Europarecht

Dublin-Verfahren, Zielstaat Polen, Systemische Mängel (verneint), Ermessensreduzierung bzgl. Selbsteintrittsrecht (verneint), Ukrainekrieg

Aktenzeichen  M 30 S 22.50276

Datum:
27.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12431
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO
EMRK Art. 3
AsylG § 29
AsylG § 34a

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Polen im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der am … … … geborene nigerianische Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 15. oder 16. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. März 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt am 2. März 2022 gab er an, sein Heimatland am 13. Februar 2022 verlassen zu haben und unter anderem über die Türkei und Polen nach Deutschland eingereist zu sein.
Eine EURODAC-Recherche vom 16. Februar 2022 ergab keinen Treffer.
Das Bundesamt stellte ausweislich der Zugangsbestätigung vom 12. April 2022 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welches dieses mit Mitteilung vom 26. April 2022, dem Bundesamt am gleichen Tage zugegangen, ausdrücklich annahm.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 1. April 2022 erklärte der Antragsteller, dass er sich das Visum für Polen habe ausstellen lassen, weil er befürchtet habe, in Nigeria umgebracht zu werden. Von den Erlebnissen in Nigeria habe er auch ein emotionales Trauma davongetragen. Nach Deutschland sei er gekommen, da ihm jemand in Polen gesagt habe, dass er in Deutschland bessere Chancen auf eine Anerkennung als Flüchtling habe.
Mit Bescheid vom 27. April 2022 – Gesch.-Z.: …, zugestellt am 2. Mai 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Es ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwölf Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Polen aufgrund des erteilten polnischen Visums für die Behandlung des in Deutschland gestellten Asylantrags zuständig sei. Gründe zur Annahme systemischer Mängel im polnischen Asylverfahren und der dortigen Aufnahmebedingungen lägen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot ergäbe sich nicht aus der vorgetragenen Erkrankung des Antragstellers. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen.
Der Antragsteller ließ am 4. Mai 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 30 K 22.50275) erheben und trägt zu ihrer Begründung vor, dass er psychisch krank sei und daher zum besonders vulnerablen Personenkreis gehöre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung, insbesondere die psychologische Hilfe, aktuell in Polen ausreichend gewährleistet sei, da das Land durch die Flüchtlingsbewegung aufgrund des Ukrainekrieges stark belastet sei. So habe Polen in einem Rundschreiben vom 25. Februar 2022 allen Dublin-Einheiten der Europäischen Union mitgeteilt, dass es bis auf weiteres alle eingehenden (Dublin-)Transfers suspendiere. Da eine militärische und politische Beendigung des Ukrainekrieges derzeit nicht absehbar sei, sei auch zukünftig mit weiteren Flüchtlingszuströmen zu rechnen. Ferner werde auf die Entscheidung der Verwaltungsgerichte in Düsseldorf (B.v. 12.4.2022 – 12 L 627/22.A) und Aachen (B.v. 18.3.2022 – 6 L 156/22.A) verwiesen.
Zugleich verfolgt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass es der angeordneten Abschiebungsanordnung nicht entgegenstehe, dass eine Durchführbarkeit der Überstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu 100% sicher feststehe. Eine zeitnahe oder alsbaldige Überstellungswahrscheinlichkeit müsse ebenso wenig vorliegen. Etwas anderes ergäbe sich aufgrund der grundsätzlich bestehenden sechsmonatigen Überstellungsfrist auch nicht aus dem unionsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz im Asylverfahren. Die Erklärung Polens vom 25. Februar 2022 sei als vorübergehendes Überstellungshindernis anzusehen, welches das grundsätzlich vorhandene gegenseitige Vertrauen nicht zu erschüttern vermag. Zwar sei das polnische Aufnahmesystem durch den kurzfristigen Zustrom von Geflüchteten aus der Ukraine stark belastet worden, eine Überlastung des Systems sei aber, auch aufgrund der von Polen und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, nicht absehbar und nicht zu erwarten. An der Grenze zur Ukraine seien acht vorgefertigte Aufnahmestationen mit Informationsstellen eingerichtet worden. Daneben stünden den Flüchtenden aus der Ukraine weitere 27 Aufnahmezentren zur Verfügung. Die aus der Ukraine Flüchtenden kommen meist in privat organisierten Unterkünften unter oder reisen weiter, was ferner zur Folge habe, dass derzeit die von lokalen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren für 280.000 Menschen leer stünden. Auch sei auf die aktivierte RL 2001/55/EG zu verweisen, die eine unkomplizierte Aufnahme der Flüchtenden aus der Ukraine in der gesamten Europäischen Union ermögliche.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Verfahren sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
I. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, da wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt und er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt wurde, jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und andererseits das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hierbei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids vom 27. April 2022 begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung unter anderem in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegen und Polen der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist. Der Asylantrag war daher als unzulässig abzulehnen. Da auch die Abschiebung weder tatsächlich unmöglich noch rechtlich unzulässig ist, war auch die Abschiebung nach Polen anzuordnen.
1. Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass Polen der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
1.1 Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit Polens für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO, da das polnische Konsulat dem Antragsteller ein Visum bis zum 7. März 2022 ausgestellt hat, welches im Zeitpunkt des Asylgesuchs (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 2. März 2022 gültig war. Jedenfalls hat der Antragsteller in der Zwischenzeit die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht verlassen. Auch trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Wiederaufnahmegesuch vom 12. April 2022 fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung am 2. März 2022 erfolgte.
1.2 Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 der Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Polen als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO nicht scheitern würde.
Dies würde voraussetzen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Dies ist nicht der Fall.
1.2.1 Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – „Jawo“ – juris Rn. 80 f.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – „Ibrahim u.a.“ – juris Rn. 84; U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris Rn. 79 ff.) ist davon auszugehen, dass Polen über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Diese nicht unwiderlegliche Vermutung ist auch nicht erschüttert. Von systemischen Mängeln ist nur auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Ls. und Rn. 6). Systemische Schwachstellen sind dabei nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats muss nach Ansicht des EuGH zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihr nicht erlauben wird, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92 f.). Der in diesem Rahmen maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BaWü, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41).
1.2.2 Grundsätzlich sind in Polen keine systemischen Mängel festzustellen. Hierfür wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen und auf die bestehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (vgl. VG München, B.v. 21.3.2022 – M 5 S 22.50140 – n.v.; B.v. 25.1.2022 – M 19 S 22.50019 – n.v.; VG Bremen, B.v. 26.1.2022 – 3 V 2530/21 – juris; VG Berlin, B.v. 26.8.2021 – 31 L 158/21 A – juris; VG Ansbach, B.v. 20.7.2021 – AN 18 S 20.50221 – juris; VG Frankfurt (Oder), G.v. 16.3.2021 – 2 K 885/19.A – juris).
1.2.3 Auch der derzeit fortdauernde Ukrainekrieg und die sich hieraus ergebenden Flüchtlingsbewegungen nach Polen führen nicht zu einer anderen Betrachtung.
Zwar sind wegen des Ukrainekrieges bis zum 24. Mai 2022 ca. 3,5 Millionen Menschen aus der Ukraine nach Polen geflohen; auch gehen Hochrechnung davon aus, dass bis Dezember 2022 die Zahl der nach Polen einreisenden Schutzsuchenden auf ca. 4,3 Millionen Menschen ansteigen dürfte, wobei davon ausgegangen wird, dass nur ca. 2,6 Millionen im Dezember 2022 im Land tatsächlich verbleiben dürften (vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 27.5.2022). Ferner ist festzustellen, dass zwar zwischen dem 27. Februar 2022 und 9. März 2022 täglich zwischen 100.000 und (in der Spitze) 140.000 Menschen in Polen zum Schutze vor dem Krieg eingereist sind; seit Mitte März 2022 die täglichen Einreisezahlen aber deutlich gesunken sind und seit dem 28. März 2022 täglich zwischen 9.000 und 28.000 und zuletzt sogar nur zwischen 16.000 und 20.000 Menschen pro Tag lagen (vgl. UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 27.5.2022). Zuletzt ist eine verstärkte Rückkehr der aus der Ukraine geflüchteten Menschen in ihr Herkunftsland zu verzeichnen; so sollen allein über die polnische Grenze täglich ca. 11.000 und zuletzt sogar bis zu 20.000 Menschen zurückkehren (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/polen-fluechtlinge-rueckkehrer-ukraine-krieg-russland-100.html – Stand: 27.05.2022; https://www.tagesschau.de/inland/gefluechtete-ukraine-faeser-101.html – Stand: 27.05.2022; https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-05/ukraine-gefluechtete-rueckkehr-nancy-faeser?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F – Stand: 27.05.2022; https://www.
focus.de/politik/ausland/obwohl-dort-krieg-herrscht-rund-20-000-gefluechtete-kehren-taeglich-zurueck-in-die-uk…89.html – Stand: 27.05.2022).
Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass Schutzsuchende aus der Ukraine aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes kein üblicherweise vorgesehenes Asylverwaltungsverfahren durchlaufen müssen, sondern vielmehr im einem vereinfachten Verwaltungsverfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz mit entsprechendem Zugang zum Arbeitsmarkt und etwaigen Sozialleistungen erhalten (können). Die Aktivierung der RL 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) soll eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme der Schutzsuchenden aus der Ukraine verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern (vgl. Art. 1 Massenzustrom-Richtlinie; ferner Erwägungsgründe 16 und 20 des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 4.3.2022).
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Schutzsuchenden aus der Ukraine zu einem beachtlichen Teil auch in privat organisierten Unterkünften untergebracht werden oder weiterreisen, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, 8.3.2022, Ukraine Situation Flash Update #1, S. 4; abrufbar unter: http://data2.unhcr.org/en/documents/details/91208 – Stand 27.5.2022; VG Lüneburg, B.v. 3.5.2022 – 5 B 31/22 – juris S. 8f.). Auch erhielt Polen von der Europäischen Kommission 560 Millionen Euro an Hilfsgeldern zur Versorgung von Schutzsuchenden aus der Ukraine (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/ukraine-krieg-eu-kommission-unterstuetzte-fluechtlingsaufnahme-mit-3-5-milliarden-euro-a-e79d6033-7cd8-42a3-b346-b30e0562b713 – Stand: 27.5.2022).
Berichte, wonach es derzeit zu einer Überforderung des polnischen Asylsystems kommen soll, etwa durch Engpässe bei der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung, insbesondere auch vulnerabler Gruppen, sind dem Gericht dagegen nicht bekannt (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, ebd.; VG Trier, B.v. 4.5.2022 – 7 L 1051/22.TR – juris S. 4). Dem antragstellerischen Einwand, Polen habe ausweislich seines Rundschreibens vom 25. Februar 2022 bis auf weiteres alle eingehenden (Dublin-)Transfers suspendiert, ist entgegenzuhalten, dass das Land im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 26. April 2022 ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch vom 12. April 2022 beantwortet und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt hat.
Daher gilt zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor die Vermutungswirkung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Wenngleich Polen vor einer großen Herausforderung steht, vermag das Gericht insbesondere wegen der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie, der Unterstützung Polens mit Hilfsgeldern und dem Ausbau von Unterkünften in Polen sowie der deutlich abgenommenen Flüchtlingsbewegungen an der polnisch-ukrainischen Grenze und mangels dieser Vermutung entgegenstehender Berichte nicht zu erkennen, dass Polen nicht über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt und dem Antragsteller schwerwiegende Verstöße und Rechtsbeeinträchtigungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Dies gilt auch für vulnerable Gruppen, zu denen der Antragsteller ferner auch nicht gehört (vgl. hierzu nachfolgend 1.3).
1.3 Die demnach bestehende Zuständigkeit Polens ändert sich schließlich auch nicht deshalb, weil individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen würden.
Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung).
Ziel dieser Vorschrift ist es, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechtes auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren. Sie soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin III-Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist. Zwar wird den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris Rn. 57, U.v. 5.7.2018 – C-213/17 – juris Rn. 61; U.v. 23.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 58 ff.).
Dabei kann sich zwar auch aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-Verordnung eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Steht zum Entscheidungszeitpunkt etwa hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; OVG NRW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 5.7.2016 – A 11 S 974/16 – juris Rn. 45; OVG Niedersachsen, B.v. 20.12.2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 61; dies andeutend auch BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris, Rn. 38; EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 98, 108.).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich nicht aufgrund des Ukrainekriegs und seinen Folgen (a.A. hierzu: VG Düsseldorf, B.v. 12.4.2022 – 12 L 627/22.A – juris Rn. 23 ff.). Weder sind für das Gericht systemische Mängel im polnischen Asylverfahren erkennbar, noch ist aufgrund der mit Schreiben vom 26. April 2022 erklärten Übernahmebereitschaft Polens davon auszugehen, dass eine Überstellung innerhalb der nächsten sechs Monate aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird bzw. nicht durchgeführt werden kann.
