeverfahren entstanden.
Er betrachtete das gemeinsame Vorgehen der namentlich genannten Soldaten als unrechtmäßige Einmischung in ein laufendes Beschwerdeverfahren und Überschreitung von Befehlsbefugnissen seitens des Oberstarztes Prof. Dr. W. Es bestehe seit Jahren ein starkes Spannungsverhältnis zwischen ihnen beiden.
Der Antragsteller fühlte sich durch den in Rede stehenden Befehl zu für ihn nachteiligen Schritten genötigt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2019, dem Antragsteller ausgehändigt (wohl) am 5. November 2019, wies die Kdr’in XYAkBw, Generalstabsarzt Dr. Kr, die Beschwerde als unbegründet zurück.
Sie nahm ihre Zuständigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) an, da Oberstarzt Prof. Dr. W in seiner Vertretungsfunktion als – ihr unmittelbar unterstellter – Ltr InstXXBw entschieden habe.
Die Beschwerde sei unbegründet, da sich die vom Antragsteller dargelegten Sachverhalte nicht hätten bestätigt lassen.
Soweit sich die Beschwerde gegen StFw K richte, sei sie nach ihren Ermittlungen unbegründet. Denn es habe sich folgender Sachverhalt ergeben: Am 23. August 2019 sei für den Antragsteller bei der Poststelle des …kommandos B (…Kdo BY) in der YY-Kaserne in M. ein Einschreiben eingegangen. Dort sei der Eingang des Schreibens quittiert und seine Dienststelle, das InstXXBw, benachrichtigt worden. Der Innendienstfeldwebel dieses Instituts, StFw K, sei nach seinem Urlaub von der Poststelle des …Kdo B telefonisch aufgefordert worden, den Antragsteller zu benachrichtigen, dass das Schreiben des Kdo X, G …1, seit längerem in der Poststelle liege. Nachdem StFw K der Poststelle mitgeteilt habe, dass sich der Antragsteller seit längerem nicht im Dienst befinde und voraussichtlich erst wieder am 7. Oktober 2019 im Dienst sein werde, sei er aufgefordert worden, das Schreiben anzunehmen, um es dem Antragsteller nach seiner Rückkehr auszuhändigen. Gleichzeitig habe er das Kdo X, G …1, über den Sachverhalt informiert. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zur Beschleunigung des Abholvorgangs sei nicht möglich gewesen, da dessen private Telefonnummer in seiner Dienststelle nicht bekannt sei. Am 7. Oktober 2019 sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass ein Schreiben des Kdo X, G …1, im InstXXBw zur Abholung bereitliege. Nach seiner Weigerung, das Schreiben anzunehmen, sei ihm von Oberstarzt Prof. Dr. W in seiner Funktion als Dienststellenleiter befohlen worden, das Schreiben anzunehmen. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller daraufhin nachgekommen. Der Ltr InstXXBw, Oberstarzt Prof. Dr. T, habe sich am 7. Oktober 2019 im Erholungsurlaub befunden. Daher sei die Disziplinarbefugnis auf Oberstarzt Prof. Dr. W übergegangen.
Soweit sich der Antragsteller dagegen beschwere, dass der zuletzt Genannte seine Befehlsbefugnis überschritten habe, sei seine Beschwerde unbegründet.
Die Beschwerde sei ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Fristversäumnis richte. Für sämtliche Fristen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei das Datum der Zustellung an ihn, in diesem Fall der 7. Oktober 2019, maßgeblich. Dies sei vom Kdo X, G …1, bestätigt worden. Die Behauptung, dass dem Antragsteller durch die Fristversäumnis gravierende Nachteile entstanden seien, sei zurückzuweisen. Der Vorwurf einer unrechtmäßigen Einmischung in ein laufendes Beschwerdeverfahren könne nicht aufrechterhalten werden.
Mit Schreiben vom 6. November 2019, das an den Inspekteur gerichtet war und dort am 11. November 2019 einging, erhob der Antragsteller weitere Beschwerde. Eine Begründung kündigte er nach einer Akteneinsicht an; sie erfolgte, soweit aus der Beschwerdeakte erkennbar, nicht mehr.
Der Insp beschied die weitere Beschwerde nicht.
Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 4. Oktober 2020, dort eingegangen am 7. Oktober 2020, stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er wies zunächst darauf hin, dass eine Begründung der weiteren Beschwerde nicht möglich gewesen sei, da er keine Akteneinsicht erhalten habe. Dann wiederholte er im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus der Erstbeschwerde und fügte insbesondere hinzu, dass StFw als Nichtbevollmächtigter in seinem Namen den Empfang des förmlich zugestellten Schreibens quittiert habe. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Beschwerdebescheid bestritt der Antragsteller die Ansicht der Kdr’in XYAkBw, dass ihm keine gravierenden Nachteile durch das Versäumen der Frist in dem anderen Beschwerdeverfahren entstanden seien; vielmehr sei die dort zugrundeliegende Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Frist zur Beschwerdebegründung zurückgewiesen worden. Er finde die Vorgehensweise von Oberstarzt Prof. Dr. W und von StFw K sehr unkameradschaftlich.
Auf Nachfragen des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juni 2021 und das Kdo X, G …1, mit E-Mail vom 23. Juli 2021.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensund Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Antragsgegenstand ist – entgegen der Bewertung seitens der Kdr’in XYAkBw und anders, als der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2021 annimmt – lediglich der am 7. Oktober 2019 an den Antragsteller gerichtete (mündliche) Befehl des Oberstarztes Prof. Dr. W zur Entgegennahme eines Schriftstücks.
Weder das Verhalten des StFw K im Zusammenhang mit der früheren Entgegennahme des Schriftstücks und insbesondere der vermeintlichen Quittierung der Annahme für den Antragsteller am 23. August 2019 ohne entsprechende Vollmacht noch die Fristversäumnis im mitbetroffenen Beschwerdeverfahren – wobei aus dem Beschwerdebescheid nicht deutlich wird, wer diesbezüglich Betroffener i.S.d. § 4 Abs. 3 WBO sein soll – ist hingegen Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Was Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, bestimmt sich allein nach dem Inhalt der Erstbeschwerde, soweit es im Rahmen einer weiteren Beschwerde nicht zu einer Einschränkung durch den (späteren) Antragsteller selbst gekommen ist. Zur Klärung des Umfangs der Erstbeschwerde ist deren Beschwerdegegenstand nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Bei Zweifeln über den Umfang ist die Ansicht des späteren Antragstellers maßgebend, soweit diese einen objektiven Anknüpfungspunkt in der Erstbeschwerde findet. Eine Änderung des Beschwerdegegenstands, insbesondere eine Erweiterung, ist nach Erhebung der Erstbeschwerde rechtlich nicht möglich (Bundesverwaltungsgericht, z.B. Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 6.15 – Rn. 33).
Nach diesen Grundsätzen kommt die Truppendienstkammer (im Folgenden: Kammer) zu dem vorgenannten Umfang des Antragsgegenstandes.
Entscheidend dafür ist, dass der Antragsteller in seiner Erstbeschwerde vom 9. Oktober 2019 in der fett gedruckten Überschrift allein eine Beschwerde „…gegen OTA Prof. Dr. W (als Stellvertretender Dienststellenleiter InstXXBw)“ anführte und im Eingangssatz nach der Anrede die Formulierung gebrauchte „…hiermit beschwere ich mich gegen den Befehl von OTA Prof. Dr. W vom 07.10.2019, am 07.10.2019 eine auf den 23.08.2019 datierte förmliche Zustellung (Postzustellungsurkunde) von KdoX G …1 anzunehmen“.
Erst in dem anschließend geschilderten Sachverhalt, der den Hintergrund erhellen sollte, wurde das (vermeintliche) Verhalten von StFw K geschildert. Der Antragsteller schrieb zwar im letzten Absatz seiner Erstbeschwerde, dass er das gemeinsame Vorgehen von StFw K und Oberstarzt Prof. Dr. W als unrechtmäßige Einmischung in ein laufendes Beschwerdeverfahren und Überschreitung von Befehlsbefugnissen seitens des letztgenannten Sanitätsstabsoffiziers betrachte. Darin könnte ein Anhaltspunkt für eine Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes auf StFw K liegen. Dies ist jedoch aufgrund der eindeutigen Beschränkung in der Überschrift und im Eingangssatz, die von der Formulierung her allein mitteilten, wogegen sich der Rechtsbehelf richten soll, abzulehnen. Für eine rechtlich wirksame Einbeziehung dieses Bereichs hätte der Antragsteller dies dort einbeziehen müssen. Ansonsten handelte er widersprüchlich.
