Europarecht

Einreise- und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger, Verlustfeststellung, Kein Erwerb des Daueraufenthaltsrechts, Kein 5-jähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt, Keine Verwirkung, Entscheidung über zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Unterbliebene Mitwirkung des Bundesamtes, Keine Heilung oder Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers

Aktenzeichen  W 7 K 20.1250

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26826
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 4a Abs. 1
FreizügG/EU § 5 Abs. 4
FreizügG/EU § 11 Abs. 14
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 72 Abs. 2
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
BayVwVfG Art. 46

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2020 wird in Ziffern 3 und 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar ist die Klage unbegründet, weil die Feststellung des Verlustes des Einreise- und Aufenthaltsrechtes der Klägerin im Bundesgebiet unter Ziffer 1 des Bescheides (siehe dazu 1.) sowie die Ausreiseaufforderung und Ausreisefristsetzung unter Ziffer 2 (siehe dazu 2.) rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesem Umfang war die Klage daher abzuweisen. Dagegen sind die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 14. August 2020 (siehe dazu 3.) sowie der Hinweis unter Ziffer 4 auf die (bereits aus dem Gesetz folgende) Verpflichtung der Klägerin, die Kosten einer eventuellen Abschiebung zu tragen (siehe dazu 4.), rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Feststellung des Verlustes des Einreise- und Aufenthaltsrechts der Klägerin im Bundesgebiet unter der Ziffer 1 des Bescheides ist rechtmäßig.
a) Zwar genießt die Klägerin als Unionsbürgerin im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV und § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Freizügigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV, welche das Recht beinhaltet, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. In Umsetzung der Bestimmungen der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie zur Änderung verschiedener unionsrechtlicher Vorschriften (ABl. L 158 S. 77, berichtigt ABl. L 229 S. 35, sog. Unionsbürgerrichtlinie/Freizügigkeitsrichtlinie) bestimmt das Gesetz vom 30. Juli 2004 über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU, BGBl. I S. 1950,1986) die Bedingungen für die Ausübung sowie den Verlust des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit der hier relevanten Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Unionsbürgerrichtlinie oder unmittelbar anwendbaren anderen Bestimmungen des europäischen Unionsrechts wurden von der Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche sonst für das Gericht ersichtlich.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Für das Fortbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet und damit auch für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist damit ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes innerhalb des genannten Zeitraums erforderlich. Diese Voraussetzung muss, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „sind die Voraussetzungen (…) entfallen oder liegen diese nicht vor“ im Einklang mit Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG ergibt, während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraumes ununterbrochen vorliegen (BVerwG, U.v. 31.5.2012 – 10 C 8.12 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 10 ZB 18.603 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 17.1.2018 – Au 6 K 17.338 – juris Rn. 29 ff.). Daran fehlt es mithin, wenn die Voraussetzungen der Freizügigkeit während des Fünfjahreszeitraumes nie oder zumindest nicht durchgehend vorlagen. Aus der vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung folgen keine anderen Kriterien für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes nach § 4a FreizügG/EU bzw. für die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Zum einen ist die Beklagte schon in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht an die Beurteilung der Freizügigkeitsberechtigung als Voraussetzung eines Leistungsbezuges durch das Jobcenter gebunden. Zum anderen sind auch materiell-rechtlich unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen. Im Rahmen der Verlustfeststellung erfolgt auf der Grundlage der gegenwärtigen tatsächlichen Umstände (auch) eine Prognose des zukünftigen Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen, unter anderem im Hinblick auf die Frage, ob nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/38/EG und § 4 FreizügG/EU gesichert ist, dass der Unionsbürger Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nimmt (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 21; U.v. 31.5.2012 – 10 C 8.12 – juris Rn. 15 ff.; Tewocht in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 FreizügG/EU Rn. 8; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 