Europarecht

Betrieb einer Hundeschule – Sachkundenachweis

Aktenzeichen  W 8 K 18.469

Datum:
17.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23407
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12, Art. 20a
TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 8 f, Abs. 2, § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 4b, Abs. 5

 

Leitsatz

1. § 21 Abs. 4b TierSchG regelt die Erlaubnispflicht mit Wirkung ab dem 1. August 2014, während § 21 Abs. 5 TierSchG darüber hinaus im Hinblick auf die Erlaubnisvoraussetzungen unter anderem die Fortgeltung des § 11 Abs. 2 TierSchG anordnet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz durch den Beklagten mit Bescheid vom 5. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dass die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 5. März 2018, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).
Die Klägerin übt eine Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) i.V.m. § 21 Abs. 4b TierSchG aus, die seit dem 1. August 2014 erlaubnispflichtig ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG findet bezüglich der Erlaubnisvoraussetzungen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG in der alten Fassung weiterhin Anwendung. Die gegenteilige Ansicht der Klägerseite, dass § 21 Abs. 4b TierSchG als spezielle Übergangsschrift nur für die neue Erlaubnispflicht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verweise, überzeugt nicht. Denn § 21 Abs. 4b TierSchG regelt die Erlaubnispflicht mit Wirkung ab dem 1. August 2014, während § 21 Abs. 5 TierSchG gerade darüber hinaus im Hinblick auf die Erlaubnisvoraussetzungen unter anderem die Fortgeltung des § 11 Abs. 2 TierSchG anordnet und damit auch in der vorliegenden Fallgestaltung Anwendung findet. Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 – 11 LA 26/17 – RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl. 2016, 218; OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris; BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE -15.934 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 f., 21).
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Einführung der Erlaubnispflicht mit Wirkung ab 1. August 2014 und der Einführung des Erfordernisses der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten keine fassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Insbesondere ist die Erlaubnispflicht mit Art. 12 GG vereinbar. Die Erlaubnispflicht stellt zwar einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar. Aufgrund der Anknüpfung an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich beim Sachkundenachweis um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, weil sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz vor Gemeinschaftsgütern erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Erlaubnispflicht wurde aus Gründen des Tierschutzes eingeführt, dem gemäß Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Die gegebenenfalls mit einem Fachgespräch verbundene Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere hinnehmbar (vgl. jeweils m.w.N. VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 – AN 10 K 15.01385 – juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 – 11 ME 228/14 – NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 – W 5 E 15.224 – juris).
Des Weiteren liegt auch kein rechtsstaatswidriger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht. Insoweit ist zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen des Tierschutzes und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, aus Gründen des Tierschutzes eine neue Erlaubnispflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 – AN 10 K 15.01385 – juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 – 11 ME 228/14 – NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 – W 5 E 15.224 – juris).
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. ist nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dass die für die Erteilung der in Rede stehende Erlaubnis erforderliche Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings sowie des Umgangs mit Hund und Halter erfordert (siehe Nr. 12.2.2.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 – AVV TierSchG), steht mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden sich auf das Wohlergehen des Tieres auswirken können (BT-Drs. 17/11811, S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen (BT-Drs. 17/10572, S. 27) außer Zweifel. Der Gesetzgeber hat damit im Interesse des Schutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten erlaubnispflichtig gemacht, um mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für die Erteilung formuliert, die die Klägerin nachzuweisen hat (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17). Einen Bestandsschutz für bestehende Hundeschulen hat der Gesetzgeber nicht statuiert. Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris). Weiter ist anzumerken, dass Hundeschulen mit der Ausbildung von Hunden und der Anleitung von deren Haltern gerade – wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat – Multiplikatoren sind, sodass eine sachgerecht bzw. unsachgerechte Ausbildung von Hunden bzw. deren Haltern weitreichende Folgen hat bzw. haben kann. Dieser Aspekt rechtfertigt zusätzlich das Verlangen eines Nachweises der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse auch für schon bestehende gewerbsmäßig betriebene Hundeschulen.
Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris). Mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. wird nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Betreffende hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten seine Sachkunde nachzuweisen (vgl. auch Nr. 12.2.2 AVV TierSchG). Dies sind in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird dem Betreffenden mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen. Ein solches Fachgespräch macht aber nur dann Sinn, wenn die Behörde noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Betreffenden hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von diesem Fehlen der Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris m.w.N.).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihrem sonstigen Vorbringen der Nachweis, dass sie für die beantragte Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, zur Überzeugung des Gerichts nicht geführt.
Eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung hat die Klägerin unstreitig nicht.
Die Klägerin hat des Weiteren auch keine sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert, die zum Umgang mit dem Tier befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Jedenfalls sind die vom Gesetz geforderten fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Die Klägerin hat zwar belegt, dass sie die Abschlussprüfung bei der Canisland-Hundetrainer-Ausbildung am 30. Juni 2017 absolviert sowie 35 weitere Aus- bzw. Weiterbildungen besucht hat.
Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, jedoch ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris). Den Unterlagen muss sich entnehmen lassen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll, über welche fachliche Kompetenz der Ausbildungsveranstalter und/oder die Referenten verfügten, ob Erfolgskontrollen durchgeführt wurden und welche Maßstäbe hierfür angelegt wurden, die über eine bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen können. Eine Teilnahmebescheinigung ohne Aussagen zur Referentenqualifikation oder zu einer Prüfung hat regelmäßig keine große Beweiskraft (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 – juris). Erforderlich ist auch zu belegen, dass die Inhalte der Fortbildungen vom Teilnehmer auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00630 – juris). Allein aus Teilnahmebescheinigungen lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlich vermittelten Inhalte und über die Qualität der Ausbildung gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Die Teilnahme bietet des Weiteren keine Gewähr für die Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer (vgl. VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris). Dies gilt erst recht, wenn kein Amtstierarzt beteiligt war (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 14.2869 – juris). Qualifizierte und geeignete Dozenten sowie Prüfer müssen sich den Unterlagen entnehmen lassen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl. 2016, 218).
Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die Klägerin trotz ihrer zahlreichen Unterlagen nicht alle Schulungsinhalte abdeckt, die nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erforderlich sind. Die fehlenden Schulungsinhalte hat auch schon das Landratsamt M. moniert. Sie lassen sich zum Teil der Liste Bl. 70 ff. der Behördenakte entnehmen sowie auch dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. März 2018 und der Klageerwiderung vom 22. Mai 2018. Den Unterlagen enthalten danach etwa keine Nachweise von Schulungen über Fortpflanzung (Verhalten Rüde/Hündin, Zyklus, Trächtigkeit, Geburt), Grundlagen der Hygiene, einschlägige tierschutzrechtliche Bestimmungen, sonstige, den Hund betreffende, tierschutzgemäße bzw. tierschutzwidrige Erziehungsmethoden.
Denn das Anforderungsprofil an eine Hundetrainerin ist breit gefächert. Umfasst werden insbesondere auch Themengebiete wie Verhaltensproblematiken der Hunde, eine Strategie zur tierschutzgerechten Lösung dieser Probleme, einschließlich der praktischen Übungsgestaltung der Motivation sowie des tatsächlichen Trainings (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00630 – juris). Des Weiteren findet sich in den Unterlagen nur an einer Stelle die Aussage, dass eine der Referenten eine Tierpsychologin sei. Ansonsten fehlt durchweg jegliche Aussage dazu, welche fachliche Kompetenz die jeweiligen Ausbildungsveranstalter bzw. der Referent hatten. Selbst wenn die Klägerin ihren Wissensstand zur Sachkunde relevant erweitert haben sollte, fehlt zudem gleichwohl ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 – juris). Hinzu kommt, dass keine Einzelheiten zu der Abschlussprüfung im Rahmen der Hundetrainerausbildung am 30. Juni 2017 bekannt sind. Bei den übrigen 35 weiteren Aus- und Weiterbildungen haben offenbar überhaupt keine Prüfungen stattgefunden, sodass offen bleibt, inwiefern die Klägerin die einzelnen Schulungsinhalte überhaupt verinnerlicht hat.
Schließlich hilft der Klägerin auch nicht ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren zum Erfolg.
Die Klägerin hat zwar vorgebracht, seit 2003 dauerhaft privat mehrerer Hunde zu halten sowie seit 2006 professionell eine eigene Hundeschule zu betreiben, durchschnittlich 30 Hunde pro Woche, hauptsächlich entgeltlich 15- bis 150-minütig Einzel- und Gruppentraining für Hunde und Hundehalter durchzuführen. Aufgelistet sind etwa 6.759 Trainingseinheiten in der Gruppe und 1.025 Trainingseinheiten einzeln. Weitere Unterlagen fehlen indes.
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. bestimmt zwar, dass alternativ („oder“) auch allein der bisherige beruflich oder sonstige Umgang mit Tieren genügen kann (vgl. auch Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG), jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – wie schon erwähnt – bewusst keinen Bestandsschutz für schon praktizierende gewerbsmäßige bzw. berufliche Hundetrainer eingeführt und gerade auch diesen Personenkreis der Erlaubnispflicht unterworfen hat (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218). Auch nach dem Gesetzeswortlaut genügt allein ein langjähriger bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden für sich nicht. Vielmehr darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Demnach hat die Klägerin also von Gesetzes wegen zu belegen, dass sie aufgrund ihres gewerbsmäßigen Umgangs mit den Hunden die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich auch erlangt hat. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Nachweis.
Zwar hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 13. März 2017 (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 – AN 10 K 15.01385 – juris) in einer ähnlichen Fallgestaltung allein eine langjährige berufliche oder sonstige Tätigkeit für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen lassen, weil aus dem bisherigen beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann. Jedoch ersetzt eine solche Vermutung nicht den gesetzlich geforderten Nachweis, sonst wäre jedem gewerblichen Hundetrainer aus der Vergangenheit zwangsläufig die Erlaubnis ohne weitere Nachweise zu erteilen. Dies hat – wie ausgeführt – der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen und nicht gewollt. Dass die Klägerin seit langem im Umgang mit Hunden sowohl privat als auch beruflich aktiv ist und zu keinem Zeitpunkt fachlich negativ in Erscheinung getreten ist, allein genügt nicht für den Nachweis. Diesem Umstand kommt allenfalls indizielle Bedeutung für eine etwa gegebene Sachkunde zu. Auch die Auflistung der betreuten Hunde für sich genügt nicht. Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (so OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris).
