Europarecht

Drittanfechtungsklage einer Gemeinde, beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Kleinkläranlage für häusliches Abwasser im Wasserschutzgebiet, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Rechtsverletzung einer Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung (verneint)

Aktenzeichen  8 B 19.1587

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12551
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
WHG § 8
WHG § 12
WHG § 13 Abs. 1
WHG § 47 Abs. 1
WHG § 48 Abs. 1
Art. 15 BayWG
GG Art. 28 Abs. 2
BV Art. 11 Abs. 2, 83 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 K 17.826 2017-11-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. November 2017 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.      
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.     
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.     
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind erfolgreich. Die Klägerin wird durch die angefochtene, dem Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
A.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO (Beklagte) bzw. der verlängerten Begründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO (Beigeladener) begründet worden. Auch die Berufungsbegründung des Beigeladenen erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag und führt – durch Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Beklagten, die dasselbe Prozessziel verfolgt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 123 m.w.N.) – die Gründe der Anfechtung im Einzelnen an.
B.
Die Berufungen sind begründet.
I. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht geltend, als Trägerin der kommunalen öffentlichen Wasserversorgung in ihrem eigenen Wirkungskreis als Gemeinde (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 BV; Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG) und nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots in einer qualifizierten und individualisierten Weise von der Kleinkläranlage betroffen zu sein (BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 16; U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21); konkret befürchtet sie eine erhebliche Verschlechterung der Grundwasserqualität und zusätzliche, ggf. kostenintensive Maßnahmen (Messstellen, Wasseraufbereitung) zur Aufrechterhaltung ihrer Trinkwasserversorgung. Solche Auswirkungen durch die streitgegenständliche Kleinkläranlage sind nicht von vornherein auszuschließen; ob sie tatsächlich – wie die Klägerin geltend macht – vorliegen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 18.16 – BVerwGE 162, 135 – juris Rn. 24; B.v. 26.3.2007 – 7 B 75.06 – juris Rn. 6).
II. Die Drittanfechtungsklage ist unbegründet.
Die Ermessensentscheidung betreffend die Erteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 12 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG) erging ohne Verletzung die Klägerin drittschützender Normen. Auf die objektive Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids kommt es nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2011 – 6 C 2.10 – NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 8 ZB 16.1977 – juris Rn. 26).
1. Bei Drittanfechtungsklagen gegen eine wasserrechtliche Gestattung ist mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – NVwZ 2018, 986 – juris Rn. 23; B.v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris Rn. 17), hier dem Erlass der beschränkten Erlaubnis (27.5.2014). Änderungen der fachlichen Erkenntnisse sind indessen zu berücksichtigen, denn sie stellen keine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage dar, sondern spätere Erkenntnisse zur ursprünglichen Sachlage (vgl. HessVGH, B.v. 14.1.2021 – 9 B 2223/20 – ZNER 2021, 108 = juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 23.6.2010 – 8 A 340/09 – ZNER 2010, 514 = juris Rn. 22).
Dass sich die Sachlage geändert hat, weil die Klägerin seit 1. Januar 2021 keine gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus ihren Brunnen mehr besitzt, ist für die Drittanfechtungsklage rechtlich unerheblich, selbst wenn man dies als Änderung zugunsten des Beigeladenen betrachtet, da die Klägerin mit ihm um die Gewässernutzung konkurriert und sich nur als rechtmäßige Gewässerbenutzerin auf schutzwürdige Belange im Rahmen des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10). Denn die zum öffentlichen Baurecht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, ist auf den vorliegenden wasserrechtlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Dieser Rechtsprechung zu baurechtlichen Drittanfechtungsklagen liegt nämlich die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3). Diese Erwägung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da das Wasserhaushaltsgesetz keine Rechtsansprüche auf Gewässerbenutzungen gewährt; § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG stellt zudem klar, dass das Grundeigentum ein Recht auf Benutzung eines Gewässers, die einer behördlichen Zulassung bedarf, nicht einschließt (vgl. auch BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 15).
2. Die angefochtene Erlaubnis verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Dritter einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand September 2020, § 13 WHG Rn. 50 f.).
a) Die Klägerin gehört als kommunale Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, deren Aufgabe die örtliche Wasserversorgung ist (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG), zum Kreis der individualisiert geschützten Dritten (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 14; kritisch BayVGH, U.v. 28.7.2010 – 22 B 09.1949 – ZfW 2011, 146 = juris Rn. 21). Sie ist durch die angegriffene Erlaubnis aber nicht in ihren rechtlich geschützten Belangen als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in einer qualifizierten Weise betroffen.