64). Gemessen daran fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung an einem rechtmäßigen Aufenthalt der Klägerin, weil die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet entfallen sind. Demzufolge konnte die Beklagte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU den Verlust des Einreise- und Aufenthaltsrechts feststellen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigt u.a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten, jedoch nur für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die Klägerin hat innerhalb des genannten Sechsmonatszeitraumes keine Arbeit im Bundesgebiet gefunden. In der mündlichen Verhandlung hat sie zwar vorgetragen, eine Zeitarbeitsfirma, bei der ihr Sohn beschäftigt gewesen sei, habe versprochen, ihr eine Anstellung zu vermitteln. Dazu ist es jedoch nach eigenen Angaben der Klägerin nicht gekommen. Der Klägerin ist es auch nicht gelungen nachzuweisen, dass sie überhaupt noch weiter ernsthaft auf Arbeitssuche ist und begründete Einstellungsaussichten hat. Letzteres hat sie mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, bei der Arbeitsplatzsuche wegen ihres Aussehens beziehungsweise wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache abgelehnt worden zu sein – ohne dass ihr die Möglichkeit eines fremdfinanzierten Sprachkurses gegeben worden wäre -, selbst in Frage gestellt. Unabhängig davon spricht aber die gesundheitliche Situation der Klägerin klar gegen begründete Aussichten auf eine Berufstätigkeit, welche nennenswert zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beitragen könnte. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben letztmals im Jahr 2009 in Griechenland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gegenwärtig ist sie, wie bereits ausgeführt, nach sozialmedizinischer Einschätzung dauerhaft täglich weniger als drei Stunden (d.h. weniger als 15 Wochenstunden) leistungsfähig (vgl. sozialmedizinische Stellungnahme zum Bescheid des Jobcenters v. 30.7.2020), weshalb auch das Jobcenter davon ausgeht, dass die Klägerin nur in einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden dauerhaft erwerbsfähig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Darüber hinaus muss sie sich dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen, wie sie trotz dieser Einschränkungen durch Erwerbstätigkeit nennenswert zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können sollte. Angesichts des sich aus dem vollgelegten fachärztlichen Attest ergebenden Gesundheitszustandes der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit eine Besserung ergeben und die Klägerin somit wieder voll bzw. zumindest in nennenswertem Umfang erwerbstätig werden könnte. Somit bestand jedenfalls seit der Diagnose der Nierenerkrankung der Klägerin am 27. Mai 2019 keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen (oder zumindest teilweisen nennenswerten) Erwerbstätigkeit mehr, welche aber – wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU ergibt – Voraussetzung für die Annahme wäre, dass die Klägerin weiter begründete Aussicht auf Einstellung hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin derzeit Arbeitslosengeld II nach dem SGB II anstatt der beantragten Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII erhält.
Der Klägerin steht das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestandes zu. Sie erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Satz 1 FreizügG/EU für eine Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin. Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese gesetzliche Voraussetzung steht im Einklang mit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Unionsbürgerrichtlinie, wonach zur Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts gesichert sein muss, dass der Unionsbürger Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates, die nicht durch Beiträge finanziert werden, nicht unangemessen in Anspruch nimmt (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 21; U.v. 31.5.2012 – 10 C 8.12 – juris Rn. 15 ff.; Tewocht in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 FreizügG/EU Rn. 8; Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 5 Rn. 17; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 64). Denn der Bezug von Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates führt nicht automatisch zum Erlöschen bzw. zum Verlust des Freizügigkeitsrechtes (Art. 14 Abs. 3 RL 2004/38/EG). Vielmehr ist das Kriterium der Unangemessenheit danach zu beurteilen, ob vorübergehende Schwierigkeiten bestehen oder ob ein Sozialleistungsbezug auf Dauer zu besorgen ist, sowie nach den Kriterien der Gesamtdauer des Aufenthaltes, der persönlichen Umstände des Unionsbürgers und des Umfangs der ihm aus öffentlichen Mitteln gewährten Unterstützung (EuGH, U.v. 19.9.2013 – C-140/12 – juris Rn. 63 f.; BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 21; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU, Rn. 64).
