Europarecht

Denkmalschutz für eine Marmorfigur im Schlosspark

Aktenzeichen  Au 4 K 15.1802

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DSchG Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 43

 

Leitsatz

1 Zur Substanz eines Baudenkmals werden in dessen Umgebung die gestalteten Flächen gerechnet, die an der spezifischen Aussage des Denkmals teilhaben. Dies ist bei einem zu einem Schloss gehörigen Park anzunehmen, da Schloss und Park eine untrennbare Einheit bilden, wie letztlich auch der im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Begriff „Schlosspark“ zeigt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine in einem Schlosspark aufgestellte Marmorfigur stellt ein denkmalrechtlich geschütztes historisches Ausstattungsstück des Baudenkmals “Schloss” dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Die Verbringung der streitgegenständlichen Figur ist gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG erlaubnispflichtig, so dass der gegenläufige Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg hat (1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ohne die Bestimmungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides vom 11. November 2015. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; 2.).
1. Der Antrag auf Feststellung dass eine Verbringung des „Wappners“ keiner Erlaubnis durch die Untere Denkmalsschutzbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz bedarf, ist zulässig. Eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO kann zulässig dahin gehend erhoben werden, dass eine (bauliche) Anlage ein oder kein (Bau-) Denkmal darstellt. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der anderen Seite (nicht) zu verlangen (vgl. Spennemann, in Eberl/Martin/ders., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 2 Rn. 4 m. w. N.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 33). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, der die Frage betrifft, ob der „Wappner“ ein Ausstattungsstück gem. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG darstellt. Auch berühmt sich der Beklagte gegenüber der Klägerin ausweislich des in die Erlaubnis aufgenommenen Hinweises dessen, dass nicht nur die – gestattete – Verbringung aus dem …-museum der Stadt … nach Schloss …, sondern jegliche weitere Verbringung – sei es innerhalb des Schlosses oder anderen Orts – seiner Erlaubnis bedarf. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO steht der erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde. Der der Klägerin zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, U. v. 19.3.2014 – 6 C 8/13 – BVerwGE 149, 194 – juris Rn. 13). Eine derartige Konzentration träte jedoch nicht ein, wenn wegen jeder weiteren Verbringungsmaßnahme – oder gar jeder weiteren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG erlaubnispflichtigen Handlung – von der Klägerin gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssten, in denen sich faktisch jeweils identische Rechtsfragen stellen würden. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, stehen künftige weitere Handlungen, die die Frage einer Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG aufwerfen, durchaus im Raum. Insofern erscheint es prozessökonomisch geradezu geboten, die Frage der Erlaubnispflicht im Rahmen einer Feststellungsklage zu klären.
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Verbringung des „Wappners“ bedarf der Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG. Die Figur stellt ein (geschütztes) historisches Ausstattungsstück dar.
Der Begriff des historischen Ausstattungsstücks wird in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG näher umschrieben. Danach sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung. Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind.
Erst aus einer Zusammenschau der beiden Sätze ergibt sich vollständig, wann ein historisches Ausstattungsstück vorliegt. Dies folgt insbesondere daraus, dass Satz 2 des Art. 1 Abs. 2 DSchG erst durch das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 622) eingefügt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit die bis dahin nicht näher geregelte Frage klären, inwieweit bewegliche Gegenstände bzw. Sachen zu den historischen Ausstattungsstücken zählen und damit dem Begriff des Baudenkmals unterfallen (vgl. LT-Drs. 12/15783, S. 1). Er hat hierfür zusätzliche Anforderungen aufgestellt. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des (bisherigen) Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG hinfällig werden sollten.