In seiner vom Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd erbetenen Stellungnahme zum Umfang des Antragsgegenstandes vom 6. Juni 2021 äußerte der Antragsteller zwar, dass Beschwerdegegenstand der in Rede stehende Befehl sowie, zusammenhängend damit, das Verhalten von StFw K sei, nämlich dessen (vermeintlich) unzulässige Annahme der Postzustellungsurkunde.
Diese Erweiterung ist aber nach dem oben Gesagten für die Kammer rechtlich irrelevant, da sie über den objektiv erkennbaren ursprünglichen Gegenstand der Erstbeschwerde hinausgeht und damit eine unzulässige Erweiterung darstellte. Eine spätere Erklärung des Antragstellers könnte nur dann zur Bestimmung des Antragsgegenstandes rechtserheblich sein, wenn in der Erstbeschwerde eine nicht eindeutige Formulierung gebraucht worden wäre, die den Umfang des Beschwerdegegenstandes offengelassen hätte.
Der so auszulegende Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts ist zulässig. Insbesondere ist er in seiner Untätigkeitsvariante statthaft, da der Insp die weitere Beschwerde nicht beschied (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).
Maßstab bei Überprüfung eines Befehls ist § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG).
Ein Befehl i.S.d. § 2 Nr. 2 des – hier entsprechend anzuwendenden – Wehrstrafgesetzes liegt auch vor, da Oberstarzt Prof. Dr. W am 7. Oktober 2019 die Funktion des Ltr InstXXBw in Vertretung wahrnahm und damit (unmittelbarer) Vorgesetzter des Antragstellers nach § 1 Abs. 1 der Vorgesetztenverordnung war. Die Aufforderung zur Entgegennahme des Schriftstücks stellt auch eine Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten mit dem Anspruch auf Gehorsam dar.
Nach § 10 Abs. 4 SG darf ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden.
Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen „Gesetze“ in Form einer Missachtung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) seitens des Oberstarztes Prof. Dr. W vor. Denn jener hatte nach dem Akteninhalt keine Kenntnis vom Inhalt des verschlossenen Schreibens, was die behauptete negative Einwirkungsabsicht auf das mitbetroffene andere Beschwerdeverfahren ausschließt. Ihm ging es offensichtlich nur darum, dass der Antragsteller ein von einer höheren Dienststelle stammendes, an den Antragsteller gerichtetes Schreiben im Dienstverkehr entgegennahm, das bereits seit etwa sechs Wochen in der Poststelle des …Kdo B und dann beim InstXXBw vorlag. Es ist nachvollziehbar, dass es ihm darauf ankam, dass der Antragsteller endlich das für ihn bestimmte Schreiben an sich nahm. Für ein Zusammenwirken mit StFw K in Schädigungsabsicht, wie es der Antragsteller behauptet, liegen keine objektiven Gesichtspunkte vor.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller aus seiner Sicht mit der Entgegennahme am 7. Oktober 2019 ein falsch angegebenes Zustellungsdatum mit möglichen negativen Folgen für ihn mit der dokumentierten Entgegennahme „sanktionierte“, führt nicht zu einer Fürsorgepflichtverletzung auf Seiten des Oberstarztes Prof. Dr. W. Denn jener kannte, wie bereits angeführt, die Hintergründe nicht. Der Antragsteller hätte die Entgegennahme durchaus mit einer Bemerkung unterschreiben können, dass er zu diesem Zeitpunkt erstmalig Kenntnis von diesem Schreiben erlange, um seine Bedenken nach außen zu dokumentieren. Dies machte er, soweit aus dem Inhalt der Beschwerde- und Verfahrensakte ersichtlich, nicht. Zudem hatte er die Möglichkeit, beim Kdo X, G …1, unmittelbar danach auf den Umstand hinzuweisen und hinsichtlich des mitbetroffenen Beschwerdeverfahrens eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung i.w.V.m. § 44 der Strafprozessordnung) zu begehren – zumindest von ihrem Rechtsgedanken her. Das machte er, soweit bekannt, jedoch nicht.
Weitere Rechtswidrigkeitsmerkmale sind nicht ersichtlich. Der Befehl hatte ersichtlich einen dienstlichen Zweck. Entgegenstehende „Dienstvorschriften“ waren hier nicht einschlägig.
III.
Die Kammer hat dem Antragsteller keine Kosten des Verfahrens auferlegt, da nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlagen.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 WBO gegeben ist.


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