Eine qualifizierte Betroffenheit der Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV liegt nur dann vor, wenn die Wasserversorgung als gemeindliche Einrichtung erheblich gefährdet wäre, indem entweder in die bauliche Anlage der Einrichtung selbst eingegriffen würde oder diese in ihrer Funktionsfähigkeit entweder zerstört oder erheblich beeinträchtigt würde; dies kann auch durch Einwirken auf das Grundwasser in unmittelbarer Nähe der Brunnen geschehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1999 – 4 C 3.98 – NVwZ 2000, 675 = juris Rn. 11). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Gemeinde aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG kein Abwehrrecht herleiten; sie kann sich nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit – hier betreffend sauberes Trinkwasser – machen (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2019 – 4 A 1.18 – BVerwGE 165, 166 = juris Rn. 12).
Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte, d.h. erhebliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Einrichtung vorliegt, erfordert – wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot – eine gerechte Abwägung der Belange der konkurrierenden Gewässerbenutzer (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 – 4 B 80.01 – BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52,122 = juris Rn. 22). Bei dem Vergleich der Interessen konkurrierender Gewässernutzer ist der überragende Rang einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 – 3 C 13.95 – NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) zu berücksichtigen.
Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß – wie hier – auf Trinkwasserbelastungen gestützt wird, ist zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots betreffend den Betreiber einer Wassergewinnungsanlage vor allem auf die gesetzlichen Qualitätsanforderungen für Trinkwasser abzustellen, die insbesondere in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) geregelt sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 22; U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21 f.). Im Übrigen kann eine hinzutretende Gewässerbenutzung – hier durch den Betrieb der Kleinkläranlage des Beigeladenen – das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Betreiber einer Trinkwassergewinnungsanlage verletzen, wenn ihr Hinzutreten die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen diese Anlage arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage erheblich verschlechtert. Das wird insbesondere infrage kommen, wenn der Wasserversorger mit nachträglichen Auflagen zum Schutz des von ihm zur Trinkwasserversorgung geförderten Rohwassers rechnen muss und sich diese – in Abwägung mit den Nutzungsinteressen und den Belangen des konkurrierenden Gewässerbenutzers – als unzumutbar erweisen.
b) Gemessen an diesem Maßstab ist ein Rücksichtnahmeverstoß gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids (27.5.2014) – auch unter Berücksichtigung der nachträglichen gutachterlichen Bewertungen – nicht gegeben. Die Beklagte musste bei Erteilung der angegriffenen Erlaubnis im Rahmen ihrer Gefahrenprognose (vgl. unten aa) nicht davon ausgehen, dass die Klägerin infolge der dem Beigeladenen erlaubten Gewässerbenutzung das von ihr geförderte Rohwasser nicht mehr (vgl. unten bb) oder nur unter Erfüllung (unzumutbarer) nachträglicher Auflagen (vgl. unten cc) als Trinkwasser an die Bevölkerung abgeben kann.
aa) Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Eine solche erfolgt fehlerfrei, wenn sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2021, § 14 WHG Rn. 33). Unerheblich ist, ob sich die Prognose später als richtig oder unzutreffend erweist. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene neue Erkenntnisse führen deshalb regelmäßig nicht dazu, dass die Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft und ein hierauf gegründeter Verwaltungsakt rechtswidrig wäre. Werden nachteilige Wirkungen später festgestellt, ist der Schutz von Betroffenen v.a. durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen herbeizuführen (BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 28; vgl. insoweit hier auch die Nebenbestimmung in Nr. 3.24 des Bescheids vom 27.5.2014).
(1) Bei der Prognoseentscheidung ist nicht auf den objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatz (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) zurückzugreifen, der erfüllt ist, wenn die Möglichkeit einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachhaltigen Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 17) bzw. der nicht erfüllt ist, wenn es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 8 ZB 19.296 – NVwZ-RR 2020, 306 = juris Rn. 18; B.v. 23.10.2019 – 8 ZB 19.1323 – RdL 2020, 397 = juris Rn. 11). Denn für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reicht es nicht aus, dass eine Qualitätsbeeinträchtigung des entnommenen Grundwassers möglich erscheint; um die Versickerung gereinigten häuslichen Abwassers durch den Beigeladenen abzuwehren, bedarf es vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 – juris Rn. 13 m.w.N.).
