Europarecht

Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Trennung

Aktenzeichen  M 4 K 17.5983

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3561
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 7, § 16, § 28, § 31

 

Leitsatz

1. Eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorligen, aufgrund derer die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als alle anderen Ausländer in vergleichbarer Situation. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 16 Abs. 6 S. 1 Nr. 1c AufenthG umfasst nur solche Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, da die Voraussetzungen eines eigenständigen, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechtes des Ehegatten nicht erfüllt sind. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Die Klägerin hat sich nach ca. einem Jahr und neun Monaten von ihrem Ehemann getrennt und ist aus der Ehewohnung ausgezogen; die Ehe ist geschieden.
2. Von den Voraussetzungen des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft war auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Denn eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
2.1. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Eine besondere Härte im Sinne der 2. Alternative kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als alle anderen Ausländer in vergleichbarer Situation (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.1997 – 1 B 118.96 – juris Rn. 7). Nachteile, die sich aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben, reichen nicht aus (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 31 AufenthG Rn. 50). Da die Regelung Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sind, privilegieren soll, sind erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur Gefährdungen, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – BVerwGE 134, 124 ff., juris Rn. 24 ff.).
Nach diesen Maßstäben liegt hier keine besondere Härte vor. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach … durch die Auflösung ihrer Ehe gefährdet wäre.
2.2. Eine besondere Härte kann nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Er soll nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 AufenthG Rn. 66).
Zwar hat die Klägerin, was das Gericht nicht in Zweifel zieht, als zugezogener ausländischer Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet, was regelmäßig Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 11; B.v. 15.3.2007 – 19 ZB 06.3197 – BeckRS 2007, 29440 Rn. 13; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 AufenthG Rn. 63). Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht. Sie widerlegte hierbei den Vorwurf der Beklagten, 2006 unter falschem Namen in das Bundesgebiet eingereist zu sein, indem sie in der mündlichen Verhandlung Urkunden einer offiziellen Namensänderung in … vorlegte. Dennoch war ihr nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar, weiter an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.
2.2.1. § 31 Abs. 2 AufenthG verlangt zur vorzeitigen Einräumung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts das Vorliegen einer besonderen Härte im Hinblick auf die Zumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies setzt voraus, dass der Ehepartner Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, seiner körperlichen oder psychischen Integrität oder seiner Bewegungsfreiheit geführt haben. Zu verlangen sind zumindest solche Eingriffe des Ehepartners, die auf Seiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt ist und die deshalb die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OVG Bautzen, B.v. 12.1.2018 – 3 B 325/17 – BeckRS 2018, 1647, Rn. 22). Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 – 8 ME 120/11 – BeckRS 2011, 56275; BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 24 C 06.371 – juris Rn. 15). Die Unzumutbarkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, ist jedenfalls dann, wenn es durch einen einzelnen Vorfall nicht bereits zu gravierenden Beeinträchtigungen gekommen ist, aufgrund einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6).
2.2.2. Die Klägerin hat keine solch gravierenden Umstände dargelegt und nachgewiesen, die mit den in der Rechtsprechung genannten physischen oder psychischen Misshandlungen vergleichbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 24 C 06.371 – juris Rn. 15). Die von der Klägerin geschilderten, der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorangehenden Vorgänge (verbale Attacken, Beleidigungen und Machtdemonstrationen des Ehemanns, alkoholbedingte Streitigkeiten, Kontrolle ihrer Handykorrespondenz, Sperre der Karte für das gemeinsame Konto) sind nicht von einer solchen Intensität, dass angenommen werden müsste, die Grenze zur psychischen Misshandlung der Antragstellerin oder zu einer der psychischen Misshandlung gleichzusetzenden Beeinträchtigung sei überschritten.
Die Klägerin war nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, auch wenn sie dies subjektiv so empfunden haben sollte. Selbst wenn ihr Ehemann ihr, wie sie angibt, nicht erlaubt haben soll, sich draußen aufzuhalten und wegzugehen, da „eine verheiratete Frau dies nicht dürfe“, war sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in der Wohnung „eingesperrt“. Sie konnte die Wohnung jederzeit verlassen und hat dies nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch getan.
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist, da die Klägerin dies nicht angegeben hat.