Ebenso wenig führt die antragstellerseits vorgetragene Erkrankung zu einer solchen Ermessensreduzierung auf Null. Der Antragsteller gehört zu keiner vulnerablen Personengruppe. Eine psychische Erkrankung, die den Antragsteller einer vulnerablen Gruppe zuordnen würde, hat dieser nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Kurzbericht vom 25. Februar 2022 mit der Diagnose ICD-10: v.a. F43.22 Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt ist bereits wegen unzureichender Facharztqualifikation nicht geeignet, da die behandelnde Psychologin und psychologische Psychotherapeutin keine Fachärztin für Psychiatrie bzw. Psychotherapie ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 53; B.v. 2.12.2013 – 11 ZB 13.30303 – juris Rn. 8). Eine gesicherte Diagnose enthält der Kurzbericht ebenso wenig; er geht lediglich von einem Verdacht auf eine Erkrankung nach ICD-10: F43.22 aus (vgl. Verwendung der Abkürzung „v.a.“). Des Weiteren geht aus dem Kurzbericht hervor, dass der Antragsteller lediglich an Ein- und Durchschlafstörungen sowie unter Albträumen leiden solle und keine Hinweise für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorlägen. Aus dem Kurzbericht sind keine Folgen erkennbar, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben; ebenso wenig lässt sich der Kurzbericht zur Schwere der Erkrankung als auch Methode der Tatsachenerhebung aus. Selbst wenn man von einer bestehenden psychischen Erkrankung beim Antragsteller ausgehen würde, bleibt die genaue Therapie hiergegen unklar. Der Kurzbericht sieht eine Medikation zur Verbesserung der Schlafqualität als indiziert an, geht aber auf die genaue Art und Dosierung der Medikamente nicht ein. Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, dass er Antragsteller an einer besonders schweren Erkrankung leidet, die dazu führt, dass dieser zum vulnerablen Personenkreis zu zählen wäre.
1.4 Auch trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Wiederaufnahmegesuch vom 12. April 2022 fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach der Asylantragstellung vom 2. März 2022 erfolgte.
1.5 Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin wurde bislang auch nicht durch Fristablauf begründet, da die sechsmonatige Überstellungsfrist (fristauslösendes Ereignis ist das Wiederaufnahmegesuch) im Zeitpunkt des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht abgelaufen war. Der Antrag unterbricht daher nun den Lauf der Frist (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO i.V.m. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG).
1.6 Eine Überstellung des Antragstellers nach Polen ist auch nicht mit einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtecharta verbunden (vgl. zu diesem Prüfungspunkt EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – NVwZ 2017, 691 Rn. 90 ff.), so dass eine Aussetzung der Durchführung der Überstellung nicht geboten ist.
2. Die Überstellung an Polen ist, insbesondere wegen der mit Schreiben vom 26. April 2022 erklärten Übernahmebereitschaft Polens, auch tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, die Abschiebung kann daher im Sinne des § 34a AsylG durchgeführt werden.
2.1 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angesichts des Wortlauts der Norm („feststeht“) von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Antragsgegnerin zu prüfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 30.1.2019 – 10 LA 21/19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 125), sind nicht ersichtlich.
2.2 Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich nicht aufgrund der klägerseits vorgetragenen Erkrankung.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind davon nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert. Es ist aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Von einer konkreten Gefahr ist in Krankheitsfällen dann auszugehen, wenn die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris; BVerwG‚ U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712). Allerdings hat der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG glaubhaft zu machen. Diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an ein ärztliches Attest sind dabei auf die Substantiierung der Voraussetzungen an ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu übertragen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn 7 m.w.N.; B.v. 4.10.2018 – 15 ZB 18.32354 – beck-online; B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.30178 – juris). Dies ergibt sich seit der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. August 2019 auch ausdrücklich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Überprüfung, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen diesen Anforderungen entsprechen, ist dabei Aufgabe des erkennenden Gerichts. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – beck-online).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Antragsteller keine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen; der Antragsteller hat eine der Abschiebung entgegenstehende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. Rn. 38).
3. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
4. Da die Klage in der Hauptsache hinsichtlich der streitgegenständlichen Nummer 3 des Bescheids vom 27. April 2022 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes.
II. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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