Europarecht

Beseitigung von Bauschutt – Störerauswahl

Aktenzeichen  M 17 K 14.5755

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrwG § 3, 5, 7, 51, 62
VwZVG VwZVG Art. 29, 30, 31, 32, 33
BayAbfG BayAbfG Art. 31

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) i. d. F. d.Bek. vom 7. November 2005 ermächtigt. Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört.
2. Auch materiell-rechtlich hält der Bescheid der gerichtlichen Überprüfung stand.
2.1. Nr. 1.1 des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i. d. F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 der genannten Vorschrift geregelten Verpflichtung erforderlich sind.
2.1.1. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG liegen vor, da in den Waldweg … Gemarkung …, auf einer Länge von 260 m Abfall in unzulässiger Weise eingebracht wurde.
a) Das betreffende Material erfüllt die Abfalleigenschaft i. S. v. § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. d. F. d.Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Es ist als Bauschutt ursprünglich bei Abbrucharbeiten angefallen. Sein Besitzer wollte sich des Materials entledigen, vgl. § 3 Abs. 1 KrWG. Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 11/92 – juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 – 7 B 156.87). Jedenfalls bei unsortiertem Bauschutt handelt es sich um Abfall. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung des Allgemeinwohls ist bei der Verwendung unsortierten Bauschutts grundsätzlich anzunehmen, weil seine Verwendung regelmäßig eine Vorsortierung und Aufbereitung voraussetzt, wobei für ein Beseitigungsgebot durch die zuständige Behörde bereits der Nachweis der unzureichenden Sortierung ausreicht, wie er nach äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen der Zusammensetzung des Bauschutts gegeben ist und es eines Nachweises der konkreten Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser gar nicht bedarf (OVG RhPf, U.v. 3.9.1991 – 7 A 10042/91 – juris; BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 11/92 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 13.1.1995 – 10 S 3057/94 – juris). Er enthält typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen.
Das hier in Rede stehende Material stammt aus zwei Abrissbaustellen in der … … in … und der … … in … und fällt – ungeachtet der Feststellung, dass die Analysewerte der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei den drei untersuchten Baustoffgemischen unterhalb der RW1-Werte der ZTV wwG-StB By 05 bzw. des RC-Leitfadens lagen – als unzureichend sortierter Bauschutt nach den oben genannten Maßstäben unter den Abfallbegriff. Denn nach den Untersuchungen der TU München (Untersuchungsbericht vom 24. Oktober 2014) handelt es sich bei dem auf dem Waldweg eingebauten Material um unsortierten, nicht zertifizierten Bauschutt, der sich stofflich zusammensetzt aus Beton, gebrochenem Naturstein und Kies, Klinker, Ziegel, Steinzeug, Kalksandstein, Putzen und ähnliche Stoffen, Mineralischen Leicht- und Dämmbaustoffen, Schlacke, Fremdstoffen wie Holz, Gummi, Kunststoffe und Textilien und Sonstigem (Glas, Metall) (vgl. Bl. 18 ff. GA). Die behauptete händische Nachsortierung des Materials durch den Kläger führte jedenfalls nicht dazu, dass nur „sortenreines Bruchsteinmaterial“, geschweige denn geprüfter, güteüberwachter und zertifizierter RC-Baustoff in den Waldweg eingebaut wurde. An das eingebaute Material können keine geringeren Anforderungen hinsichtlich der Fremdstoffbestandteile gestellt werden, nur weil er in einen Waldweg eingebaut wurde, der nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist und ausschließlich der Bewirtschaftung der anliegenden Waldgrundstücke dient.
b) Da das eingebaute Material weder ein zertifiziertes Recyclingprodukt war noch durch den Einbau in den Waldweg ordnungsgemäß verwertet wurde, ist der eingebaute nicht zertifizierte Bauschutt nach wie vor als Abfall im Sinne des § 3 KrWG anzusehen.
§ 5 Abs. 1 KrWG bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25 KrWG) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (BayVGH, U.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297). Ob eine Wiederverwertung gemeinwohlunschädlich erfolgen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob für die betreffenden Altstoffe ein Markt besteht, erhebliche Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 11/92 – BVerwGE 92, 353-359 – juris Rn. 17). Können derartige Stoffe an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, handelt es sich also um „Wirtschaftsgut“, so ist dies im Allgemeinen ein wesentliches Indiz dafür, dass eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist. Denn in derartigen Fällen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass – wie auch sonst im Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern – die einschlägigen Fachgesetze zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ausreichen. Können Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so ist dies ein Hinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren verbunden ist, die eine Entsorgung als Abfall gebieten (BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 11/92 – BVerwGE 92, 353-359 – juris Rn. 17). Trotz Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger bislang nicht substantiiert dar, dass er das zum Wegebau bezogene Abbruchmaterial entgeltlich habe vom Abbruchunternehmer erwerben müssen, so dass bereits dieser Aspekt gegen eine gemeinwohlunschädliche Wiederverwertung spricht. Die Einhaltung der RW1-Werte spricht zwar dafür, dass das eingebrachte Material die wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale einhält, gleichwohl sind damit vielfach denkbare Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht in Gänze ausgeschlossen.