Das Landratsamt M. hat schon zutreffend ausgeführt, dass Kunden der Hundeschule in der Regel allein die Ausbildungsmethoden und den Tierschutz nicht richtig beurteilen können und dass Quantität sowie ein wirtschaftlicher Erfolg nichts über die Qualität der Ausbildung besagt. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass die Erziehungsmethoden uneingeschränkt tierschutzgerecht waren. Insofern bietet ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule lediglich einen Anhaltspunkt für Sachkunde, belegt diese aber nicht zweifelsfrei. Nach der gesetzlichen Intention soll aber gerade aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Ausbildung und Erziehung von Hunden bzw. deren Haltern als Multiplikatoren sichergestellt sein, dass ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung- und Schulungsleiter (Hundetrainer) gewährleistet ist (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris mit Verweis auf BT-Drs. 17/11811, S. 29 und BT-Drs. 17/10572, S. 47; ebenso VG Berlin, U.v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 – juris).
Allein das Vorbringen, dass die Klägerin seit langen Jahren in der gewerblichen Ausbildung von Hunden tätig ist, belegt für sich die erforderliche Sachkunde nicht. Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 9 ZB 16.2601 – juris). Wer seine Sachkunde aus langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet, dem obliegt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn insofern der Nachweis nicht so leicht zu führen ist – wie durch etwaige Prüfungsbestätigungen oder Teilnahmebescheinigungen -, befreit dies die Klägerin nicht von der ihr obliegenden Darlegung zur Beweislast, der sie bisher nicht genügt hat. Vielmehr beinhaltet das dahingehende Vorbringen der Klägerin lediglich die Vermutung, sie verfüge über die erforderliche Sachkunde. Die langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als gewerbliche Hundetrainerin hat insofern eine indizielle Bedeutung. Der Nachweis ist damit aber nicht geführt (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 – OVG 5 S 6.16 – juris).
Reichen aber die vorgelegten Unterlagen über einem beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden sowie über die besuchten Aus- und Weiterbildungen nicht aus, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird nicht etwa die Nachholung einer staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung samt Prüfung gefordert, sondern dem Betreffenden wird in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris). Das Fachgespräch stellt insofern lediglich eine weitere Möglichkeit zum Nachweis zur Sachkunde dar, wenn die zuständige Behörde deshalb Zweifel an der Sachkunde hegt, weil die vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausreichen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218). Durch das Fachgespräch wird bei verbleibenden Zweifeln die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, statt der andernfalls gebotenen Ablehnung des Erlaubnisantrags (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 22) doch noch den Sachkundenachweis zu führen.
Das Landratsamt M. hat entsprechend der Rechtslage nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zutreffend als Nachweis über das Vorhandensein der nötigen Sachkunde ein Fachgespräch verlangt, das unter Beteiligung qualifizierter Personen zu führen ist, insbesondere eines Tierarztes (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 14.2869 – juris). Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 – juris; B.v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 – NdsVBl 2016, 218).
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt M. bei dem Fachgespräch an den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 orientiert, wonach zunächst ein Single-Choice-Test (D.O.Q.-Test) am behördlichen PC erfolgt und sich nach erfolgreich absolviertem Test eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hunde-Halter-Gespannen anschließt. Die Vorgehensweise der Bayerischen Behörden, im Rahmen des Gesetzes insoweit typisierend und standardisierend vorzugehen, ist zum Zwecke der Gleichbehandlung der Betreffenden und der Qualitätssicherung gerade auch, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen und dem tierschutzrechtlichen Anliegen angesichts der Ausstrahlungswirkung der Hundeausbildung bzw. der Anleitung der Hundehalter Rechnung zu tragen, rechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch verdeutlicht, dass sie offenbar nicht sklavisch an Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz gebunden ist, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Möglichkeit sieht, vom D.O.Q.-Test abzusehen und sich auf eine mündliche und praktische Prüfung unter Beteiligung eines Tierarztes zu beschränken, gegebenenfalls auch auf dem Gelände der Klägerin und mit ihren Hunden sowie auf Wunsch zur Kosteneinsparung mit anderen Erlaubnisbewerbern zusammen. Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil sieht das Gericht als verhältnismäßig und für die Klägerin – auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall – als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 – W 5 E 15.224 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 – juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 9 ZB 14.2869 – juris; B.v. 31.3.2017 – 9 ZB 16.2601 – juris).
Nach alledem ist festzuhalten, dass – auch in der Gesamtschau sowohl der Aus- und Weiterbildungen als auch des langjährigen Umgangs mit Hunden – mangels hinreichenden Nachweises über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Zweifel bleiben, sodass der Erlaubnisantrag zu Recht abgelehnt wurde.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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