Gemessen daran ist im Falle des weiteren Aufenthaltes der Klägerin im Bundesgebiet prognostisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie (weiter) Sozialleistungen unangemessen in Anspruch nehmen wird. Da die von der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB II nicht auf Beitragszahlungen beruhen, zählen sie nicht zu den zu berücksichtigenden Existenzmitteln im Sinne des § 4 Ssatz 1 FreizügG/EU (Tewocht in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 FreizügG/EU Rn. 8). Angesichts des dargestellten Krankheitsbildes der Klägerin und der sich daraus ergebenden Prognose handelt es sich auch nicht um vorübergehende Schwierigkeiten und einen daraus resultierenden vorübergehenden Sozialleistungsbezug, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen dauerhaften Zustand. Wie ausgeführt, sind die Aussichten der Klägerin, jemals wieder in nennenswertem Umfang durch eigene Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beizutragen, gering. Des Weiteren ist ihr Lebensunterhalt auch nicht durch Unterhaltsleistungen ihres Sohnes gesichert, der sich selbst derzeit in einer Umschulungsmaßnahme befindet und Arbeitslosengeld I bezieht. Die Klägerin wird weder gemäß § 149 SGB III bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes I ihres Sohnes berücksichtigt, noch gehört sie zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II für das Arbeitslosengeld II. Damit steht fest, dass die dem Sohn der Klägerin derzeit bewilligten Sozialleistungen nicht zugleich ausreichend sind, um den Bedarf der Klägerin zu decken. Auch angesichts der Gesamtdauer des bisherigen Aufenthaltes der Klägerin im Bundesgebiet von immerhin sechseinhalb Jahren ist hier keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Vielmehr legen alle vorliegenden Umstände des Sachverhaltes nahe, dass für die Klägerin bereits nach Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, jedenfalls aber nach Ablauf des ersten Jahres nach ihrer Einreise feststand, dass sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit Zuwendungen Dritter bzw. aus öffentlichen Leistungen bestreiten werde. Sie hat jedenfalls während des überwiegenden Zeitraums ihres Aufenthaltes bei ihrem Sohn gelebt, war weder erwerbstätig noch in nennenswertem Umfang erwerbsfähig und wurde in nicht unerheblichem Umfang von ihrem Sohn beziehungsweise von Dritten einschließlich staatlicher Zuwendungen finanziell unterstützt.
Des Weiteren verfügt die Klägerin nicht über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU. Die Übernahme von Behandlungskosten durch ihren Sohn bzw. durch einen privaten Verein ist hierfür nicht ausreichend. Zum einen bestehen, wie ausgeführt, Zweifel an den finanziellen Möglichkeiten des Sohnes zur dauerhaften Unterstützung der Klägerin. Zum anderen besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin auf Erstattung von Behandlungskosten gegen den privatrechtlichen Verein, weshalb es an einer dauerhaften Absicherung im Krankheitsfalle fehlt. Nicht berücksichtigt werden darf in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin derzeit aufgrund ihres Leistungsbezugs nach dem SGB II gesetzlich krankenversichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB V). Denn diese Pflichtversicherung hat ihren Rechtsgrund gerade in dem Bezug von Sozialleistungen, welcher der Freizügigkeitsberechtigung aufgrund seines Umfangs und seiner Dauerhaftigkeit entgegensteht. Dadurch ist nicht sichergestellt – wie von § 4 Satz 1 FreizügG/EU vorausgesetzt -, dass die Klägerin im Krankheitsfalle ohne Inanspruchnahme staatlicher (nicht beitragsfinanzierter) Mittel abgesichert ist. Des Weiteren steht auch nicht fest, dass die erheblichen Behandlungskosten in Gänze durch den bestehenden Versicherungsschutz abgedeckt werden.