Zwischen den Beteiligten steht jedenfalls außer Streit, dass es sich bei dem verwandten Baumaterial nicht um ein zertifiziertes Recyclingprodukt handelt (Schriftsatz der Klagepartei vom 17. Juni 2015, Bl. 73 GA).
Die Abfalleigenschaft des nicht zertifizierten Bauschutts endete darüber hinaus nicht durch den Einbau des Materials in den Waldweg, da diese Verwertung nicht ordnungsgemäß entsprechend § 7 Abs. 3 KrWG erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind neben abfallrechtlichen Rechtsverordnungen und Sondergesetzen auch fachgesetzliche Regelungen (Kropp in von Lersner/Wendenburg, 2. Aufl. 2015 KrWG § 7 Rn. 39).
Da hinsichtlich der Verwendung von mineralischen Abfällen eine Verordnung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KrWG bislang nicht erlassen wurde (sog. Ersatzbaustoff-Verordnung i. d. F. des Referentenentwurfs vom 23.7.2015), bestehen technische Regeln bzw. Verwaltungsvorschriften für bestimmte Arten von Bodenmaterialien, die zur Auslegung der vorgenannten abfallrechtlichen Bestimmungen von den Behörden heranzuziehen sind und die die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen bzw. antizipierten Sachverständigengutachten haben (VG Ansbach U.v. 8.5.2013 – AN 11 K 12.01062 – juris Rn. 34; VG Hannover, U.v. 25.10.2010 – 4 A 3001/09 – juris Rn. 88 ff.; BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 20 CS 15.1502 – juris Rn. 6). Sie betreffen zunächst die Verwendung von RC-Baustoffen aus Bauschutt (und Straßenaufbruch) im forstlichen und landwirtschaftlichen Wegebau. Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass im Interesse eines nachhaltigen Umgangs mit Rohstoffen und eines effizienten Stoffkreislaufs im forst- und landwirtschaftlichen Wegebau RC-Baustoffe verwendet werden können. Demgegenüber besteht allerdings die Gefahr, dass sich RC-Baustoffe nachteilig auf das Ökosystem und die Natur auswirken. Nur in seltenen Fällen besteht Bauschutt nämlich ausschließlich aus mineralischem, nicht mit Schadstoffen verunreinigtem Abbruchmaterial, das problemlos für Umwelt, Landschaftsschutz und Naturgenuss wieder verwendet werden kann.
aa) RC-Leitfaden
Im Rahmen der Fortschreibung des Umweltpaktes Bayern für 2005 wurde ein Leitfaden vom 15. Juni 2005 über Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken erstellt und vereinbart sowie mit Schreiben des StMUV vom 9. Dezember 2005 (UMS v. 09.12.2005, Az: 84-U8754.2-2003/7-50) verbindlich eingeführt. Die Gültigkeit des RC-Leitfadens verlängerte das StMUV mit UMS vom 19. Januar 2010 zunächst um ein Jahr, mit UMS vom 05. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 und sodann mit UMS vom 14. März 2014, Az: 78b-U8754.2-2009/2-34 bis 31. Dezember 2015.
Gemessen daran steht der Einbau des unaufbereiteten Bauschutts in den Waldweg mit der … … der Gemarkung … nicht im Einklang mit dem RC-Leitfaden als Verwaltungsvorschrift.
Nach Nr. 2.2. des RC-Leitfadens dürfen RC-Baustoffe in der Regel nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“.
(1) Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach der RC-Leitfaden nicht anwendbar sei, da dessen Gültigkeit mit UMS vom 05. Januar 2011 zunächst bis 31. Dezember 2013 sodann mit UMS vom 14. März 2014, Az: 78b-U8754.2-2009/2-34 lediglich bis 31. Dezember 2015 verlängert worden sei. Denn maßgeblich ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.
Bei dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten, der den Kläger zur Beseitigung des auf der … … der Gemarkung … eingebauten Bauschutts und anschließenden ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung verpflichtet, handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Ein Dauerverwaltungsakt erschöpft sich nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Vielmehr ist er in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt, indem er ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B.v. 29.10.2014 – 9 B 32.14 – juris Rn. 3 m. w. N.). Unabhängig davon, dass es dem Kläger mit Wirksamwerden des Bescheids verboten bleibt, unaufbereiteten Bauschutt erneut in den Waldweg einzubauen, solange und soweit der Bescheid nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), legt ihm der Bescheid eine einmalige Verpflichtung auf, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 11 ZB 15.1571 – juris Rn. 9 ff.).
(2) Der eingebrachte Bauschutt erfüllt nicht die Anforderungen an einen geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoff im Sinne des RC-Leitfadens.