Aus der danach erforderlichen Zusammenschau der Regelungen folgt, dass zunächst die bauliche Anlage, um dessen „Ausstattung“ durch die fragliche Sache (vgl. Art. 1 Abs. 1 DSchG) es geht, ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellen muss. Die fragliche Sache muss ferner ein „dafür“ (d. h. das Baudenkmal) „bestimmtes“ Ausstattungsstück sein (vgl. auch Eberl in ders./Martin/Spennemann, DSchG, Art. 6 Rn. 43). Bei beweglichen Sachen müssen ferner die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG vorliegen. Sämtliche dieser Erfordernisse sind im vorliegenden Fall gegeben.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das Schloss …, in dessen Park der „Wappner“ von 1823 bis zum Jahr 2000 stand, ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellt. Auch die Klägerin geht hiervon ausdrücklich aus (Klageschrift, S. 2: „für das Baudenkmal Schloss …“). Für die Prüfung der weiteren genannten Voraussetzungen ist allerdings entscheidend, dass die Denkmaleigenschaft nicht nur das „eigentliche“ Schloss – das Schlossgebäude – sondern auch den zugehörigen Park umfasst.
Gem. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG setzt Baudenkmaleigenschaft unter anderem voraus, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt. Damit wird auf Art. 2 Abs. 1 BayBO Bezug genommen (vgl. Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 27a). Auf die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 BayBO kann auch im sonstigen Landesrecht stets zurückgegriffen werden, soweit – wie hier – Sonderregelungen nicht bestehen (vgl. Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 2 Rn. 9). Damit können im Rahmen des Art. 1 Abs. 2 DSchG hinsichtlich des Merkmals „bauliche Anlage“ auch weitere Konkretisierungen in der BayBO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung, einschließlich der gerichtlich anerkannten Praxis, herangezogen werden. Aus Art. 2 Abs. 2 BayBO ergibt sich, dass Gebäude zwar zu den baulichen Anlagen zählen, jedoch nur eine Teilmenge der baulichen Anlagen bilden. Hätte der Gesetzgeber nur Gebäude als Baudenkmäler qualifizieren wollen, so müsste sich dieser in der BayBO definierte Begriff auch in Art. 1 Abs. 2 DSchG finden. Stattdessen hat der Gesetzgeber jedoch den Begriff der baulichen Anlage gewählt, der seit jeher in Praxis und Rechtsprechung weit und umfassend ausgelegt worden ist (Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 2 Rn. 33a). In der Vollzugs- und gerichtlichen Praxis ist unstreitig, dass zu einer baulichen Anlage nicht nur das jeweilige Gebäude, sondern auch die diesem zugeordneten und seiner Nutzung dienenden Frei-, insbesondere Grünflächen rechnen; so wird die Freiflächengestaltung als unselbstständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens betrachtet (vgl. BayVGH, 18.05.2001 – 2 B 00.1347 – Leitsatz 2).
Insofern kann auch im Rahmen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG die Gesamtanlage „Schloss mit Schlosspark“ nicht derart aufgeteilt werden, dass nur das eigentliche Schlossgebäude, nicht aber der zugehörige Park, als Baudenkmal angesehen wird. Dies gilt umso mehr, als zu Schlössern sehr häufig ein – mehr oder minder großer – Park oder jedenfalls eine Grünfläche zählt. Schloss und Park stehen in untrennbarer und auch wechselweisen Beziehung zueinander: Für die (jedenfalls ursprüngliche) Nutzung und Zweckbestimmung als Schloss war ein zugehöriger Park wesentlich, etwa weil er der (alleinigen) Nutzung durch die Schlossbewohner diente und weil durch den Park bzw. die Grünfläche auch eine gewisse Abgrenzung bzw. Abschottung der Schlossherren von der übrigen Bebauung bzw. Bevölkerung gewährleistet war. Umgekehrt konnte und konnten Erscheinungsbild und Wirkung des Schlosses durch seine Einbettung in eine Park- oder Grünanlage nicht unwesentlich gesteigert werden. Schloss und Park bilden daher eine untrennbare Einheit, wie letztlich auch der im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Begriff „Schlosspark“ zeigt. Dementsprechend werden zur Substanz eines Baudenkmals in dessen Umgebung die gestalteten Flächen gerechnet, die an der spezifischen Aussage des Denkmals teilhaben (Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 27a). Dies ist bei einem zu einem Schloss gehörigen Park aus den genannten Gründen anzunehmen.