Schließlich kann die Klägerin auch kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V. mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU von ihrem Sohn ableiten, weil dessen Existenzmittel, wie ausgeführt, nicht gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU ausreichen, um sowohl seinen Bedarf als auch den der Klägerin abzudecken.
b) Die Beklagte hat somit zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU angenommen. Des Weiteren sind auch Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennbar. Die Beklagte hat die Bleibeinteressen der Klägerin ordnungsgemäß gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unangemessenen Sozialleistungsbezugs abgewogen und dabei die Tragweite der Grundrechte der Klägerin aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verkannt (vgl. dazu Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 5 FreizügG/EU Rn. 17 m.w.N.). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG verleiht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern prägt als wertentscheidende Grundsatznorm die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern und dessen Beendigung. Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt kein Recht auf einen Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn dieser zu einem unangemessenen Sozialleistungsbezug führt und damit im Zusammenwirken mit anderen vergleichbaren Fällen die Funktionsfähigkeit des Sozialsystems gefährdet. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass im Falle der Klägerin angesichts des Nichtvorhandenseins ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherungsschutzes und des Fehlens einer positiven Prognose für die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation das öffentliche Interesse an der Beendigung des unangemessenen Sozialleistungsbezugs überwiegt. Die Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland sind als zielstaatsbezogener Gesichtspunkt nicht im Rahmen der Verlustfeststellung zu prüfen, sondern bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots (siehe dazu 3.).
c) Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, welche auf Vertrauensschutz beziehungsweise auf eine Verwirkung der Befugnis zur Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU hinauslaufen soll. Zwar ist grundsätzlich eine Verwirkung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse möglich (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Eine Verwirkung setzt jedoch stets voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtes längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung desselben als treuwidrig erscheinen ließen (sog. Umstandsmoment). Im vorliegenden Falle fehlt es schon an dem erforderlichen Zeitmoment, da die Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorsprache des Sohnes der Klägerin am 13. Juni 2019 das Bestehen des Freizügigkeitsrechts überprüft hat. Dass dies nicht anlasslos geschehen ist, sondern eines entsprechenden Anstoßes (hier durch die Vorsprache des Sohnes bei der Ausländerbehörde) bedurfte, entspricht der Regelung des § 5 Abs. 3 FreizügG/EU. Danach kann das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden, womit eine Obliegenheit oder gar Rechtspflicht der Beklagten zur anlasslosen Überprüfung offensichtlich ausscheidet. Die zeitliche Verzögerung um etwas mehr als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Vorsprache des Sohnes der Klägerin bis zum Bescheidserlass ist nicht auf eine Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass die angekündigte Stellungnahme des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Athen zur Frage der Zugänglichkeit der Dialysebehandlung in Griechenland trotz entsprechender Nachfragen ausgeblieben ist. Ein Bearbeitungszeitraum von etwa einem Jahr ist bei Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt oder eine Botschaft, wie die Erfahrung des Gerichtes aus asylrechtlichen Streitigkeiten zeigt, wegen der erforderlichen Rücksprachen mit Behörden oder anderen Informationsquellen im betreffenden Land nicht ungewöhnlich. Jedenfalls fehlt es vorliegend aber offensichtlich am zusätzlich erforderlichen Umstandsmoment, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die Wahrnehmung des Rechtes zur Verlustfeststellung als treuwidrig erscheinen ließen. Insbesondere konnte aus dem Verhalten der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in eine Nichtausübung der entsprechenden Befugnis gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entstehen. Aufgrund des Schriftwechsels zwischen der Beklagten und der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, insbesondere aber aufgrund der Anhörung zur beabsichtigten Verlustfeststellung, musste der Klägerin vielmehr klar sein, dass eine solche Maßnahme bevorstand. Darauf hatte sie sich demzufolge einzurichten. Angesichts dessen konnte sich die Klägerin nicht nach Ablauf eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr darauf verlassen, dass keine Verlustfeststellung mehr erfolgen würde.
2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ausreiseaufforderung unter der Ziffer 2 des Bescheides. Diese durfte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 FreizügG/EU aufgrund der rechtmäßigen Verlustfeststellung ergehen. Zwar ist die festgesetzte Ausreisefrist, welche mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen hat, bereits abgelaufen. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klägerin aber bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht verpflichtet, der Ausreiseaufforderung nachzukommen. Die Beklagte wird nach Unanfechtbarkeit der Verlustfeststellung gemäß Art. 48, 49 BayVwVfG eine neue Ausreisefrist festzusetzen haben.