Hierfür müsste gemäß Nr. 5.3. des RC-Leitfadens die Aufbereitung des Materials nach folgenden Qualitätsanforderungen erfolgt sein:
Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“. Zur Umsetzung der Qualitätssicherung der RC-Baustoffe wurde ein staatlich anerkannter, rechtlich selbstständiger Überwachungsverein gegründet. Das geeignete Verfahren bei der Qualitätssicherung richtet sich nach der Herkunft der hergestellten RC-Baustoffe. RC-Baustoffe aus stationären Aufbereitungsanlagen sowie aufbereiteter Bauschutt aus (semi-)mobilen Anlagen auf Lager- und Sammelplätzen müssen im Rahmen einer regelmäßigen Güteüberwachung entsprechend dem Verfahren dieses Leitfadens überwacht werden. Das Verfahren besteht aus dem Eignungsnachweis, der Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle) des Betreibers der Aufbereitungsanlage und der Fremdüberwachung (vgl. im Einzelnen Nr. 5.3.1 des RC-Leitfadens). Wird direkt beim Abbruchobjekt aufbereitet, ist der Qualitätsnachweis der RC-Baustoffe fallbezogen durch einen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Nr. 5.3.1.1 des RC-Leitfadens zu erbringen. Verantwortlich für die Vorlage eines Eignungsnachweises ist derjenige, der die hergestellten RC-Baustoffe in Verkehr bringt. Bei Einbau der RC-Baustoffe auf der Baustelle des Abbruchobjekts ist der Bauherr verantwortlich für die Durchführung eines Eignungsnachweises. Bei der Lagerung und/oder Behandlung der Bauund Abbruchabfälle verschiedener Baustellen sind die Regelungen der 4. BImSchV zu beachten (vgl. im Einzelnen Nr. 5.3.2 des RC-Leitfadens).
Einen Nachweis, dass es sich um ein derart aufbereitetes Material gehandelt hat, vermochte die Klagepartei bislang nicht vorzulegen. In den drei vorgenommenen Schürfen befanden sich ausweislich des Untersuchungsberichts der TU München vom 24. Oktober 2014 Beton (bis 50,1%), gebrochener Naturstein und Kies (bis 22,5%), Klinker, Ziegel, Steinzeug (bis 31,1%), Kalksandstein, Putze und ähnliche Stoffe (bis 12,7%), mineralische Leicht- und Dämmbaustoffe (bis 1,7%), Fremdstoffe wie Holz, Gummi, Kunststoffe und Textilien (bis 0,4%) und Sonstiges wie Glas und Metall (bis 1,5%). Das Größtkorn lag bei 50 cm. Dies lässt deutlich erkennen, dass es sich hierbei um unaufbereiteten Bauschutt gehandelt hat, welcher auch durch nachträgliches willkürliches Zerkleinern oder händisches Aussortieren von groben Fremdstoffbestandteilen die Abfalleigenschaft nicht verliert.
(3) Zwar lässt die Formulierung „in der Regel“ in Nr. 2.2. des RC-Leitfadens darauf schließen, dass in Ausnahmefällen auch nicht geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe in den Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden dürfen. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine – bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ersichtlich – eng auszulegende Ausnahmevorschrift.
Da die Verwendung von geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffe die Regel und das Absehen davon die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt, muss der jeweilige Sachverhalt eine gewisse Atypik aufweisen. Dass keine konkreten Ausnahmefälle oder -konstellationen in dem RC-Leitfaden selbst genannt werden, spricht für das staatliche Anliegen, von der Ausnahmeregelung nur äußerst restriktiv Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist damit, dass aus besonders herausragenden Gründen RC-Baustoffe mit geringeren Qualitätsanforderungen wieder in den Wirtschafts- und Umweltkreislauf eingebracht werden dürfen.
Allein der Umstand, dass entsprechend der Analyse von Stichproben der TU München die RW1-Werte durch das eingebaute Material eingehalten werden, genügt diesen Anforderungen an einer besonderen Atypik nicht.
Der RC-Leitfaden sieht ausdrücklich vor, dass RC-Baustoffe nicht nur die RW1-Werte des Leitfadens einhalten, sondern auch nach Maßgabe des Leitfadens hergestellt und güteüberwacht werden müssen. Nach dem RC-Leitfaden muss „in jedem Fall“ sichergestellt sein, dass bei der Verwertung von RC-Baustoffen in technischen Bauwerken die umwelttechnischen Anforderungen des Leitfadens (Richtwerte des Anhangs 2 und die Vorgaben an den Einbauort) gewahrt werden. Die Einhaltung der RW1-Werte muss damit als Mindestvoraussetzung gewährleistet sein. Die von dem Regelfall abweichende Atypik muss allerdings über die Grunderfordernisse ersichtlich hinausgehen.