(2) Der Ansatz des Gutachters der Klägerin, bei der Prognose zu den Auswirkungen der Kleinkläranlage auf die Wasserqualität (auch) von einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage auszugehen, erweist sich als sachwidrig. Das Wasserwirtschaftsamt hat seiner fachlichen Bewertung des Vorhabens rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass die im Bescheid vom 27. Mai 2014 getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten werden (vgl. WWA, Stellungnahmen vom 17.10.2013 S. 4 Nr. 4.5 und vom 20.11.2014 [Az. 1.2-4532.5-AB114-16169/2014 – in den Akten auch mit Datum 19.11.2014] S. 3). Der Bescheid, den die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage angreift, würde nicht rechtswidrig, wenn die mit ihm erlaubte Anlage erlaubniswidrig errichtet oder betrieben würde. Etwaige Verstöße gegen den Erlaubnisbescheid sind nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu verfolgen (BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15).
Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein bescheidgemäßer Betrieb der Kleinkläranlage von vorneherein unmöglich wäre. Dies widerspräche der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014 S. 2 ff. und Einlassung des Vertreters des WWA in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Die Aussage des Wasserwirtschaftsamts, die Kläranlage stelle ein technisch und betrieblich aufwendiges System dar, das sehr empfindlich auf Nachlässigkeiten im Betrieb reagiere (vgl. Stellungnahme vom 17.10.2013 S. 4), steht dazu nicht im Widerspruch. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluss (vgl. UA S. 11), eine längerfristige ordnungsgemäße Funktion der Kleinkläranlage sei zwar theoretisch möglich, aber selbst bei guter Motivation des Betreibers unrealistisch, ist hieraus nicht zu entnehmen. Soweit sich das Erstgericht diesbezüglich auch auf die – anlässlich der Ablehnung der Gutachtenserstellung für die Kostenermittlung eines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage beiläufig getätigte – Aussage des Gutachters Prof. Dr. Z. (Schreiben vom 27. Juni 2016, VG-Akte Band 1) gestützt hat, ist bereits nicht erkennbar, dass diese Fragestellung von dessen Sachgebiet („Hydraulik in der Wasserwirtschaft“) umfasst wäre. Im Übrigen hat der Beigeladene neben den umfangreichen Betreiberpflichten (Eigenkontrolle) für Betrieb und Wartung der Anlage (vgl. insbesondere die Nebenbestimmungen Nr. 3.5 und 3.13) u.a. die Funktionstüchtigkeit der Anlage alle zwei Jahre durch einen privaten Sachverständigen gegenüber der Beklagten zu bescheinigen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3.18; vgl. zu den Betreiberpflichten auch WWA, Stellungnahme vom 20.11.2014 S. 3 f.).
Hinsichtlich des Einflusses von Stoffen, welche die biologische Reinigungsleistung beeinträchtigen können (z.B. Geschirrspüler) hat das Wasserwirtschaftsamt auf neuere Untersuchungen verwiesen, wonach bei den zu erwartenden Konzentrationen im häuslichen Abwasser bei ordnungsgemäßem Betrieb keinerlei Beeinträchtigung der Reinigungsleistung vollbiologischer Kleinkläranlagen beobachtet werden kann (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014 S. 3). Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat diese fachliche Einschätzung bestätigt (vgl. WWA, Stellungnahme zur Einschätzung spezieller Fachfragen durch das Landesamt für Umwelt vom 29.7.2015 S. 2 f.). Die Nebenbestimmung Nr. 3.5 des angegriffenen Bescheids gibt insoweit vor, dass biologisch unverträgliche Stoffe, welche die Abwasserreinigung behindern, nicht in die Anlage gelangen dürfen. Ob die Produkteignung für biologischen Kleinkläranlagen für den Käufer (leicht) erkennbar ist, was die Klägerin bestreitet (vgl. Stellungnahme T … … vom 14.10.2014 S. 2), ist rechtlich nicht maßgeblich, da der Betreiber andernfalls gehalten ist, entsprechende Informationen einzuholen.
(3) Dass das „Errichten, Erweitern und [der] Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung“ ausweislich Tabelle 1 Nr. 2.1 des …-Arbeitsblatts W 101 (Juni 2006) allgemein ein „sehr hohes Gefährdungspotenzial“ in allen Schutzzonen eines Wasserschutzgebiets birgt (vgl. auch Stellungnahmen T … … vom 7.12.2015 S. 4 und 31.3.2016 S. 2 f.; Schreiben Prof. Z. vom 27.6.2016 S. 2), bedeutet nicht, dass die streitgegenständliche Kleinkläranlage in Zone III per se wasserwirtschaftlich unverantwortbar wäre. Die Tabelle 1 („Potenzielle Gefährdungen mit Prüfungsbedarf in Wasserschutzgebieten“; Unterstreichung durch den Senat) gibt Hinweise auf Gefährdungen mit Prüfungsbedarf in den Schutzzonen II und III. Bei ihrer Anwendung gilt in Bezug auf die Einstufung des Gefährdungspotenzials kein einheitlicher Maßstab (vgl. …-Arbeitsblatt W 101 S. 14). Dies bedeutet, dass je nach der örtlichen Situation – insbesondere der natürlichen Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung und der Reinigungsleistung der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage – das Gefährdungspotenzial einer Versickerung von gereinigtem Abwasser in Schutzzone III tatsächlich geringer ausfallen und aus Verhältnismäßigkeitsgründen erlaubt werden kann (vgl. WWA, Stellungnahme vom 25.1.2016 S. 2). Die Tatsache, dass der Bau und Betrieb von Abwasserleitungen potenziell mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial geringeren Gefährdungsrisiken verbunden wäre (vgl. …-Arbeitsblatt W 101, Tabelle 1 Nr. 2.2: „hohes Gefährdungspotenzial“ in Zone III), ändert daran nichts.