Insofern fällt der Park des Schlosses auch nicht unter die bloße Umgebung bzw. Nähe eines Baudenkmals, die nicht Teil des Denkmals ist und bei der sich ein Schutz des Baudenkmals lediglich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG (Maßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern) ergibt. Ferner bedarf es nicht der Erörterung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG, wonach Gartenanlagen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 als Baudenkmäler gelten. Vielmehr belegt diese Norm den beschriebenen Befund. Der Gesetzgeber ist konsequent davon ausgegangen, dass eigenständige Gartenanlagen keine baulichen Anlagen darstellen, weshalb sie nicht von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG erfasst werden; deshalb war es erforderlich, sie im Wege der Fiktion („gelten“) den Baudenkmälern gleichzustellen. Bei den vorliegenden Gegebenheiten stellt der Park des Schlosses, wie ausgeführt, jedoch keine eigenständige Anlage dar, sondern ist untrennbarer Bestandteil der baulichen Anlage „Schloss …“ und damit des Baudenkmals.
Nachdem die aus dem 16. Jahrhundert stammende Figur des Wappners 1823 in diesem Schlosspark aufgestellt worden war, handelt es sich auch um ein historisches Ausstattungsstück. Bei Gartenfiguren wird in der Literatur ohne weiteres davon ausgegangen, dass sie zur Ausstattung eines Baudenkmals gehören können (Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 41). Dies gilt insbesondere für Schlossparks, bei denen die Aufstellung von repräsentativen Figuren häufig anzutreffen, wenn nicht geradezu typisch und kennzeichnend ist, weil diese der Ausschmückung und damit der Aufwertung des Parks und damit letztlich des Schlosses (und seiner Eigentümer) dienten.
Die Figur war auch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG für Schloss … als Baudenkmal bestimmt. Das Erfordernis der „Bestimmung“ ist dabei nicht zu eng auszulegen, etwa in dem Sinne, dass es sich um ein gerade für das fragliche Baudenkmal gedachtes „Auftragswerk“ handeln müsste. Vielmehr spielt es keine Rolle, ob die fragliche Sache bei der Erstausstattung der baulichen Anlage oder – wie hier – in einer späteren historisch gewordenen Epoche dem Baudenkmal beigefügt wurde (vgl. BayVGH, U. v. 7.9.1987 – 15 B 85 A.2303 – Urteilsumdruck S. 7; Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 42). Ebenso unschädlich ist es, dass die Figur vor ihrer Aufstellung im Park des Schlosses … unter anderem als Brunnenfigur auf der …straße der Stadt … diente. In der Kunst- und Denkmalgeschichte ist es durchaus üblich, dass Werke im Laufe der Jahrhunderte unterschiedlichen Zwecken dienten, gerade wenn – wie hier – das Eigentum gewechselt hat; insofern kann, insbesondere bei derart alten Werken, nicht von „der“ Zweckbestimmung gesprochen werden. Gerade der Umstand, dass ein Werk zuvor bzw. in einer früheren Epoche eine andere besondere, hervorgehobene Zweckbestimmung hatte, kann die „Bestimmung“ des Ausstattungsstücks begründen, weil diese Vergangenheit auch eine Ausstrahlungswirkung zugunsten des neuen Standorts entfaltete. Hinzu kommt, dass die Figur des „Wappners“ vom Magistraten der Stadt … an den damaligen Eigentümer des Schlosses verschenkt wurde. Die Schenkung einer Figur, die zuvor mehrere Jahrhunderte an prominenten Plätzen der Stadt … gestanden hatte – unter anderem in einer Reihe mit den „…brunnen“ auf der …straße – durch den Magistraten an eine prominente Persönlichkeit macht diese zu einem Vorgang, dem – im hier maßgeblichen räumlichen Kontext – eine besondere historische Bedeutung nicht abgesprochen werden kann; dies macht die Figur zu einem Bestandteil des geschichtlichen Prozesses des Baudenkmals (vgl. zur Beachtlichkeit solcher Umstände für die Frage der „Bestimmung“ BayVGH, U. v. 7.9.1987 – 15 B 85 A.2303 – Urteilsumdruck S. 8). Jedenfalls wurde im Rahmen oder im Anschluss an die Schenkung – wohl vom Beschenkten – entschieden, die Figur im Park von Schloss … aufzustellen. Damit war die Figur ab diesem Zeitpunkt für den Park und damit das Baudenkmal bestimmt. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zeitpunkt der Schenkung und auch lange danach davon ausgegangen wurde, dass die Figur Sebastian Schertlin von … als Erbauer des Schlosses (vgl. Behördenakt Bl.2) darstellt. Damit ergibt sich sogar eine unmittelbare, wenn nicht die engst mögliche, Beziehung zwischen Schloss und Figur: Der ehemalige Schlossherr „kehrt in sein Schloss zurück“. Dass heute bezweifelt wird, oder gar als widerlegt gilt, dass die Figur Sebastian Schertlin von … darstellt, ist unbeachtlich. Zum einen kommt es, wie sich aus dem Erfordernis „historisch“ ableiten lässt, diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Bestimmung und nicht auf eine expost-Betrachtung an. Zum anderen sind solche Unklarheiten bzw. Irrtümer – auch etwa über den „Wert“ einer Schenkung oder Ausstattung – nicht selten in der Kunst- und Denkmalgeschichte anzutreffen und machen – wie hier – gerade einen wesentlichen Bestandteil der Historie des Ausstattungsstück aus.