Dafür, dass allein die Einhaltung der RW1-Werte des verbauten Materials nicht ausreicht, spricht zudem, dass ansonsten ein mit Störstoffen versehener, mangelhaft und nicht aufbereiteter Bauschutt im Waldwegebau rechtmäßige Verwendung finden könnte, solange er nur die RW1-Werte einhielte. Ferner wären Vorhabensträger, welche rechtmäßig zertifiziertes Wegebaumaterial erwerben und dieses verbauen, schlechter gestellt, als Vorhabensträger, die kostenlos bezogenen Abfall im Wegebau ablagern würden.
Gerade in dem besonders sensiblen Bereich des Waldwegebaus im Alpenraum, wo die Belange des Naturschutzes, des Landschaftsbildes und der Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 BV) entsprechend zum Tragen kommen, ist nicht ersichtlich, dass solche Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen würden, geringere Anforderungen an die Qualität des ausgebrachten Bauschutts zu stellen.
Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass das StMUV in seinem Merkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und RC-Baustoffen im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Weginstandsetzung und zur Wegebefestigung (Stand Oktober 2015; Bl. 186 GA), das nach Bescheidserlass veröffentlicht wurde, davon ausgeht, dass selbstverständlich auch andere Materialien auf Waldwegen aufgebracht werden können. Zum einen ist dem Kläger der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Einzelfall durch Vorlage geeigneter Unterlagen nicht gelungen. Zum anderen genügt es auch nach den Kriterien des (neuen) Merkblatts des StMUV nicht für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands, dass nach dem Untersuchungsbericht der TU München vom 24. Oktober 2014 die RW1-Werte eingehalten sind. Dies wird aus der Formulierung deutlich, dass sich der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung „insbesondere“ (S. 2 des Merkblatts; Bl. 186 Rückseite GA) im Hinblick auf die Schadstoffbelastung sowie die technische Eignung des Materials zu beziehen hat. Auch diesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Wege des Waldwegebaus einen geringeren Fremdstoffanteil fordert (s.a. S. 3 des Merkblatts „frei sein muss von Fremdbestandteilen“, Bl. 187 GA). Soll nicht gemäß RC-Leitfaden aufbereiteter Bauschutt eingesetzt werden, ist laut Merkblatt von der Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen, ob ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand vorliegt. Mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist sodann zu klären, welche Angaben und Unterlagen ggf. vorzulegen sind.
Außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine Abweichung von dem vorgegebenen Regelergebnis rechtfertigen, sind damit nicht gegeben.
bb) GemBek „Waldwegebau“
Dafür spricht schließlich auch die GemBek „Waldwegebau“, die im Wesentlichen darauf abzielt, die besonders schützenswerten Aspekte des Waldwegebaus zu berücksichtigen.
Gemäß Nr. 2.3 des Anhangs der GemBek „Waldwegebau“ ist der Wegekörper in der Regel aus standortangepassten und den örtlichen geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien herzustellen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten können für Tragschichten und Untergrundverbesserungen (nur) schadstofffreie RC-Materialien verwendet werden. Laut der Fußnote zu Nr. 2.3 des Anhangs der GemBek „Waldwegebau“ entspricht schadstofffreies RC-Material geprüftem, aufbereitetem und gütegesichertem RC-Baustoff gemäß des RC-Leitfadens.
(a) Bei dem vom Kläger eingebauten Material handelt es sich – wie bereits dargestellt (s. 2.1.1. b) aa)) – schon nicht um einen geprüften, aufbereiteten und gütegesicherten RC-Baustoff. Darüber hinaus hätte dieser auch nur in der „Tragschicht“ oder für „Untergrundverbesserungen“ verwendet werden dürfen.
(b) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die GemBek „Waldwegebau“ auch anwendbar. Sie zielt nicht nur darauf ab, die interne Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und den Naturschutzbehörden zu regeln, sondern auch nach außen hin Maßstäbe zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Wegebau im Wald zu setzen. Dies folgt nicht zuletzt aus der kumulativen Verknüpfung („und“) der beiden Ziele in der Präambel der GemBek „Waldwegebau“, sondern auch aus den unter Nr. 1. der GemBek „Waldwegebau“ formulierten „Ziel und Zweck“. Danach sollen die dort getroffenen Regelungen in allen Waldbesitzarten eine angemessene und ausreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Waldwegebau sicherstellen.
cc) Verstoß gegen sonstige Vorschriften
Nach Auffassung des Beklagten erfolgte die Verwertung des Bauschutts durch den Kläger darüber hinaus auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht mit bautechnischen Anforderungen nach der TL Gestein-StB (stoffliche Zusammensetzung) der ZTV-LW 09 09 (Gehalt an Feinanteilen), der DIN EN 933-1 (Korngrößenverteilung), der DIN 18196 (Bodengruppe), der TL BuB-StB 09 und ZTV E-StB 09 Tab. 1 (Frostempfindlichkeitsklasse) im Einklang steht.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da es darauf im Hinblick auf die Ausführungen unter 2.1.1. b) aa) und bb) nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 2.).