bb) Das Wasserwirtschaftsamt, dessen amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – NuR 2019, 787 = juris Rn. 14 m.w.N.), gelangt zu der Einschätzung, dass durch den Betrieb der Kleinkläranlage des Beigeladenen keine relevante Qualitätsverschlechterung des Rohwassers für die Wasserversorgung der Klägerin zu erwarten sei (vgl. Stellungnahmen vom 17.10.2013, 20.11.2014, 29.7.2015 und 25.1.2016). Die hiergegen gerichteten, privatgutachterlich gestützten Einwendungen der Klägerin erschüttern diese plausible fachbehördliche Bewertung nicht. Noch viel weniger belegen sie, dass es infolge der Gewässerbenutzung des Beigeladenen, die seit Dezember 2014 andauert, zu einer Nichteinhaltung gesetzlicher Anforderungen für Trinkwasser oder zu nachträglichen Auflagen für ihre Wassergewinnungsanlage käme.
(1) Die zentrale Aussage des T … …, durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Kleinkläranlage im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage sei mittelfristig eine Verschlechterung der Wasserqualität zu besorgen (vgl. insbesondere die Stellungnahmen vom 14.10.2014 S. 1, 7.12.2015 S. 5 und 31.3.2016 S. 3), legt einen – für die vorliegende Drittanfechtungsklage nicht maßgeblichen – objektivrechtlichen Prognosemaßstab nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zugrunde (vgl. oben Rn. 42; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 13; U.v. 28.7.2010 – 22 B 09.1949 – ZfW 2011, 146 = juris Rn. 20 ff.). Dass im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Erlaubnis zugrunde gelegt hätte werden müssen, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kleinkläranlage zur Gefährdung der Wassergewinnungsanlage insbesondere durch Nichteinhaltung von Anforderungen der Trinkwasserverordnung käme, ist weder dargelegt noch erkennbar.
(2) Eine Gefährdung der Wasserversorgung der Klägerin durch humanpathogene Keime (vgl. § 5 TrinkwV) schließt das Wasserwirtschaftsamt aus hydrogeologischer Sicht weitestgehend aus, da aufgrund der Grundwasserfließgeschwindigkeiten und des Abstands der Kleinkläranlage zu den Brunnen (500 bis 600 m) der Klägerin die Verweilzeit des behandelten häuslichen Abwassers und eine Bodenpassage bis zum Erreichen der Brunnen mehrere Monate bis zu über ein Jahr betrage, also weit mehr als die für die Elimination humanpathogener Keime anzusetzenden 50-Tage (vgl. WWA, Stellungnahme vom 20.11.2014 S. 6 und zur 50-Tage-Grenze vgl. …-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.3.1). Auch der Gutachter der Klägerin hält eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen für sehr unwahrscheinlich (vgl. Stellungnahme T … … vom 2.2.2015 S. 2, Gerichtsakte [GA] 8 CS 14.2546 S. 109).
(3) Dass ein Eintrag biologisch nicht abbaubarer Spurenstoffe (z.B. Arzneimittelrückstände, hormonell wirkende Stoffe, Süßstoffe usw.) nicht ausgeschlossen werden kann, verhilft der Drittanfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg. Für die von der Klägerin thematisierten Stoffe gibt es keine verbindlichen Grenzwerte, die überschritten werden könnten (vgl. § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2). Auch auf das sog. Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3 TrinkwV), wonach Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden sollen, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist, kann die Klägerin insoweit kein Abwehrrecht stützen.
