Europarecht

Dublin-Überstellung nach Schweden im Fall eines Zweitantrags

Aktenzeichen  M 9 S 17.52808

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 219
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 25, § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4, § 34a
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 17 Abs. 1
GrCh Art. 4

 

Leitsatz

Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Schweden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Schweden im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben, der Antragsteller hat keine Personaldokumente des Heimatlandes vorgelegt) afghanischer Staatsangehöriger und geboren am 1. Januar 1997 oder an einem anderen Datum. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 7. September 2017 (vgl. Bl. 18 – 21 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland in 2012 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, über ein unbekanntes Land nach Serbien, Ungarn, Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden, wo er nach eigenen Angaben 1 Jahr und acht bis neun Monate (Bl. 66 der Bundesamtsakten) gewesen ist, und wiederum Dänemark nach Deutschland gekommen, wo er am 10. August 2017 angekommen sei und wo er am 7. September 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle München einen Asylantrag gestellt hat. Er habe in keinem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 12. September 2017 fand die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG statt. Dort erhielt der Antragsteller Gelegenheit zu erklären, was einer Abschiebung nach Schweden entgegenstehe; er gab an, in Schweden habe man ihn nach Afghanistan abschieben wollen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 58 – 61 bzw. Bl. 74 – 77 der Bundesamtsakten).
Ebenfalls am 12. September 2017 fand außerdem noch eine Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort gab der Antragsteller an, er habe in Schweden einen Asylantrag gestellt; außerdem gab der Antragsteller dort einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an (Bl. 50 der Bundesamtsakte). Auf die Niederschrift (Bl. 48 – 57 bzw. Bl. 64 – 73 der Bundesamtsakte) im Übrigen wird Bezug genommen.
Für den Antragsteller folgen aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein Eurodac-Treffer für Schweden (SE10050-596572/1, Datum 9.12.2015; Bl. 3 der Bundesamtsakte) und ein Eurodac-Treffer für Griechenland (GR2MYT33435, Datum 14.12.2016; ebenfalls Bl. 3 der Bundesamtsakte).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 an Schweden erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 22. September 2017 (Bl. 88 der Bundesamtsakte) die Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers.
Mit Bescheid vom 26. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 27. September 2017 zugestellt.
Der Antragsteller erhob hiergegen am 29. September 2017 zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München Klage (Az.: M 9 K 17.52807) und beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 26. September 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Außerdem beantragte er, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Schweden die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung der Rechtsbehelfe nehme er Bezug auf seine Angaben beim Bundesamt.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 bestellte sich für den Antragsteller ein Bevollmächtigter. Eine Begründung der Rechtsbehelfe o.ä. erfolgte bis heute nicht.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den aktuellen Fassungen (AsylG: zuletzt geändert durch durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, BGBl I, 2780; AufenthG: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017, BGBl I, 3618) zur Anwendung.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2017, auf den im Sinne von
§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Schweden ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ohne weiteres Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Zwar wird vom Antragsteller bestritten, dass das Schweden gewesen ist. Unabhängig davon hat dieser jedoch in Schweden einen Asylantrag, und zwar nachweislich zeitlich vor seinem Aufenthalt in Griechenland, gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Schweden wird belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 (Neufassung) (EURODAC-VO)). Der ebenfalls vorhandene „2er“ – Treffer für Griechenland steht dem nicht entgegen, weil der Treffer in Schweden zeitlich deutlich vor dem Treffer für Griechenland liegt. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Schweden der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Die schwedischen Behörden haben das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin akzeptiert, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). Dass nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, dass über den Asylantrag des Antragstellers in Schweden bereits entschieden wurde, schadet nicht, da Art. 18 Abs. 1 lit. d) AsylG die Verpflichtung zur Übernahme in dieser Situation ebenfalls ausdrücklich vorsieht und die schwedischen Behörden die Übernahme auch ausdrücklich auf dieser Grundlage erklärt haben.
2. Die Abschiebung nach Schweden kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Schweden als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Schweden infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Schweden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein; in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist einhellig anerkannt, dass das schwedische Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Mängeln leidet (vgl. statt vieler VG Berlin, B.v. 18.12.2017 – 9 L 676.17 A – juris Rn. 8; VG München, B.v. 2.5.2017 – M 1 S. 17.50978 – juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 26.4.2017 – 13 A 348/17.A – juris sowie VG Düsseldorf, B.v. 4.1.2017 – 12 K 9475/16.A – in der Vorinstanz; VG Würzburg, B.v. 3.4.2017 – W 1 S. 17.50167 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der vom Antragsteller befürchtete Umstand, dass ihm in Schweden die Abschiebung nach Afghanistan drohe, steht dem nicht entgegen, da, was übrigens dem Vortrag des Antragstellers selbst entspricht (Bl. 67 der Bundesamtsakte), sein Antrag in Schweden abgelehnt wurde; vor diesem Hintergrund ist auch die Möglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan nichts rechtlich Angreifbares, sondern gerade Ausdruck der gegenseitigen Anerkennung asylrechtlicher Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Im Verwaltungsstreitverfahren ist für den Antragsteller überhaupt kein individueller Vortrag erfolgt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers selbst im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Der Vortrag in den Dublin-Anhörungen bezogen auf die Verhältnisse in Schweden begründet keine – nach dem oben Gesagten nicht vorliegende – systemischen Schwachstellen des schwedischen Asylverfahrens, unabhängig davon, dass der Antragsteller nach seinen Angaben fast zwei Jahre in Schweden gelebt hat; im Übrigen unterliegt es gerade nicht der Disposition des Antragstellers, wo er sein Asylverfahren zu durchlaufen hat.
Die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung des Antragstellers im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag des Antragstellers gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.
3. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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