2.1.2. Da der nicht zertifizierte Bauschutt damit nicht ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG) verwertet (§ 3 Abs. 23 KrWG) wurde, erfolgte der Einbau des Materials in den Waldweg … …, Gemarkung …, in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.
Eine behördliche Genehmigung, die die Ablagerung des unsortierten Bauschutts zuließe, liegt nicht vor. Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach sich aus den bisherigen Stellungnahmen des Landratsamts ergebe, dass gegenüber dem Kläger die Freigabe des Waldwegebaus mittels Verwaltungsakt erklärt worden sei. Nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Merkmale sind materieller Natur, so dass die Frage, ob sie vorliegen, nach dem objektiven Erklärungswert der Maßnahme zu beurteilen ist. Es ist also darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung usw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Soweit das anzuwendende Recht eine Regelung durch Verwaltungsakt vorsieht, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Behörde eine solche treffen wollte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 VwVfG Rn. 51ff.).
Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen (E-Mail v. 11.8.2014 an den Markt …, Bl. 96 BA, Schreiben v. 30.9.2014 an StMUV, Bl. 93 ff. BA, Vermerk v. 19.3.2014, Bl. 129 BA) bereits deshalb um keinen Verwaltungsakt, weil diese Schriftstücke nicht an den Kläger adressiert waren und damit ihm gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben wurden. Am 28. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger lediglich das Ergebnis der getätigten vier Schürfe mit, ohne dass diese Mitteilung nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet war. Nachvollziehbar wurde damit lediglich durch das Landratsamt zum Ausdruck gebracht, dass ein sofortiges Einschreiten nicht angezeigt war. Da auch das anzuwendende Recht eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht vorsieht, ist davon auszugehen, dass das Landratsamt eine solche auch nicht treffen wollte. Für öffentliche Feld- und Waldwege gibt es keine straßenrechtliche Planfeststellungs- oder Genehmigungspflicht (Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Errichtung und wesentliche Veränderung von befahrbaren Wegen im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), die keiner öffentlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der maßgebliche Waldweg befindet sich in der Zone B des Alpenplans des LEP und im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des … und seiner Umgebung“. In Landschaftsschutzgebieten bedarf der Bau eines Waldweges einer Gestattung, wenn dies in der Schutzgebietsverordnung als Zulassungstatbestand erfasst ist. Die o.g. Schutzgebietsverordnung normiert jedoch keine derartige Gestattungspflicht, so dass der Waldwegebau als Wegebau im Alpengebiet im Sinne des LEP naturschutzrechtlich lediglich anzeigepflichtig war.
Ob gegenüber dem Kläger im März 2014 von Seiten des Landratsamts erklärt wurde, er könne den Bauschutt einbauen, wenn das Fuhrunternehmen nachweisen würde, dass, wie von ihm behauptet, Recyclingmaterial gegeben wäre, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 1.). Denn selbst unter der Voraussetzung, dass dies entsprechend erklärt worden sei, wäre daraus nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu folgern, da die Erklärung, er könne den Bauschutt einbauen – ungeachtet der Frage, ob es sich hiermit um einen die Unzulässigkeit des Einbaus ausschließenden Rechtsakt handelt – an die nicht eingetretene Bedingung („wenn“) geknüpft war, dass das Fuhrunternehmen nachweisen würde, dass es sich bei dem eingebauten Bauschutt um „Recyclingmaterial“ gehandelt habe. Dieser Nachweis wurde nicht geführt, da keine geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffe, die zulässigerweise hätten eingebaut werden dürfen, durch den Kläger zum Waldwegebau verwendet wurden. Insoweit kann offen bleiben, ob mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2014 eine konkludente Rücknahme nach § 48 VwVfG einer Genehmigung erfolgt ist (dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015 § 48 Rn. 38).
2.1.3. Die Beseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl (a) als auch in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b).
a) Dass der Kläger als Störer in Anspruch genommen wird, ist nicht zu beanstanden.
Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist zu beachten, dass diese Befugnis der Durchsetzung der Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG dient. Danach ist Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Die Störerauswahl ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung („kann“) nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG (BayVGH, B.v. 15.7.2002 – 20 CS 02.1482 – juris Rn. 15) zu treffen. Zwar kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich nachgeprüft werden. Eine solche Nachprüfung ist nach § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO aber gerade dann zulässig, wenn von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehlgebrauch oder -missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 RdNr. 12). Die Auswahl darf nur nicht willkürlich sein, sondern muss sich an sachlichen Gründen orientieren. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten vorzunehmen. Dabei können Gesichtspunkte wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2015 – 20 CS 15.56 – juris Rn. 12; B.v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 – juris Rn. 15, BayVBl 2011, 762). Primär ermessensleitender Gesichtspunkt ist dabei die Effektivität der Durchsetzung der Pflicht (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer rechtmäßig.