Ein solch weites Verständnis des Begriffs der „Bestimmung“ für das Baudenkmal führt zwar zu einem relativ weit gespannten Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG; gerade dies entspricht aber dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, weil nur dadurch eine weitgreifende behördliche Überprüfung der Entfernung oder Ortsveränderung von Ausstattungsstücken ermöglicht wird (VG Augsburg, B. v. 30.8.1984 – Au 4 S 84 A.810 – Entscheidungsumdruck S. 6 f.; Entscheidung angegeben bei Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 42).
Die streitgegenständliche Figur ist auch nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein historisches Ausstattungsstück. Danach können auch bewegliche Sachen historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind.
Einiges spricht bereits dafür, die Figur nicht als „bewegliche Sache“ im Sinne dieser Norm anzusehen. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/15783, S. 1) enthält keinen Hinweis darauf, dass die Begrifflichkeiten und Definitionen des BGB-Sachenrechts einschlägig sein sollten. Die denkmalschutzrechtlichen Literatur weist zu Recht darauf hin, dass die Unterscheidungen des BGB zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes sowie Zubehör (§§ 93, 94, 97 BGB) vom Denkmalrecht nicht getroffen werden. Vielmehr werden entsprechend dem Ziel des DSchG (Erhaltung möglichst vollständiger historischer Zeugnisse) Gebäude und Ausstattung gleichermaßen von den Schutzbestimmungen umfasst. Es würde daher nicht dem Gesetz entsprechen, zwischen „wandfesten“ und sonstigen Ausstattungsstücken zu unterscheiden (Eberl, in ders./Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 41). Da – gerade nach heutigen Maßstäben – kaum ein Fall denkbar ist, in dem ein Ausstattungsstück nicht von seinem bisherigen Standort gelöst und abtransportiert werden könnte, würden Ausstattungsstücke – soweit sie nicht unmittelbar Teil der baulichen Anlage sind – in aller Regel als bewegliche Sachen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG eingeordnet werden müssen. Dass der Gesetzgeber damit Ausstattungsstücke regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG dem Schutz des Denkmalrechts unterstellen wollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
Selbst wenn der „Wappner“ jedoch als bewegliche Sache im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG angesehen wird, erfüllt er die weiteren Voraussetzungen dieser Norm und ist daher ein historisches Ausstattungsstück.
Dem steht nicht entgegen, dass die Figur im Park des Schlosses … und damit im Freien stand. Eine „Raum“-Konzeption im Sinne der Norm kann nicht nur bei geschlossenen Räumen vorliegen. „Räume“ befinden sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur innerhalb eines Gebäudes. So bezieht sich die Wendung „öffentlicher Raum“ gerade insbesondere auch auf nicht umbaute Orte, namentlich auf Frei- und Grünflächen. Auch die Rechtssprache versteht den Begriff „Raum“ keinesfalls nur in dem Sinne eines Zimmers, Saals etc., wie etwa gesetzliche und sonstige Regelungen zur „Raum“Ordnung zeigen. Der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/15783, S. 1) lässt sich ebenfalls nichts für eine derart einschränkende Auslegung entnehmen. Vielmehr spricht die Gesetzessystematik gegen eine solche Auslegung: Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG konkretisiert – wie ausgeführt – Satz 1 näher, der aber gerade nicht den Begriff des „Gebäudes“, sondern der „baulichen Anlage“ verwendet. Zu dieser baulichen Anlage zählt untrennbar der Schlosspark.