(a) Für die Bewertung einiger bisher nicht oder nur teilbewerteter Stoffe im Trinkwasser hat das Umweltbundesamt „Gesundheitliche Orientierungswerte“ (GOW) festgelegt, für die keine reguläre Melde- oder Überwachungspflicht besteht (vgl. auch T … …, Stellungnahmen vom 14.10.2014 S. 3 und vom 7.12.2015 S. 3). Für nicht gentoxische Verbindungen liegt der sog. allgemeine Vorsorgewert bei 0,1 µg/l Trinkwasser; für einzeln bewertete Stoffe liegen gesonderte Orientierungswerte vor (abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasserqualitaet/toxikologie-des-trinkwassers/gesundheitlicher-orientierungswert-gow). Eine Unterschreitung der GOW bedeutet, dass kein Risiko für die Verbraucher (einschließlich Säuglinge und Kleinkinder) besteht (vgl. für Arzneimittel: …-Information Wasser Nr. 54, Stand April 2015, Anlage B 2, GA S. 88 ff./96).
Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass ein Erreichen oder gar eine Überschreitung der GOW für bestimmte Einzelstoffe wie auch des allgemeinen Vorsorgewerts von 0,1 µg/l Trinkwasser nicht zu erwarten sei. Dieser überschlägigen Berechnung sei ein „konservativer Ansatz“ zugrunde gelegt worden, d.h. der amtliche Sachverständige hat unterstellt, dass keinerlei Adsorptionsvorgänge im Boden stattfinden und dass in den Brunnen lediglich ein Teilstrom der Grundwasserneubildung gefördert wird (vgl. auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebene Kopie eines Vermerks zum Schreiben des WWA vom 19.11.2014), sodass der tatsächlich zu erwartende Eintrag von Spurenstoffen in das geförderte Grundwasservorkommen noch unter dem errechneten Wert liegen dürfte. Demgemäß kam das Wasserwirtschaftsamt zu dem Schluss, dass aufgrund der geringen Frachten im häuslichen Abwasser (niedrige Konzentration und geringe Abwassermenge) und der Verdünnung im Grundwasser bei den hier vorherrschenden günstigen hydrogeologischen Gegebenheiten eine relevante Qualitätsverschlechterung des geförderten Rohwassers nicht zu erwarten sei (vgl. WWA, Stellungnahmen vom 20.11.2014 S. 6 und vom 25.1.2016 S. 3). Auch das Gesundheitsamt stimmte dem Vorhaben zu, sofern die Kleinkläranlage ordnungsgemäß gebaut und betrieben wird (vgl. Stellungnahmen vom 6.11.2014 S. 8 f. Behördenakte Teil 2 und vom 17.4.2015, VG-Akte W 4 K 14.549 Band 1 S. 125).
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 12. Mai 2021 und die bis zur Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle (20.5.2021) eingegangenen Schriftsätze der übrigen Beteiligten erfordern keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2017 – 4 BN 9.17 – juris Rn. 3; B.v. 5.11.2001 – 9 B 50.01 – NVwZ-RR 2002, 217 = juris Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. Der aus den wasserrechtlich erlaubten Kleinkläranlagen insgesamt zu erwartende Eintrag von Spurenstoffen (Pharmaka, z.B. Diclofenac) erreicht auch auf Grundlage der berichtigten Abschätzung des Wasserwirtschaftsamts mit 0,085 µg/l weder die GOW für einzelne Arzneimittel (0,3 bis 3,0 µg/l) noch den allgemeinen Vorsorgewert (0,1 µg/l). Im Übrigen hat auch kein Beteiligter die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai 2021, mit dem – ohne eine entsprechende Ankündigung im Schriftsatz vom Vortag – eine weitere Stellungnahme des T … … vorgelegt wurde, ging nach dem bindenden Erlass des Urteils durch Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 116 Abs. 2 VwGO) beim Verwaltungsgerichtshof ein (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1987 – 9 C 247.86 – BVerwGE 75, 338 = juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.5.2015 – 7 B 18.14 – ZfB 2015, 85 = juris Rn. 7). Abgesehen davon ergibt sich auch hieraus keine Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die dort aufgeführten Kritikpunkte an der (exemplarischen und überschlägigen) Berechnung der Schadstoffkonzentration durch das Wasserwirtschaftsamt können diese nicht erschüttern. Die Forderung einer „Worst-Case“-Betrachtung für Einzelwerte verkennt einmal mehr den für einen Rücksichtnahmeverstoß geltenden Prognosemaßstab (vgl. oben Rn. 42). Im Übrigen gesteht der Gutachter der Klägerin letztlich zu, dass eine konkrete Grundwassergefährdung durch die Kleinkläranlage nur schwer im Voraus dargelegt werden könne (vgl. dort S. 3). Rechtserhebliche Änderungen durch die Neufassung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung, ABl. L 435 S. 1 – Trinkwasser-Richtlinie) ergeben sich bereits im Hinblick auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des angegriffenen Bescheids vom 27.5.2014, vgl. oben Rn. 32 f.) nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin keine aktuelle Trinkwasseranalyse des geförderten Rohwassers (vgl. nur Prüfbericht vom 24.7.2014, VG-Akte Band 1 S. 55 ff.), die sie indessen einmal jährlich oder öfter für notwendig hält (vgl. T … …, Stellungnahme vom 20.5.2021 S. 2), vorgelegt hat. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet aber dort ihre Grenzen, wo die Mitwirkungslast des Beteiligten beginnt, d.h. dieser selbst Aufklärung über für ihn günstige Tatsachen geben kann, die aus seiner Sphäre stammen (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2019 – 8 BV 17.862 – juris Rn. 51; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 45).