Nach dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeistation Miesbach vom 9. Februar 2015 gab der Kläger in seiner Zeugeneinvernehmung an, dass er beim Bau von beiden Waldwegen auf den … … und … als Baggerfahrer fungierte. Nach der Aussage des Herrn … … bei seiner Zeugenvernehmung trug dieser vor, selber nur zweimal an besagtem „Fernsehweg“ gewesen zu sein, da die Ausbauarbeiten durch den Kläger durchgeführt wurden.
Diese Aussagen decken sich auch mit den Erkenntnissen des Landratsamtes, wonach der Kläger die Firma … konkret beauftragte, das Wegebaumaterial anzuliefern. Für die Heranziehung des Klägers als Verantwortlichen spricht auch der Umstand, dass er im Laufe des Verfahrens als Hauptansprechpartner gegenüber der unteren Abfallbehörde in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen aller Kontakte mit dem Landratsamt hat er stets den Eindruck vermittelt, vollumfänglich über sämtliche bescheidsgegenständlichen Sachverhalte informiert zu sein. Er war in der Lage, die Herkunft des Materials zu benennen, hat von dessen Deklarationsanalyse gewusst und auch die Herkunft und Anfahrt des Bauschuttes organisiert. Zudem ist der Kläger Initiator und als bewirtschaftender Waldbauer des anliegenden Forstes Nutznießer des Wegebaus. Außerdem tragen bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen diejenigen die Straßenbaulast, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG), und nicht der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Weg verläuft, womit der Kläger (jedenfalls Mit-)Baulastträger des Weges ist. Damit hat der Kläger aufgrund seines vorgelagerten Verhaltens die wesentliche Ursache für die Abfallentstehung gesetzt.
Im Hinblick darauf vermag sich die Kammer auch die Forderung der Klagepartei nicht zu eigen zu machen, die Firma … sei als Handlungsstörer vorrangig deshalb heranzuziehen, weil sie den Kläger über die Geeignetheit des eingebauten Materials als zertifiziert getäuscht habe. Ungeachtet dessen, dass in den von der Firma … vorgelegten beiden Prüfberichten der Firma … GmbH vom 24. Februar 2014 (Bl. 15 ff. und Bl. 21 ff. BA) lediglich die Messergebnisse der gezogenen Materialproben zu den Z0, Z1.1, Z1.2 und Z2-Werten in Verhältnis gesetzt wurden, sich daraus aber nicht ergibt, dass es sich bei den eingebrachten Materialien um geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe handelt, kommt es auf eine womögliche Täuschung durch die Firma … im Rahmen der fehlerfreien Ermessensausübung hinsichtlich der richtigen Störerauswahl bereits deshalb nicht an, weil die damit bezweckte Störungsabwehr verschuldensunabhängig ist (vgl. dazu den in der der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 gestellten Beweisantrag zu 4.).
Eine Störung verursacht derjenige, der durch sein Verhalten oder seinen Zustand die Störung hervorruft. Dabei werden weder Verschulden noch Schuldfähigkeit oder Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die – vergleichbar mit Art. 9 LStVG – in Art. 31 BayAbfG zum Ausdruck kommende Verantwortlichkeit ist nämlich nach den Grundsätzen des Sicherheitsrechts, das sich hierin vom Strafrecht grundlegend unterscheidet, rein objektiv zu verstehen (Vollz. B.ek. 9.2. zu Art. 9 LStVG; vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 9 Rn. 18). Abfallrechtlich muss sich der Kläger daher die mangelhafte Qualität des eingebrachten Materials zurechnen lassen. Dem Kläger bleibt es überdies unbenommen, im Rahmen seines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten bilaterale Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Allerdings muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass dem Kläger alle Möglichkeiten oblagen, die Qualität des gelieferten Materials zu prüfen und sicherzustellen. Der Umstand, dass der Kläger händisch grobe Störstoffe nach seinem eigenen Vortrag aussortierte, spricht ferner gegen sein Vorbringen, er sei hinsichtlich der Geeignetheit des eingebauten Materials im guten Glauben gewesen.
Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf Null reduziert. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf eine bisherige Verwaltungspraxis, wonach der Beklagte bei dem Einbau von nicht zertifiziertem Bauschutt in Waldwegen generell der Abbruchunternehmer in Anspruch zu nehmen sei, der das Material im Auftrag des Einbauenden angeliefert habe. Eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und ergibt sich vor allen Dingen nicht aus dem vorgelegten Merkblatt zur Verwendung von Bauschutt beim Wegebau bzw. Wegeinstandsetzung und Wegebefestigung (Bl. 50 f. BA) des Landratsamtes. Daraus lässt sich keine Selbstbindung der Verwaltung in dem Sinne folgern, dass unabhängig vom jeweiligen Einzelfall immer der Abfallerzeuger in die Pflicht zu nehmen sei. Zwar enthält das Merkblatt die Formulierung „Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch liegt es in der Eigenverantwortung des Abfallerzeugers (z. B. Bauherrn, Grundeigentümers, Abbruchunternehmens usw.), dass alle angefallenen Abfallfraktionen ordnungsgemäß und schadlos sowie möglichst hochwertig entsorgt werden“. Daraus ist aber nicht ableitbar, dass die Verwaltung eine Verwaltungsvorschrift erlassen hat, mit der sie ihre Ermessensausübung für zahlreiche Fälle vereinheitlicht zu steuern versucht. Vielmehr richtet sich das Merkblatt als Informationsbroschüre an betroffene Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Landwirte, um diese über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Waldwegebaus allgemein zu unterrichten. Unabhängig davon bezieht sich der im Merkblatt enthaltene Hinweis nicht auf die dem Streitgegenstand zugrundeliegende Konstellation, wonach abgebrochener Bauschutt durch den Nutznießer eines Waldweges, der die Anlieferung in Auftrag gegeben hat, eingebaut wurde.
Der Beklagte hat auch nicht gegen seine staatliche Fürsorgepflicht verstoßen, indem er das vorhandene Merkblatt dem Kläger nicht ausgehändigt hat. Eine Aushändigung des Merkblattes zur Klärung der Verwertung war dem Landratsamt vor Durchführung der Maßnahme nicht möglich, da das Material zum Zeitpunkt, in dem das Landratsamt von dem Einbau Kenntnis erhielt, durch den Kläger im streitgegenständlichen Waldweg bereits eingebaut worden war.
Dass die zu beachtenden Vorschriften komplex und einem Landwirt nicht bekannt seien, steht ebenfalls der Inanspruchnahme nicht entgegen, da es – wie oben aufgezeigt – nicht auf ein Verschulden auf Seiten des Störers ankommt. Zumal dem Kläger bei der anzuwendenden Sorgfalt jedenfalls hätte bewusst sein müssen, dass bei dem Bau eines Waldweges gewisse Regularien zu beachten sind. Er hätte sich im Vorfeld jedenfalls erkundigen müssen, welches Material im Waldwegebau zulässigerweise zu verwenden gewesen wäre.
Da die Befugnisnormen sowohl des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG wie auch die des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG auf eine rasche und effektive Störungsabwehr zielen, setzt ein behördliches Einschreiten im Übrigen nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird (BayVGH, B.v. 22.9.2003 – 20 ZB 03.1166, 20 ZB 03.1352 – juris Rn. 10). Nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Störungsabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden.
Soweit darüber hinaus hinsichtlich der Störerauswahl die vermeintlich bessere Leistungsfähigkeit der Firma … in Rede steht, kann darauf hingewiesen werden, dass der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Maschinen und Gerätschaften offensichtlich in der Lage war, den angelieferten nicht zertifizierten Bauschutt in den Waldweg einzubringen, so dass ihm auch dessen Ausbau möglich sein dürfte. Dass der Kläger finanziell nicht in der Lage wäre, die Beseitigung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wurde nicht dargelegt.
Nach alledem wurde in unzulässiger Weise Abfall durch den Kläger auf den Waldweg … … abgelagert und damit die Verbringung des Bauschutts verursacht.
b) Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 – 20 CS 04.1179 – juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 – 20 CS 03.2258 – juris).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65 – BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel (aa), zweitens ein erforderliches Mittel (bb) und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne (cc) vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219; BayVGH, U.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris).
aa) Die streitgegenständliche Anordnung vom 10. Dezember 2014 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und Beseitigung der in unzulässiger Weise abgelagerten Bauschutts geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Beseitigungsanordnung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel abfallbehördlichen Handelns gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BayAbfG hat es zu sein, Störungen der Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, zu beseitigen. Mit der entsprechenden Anordnung zum Ausbau und zur ordnungsgemäßen Entsorgung des auf der … … der … … eingebauten Bauschutts wird diesem Ziel Rechnung getragen.
bb) Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand 2013), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH).
Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind nicht ersichtlich. Bei dem klägerischen Angebot, den eingebrachten Bauschutt zu zerkleinern und eine Kies- oder Feinschicht auf den bisher angelegten Waldweg aufzubringen, handelt es sich nicht um eine gleich wirksame Maßnahme. Dadurch wird der rechtswidrige Zustand nicht beseitigt, sondern der in unzulässiger Weise eingebaute unaufbereitete Bauschutt lediglich optisch überdeckt. Das eingebaute Material erlangt durch eine aufgebrachte Kiesschicht nicht die geforderte Qualität eines geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC-Baustoffes, so dass ein Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG eingetreten wäre.
Überdies hat der Beklagte dem Kläger mit der Formulierung des Bescheides Spielräume belassen. Es steht ihm frei, wie er das eingebaute Material, nachdem er es ausgebaut hat, entsorgt, solange dies den abfallrechtlichen Vorgaben entspricht (ordnungsgemäß) und in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage erfolgt.