Offen bleiben kann vorliegend, ob eine „historische Raumkonzeption“ oder eine „ihr gleichzusetzende historisch abgeschlossene Neuausstattung oder Umgestaltung“ vorliegt, d. h., ob die 1. oder 2. Alternative des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG erfüllt ist. In beiden Fällen ist die streitgegenständliche Figur als integraler Bestandteil anzusehen.
Wie ausgeführt, gehört der Park untrennbar und wesentlich zu dem Baudenkmal „Schloss …“. Wird ein solcher Schlosspark – auch nachträglich – mit Figuren ausgestattet, ist dies ein – gerade bei als Schenkung erhaltenen Kunstwerken – typischer Vorgang, der der Ausschmückung und Aufwertung des Parks und damit der gesamten Schlossanlage selbst dient. Die „Raumkonzeption“ eines Schlossparks liegt gerade darin, Zweck und Wirkung der Gesamtanlage „Schloss“ zu untermauern und zu verstärken; zu der einem Schloss immanenten Repräsentativität gehören der Schlosspark und darin aufgestellte Figuren. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich – wie hier – um eine repräsentative Figur handelt, die bereits im Zeitpunkt der Aufstellung hinsichtlich ihres absoluten Alters historisch war und die hinsichtlich ihrer früheren Aufstellungsorte – repräsentative Orte der Stadt … – eine bemerkenswerte „Historie“ aufwies. Hinzu kommt, dass eine enge, wenn nicht gar die engst mögliche Verbindung zwischen dem Schloss als Aufstellungsort und der Figur angenommen wurde (Sebastian Schertlin von … als Errichter des Schlosses), mag sich diese Verbindung nachträglich auch als zweifelhaft oder nicht bestehend erwiesen haben. Gerade die Annahme, den ursprünglichen Schlossherrn im Park „seines“ Schlosses aufzustellen, macht die Figur zu einem integralen Bestandteil der Konzeption des Schlossparks.
Auch die Gesetzesbegründung spricht für dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSchG den Sorgen der einzelnen Denkmaleigentümer wegen einer möglichen Überstrapazierung des Ausstattungsbegriffs Rechnung tragen, ohne andererseits die willkürliche Loslösung beweglicher Gegenstände von einer historischen Einheit zu begünstigen (vgl. LT-Drs. 12/15783, S. 1). Von einer Überstrapazierung des Ausstattungsbegriffs kann jedoch keine Rede sein, wenn eine aufgrund einer Schenkung in einem Schlosspark aufgestellte historische Figur, die als ursprünglicher „Schlossherr“ angesehen wurde, als Ausstattungsstück gewertet wird. Vielmehr handelte es sich um eine willkürliche Loslösung von einer historischen Einheit, würde ein denkmalrechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen Schloss und Figur verneint. Die Figur ist damit weder als „isoliert“ in der baulichen Anlage stehend zu werten und stellt erst recht keinen „Fremdkörper“ dar (vgl. dazu Eberl, in ders./Martin/Greipl, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 42).
Damit stellt die streitgegenständliche Figur des „Wappners“ ein (geschütztes) Ausstattungsstück des Baudenkmals Schloss … dar. Dass die Figur seit gut 15 Jahren nicht mehr (im Original) im Schlosspark stand, nimmt ihr nicht die Qualität eines Ausstattungsstücks. Dazu müsste die endgültige Entfernung aus dem Baudenkmal gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG genehmigt worden sein (Eberl/Martin/Spennemann, DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 44); es müsste also gleichsam eine „Entwidmung“ vorliegen. Dies ist nicht der Fall.
Die Verbringung an einen anderen Ort stellt schließlich eine gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 DSchG erlaubnispflichtige Handlung dar.
Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) der Klägerin wird durch diese Erlaubnispflicht nicht verletzt. Der Schutz von Denkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, B. v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 81). Einer unverhältnismäßigen Belastung des Denkmaleigentümers kann durch entsprechende Anwendung und Auslegung der Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG) Rechnung getragen werden.
2. Hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der streitgegenständlichen Erlaubnis hat die Klägerin ihre Klage zu Recht auf eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis ohne diese Nebenbestimmungen umgestellt. Zwar sind echte Auflagen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nach herrschender Meinung isoliert anfechtbar. Auch hat der Beklagte diese Nebenbestimmungen in der Erlaubnis mit „Auflagen“ bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht mehr als um ein Indiz. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung des Erklärten zu ermittelnde Wille der Behörde. Danach handelt es sich vorliegend um Genehmigungsinhaltsbestimmungen, deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist. Denn im Unterschied zu der zu einem Verwaltungsakt selbstständig hinzutretenden Auflage konkretisiert die Inhaltsbestimmung das Genehmigte unmittelbar (zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 42). Ein solcher Fall ist hier anzunehmen. Aus der Bescheidbegründung (S. 4) ergibt sich, dass der Beklagte die „Auflagen“ deshalb für geboten erachtete, weil nur so aus seiner Sicht die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden konnte; nur dann sollten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Die fraglichen „Auflagen“ enthalten Kernelemente einer Verbringungserlaubnis, denn sie regeln näheres zum genauen Verbringungsort (Nr. 1) sowie zu den Modalitäten der Verbringung (Nr. 2); auch dies spricht für Inhaltsbestimmungen. Nach dem objektiv erkennbaren Willen der Behörde sollte die Figur bei Nichtbeachtung der „Auflagen“ von vornherein nicht verbracht werden dürfen. Die Klägerin sollte also bei Nichtbeachtung der „Auflagen“ ohne Erlaubnis handeln (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 42). Es ist nicht anzunehmen, dass die Behörde den Transport durch die Klägerin zulassen und hierauf erst mit Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflagen reagieren wollte, zumal solche Maßnahmen gegebenenfalls vor Abschluss des Transports nicht mehr rechtzeitig hätten ergriffen werden können.
Das gleiche Ergebnis – statthaft ist ausschließlich die Verpflichtungsklage – ergibt sich, wenn in den Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der Erlaubnis eine teilweise Versagung des Antrags der Klägerin erblickt wird, nachdem die Klägerin mit ihrem Antrag vom 22. Mai 2015 darauf zielte, die Figur ohne Mitsprache durch die Denkmalbehörden in das Schloss … zu verbringen.
Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne die beiden Inhaltsbestimmungen besitzt.
Bei der hier in Rede stehenden Erlaubnis für die Verbringung eines geschützten Ausstattungsstücks an einen anderen Ort (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 DSchG) ist folgendes zu beachten: Anders als bei einer Beseitigung oder einer Veränderung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 DSchG) soll bei einer bloßen Verbringung die Substanz des geschützten Ausstattungsstücks nicht berührt werden; anders als bei der Entfernung aus einem Baudenkmal (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 DSchG) soll – wenn auch ggfs. nur vorübergehend – auch nicht die besondere Zweckbestimmung des Ausstattungsstücks aufgehoben werden. Der wesentliche Grund, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bloße Verbringung eines geschützten Ausstattungsstücks erlaubnispflichtig ist, liegt vielmehr darin, dass eine „in Eigenregie“ organisierte Verbringung durch den Denkmaleigentümer vermieden werden soll. Der Gesetzgeber ist von der nahe liegenden Annahme ausgegangen, dass jeder Transport einer definitionsgemäß historischen Sache für diese ein Risiko darstellt und die Gefahr einer Beschädigung birgt. Gleiches gilt für die Verbringung eines Ausstattungsstücks an einen hierfür ungeeigneten Ort. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen daher im Regelfall dafür, dass in die Erlaubnis – wie hier – eine Abstimmungspflicht mit den und ein Mitwirkungsrecht der Denkmalbehörden aufgenommen wird. Demgegenüber widerspräche eine „Blankoermächtigung“ für den Denkmaleigentümer, ein Ausstattungsstück zu verbringen und dabei sowohl die Transportbedingungen und den exakten Verbringungsort eigenständig zu bestimmen, dem Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht. Eine solcherart beantragte Erlaubnis wäre regelmäßig nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu versagen. Angesichts der Bedeutung der Figur, zumal nach ihrer aufwändigen Restaurierung, erscheinen die hier vom Beklagten der Klägerin auferlegten Abstimmungspflichten sowie die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Denkmalbehörden beim Vorgehen, namentlich bei der Art und Weise der Durchführung, insbesondere durch Mitwirkung der Restaurierungswerkstätten des Landesamts für Denkmalpflege als qualifizierte Fachleute, erforderlich und angemessen (vgl. auch Martin/Spennemann, in Eberl/dies., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 131).