(b) Nach alledem kann dahinstehen, ob bzw. – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung von GOW bzw. des allgemeinen Vorsorgewerts (0,1 µg/l) ein Abwehrrecht einer kommunalen Betreiberin einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung gegenüber konkurrierenden Gewässernutzern begründen könnte. Das hinter den GOW stehende Vorsorgeprinzip (vgl. auch Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung – Technikfolgenabschätzung [TA] – Arzneimittelrückstände in Trinkwasser und Gewässern, BT-Drs. 19/16430 S. 63 ff.) spricht indessen nicht dafür, bei einer Überschreitung des allgemeinen Vorsorgewerts von 0,1 µg/l im Grundwasser ohne Weiteres von einer qualifizierten Betroffenheit des örtlichen Wasserversorgers auszugehen. Denn das Vorsorgeprinzip kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn eine Risikobewertung infolge unvollständiger oder mehrdeutiger Informationen über Schäden oder fehlender Kenntnis über Kausalzusammenhänge zwischen Ursache und negativer Wirkung unmöglich ist (vgl. BT-Drs. 19/16430 S. 65). Dieser Maßstab der Risikovorsorge ist nicht mit der hier relevanten Frage einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gleichzusetzen (vgl. auch BVerwG, B.v. 20.12.2011 – 7 B 43.11 – Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 = juris Rn. 9).
(c) Noch viel weniger durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Vorhalt, auch Belastungen „unterhalb aktueller Grenzwerte oder gesundheitlicher Orientierungswerte“ stellten eine Qualitätsverschlechterung des zur Trinkwassergewinnung genutzten Rohwassers dar, die von den Verbrauchern u.U. (abhängig vom jeweiligen Stoff und dessen Konzentration) nicht akzeptiert würden und ein „ästhetisches Problem“ darstellten (vgl. insbesondere die Stellungnahmen T … … vom 14.10.2014 S. 3 und vom 7.12.2015 S. 3). Mit den heute verfügbaren, hochempfindlichen Analysensystemen sind Spurenstoffe auch in extrem niedrigen Konzentrationen nachzuweisen (vgl. Böhme in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 48 Rn. 8 ff.; für Arzneimittel: …-Information Wasser Nr. 54, Stand April 2015, GA S. 88 ff.). Mit dem Geringfügigkeitsschwellenkonzept (vgl. Bericht Landesarbeitsgemeinschaft Wasser/LAWA zur „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“, Stand Dezember 2004, GA S. 97 ff.) hat die wasserbehördliche Vollzugspraxis dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jede messtechnisch nachweisbare, den Wasserhaushalt aber in keiner Weise beeinträchtigende Erhöhung von Schadstoffmengen als Gewässerverunreinigung angesehen werden kann und Kriterien entwickelt, um mithilfe von Schwellenwerten den Übergang zu einem rechtlich verunreinigten Grundwasser im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG festzulegen. Auch wenn das Geringfügigkeitsschwellenkonzept letztlich nicht in den Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 WHG Eingang gefunden hat (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 16 und 65; BR-Drs. 280/1/09 S. 33; vgl. auch Böhme in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 48 Rn. 13 ff.), steht außer Frage, dass die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) und noch viel weniger eine erhebliche und unzumutbare Verschlechterung der Grundwasserqualität (zum hier geltenden Prognosemaßstab vgl. bereits oben Rn. 42) keineswegs bei jeder messtechnisch nachweisbaren Erhöhung von Schadstoffgehalten oder -mengen vorliegt.
