Europarecht

Ehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit

Aktenzeichen  L 10 AL 3/18 NZB

Datum:
22.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 923
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 10 AL 151/17 2017-12-14 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2017 – S 10 AL 151/17 – wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Das SG hält hierbei die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit sowie des Ruhens im Rahmen eines Verwaltungsaktes für erforderlich und weicht damit bewusst von der Rechtsprechung des BSG ab (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2009 – B 11 AL 10/08 R – veröffentl. in Juris). Der Entscheidung des BSG kann nicht entnommen werden, es sei schon für den Eintritt der Sperrzeit ein bescheidmäßiger Umsetzungsakt erforderlich. Vielmehr tritt die Sperrzeit kraft Gesetzes ein. Das Urteil des SG beruht auch auf dieser Abweichung, denn die Entscheidung kann auch nicht auf eine andere Begründung gestützt werden. Die Beurteilung erfolgt dabei aufgrund der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 160 Rn. 15b). Das SG ist in seinem Sachverhalt davon ausgegangen, dass die Klägerin zum 07.06.2017 vorgeladen worden sei und kurz nach 8 Uhr am 07.06.2017 mitgeteilt habe, dass sie sich gesundheitlich nicht in Lage fühle, diesen Termin wahrzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie nicht vorgelegt. Ausgehend von diesen Tatsachen beruht das Urteil des SG auf der Abweichung, wobei offen gelassen werden muss, ob durch weitere Ermittlungen des SG gegebenenfalls eine andere Begründung für die Bestätigung der Entscheidung des SG in Betracht kommt.
Damit war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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