Das Gericht geht davon aus, dass es zwischen der Klägerin und dem Ehemann zu Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, auch Kränkungen kam, die letztlich trennungsbegründend wirkten. Die Intensität der genannten Vorgänge führte aber nicht dazu, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin nicht auf die Idee kam, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab. Sie hatte zwar Kontakt zu einer Frauennothilfe aufgenommen, aber keine weiteren Schritte eingeleitet, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach eigenen Angaben hat sie sich an Familie und Freunde gewandt. Jedenfalls hat sie für die Übergriffe des Ehemanns keine konkreten Beweisangebote gemacht.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Teilzeitstudiums nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG bzw. keinen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, da bereits die Voraussetzungen auf Tatbestandsseite nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch zwar nicht bereits an einem Visumsverstoß, da nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV von der Durchführung eines Visumsverfahrens abgesehen werden kann, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. hierzu OVG SH, B.v. 9.2.2016 – 4 MB 6/16 – juris Rn. 13). Hier war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis am 22. Dezember 2016 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (gültig bis 18. September 2017). Jedoch entspricht das Studium der Klägerin nicht den Anforderungen eines Teilzeitstudiums i.S.v. § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG, da sie an einer englischen Hochschule studiert und ihr Studium als Fernstudium betreibt.
3.1. Nach eigenen Angaben betreibt die Klägerin ein Teilzeitstudium an der “ … … …“ in England, sodass an sich die Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG als Anspruchsgrundlage in Betracht bekommt. § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG nennt als Voraussetzung die Zulassung zu einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung. Hierunter sind nach Auffassung des Gerichts nur solche Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen zu verstehen, die im Bundesgebiet ansässig sind.
Dies ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck des § 16 AufenthG, der ausweislich der Gesetzesbegründung der Bedeutung des Studienstandortes Deutschland im internationalen Vergleich Rechnung tragen und es ermöglichen soll, ausländische Studenten und Studienbewerber unter erleichterten Bedingungen und besseren Perspektiven für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewinnen (vgl. BT-Drs. 15/240 Begr. S. 74).
Dieses Normenverständnis schlägt sich auch im Wortlaut von § 16 Abs. 9 AufenthG nieder, der in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2 ausdrücklich von „einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet“ bzw. vom „beabsichtigten Studium in Deutschland“ bzw. „im Bundesgebiet“ spricht. § 16 Abs. 6 Nr. 1 c) AufenthG stellt zwar nicht explizit klar, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck eines (Teilzeit-)Studiums in Deutschland bzw. im Bundesgebiet erteilt wird. Eine solche Klarstellung ist in § 16 Abs. 9 AufenthG im Gegensatz zu § 16 Abs. 6 Nr. 1 c) AufenthG aber auch nur deshalb erforderlich, weil es im Rahmen von § 16 Abs. 9 AufenthG darum geht, von einem Studium in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abzugrenzen (vgl. § 16 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 c) AufenthG).
Diese Lesart entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie RL (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (REST-Richtlinie) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, 21), die mit § 16 AufenthG eine Umsetzung erfahren hat. Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie definiert „Hochschuleinrichtung” als jede Art von Hochschuleinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbietet.
Da die Hochschule, an der die Klägerin studiert, eine englische Hochschule ist, ist bereits der Aufenthaltszweck des § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG nicht erfüllt.
3.2. Ferner steht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG wohl auch entgegen, dass die Klägerin ein Fernstudium betreibt.
Ob das Erfordernis, dass das Studium den Hauptzweck des Aufenthalts bilden muss, auch für das Teilzeitstudium nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 c) AufenthG gilt, kann hier offen bleiben (vgl. Ziffer 16.0.4 AVwV-AufenthG vom 26.10.2009, die die Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium nicht berücksichtigt; vgl. auch NdsOVG, B.v. 25.4.2018 – 8 ME 13/18 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 24 ZB 05.2066 – juris Rn. 4). Jedenfalls entspricht ein Fernstudium, wie das vorliegende, das sich vor allem an Studenten und Interessenten richtet, die außerhalb des Hochschulstandorts oder im Ausland leben, damit sie das Studium absolvieren können, nicht dem Sinn und Zweck des § 16 AufenthG. Denn hieraus ergibt sich, dass das Studium einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zwingend erfordert (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.10.2008 – Au 1 S 08.1239 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 20.1.2009 – 10 CS 08.2018).
4. Gründe für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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