3. Die Abschiebungsandrohung nach Griechenland unter der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin schon deshalb in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Die Abschiebungsandrohung ist schon formell rechtswidrig, denn die Beklagte hat entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG ohne Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verneint. Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Im Übrigen sprechen auch gewichtige Gründe für das tatsächliche Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots.
a) Eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots kommt der Ausländerbehörde nur bei Ausländern zu, welche – wie vorliegend die Klägerin – zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris Rn. 12; Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 72 AufenthG Rn. 7). Das Bundesamt ist die zentrale sachverständige Behörde des Bundes hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Deshalb muss die Ausländerbehörde das Bundesamt bei der Entscheidung beteiligen (Samel in: Bergmann/Dienelt, a.a.O.). Dies gilt nach der Überzeugung der Kammer auch im Falle der Feststellung des Verlustes des Einreise- und Aufenthaltsrechtes eines Unionsbürgers nach dem FreizügG/EU. Gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz im Falle der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Anwendung, soweit das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung trifft das FreizügG/EU jedoch keine besonderen Regelungen. Die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Einreise- und Aufenthaltsrechtes eines Unionsbürgers muss nicht bestandskräftig sein, um die Anwendbarkeit des AufenthG auszulösen (Bergmann/Dienelt, § 11 FreizügG/EU, Rn. 7 m.V.a. HessVGH, U.v. 27.2.2018 – 6 A 2148/16 – BeckRS 2018, 5771). Des Weiteren handelt es sich bei § 72 Abs. 2 AufenthG um eine für den betroffenen Ausländer günstigere Bestimmung im Sinne des § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU, welche nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Anwendung finden muss. Denn die Pflicht zur Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG zielt darauf ab, die besondere Sachkunde dieser Behörde in zielstaatsbezogenen Tatsachenfragen in den Entscheidungsprozess der Ausländerbehörde einfließen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2016 – 10 CS 16.485, 10 CS 16.486 – juris Rn. 18; BT-Drs 15/420 S. 94; BT-Drs 16/5065 S. 190) und damit die Rechtmäßigkeit der getroffenen Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung gewährleisten. Damit dient die Vorschrift aber dem Schutz der durch § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Konkretisierung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechtsgüter (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 9.11.2020 – 1 B 113/20 – juris Rn. 19; a.A. VG München, U.v. 15.10.2020 – M 24 K 19.2646 – juris Rn. 55; OVG NRW, B.v. 19.11.2020 – 18 B 1639/20 – juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 22.7.2009 – 11 S 1622/07 – juris Rn. 65).
b) Der Verfahrensfehler ist nicht nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geheilt worden, weil die Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nachgeholt wurde (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG).
c) Des Weiteren ist der Verfahrensmangel nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unter den genannten Voraussetzungen lässt die Vorschrift den prozessualen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfallen.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Unabhängig von der Frage, welcher Prozessbeteiligte gegebenenfalls die materielle Beweislast für die Beeinflussung der Sachentscheidung durch den Verfahrensfehler zu tragen hat, liegt es hier klar auf der Hand, dass die unterbliebene Beteiligung des Bundesamtes die Entscheidung der Beklagten, die Abschiebung nach Griechenland anzudrohen, beeinflusst hat. Die Beklagte hätte das Bundesamt in Anbetracht der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung beteiligen müssen, um ihrer Pflicht zur vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (Art. 24 BayVwVfG) nachzukommen, weil die angekündigte Stellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Athen zu den Behandlungsmöglichkeiten für die dialysepflichtige Klägerin in Griechenland nicht erfolgt ist. Der Beklagten lag somit lediglich die pauschale Aussage einer