Zudem wurde die Figur bereits einmal bei dem von der Klägerin veranlassten Versuch des Abtransports beschädigt, so dass sich das genannte Risiko bereits verwirklicht hat. Umso mehr bestand Anlass für den Beklagten, die streitgegenständlichen Abstimmungspflichten der Klägerin und die korrespondierenden Mitwirkungsrechte der Denkmalbehörden in den Bescheid aufzunehmen. Keine Rolle spielt insoweit, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – das am besten geeignete und erfahrenste Unternehmen mit dem Transport beauftragt hatte. Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es insoweit nicht an. Vielmehr konnte der Beklagte aus dem objektiven Umstand der Beschädigung folgern, dass die Einschaltung eines renommierten Unternehmens für eine sichere Verbringung nicht ausreicht, sondern dass – auch im Sinne einer Vorsorge – weitere Schutzvorkehrungen erforderlich waren. Dass bei einer Abstimmung mit den in Nr. 2 der Erlaubnis genannten Denkmalbehörden, sowie bei Begleitung eines Vertreters der Amtswerkstätten der Schutz für die Figur erhöht werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal die Figur bei den Denkmalbehörden restauriert worden war und dort folglich besondere Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Figur und ihres Transports bestehen. Die getroffene Regelung ist damit für die Klägerin, auch mit Blick auf Art. 14 GG, zumutbar. Hinsichtlich der Regelung in Nr. 1 gilt, dass die Klägerin in ihrem Erlaubnisantrag (S. 3) selbst angekündigt hat, die Figur so in Schloss … unterzubringen, dass diese schädlichen Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt wird und die Bereitschaft erklärt hat, dass keine Aufstellung im Freien erfolgen wird. Eine Belastung der Klägerin durch die streitgegenständliche Regelung ergibt sich demnach allenfalls daraus, dass der exakte Standort im Schloss von ihr mit dem Denkmalbehörden abzustimmen ist. Insoweit, d. h. hinsichtlich des letzten Schritts des Verbringungsvorgangs, gelten jedoch keine anderen Maßstäbe als zu Beginn dieses Vorgangs, d. h. beim Abtransport, so dass auch insgesamt die Abstimmungspflicht mit den Denkmalbehörden nicht zu beanstanden ist. Auch eine Verletzung von Art. 13 GG liegt darin nicht, zumal die der Klägerin auferlegte Abstimmung nicht zwingend eine Betretung ihres Anwesens durch Mitarbeiter der Denkmalbehörden voraussetzt.
Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Inhaltsbestimmungen liegt auch eine gem. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ausreichende Begründung vor, zumal unter Berücksichtigung der Ergänzungen in der Klageerwiderung (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Da derartige Abstimmungs- und Beteiligungspflichten, wie ausgeführt, schon wegen des Sinns und Zwecks der Erlaubnispflicht regelmäßig in eine Verbringungserlaubnis aufzunehmen sind, sind diesbezüglich keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
Abschließend ist zu bemerken, dass zwischen Klägerin und Beklagtem hinsichtlich der Bedeutung der Figur und des Interesses an ihrer Bewahrung Einigkeit besteht; insoweit verbindet die Beteiligten das gleiche Ziel. Bei den erforderlichen Abstimmungen sollte es daher möglich sein, einen konstruktiven Dialog zu führen, in dessen Rahmen beide Seiten für entsprechende Lösungen und Vorschläge der jeweils anderen Seite offen sind.
Die vorliegende Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens Au 4 K 16.554 auf 5.000,- € festgesetzt, danach auf 4.500,- €.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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