Als mildere und angemessenere Maßnahmen, die den Kläger als Nutznießer des Waldweges weniger eingeschränkt hätten, kommen auch keine weiteren Beprobungen des eingebauten Materials – wie in den von der Klagepartei ins Feld geführten Urteile des BayVGH (U.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris Rn. 24) und nachfolgend des BVerwG (B.v. 19.5.2015 – 7 B 15.15) – in Frage. Diese zitierten Entscheidungen sind auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Denn nicht die Ergebnisse der Begutachtung der TU München vom 24. Oktober 2014 (Bl. 337 ff. BA) stehen zwischen den Beteiligten im Streit, sondern die rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus dem gewonnenen Messwerten zu ziehen sind. Demgegenüber gab es in dem vom BayVGH entschiedenen Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass das eingebaute Material ordnungsgemäß zum Bau des Waldweges verwendet wurde. Ohne eine erneute oder repräsentative Beprobung in Betracht zu ziehen, ordnete der Beklagte in diesem Fall den Ausbau und die Entsorgung des eingebrachten Bauschutts an.
Damit gibt es keine gegenüber einem vollständigen Ausbau der unzulässig abgelagerten Abfälle weniger einschneidende Maßnahme, die die rechtswidrigen Zustände zuverlässig und in gleich wirksamer Weise ausschließen könnte.
cc) Die Beseitigungsanordnung stellt sich nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).
Entgegen der Auffassung der Klagepartei macht allein der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger die GemBek „Waldwegebau“ nicht ausgehändigt hat, die streitgegenständliche Anordnung nicht unverhältnismäßig. Zum einen war dies vor dem Einbau des unaufbereiteten Bauschutts nicht möglich, da der Kläger den Einbau vornahm, ohne den Beklagten hiervon in Kenntnis zu setzen. Zum anderen hätte sich der Kläger selbst über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Dem Beklagten obliegt keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Klägers über alle für ihn einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar beim Kläger vorausgesetzt werden können oder er sich unschwer selbst – z. B. durch Nachfrage beim Landratsamt – verschaffen kann. Es ist Aufgabe des Klägers, sich vor der Einbringung von Bauschutt in einen Waldweg um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Ihm obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Fall mitunter die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturgenusses betroffen ist, steht die Anordnung einer Beseitigung und Entsorgung des unaufbereiteten Materials – auch wenn die RW1-Werte eingehalten sein sollten – nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum des Klägers.
Aufgrund dessen, dass der Kläger den nicht zertifizierten Bauschutt in den Waldweg eingebaut hat, erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht als unzumutbar, da er über die für den Ausbau erforderlichen Maschinen und Gerätschaften verfügt. Auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es sich nach den Angaben des Klägers um einen Rückeweg zum vorübergehenden Transport von Stammholz vom Hiebsort zur schwerlastbefahrbaren Forststraße handeln soll, erweist sich die Beseitigungsanordnung nicht als übergebührend belastend.
Nach alledem war die Beseitigungsanordnung in Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig.
2.2. Nachweise über die erfolgte Beseitigung konnte das Landratsamt auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG bzw. § 62 KrWG verlangen (Nr. 1.2 des Bescheides vom 10. Dezember 2014). Ohne den Nachweis besteht die Gefahr einer kostengünstigen Entledigung anstelle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, so dass Störungen der Umwelt zu befürchten stünden. Die Anordnung der Vorlage war zur Durchsetzung der nach dem KrWG bestehenden Anforderungen an die Abfallbeseitigung, vgl. § 15 Abs. 2 KrWG, erforderlich. Die Benennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid („§ 47 Abs. 3 Nr. 1 KrWG“) schadet nicht, da die Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage den Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht verändert (BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – NVwZ-RR 2010, 636). Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen, unberührt. Er erforderte auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen.
2.3. Die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 3.1 und 3.2 des Bescheides vom 10. Dezember 2014 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG. Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht (Nr. 1.1 und 1.2) des Bescheides vom 10. Dezember 2014 sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23 m. w. N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das über der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,- EUR bzw. 1.000,- EUR liegt. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind daher nicht ersichtlich. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diesen Vorgaben entspricht die Zwangsgeldandrohung in Nrn. 3.1 und 3.2 des streitgegenständlichen Bescheids, indem auf die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2. und damit auch auf die dort genannten konkreten Fristen Bezug genommen wird. Die Fristsetzung ist daher nicht zu beanstanden.
2.4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid vom 10. Dezember 2014 festgesetzte Gebühr (Nr. 4 des Bescheides). Die Erhebung der Kosten beruht auf Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Nr. 8.I.0, Tarifstelle 29 des Kostenverzeichnisses. Danach beträgt der Gebührenrahmen 60,- EUR bis 18.000,- EUR. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr in Höhe von 250,- EUR hier ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde. Auch vom Kläger wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht. Die Auslagen wurden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).


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