(d) Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe die Forderung einer 4. Reinigungsstufe rechtsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen (vgl. Stellungnahme T … … vom 21.1.2015 S. 2, GA 8 CS 14.2546 S. 105), kann sie mangels eines grenzwertüberschreitenden Eintrags biologisch nicht abbaubarer Spurenstoffe (vgl. oben Rn. 50 ff.) ebenfalls nicht durchdringen. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der gegenständlichen Kleinkläranlage mit der festgelegten Ablaufklasse D+H (Denitrifikation und Hygienisierung) ist eine solche nicht notwendig, um die gesetzlichen Qualitätsanforderungen für Trinkwasser einhalten zu können. Abgesehen davon gibt es nach Aussage des Bayerischen Landesamts für Umwelt für Kleinkläranlagen bislang kein technisches Regelwerk und keine gesicherten Bemessungsgrundsätze für den Einsatz einer Aktivkohlefiltration. Dem Landesamt für Umwelt sind auch keine Kleinkläranlagen bekannt, die eine solche Technologie einsetzen; dieses Anforderungsniveau (Stand von Wissenschaft und Forschung) könne wasserrechtlich von Kleinkläranlagenbetreibern nicht gefordert werden (vgl. WWA, Schreiben vom 29.7.2015 S. 3 f.). Dementsprechend sieht auch das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt Nr. 4.4/22 (Anforderungen an die Einleitungen von Schmutz- und Niederschlagswasser, Stand März 2018), auf das sich die Beklagte beruft (vgl. GA S. 43), auch innerhalb von Wasserschutzgebieten keine zusätzliche Aktivkohlefiltration vor (vgl. dort S. 24 ff.).
(e) Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass auch die verfahrensgegenständliche Wasserschutzgebietsverordnung nicht auf die Vermeidung jeglichen Eintrags biologisch nicht abbaubare Stoffe (z.B. Arzneimittelrückstände) abzielt. Ihr Verbotskatalog lässt ein Düngen mit Gülle, Jauche und Festmist beschränkt zu (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1.1 WSG-VO), sodass auch auf diesem Weg Spurenstoffe (z.B. Tierarznei) in das Grundwasser gelangen können.
cc) Die Klägerin ist auch nicht deshalb in qualifizierter Weise betroffen, weil infolge der angegriffenen Erlaubnis wasserrechtlichen Rahmenbedingungen hinzuträten, unter denen sich der Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage, dem eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zugrunde lag, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert, insbesondere weil sie mit nachträglichen Auflagen rechnen müsste.
(1) Eine zusätzliche Grundwassermessstelle im Abstrom der streitgegenständlichen Kleinkläranlage erachtet das Wasserwirtschaftsamt – auch vor dem Hintergrund der dafür anfallenden Bau- und Beprobungskosten (einschließlich Analysen) – für nicht notwendig, weil Spurenstoffe (Stoffkonzentration im Mikro- bzw. Nanogramm-Bereich pro Liter) bei den vorhandenen günstigen geohydrologischen Gegebenheiten nur geringe Frachten (niedrige Konzentration und geringe Abwassermenge) und damit keine relevante Qualitätsverschlechterung des Rohwassers erwarten ließen (vgl. WWA, Stellungnahme vom 25.1.2016 S. 2 f.). Auch das Gesundheitsamt hat keine solche Vorgabe gemacht (vgl. Stellungnahmen vom 6.11.2014 und 17.4.2015).
(2) Das Klagevorbringen, die im Wasserwerk der Klägerin seit dem Jahr 2009 eingesetzte Nanofiltrationsanlage müsste um einen Aktivkohlefilter erweitert werden, sodass sich die Wasserkosten pro m3 um ca. 5 ct erhöhten (vgl. insbesondere die Stellungnahme des T … … vom 21.1.2015 S. 1 f.), greift nicht durch, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass eine solche Anlagenerweiterung fachbehördlich notwendig wäre. Das Wasserwirtschaftsamt hält die bestehende Nanofiltrationsanlage für geeignet, um abwasserrelevante Spurenstoffe zu entfernen (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014 S. 2). Auch wenn diese nach Aussage der Klägerin bislang nur für die Filterung eines Anteils von ca. 45-50% des Wassers im Rahmen der Enthärtung eingesetzt wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass infolge der dem Beigeladenen erlaubten Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer dieser Anteil zur Einhaltung der Anforderungen der TrinkwV erhöht werden müsste.
c) Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus Art. 47 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL, ABl. L 327 S. 1), auf die sich die Klägerin als – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – zur Grundwasserentnahme berechtigte Gewässernutzerin berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 – 9 VR 1.21 – juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 – C-197/18 – NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132 f.), liegt nicht vor. Von einer vorhabenbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S. 19 – Grundwasser-Richtlinie; vgl. auch § 5 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers [Grundwasserverordnung – GrwV]) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U.v. 28.5.2020 – C-535/18 – NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 119; BVerwG, U.v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 – NuR 2021, 119 = juris Rn. 38; U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – UPR 2016, 190 = juris Rn. 33). Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.2020 – 7 A 1.18 – NuR 2020, 709 = juris Rn. 113; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 480). Eine Überschreitung eines Qualitäts- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff ist vorliegend nicht hinreichend wahrscheinlich (vgl. oben Rn. 50 ff.). Dies gilt ebenso für die von der Klägerin befürchtete Ausweitung des Umfangs der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Aufbereitung (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 WRRL) in ihrer Wassergewinnungsanlage (vgl. oben Rn. 61).
d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange verstoßen, indem sie verkannt hätte, dass im Bedarfsfall auch nach der Erlaubniserteilung zutage tretende Anforderungen des Grundwasserschutzes nachträglich Rechnung getragen werden muss. Sie hat sich die Festsetzung weiterer Nebenbestimmungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage im Interesse des öffentlichen Wohls, insbesondere des Gewässerschutzes ergeben, ausdrücklich vorbehalten (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3.24 des Bescheids vom 27.5.2014). Im Übrigen sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Erlaubnis auch nachträglich und zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen (§ 13 Abs. 1 WHG). Die Erlaubnis ist zudem widerruflich (§ 18 Abs. 1 WHG).
e) Abgesehen davon, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Kleinkläranlage nicht in qualifizierter Weise betroffen ist und sich daher nicht mit Erfolg auf das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen kann, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Ermittlung und Gewichtung der Kosten eines Anschlusses des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Entwässerungsanlage deren rechtlich geschützten Belange verletzt hätte. Deshalb bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin hieraus – unter dem Gesichtspunkt einer „Überhöhung“ der schutzwürdigen Belange des konkurrierenden Gewässernutzers (Beigeladener) – überhaupt eine subjektive Rechtsverletzung herleiten könnte.
aa) Das Klagevorbringen, die Beklagte habe den Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation als unzumutbar angesehen, ohne die Kosten zu ermitteln, geht fehl. Die Beklagte hat ihrer Abwägung eine – im Rahmen eines Abwasserentsorgungskonzepts – erstellte Kostenschätzung vom 11. Mai 2009 zugrunde gelegt, die für das Anwesen des Beigeladenen und eines Nachbarn Gesamtherstellungskosten von ca. 115.000 Euro und für alle drei Aussiedlerhöfe im Entsorgungsbereich H … von ca. 265.000 Euro kalkuliert (vgl. Behördenakte Teil 1 S. 4).
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte Kostenkalkulation zulasten der Klägerin von den tatsächlich zu erwartenden Kosten abweichen würde. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 9. Februar 2017 hat für die o.g. drei Aussiedlerhöfe deutlich höhere Herstellungskosten von 505.750 Euro (brutto) ermittelt (vgl. VG-Akte W 4 K 17.825 Band 2). Die Verwertbarkeit dieses gerichtlich eingeholten Gutachtens wird durch das von der Klägerin vorgelegte Alternativkonzept vom 19. Mai 2017 nicht infrage gestellt. Der dort vorgesehene Einsatz einer Druckrohrleitung birgt nach eigener Aussage der Gutachter Betriebsunsicherheiten (Ablagerungsgefahr, vgl. dort S. 3); ob diese durch eine Druckspülanlage verlässlich ausgeräumt werden können, ist hieraus nicht abzuleiten. Auch im Hinblick darauf drängt sich dem Senat eine weitere Beweisaufnahme nicht auf (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2020 – 3 B 45.19 – juris Rn. 18 m.w.N.).
bb) Die Beklagte hat auch die widerstreitenden Belange im Hinblick auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit des Anschlusses des Anwesens an die öffentliche Entwässerungsanlage nicht rechtsfehlerhaft gewichtet. Sie hat die wesentlichen Interessen der konkurrierenden Gewässerbenutzer zutreffend erkannt; der von ihr gefundene Ausgleich zwischen den konfligierenden Belangen erweist sich mit Blick auf das ihnen jeweils zukommende objektive Gewicht nicht als unverhältnismäßig. Den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 – 3 C 13.95 – NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) hat die Beklagte nicht verkannt, sondern sich davon leiten lassen, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kleinkläranlage negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten sind (vgl. Bescheid vom 27.5.2014, S. 8 und Ergänzung vom 2.3.2018). Daher erweist es sich selbst dann nicht als rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte den privaten Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Entwässerungsanlage als unbillig erachtet hat, wenn man mit der Klägerin annähme, dass sich die dafür notwendigen Kosten nur in der Größenordnung des vorgelegten Alternativkonzepts bewegten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
E.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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