Aktenzeichen VI ZR 633/20
§ 249 Abs 1 BGB
§ 826 BGB
Art 5 Abs 2 EGV 715/2007
Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Braunschweig, 19. März 2020, Az: 7 U 173/19vorgehend LG Braunschweig, 17. Januar 2019, Az: 3 O 573/18 (050)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten PKW Skoda Octavia zu einem Preis von 12.600 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der von der Beklagten hergestellt wurde. Die die Abgasrückführung steuernde Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und schaltete in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Die zuständige Zulassungsbehörde, die britische Vehicle Certification Agency (VCA), stufte diese Software daher als unzulässig ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 gab die VCA ein Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug frei. Der Kläger ließ das Update im März 2018 durchführen.
3
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für gezogene Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, zudem die Zahlung von Deliktszinsen, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beantragt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter mit Ausnahme der Anträge auf Zahlung von Deliktszinsen und auf Feststellung des Annahmeverzugs und mit der Maßgabe, dass er die vom Berufungsgericht (hilfsweise) vorgenommene Berechnung des Vorteilsausgleichs hinnimmt.