Botschaftsmitarbeiterin vor, wonach eine Dialysebehandlung in Griechenland möglich ist. Auf dieser Grundlage konnte die Beklagte jedoch nicht über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG entscheiden. Dem gegenüber verfügt das Bundesamt über besondere Erkenntnismittel und Möglichkeiten der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Zielstaat der Abschiebung, welche der Beklagten nicht zur Verfügung standen. Ohne eine entsprechende erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, am der es vorliegend fehlt, war zum einen eine tragfähige Entscheidung über die Zugänglichkeit der für die Klägerin wegen ihrer chronischen Nierenerkrankung (vgl. Attest der Praxis für Innere Medizin, Dialysezentrum Würzburg v. 5.6.2019, Bl. 16 der Behördenakte) lebensnotwendigen Dialysebehandlung nicht möglich. Zwar gibt es in Griechenland ein Recht Bedürftiger auf kostenlose Krankenhausbehandlung, für Medikamente sind jedoch Zuzahlungen zu leisten (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin v. 4.12.2019, Gz.: 508-516.80/53544). Vor diesem Hintergrund hätte weiter aufgeklärt werden müssen, ob auch für die im Falle der Klägerin erforderlichen kontinuierlichen Dialysebehandlungen Zuzahlungen zu leisten wären und wie die Klägerin diese gegebenenfalls nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen sollte. Die Klägerin ist erwerbslos, ihre letzte Berufstätigkeit hat sie nach Angaben ihres Sohnes im Jahr 2009 ausgeübt. Sie bezieht Leistungen nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II). Ab dem 8. November gilt sie als schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und ist nach sozialmedizinischer Einschätzung dauerhaft täglich weniger als drei Stunden (d.h. weniger als 15 Wochenstunden) leistungsfähig (vgl. sozialmedizinische Stellungnahme zum Bescheid des Jobcenters v. 30.7.2020). Die Klägerin verfügt nach eigener Auskunft in Griechenland über keinerlei Angehörige mehr, die sie unterstützen könnten, zumal sich der einzige Sohn bei ihr im Bundesgebiet aufhält. Zum anderen konnte die Beklagte mangels eigener Sachverhaltsaufklärung die Frage, ob der Klägerin in Griechenland aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung droht und ihr deshalb ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zusteht, nicht offenlassen. Für eine derartige Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen deutliche Anhaltspunkte, denn die Klägerin verfügt in Griechenland über keinen Wohnraum mehr und es ist offen, ob ihr ohne Überwindung unzumutbarer Hindernisse Sozialleistungen zugänglich wären, welche das durch Art. 3 EMRK garantierte absolute Existenzminimum gewährleisten. Ein System der sozialen Grundsicherung befand sich nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnismitteln, welche zur Situation der griechischen Staatsbürgern gleichgestellten anerkannten international Schutzberechtigten Auskunft geben, jedenfalls im Jahr 2019 noch im Aufbau. Eine Voraussetzung für die Leistungsberechtigung ist grundsätzlich der Nachweis eines Wohnsitzes im Inland, welcher durch die Vorlage eines Mietvertrages beziehungsweise von Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf den eigenen Namen oder eines Beherbergungsnachweises, der von einem griechischen Einwohner ausgestellt wurde, geführt werden kann. Wohnraum muss auf dem freien Wohnungsmarkt beschafft werden, es existieren keine staatlichen Beratungsleistungen. Seit dem 1. Januar 2019 soll es zwar ein staatliches Wohngeld geben, welches jedoch von einem mindestens fünfjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland abhängt, den die Klägerin im Falle der Rückkehr nicht vorweisen könnte. Teilweise vorhandene kommunale Obdachlosenunterkünfte decken in ihrer Anzahl den Bedarf nicht (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Chemnitz v. 1.2.2019, Gz. 508-516.80/51702; v. 4.12.2019 an das VG Berlin, Gz. 508-516.80/53544; v. 28.1.2020 an das VG Leipzig, Gz. 508-516.80/53584; v. 15.10.2020 an das VG Schleswig-Holstein, Gz. 508-516.80/54510).
4. Infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist der Hinweis unter der Ziffer 4 des Bescheides, dass die Klägerin die Kosten der Abschiebung zu tragen habe (§ 66 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU), gegenstandslos geworden und deshalb ebenfalls aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


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